Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.497/2001
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1P.497/2001/bie

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                     16. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiberin Widmer.

                         ---------

                         In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Ulrich, Morgartenstrasse 17, Luzern,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Bezirksgericht  M u r i,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 2. Strafkammer,

                         betreffend
 Art. 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK
              (fair trial, in dubio pro reo),

hat sich ergeben:

     A.- Das Bezirksamt Muri warf B.________ vor, im Feb-
ruar/März 1999 und Februar 2000 in seinen Räumlichkeiten
in W.________, dem Sauna-Club "X.________", die ungarischen
Frauen M.________, L.________, C.________, T.________,
F.________, R.________ und H.________ als Prostituierte be-
schäftigt zu haben, ohne dass diese über eine Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung verfügt hätten. Mit Strafbefehl vom
12. Juli 2000 sprach es ihn der mehrfachen Widerhandlung
gegen Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 ANAG für schuldig
und büsste ihn mit Fr. 3'000.--. B.________ erhob Einsprache
gegen diesen Strafbefehl. Das Bezirksgericht Muri bestätigte
am 24. Oktober 2000 den Schuldspruch des Bezirksamts und er-
höhte die Busse auf Fr. 5'000.--. Die hiergegen erhobene
Berufung hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts am
18. Mai 2001 teilweise gut, indem sie das Verfahren betref-
fend Beschäftigung von M.________ im Frühjahr 1999 zufolge
Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung einstellte und
die Busse auf Fr. 4'000.-- reduzierte; im Übrigen wies das
Obergericht die Berufung ab.

     B.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat B.________
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er
rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
(Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie des Rechts
auf eine Konfrontation mit der Belastungszeugin (Art. 32
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) und beantragt, das
Urteil aufzuheben.

        Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht hält an seinen Ausführungen im
angefochtenen Urteil fest. Das Bezirksgericht Muri hat sich
nicht vernehmen lassen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer bestreitet, in seinem Sauna-
Club in W.________ Ungarinnen als Prostituierte beschäftigt
und sich damit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3
Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 ANAG schuldig gemacht zu haben.
Er wirft den kantonalen Behörden Willkür in der Beweiswürdi-
gung und eine Verletzung der verfassungsmässigen Beweislast-
regel vor.

        a) Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK garantierten Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig
ist. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu
beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Der Strafrichter darf demnach einen Angeklagten nicht (ein-
zig) mit der Begründung verurteilen, er habe seine Schuld
nicht nachgewiesen. Er darf auch nicht von der falschen
Meinung ausgehen, der Angeklagte habe seine Unschuld zu
beweisen, und ihn verurteilen, weil ihm dieser Beweis miss-
lang. Ob die Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundes-
gericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hin-
weis).

        Als Beweiswürdigungsregel besagt die Unschuldsver-
mutung, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz
eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel be-
stehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an
der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der

Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess eine ge-
wisse Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur
ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, ob-
gleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offen-
sichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127
I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 37 f.).

        b) aa) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Feb-
ruar 2000 traf die Polizei sechs Ungarinnen im Club des
Beschwerdeführers an. Die Frauen R.________, L.________ und
H.________ sassen knapp bekleidet an der Bar, währenddem
die Frauen F.________, T.________ und C.________ reise-
fertig darauf warteten, von einem Chauffeur abgeholt zu
werden. Im Reisegepäck von C.________ fand die Polizei Geld-
scheine im Wert von Fr. 10'500.--, die jeweils in Bündeln
von neun Noten à Fr. 100.-- mit einer weiteren Note à
Fr. 100.-- zusammengehalten waren. C.________ erklärte der
Polizei, von dem Geld würden Fr. 3'500.-- ihr und der Rest
den Frauen F.________ und T.________ gehören. Sie hätten das
Geld in Tausendernoten aus Ungarn mitgenommen; inzwischen
sei daraus Wechselgeld entstanden. Diese Feststellungen sind
unbestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet aber, dass
das Obergericht daraus schliesse, die Frauen hätten das Geld
von ihm erhalten.

           Das Obergericht erachtet es als ausgeschlos-
sen, dass die Frauen mit dem Geld in die Schweiz eingereist
wären. Auffallend sei, dass die gefundenen Geldscheine ge-
nau gleich gebündelt gewesen seien wie die Fr. 3'000.--,
die der Beschwerdeführer der Polizei als Bussen- und Kosten-
depositum für die Ungarinnen übergeben hatte. Es sei nicht
nahe liegend, dass die Ungarinnen die Art und Weise des Geld-
bündelns vom Beschwerdeführer übernommen hätten, wie dieser
vorbringe. Dass es sich bei den Fr. 10'500.-- um ein Darle-
hen oder eine Schenkung handeln könnte, wie dieser einwende,

sei ebenfalls unglaubwürdig und widerspreche seiner Aussage
vor Bezirksgericht, wonach die Frauen ihm erzählt hätten,
das Geld stamme von Kolleginnen, damit sie in der Schweiz
Ferien machen könnten. Vielmehr sei - so fährt das Ober-
gericht fort - anzunehmen, dass sich die Frauen das Geld
durch Prostitution im Etablissement des Beschwerdeführers
verdient haben. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundes-
gericht im Wesentlichen die bereits im kantonalen Verfahren
vertretene Argumentation. Er zeigt aber keine Widersprüche
oder Fehlschlüsse in den einzelnen Erwägungen auf. Mit sei-
nen Erklärungen und Hypothesen, woher die Frauen das Geld
haben könnten, vermag er die Überlegungen des Obergerichts
nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Obergericht
durfte aus dem erwähnten Sachverhalt ohne Verfassungsver-
letzung schliessen, die Frauen hätten die Fr. 10'500.--
vom Beschwerdeführer erhalten.

             bb) Das Obergericht hat auch die Aussagen von
M.________ berücksichtigt, die den Beschwerdeführer als Ein-
zige belastet. M.________ hatte am 4. November 1999 vor der
Kantonspolizei Thurgau ausgesagt, sie habe von Juni bis Au-
gust 1998 beim Beschwerdeführer gearbeitet, und es seien in
seinem Club rund sechs andere Frauen der Prostitution nach-
gegangen. Die Frauen hätten sich an der Bar aufgehalten und
von den Männern, die von ihnen sexuellen Verkehr gewollt
hätten, ein Ringli erhalten. Das Ringli habe die Frau in das
ihr zugeteilte Fach geworfen, und nach Arbeitsschluss habe
der Beschwerdeführer abgerechnet und pro Ringli Fr. 50.--
ausbezahlt. In einer späteren Einvernahme desselben Tages
korrigierte M.________ ihre Aussagen und erklärte, sie sei
von März bis Mai 1999 im fraglichen Club gewesen. Am 5. No-
vember 1999 gab sie wieder einen anderen Zeitraum an, näm-
lich Februar/März 1999. Nach Auffassung des Beschwerdefüh-
rers hätte das Obergericht diese Aussagen nicht verwerten
dürfen, weil er mit dieser Zeugin nicht konfrontiert worden

sei (dazu hinten E. 2b) und ihre Angaben Widersprüche auf-
wiesen. Ausserdem hätten die anderen Ungarinnen ausdrück-
lich bestritten, von ihm Geld erhalten zu haben. Das Ober-
gericht durfte indessen, ohne die Unschuldsvermutung zu
verletzen, die Angaben der Belastungszeugin für glaubwürdig
erachten, soweit sie hier von Belang sind. Es ist nachvoll-
ziehbar, dass das Obergericht die widersprüchlichen Zeitan-
gaben dieser Zeugin auf die häufigen Wechsel der Etablisse-
ments zurückführt. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass
das Obergericht den anderen Frauen nicht geglaubt hat, weil
sie einander bezüglich Herkunft des Geldes widersprochen
haben (angefochtener Entscheid, E. 2d S. 9).

         cc) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
das Obergericht hätte den am 3. November 1999 im Internet
erschienenen Bericht über seinen Club nicht berücksichtigen
dürfen. Ein Unbekannter hatte in einer Website betreffend
Erotic-Clubs seine Erfahrungen im Lokal des Beschwerdefüh-
rers beschrieben und dabei auch auf das Zahlungssystem mit
den Ringen hingewiesen (s. oben E. 1b/bb). Der Beschwerde-
führer beanstandet ohne nähere Begründung, dass das Oberge-
richt diesen Bericht herangezogen hat. Weshalb diesem kein
Beweiswert zukommen soll, ist indessen nicht einzusehen.
Die Tatsache, dass der Bericht anonym publiziert wurde,
spricht, gerade im vorliegenden Zusammenhang, noch nicht
gegen seinen Beweiswert als Indiz. Zudem fand die Polizei
bei der Hausdurchsuchung einen Holzkasten mit acht Fächern
sowie vier Behälter mit verschiedenfarbigen Ringen vor. Der
Erklärung des Beschwerdeführes, die Ringe seien bloss zu
Sympathiespielen verwendet worden, musste das Obergericht
daher nicht folgen. Gestützt auf den Internetbericht sowie
die Feststellungen der Polizei durfte es vielmehr annehmen,
die Ungarinnen seien gegen Entgelt beschäftigt worden.

        c) Die Beweiswürdigung des Obergerichts lässt nach
dem vorstehend Ausgeführten keine ernsthaften Zweifel offen,
dass der Beschwerdeführer schuldhaft Ausländerinnen ohne

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei sich angestellt und
damit mehrfach gegen Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 4
ANAG verstossen hat. Die beanstandete Urteilsbegründung ist
in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Aus ihr geht auch
nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Beweislast für
seine Unschuld auferlegt worden wäre. Der Vorwurf, wonach
sich der Schuldspruch auf reine Mutmassungen stütze, ist
angesichts der dargelegten Beweislage unzutreffend.

     2.- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der in
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV gewährleis-
teten Verteidigungsrechte geltend, weil ihm nie die Gelegen-
heit zur Konfrontation mit M.________ eingeräumt worden sei,
und weil, trotz entsprechender Anträge, auch die Entlas-
tungszeuginnen nicht gerichtlich befragt worden seien.

        a) Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32
Abs. 2 BV hat der Angeschuldigte einen Anspruch darauf, Fra-
gen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen
und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter
den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu er-
wirken. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil
auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Be-
schuldigten wenigstens ein Mal im Laufe des Verfahrens ange-
messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeug-
nis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen
(BGE 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.).
Dies gehört zu den Grundzügen des fair trial und des rechts-
staatlichen Verfahrens.

        b) Der Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu
stellen, hat grundsätzlich absoluten Charakter und ist for-
meller Natur. Das strenge Erfordernis gilt nach der Praxis
allerdings nur in jenen Fällen uneingeschränkt, in denen dem
streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es

also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt.
Damit wird Situationen Rechnung getragen, in denen eine
Konfrontation aus praktischen Gründen, welche die Behörden
nicht zu vertreten haben, nicht möglich ist (BGE 125 I 127
E. 6c/cc und dd S. 135 f. mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes), oder in denen die
Konfrontation mit unverhältnismässigem Prozessaufwand
(vielleicht) ermöglicht werden könnte.

        Es ist unbestritten, dass das Obergericht die be-
lastenden Aussagen berücksichtigte, obwohl der Beschwerde-
führer keine Gelegenheit hatte, deren Beweiswert anhand
eigener Fragen auf die Probe zu stellen. Das Obergericht
hat dazu ausgeführt, die Belastungszeugin sei, wie auch die
anderen als Auskunftspersonen beantragten Frauen, längst
fremdenpolizeilich ausgeschafft und mit einer Einreisesperre
belegt worden. Eine Befragung in der Schweiz sei daher nicht
möglich, und eine rogatorische Einvernahme in Ungarn falle
innert nützlicher Frist ausser Betracht, denn es sei nicht
anzunehmen, dass sich die Frauen an den angegebenen Adressen
aufhielten.

        Der Beschwerdeführer wendet zwar mit einer gewis-
sen Berechtigung ein, die Behörden hätten sich nicht einmal
bemüht, eine Konfrontation mit der Belastungszeugin oder zu-
mindest eine rechtshilfeweise Befragung in die Wege zu lei-
ten. Andererseits erscheint es aber gerechtfertigt, neben
den tatsächlichen Schwierigkeiten, eine Konfrontation her-
beizuführen, auch die konkrete Bedeutung zu berücksichtigen,
die einer Aussage im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung
zukommen könnte. Insofern kann dem angefochtenen Entscheid
(E. 2a S. 7 f. und 2e/f S. 10 f.) entnommen werden, dass das
Obergericht die Belastungsaussage zwar in die Gesamtbetrach-
tung miteinbezog, ihr jedoch kein entscheidendes Gewicht
beimass. Die Aussage betrifft zwar durchaus Tatsachen, die
für die Verurteilung wesentlich sind. Es liegen neben ihr

aber weitere gleichgerichtete, einschlägige Beweise vor,
nämlich die polizeilichen Ermittlungsergebnisse vom 1. Feb-
ruar 2000, die (widersprüchlichen) Angaben der Entlastungs-
zeuginnen sowie der anonyme Besucherbericht. Im Vergleich
zu diesen enthält die Aussage keine für den Schuldspruch
bedeutenden Zusatzinformationen. Das besondere Zahlungssys-
tem mittels Ringen ist etwa auch im anonymen Besucherbe-
richt beschrieben, und die Ringe selbst wurden anlässlich
der Hausdurchsuchung sichergestellt, bei welcher die Polizei
auch die Ungarinnen mit der hohen Bargeldsumme antraf. Eine
ausschlaggebende Rolle spielt die umstrittene Aussage für
den Schuldspruch daher nicht. Der Verzicht auf eine Konfron-
tation erweist sich unter diesen Umständen nicht als verfas-
sungswidrig.

        c) Das Obergericht hat auch nicht gegen Art. 6
Ziff. 3 lit. d ERMK verstossen, indem es die polizeilich
einvernommenen Ungarinnen, die ihre Beschäftigung beim Be-
schwerdeführer verneint haben, nicht rogatorisch befragen
liess. Das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen ist
von relativer Natur; es soll gewährleisten, dass auch im Be-
reich der Entlastungszeugen volle Waffengleichheit besteht,
ändert aber nichts am Grundsatz, dass der Richter nur solche
Beweisbegehren berücksichtigen und Zeugenladungen vornehmen
muss, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungser-
heblich sind. Er kann demnach Beweisbegehren und Anträge um
Zeugenbefragungen wegen Untauglichkeit oder in antizipierter
Beweiswürdigung abweisen (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs). Wie bereits ausgeführt (s. vorne E. 1b/bb), durfte
das Obergericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen,
dass eine gerichtliche Befragung der Entlastungszeuginnen
nicht zu neuen Erkenntnissen führen würde.

     3.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 und 2
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Bezirksgericht
Muri sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Straf-
kammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: