Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.495/2001
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1P.495/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      16. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts-
schreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Benno Mattarel, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, Olten,

                           gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons  S o l o t h u r n,
Obergericht des Kantons  S o l o t h u r n, Strafkammer,

                         betreffend
            persönliche Freiheit (Haftprüfung),

hat sich ergeben:

     A.-  Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn
führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem Ange-
schuldigten wird die Beteiligung an qualifizierten Drogende-
likten vorgeworfen. Seit 28. Februar 2001 befindet er sich
in Untersuchungshaft. Am 20. März bzw. 12. April 2001 er-
folgten Haftverlängerungen und Haftprüfungen durch das Ober-
gericht des Kantons Solothurn. Auf Antrag des Untersuchungs-
richteramtes vom 15. Juni 2001 hin bewilligte das Oberge-
richt (Strafkammer) des Kantons Solothurn am 29. Juni 2001
die Haftverlängerung bis zum 31. August 2001.

     B.- Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 26. Juli 2001 an das Bundesgericht. Er bean-
tragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Ober-
gerichtes sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Die er-
hobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

     C.- Das Untersuchungsrichteramt und das Obergericht des
Kantons Solothurn beantragen mit Stellungnahmen vom 6. Au-
gust 2001 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde-
führer hat am 9. August 2001 repliziert.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses
Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen

Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle
einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von
der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine posi-
tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a
S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).

     2.- a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,
"gemäss dem anfangs April 2001 in den Medien publizierten
Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte"
dürfe "ab sofort ein Untersuchungsrichter, der ein Verfahren
führt, in der gleichen Sache keine Haft mehr anordnen". "Im
vorliegenden Fall" sei "dieses Gebot (...) verletzt, indem
der das Verfahren führende Untersuchungsrichter die Haft"
gegen den Beschwerdeführer "angeordnet bzw. deren Verlänge-
rung beantragt hat". Das Obergericht sei im angefochtenen
Entscheid auf entsprechende Vorbringen "überhaupt nicht ein-
getreten". Dies sei "willkürlich" und verstosse "gegen das
Begründungsgebot sowie" Art. 5 Ziff. 4 EMRK. "Die Untersu-
chungshaft" erweise sich "als rechtswidrig" und verstosse
"konkret gegen Art. 5 Abs. 2" (recte: Abs. 1 bzw. Ziff. 1)
"lit. c und Art. 6 Abs. 1 EMRK".

        b) Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerde-
führer, dass die Frage der Haftanordnung (im Sinne von
Art. 5 Ziff. 3 EMRK) von jener der Haftverlängerung bzw.
Haftprüfung (im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK) zu unter-
scheiden ist (vgl. BGE 126 I 172 E. 3b S. 175; 122 II 53
E. 2a - b S. 55 f.; 118 Ia 95 E. 3d S. 99, je mit Hinwei-
sen).

        aa) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die
(rechtskräftige) Haftanordnungsverfügung vom 28. Februar
2001 nachträglich anfechten möchte, wäre die Beschwerde of-

fensichtlich verspätet (Art. 89 Abs. 1 OG; s. auch Art. 86
Abs. 1 OG betreffend Erschöpfung des kantonalen Instanzenzu-
ges). Gegenstand des angefochtenen Entscheides (im Sinne von
Art. 84 Abs. 1 OG) sind denn auch weder die Haftanordnung
vom 28. Februar 2001, noch die anschliessenden Haftverlänge-
rungs- und Haftprüfungsentscheide vom 20. März bzw. 12. Ap-
ril 2001, sondern ist ausschliesslich der Haftverlängerungs-
antrag des Untersuchungsrichters vom 15. Juni 2001. Dass
sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid zur Frage
der Rechtmässigkeit der (in Rechtskraft erwachsenen) Haftan-
ordnung vom 28. Februar 2001 nicht geäussert habe, stellt
daher keinen Verstoss gegen das Willkürverbot, die Begrün-
dungspflicht oder den Anspruch auf richterliche Haftprüfung
dar. Insbesondere musste sich das Obergericht nicht zur neu-
eren Praxis des Strassburger Gerichtshofes betreffend Art. 5
Ziff. 3 EMRK (Haftanordnung) äussern.

        bb) Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend
machen will, der Haftverlängerungsantrag des Untersuchungs-
richters vom 15. Juni 2001 verstosse gegen Art. 5 Ziff. 3
EMRK, erweist sich diese Rüge als offensichtlich unbegrün-
det.

        Der Haftverlängerungsantrag des solothurnischen Un-
tersuchungsrichters stellt keine Haftanordnung (im Sinne von
Art. 5 Ziff. 3 EMRK) dar. Vielmehr befand sich der Beschwer-
deführer bereits gestützt auf die (rechtskräftige) Haftan-
ordnungsverfügung vom 28. Februar 2001 in Untersuchungshaft.
Der blosse Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsrichters
löst nach solothurnischem Strafprozessrecht eine obligato-
rische Haftprüfung (im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK) durch
das Obergericht aus (vgl. § 47 StPO/SO). Art. 5 Ziff. 3 EMRK
ist im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar (vgl.
BGE 124 I 327 E. 3a S. 330; 118 Ia 95 E. 3d S. 99). Der Be-
schwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass es sich beim

Obergericht um eine richterliche Instanz im Sinne von Art. 5
Ziff. 4 EMRK handelt. Der Umstand, dass das Obergericht den
untersuchten Sachverhalt - im Falle einer Anklageerhebung -
auch noch als erkennendes Strafgericht zu beurteilen haben
könnte, lässt das Obergericht - als Haftprüfungsinstanz -
nicht als vorbefasst erscheinen.

     3.- a) Nach solothurnischem Strafprozessrecht setzt die
Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft voraus,
dass der Angeschuldigte "einer mit Freiheitsstrafe bedrohten
Tat verdächtig" ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund
vorliegt, insbesondere Flucht- oder Kollusionsgefahr (§ 42
Abs. 2 lit. a - b StPO/SO).

        b) Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den
allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes.

        Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das
Bundesgericht bei der Überprüfung des Haftgrundes des drin-
genden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausrei-
chenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnis-
se genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und ei-
ne Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorlie-
gen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines drin-
genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf-
ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von
konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver-
halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c
S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei
nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage

des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der
Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu-
führen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vor-
behalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibi-
beweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

        c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen-
den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver-
haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei-
len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat-
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit
Hinweisen).

        d) Nach den Darlegungen der kantonalen Behörden
liessen die Beweisergebnisse der koordinierten Polizeiaktion
"Mistral" darauf schliessen, dass die Hauptangeschuldigten
A.________ (alias "Elmi" oder "Onkel") und B.________ (alias
"Necko") spätestens seit Oktober 2000 Heroinhandel im gros-
sen Stil betrieben hätten. Als Chef der Bande sei A.________
aufgetreten. Sein Stellvertreter sei der Bruder des Be-
schwerdeführers ("Florim"), B.________, gewesen. Der Be-
schwerdeführer habe nach den bisherigen Erkenntnissen u.a.
"Botendienste" geleistet. Im Verlauf der Polizeiaktion
"Mistral" seien mehrere Geldkuriere und Drogenabnehmer ver-
haftet und ca. Fr. 300'000.-- Bargeld sowie 2,3 kg Heroin
beschlagnahmt worden. Nach der Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers seien in der zu seiner Wohnung gehörenden Garage zu-
sätzlich ca. 10 kg Heroin und Streckmittel sowie in der Ga-
rage seines Bruders weitere 1 kg Heroin sichergestellt wor-
den. Der Vorwurf von qualifizierten Drogengeschäften werde

insbesondere durch die Aussagen von Beteiligten, Telefon-
überwachungen und polizeiliche Observationen gestützt. Auf
der Verpackung von sichergestelltem Drogenerlös seien aus-
serdem Fingerabdrücke des Bruders des Beschwerdeführers
festgestellt worden.

        e) In der Beschwerde wird eingewendet, dass keines
der überwachten Telefongespräche "mit" dem "oder zum Tele-
fonapparat oder Natel des Beschwerdeführers geführt worden"
sei. Es bestehe "bis heute kein Beweis dafür, dass der Be-
schwerdeführer auch nur bei einem einzigen Telefongespräch
direkt (als Anrufer oder Angerufener) beteiligt gewesen"
sei.

        Diese Vorbringen sind unbehelflich. Die kantonalen
Behörden berufen sich im Haftprüfungsverfahren zwar teilwei-
se auch auf die Ergebnisse von Telefonüberwachungen. Der
Hauptvorwurf an den Beschwerdeführer lautet bisher jedoch,
in der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung in La
Tour-de-Trême/FR seien (mit seinem Wissen und Einverständ-
nis) Drogengeschäfte abgewickelt worden. Insbesondere sei
Drogengeld in ihrer Wohnung aufbewahrt bzw. gezählt und
übergeben worden. Entsprechendes ergebe sich insbesondere
aus den Aussagen von C.________ sowie von D.________. Aus-
serdem hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau es zu-
gelassen, dass kiloweise Drogen in ihrer Garage deponiert
worden seien. Gemäss Polizeiberichten seien dort am 28. Fe-
bruar 2001 ca. 10 kg Heroin sichergestellt worden. Weiter
habe sich der Beschwerdeführer als Drogenkurier betätigt.

        Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht
gewusst, wo die Garage seiner Ehefrau sei. Diese Bestreitung
und seine übrigen Einwendungen, wonach sein Bruder "im Prin-
zip in der Wohnung gelebt" habe und die Garage "fast ständig

offen" gewesen sei, lassen den dringenden Tatverdacht der
Beteiligung an den untersuchten Drogendelikten jedoch nicht
dahinfallen.

     4.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die
Annahme der besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollu-
sionsgefahr.

        a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die
mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldig-
te, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere
der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr ge-
wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um
den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um-
stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen
werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je
mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und so-
zialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation
und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu-
berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein
Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31
E. 3d S. 36 f.).

        b) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Annahme von
Fluchtgefahr sei "willkürlich", erweist sich als unbegrün-
det.

        Die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung
wegen Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten drohende
Freiheitsstrafe stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar.
Hinzu kommen weitere konkrete Indizien für eine mögliche
Flucht oder ein allfälliges "Untertauchen". Zwar ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1996 mit einer
Schweizerin verheiratet ist und seit einigen Jahren regel-
mässig in der Schweiz gelebt hat. Er ist jedoch mazedoni-
scher Staatsangehöriger, und seine engsten Verwandten (El-
tern, Geschwister usw.) wohnen in Mazedonien, wo sich auch
seine zwei Kinder (aus einer früheren Beziehung) befinden.
Nach eigenen Angaben besitzt er in Lopate (zusammen mit sei-
nen Eltern und Geschwistern) ein Haus. Unbestrittenermassen
hat er sich noch im Januar 2001 dort aufgehalten. Ebenso we-
nig bestreitet er, dass er Schulden hat und bei seiner Ein-
vernahme vom 11. Juni 2001 zu Protokoll gab, nach einer all-
fälligen Haftentlassung werde er die Schweiz verlassen und
"in den Krieg" ziehen.

        Daraus ergeben sich im vorliegenden Fall ausrei-
chend konkrete Anzeichen für das Bestehen von Fluchtgefahr.
Diese erschiene durch die in der Beschwerde vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gebannt.

        c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob neben
der Fluchtgefahr auch noch der (alternative) besondere Haft-
grund der Kollusionsgefahr zu bejahen wäre.

     5.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen.
Bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides hätten ledig-
lich zehn Einvernahmen stattgefunden, anschliessend seien
bis zur Einreichung der Beschwerde keine erkennbaren Unter-
suchungshandlungen mehr erfolgt.

        a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch
darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge-
urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent-
lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un-
verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie
liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über-
steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft-
dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten
Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank-
tion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer
auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü-
gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der
Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be-
tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haft-
dauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der
konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen
(BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit
Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer macht (mit Recht) nicht
geltend, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft überstei-
ge die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen
Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten zu erwartende
Strafe. Sein Vorbringen, wonach "bis zum 29. Juni 2001 (...)
lediglich zehn Einvernahmen zur Sache stattgefunden" hätten,
lässt noch nicht auf eine unzulässige Verschleppung der
Strafuntersuchung durch die kantonalen Behörden schliessen.
Zwar bringt er überdies vor, vom 29. Juni 2001 bis zur Ein-
reichung der Beschwerde (am 27. Juli 2001) seien "überhaupt

keine erkennbaren Untersuchungshandlungen vorgenommen" wor-
den. Wie sich jedoch aus Akten ergibt, erweist sich der un-
tersuchte Drogenfall, der Abklärungen in mehreren Kantonen
erforderte, als sehr umfangreich und komplex. Das Polizei-
dossier allein umfasst 17 Bundesordner Akten. Der Schlussbe-
richt vom 17. Juli 2001 weist 108 Seiten auf. Im Rahmen der
Strafuntersuchungen gegen verschiedene Angeschuldigte wegen
banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels müssen die Ermitt-
lungen koordiniert und insbesondere die jeweiligen Aussagen
und Erkenntnisse für die einzelnen Verfahren ausgewertet
werden.

        Aufgrund der vorliegenden Akten ist im jetzigen
Prozessstadium keine verfassungswidrige Verfahrensverschlep-
pung zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal
die vorliegende Strafuntersuchung mit konnexen Verfahren ko-
ordiniert werden muss (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Die
vom Beschwerdeführer erwähnte Erwägung des angefochtenen
Entscheides (Seite 3), wonach die Untersuchungsbehörden "im
Verlauf der anbegehrten Dauer der Haftverlängerung", also
"bis Ende August" 2001, "nicht umhin kommen" würden, "mit
dem Beschuldigten die beabsichtigten Konfrontationseinver-
nahmen durchzuführen", lässt ebenfalls nicht auf eine Pro-
zessverschleppung durch die kantonalen Behörden schliessen.
Vielmehr wird daraus deutlich, dass das Obergericht bei sei-
nen Haftprüfungen nicht zuletzt auch über eine zügige Unter-
suchungsführung wacht. Soweit der Beschwerdeführer im Übri-
gen Aussagen verweigert hat, kann er daraus nicht den Vor-
wurf ableiten, es hätten keine bzw. zu wenige Einvernahmen
stattgefunden.

     6.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

        Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Be-
dürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht
wird, kann dem Begehren entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:
        a) Es werden keine Kosten erhoben.
        b) Rechtsanwalt Benno Mattarel, Olten, wird als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes-
gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht (Strafkammer)
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: