Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.491/2001
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1P.491/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     19. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Elmar Perler, Cité Bellevue 6, Postfach 41, Freiburg,

                           gegen

Untersuchungsrichter des Kantons  F r e i b u r g,
C.________,
Präsident des Untersuchungsrichteramtes des Kantons
F r e i b u r g,
Kantonsgericht  F r e i b u r g, Strafkammer,

                         betreffend
        Zugang zum Gericht, unparteiischer Richter,

hat sich ergeben:

     A.- Im Jahre 1991 wurde gegen X.________ im Kanton
Freiburg eine Untersuchung wegen in Umlaufsetzens von
Falschgeld eröffnet. Im Jahre 1992 eröffneten die Behörden
des Kantons Zürich gegen ihn eine Untersuchung wegen Be-
truges. Am 19. Oktober 1992 wurde diese Untersuchung an den
Kanton Freiburg abgetreten und fortan von Untersuchungsrich-
ter C.________ geführt.

        Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2000
soll Untersuchungsrichter C.________ zu X.________ gesagt
haben: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger,
sondern auch als Zahntechniker".

     B.- X.________ stellte deshalb am 10. November 2000
beim Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons
Freiburg ein Ausstandsgesuch gegen C.________. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen an, er habe von Beginn weg
ein Misstrauen gegenüber Untersuchungsrichter C.________
empfunden. Dieses sei mit der erwähnten Äusserung durch
Fakten erhärtet worden. Der Untersuchungsrichter sei offen-
sichtlich überzeugt, dass er ein Betrüger sei, und tue dies
auch kund. Indessen hätten betreffend verschiedener Tatbe-
standsmerkmale des Betrugs noch keine Instruktionen statt-
gefunden; die angeblich geschädigten Personen seien vom
Untersuchungsrichter nicht einvernommen worden, und Belege,
welche die Übergabe des (angeblich ertrogenen) Geldes be-
träfen, lägen keine vor.

        Der Untersuchungsrichter räumte in seiner Stellung-
nahme vom 30. November 2000 zum Ausstandsgesuch ein,
X.________ bei der Einvernahme zu den persönlichen Verhält-
nissen darauf angesprochen zu haben, dass er nebst seiner
offenbar deliktischen Tätigkeit auch als erfolgreicher Zahn-
techniker tätig gewesen sei. Im Verlauf der Ermittlungen sei
er zur Überzeugung gelangt, dass X.________ sich des
Betruges schuldig gemacht habe; dies bedeute jedoch in
keiner Weise, dass er in dieser Angelegenheit befangen sei.

        Am 26. April 2001 wies der Präsident des Unter-
suchungsrichteramtes das Ausstandsgesuch ab.

        Hiergegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde bei
der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, die das Rechts-
mittel mit Entscheid vom 18. Juni 2001 abwies.

     C.- X.________ führt gegen den Entscheid der Straf-
kammer mit Eingabe vom 23. Juli 2001 staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf einen unab-
hängigen und unparteiischen Richter.

     D.- Die Strafkammer, der Präsident des Untersuchungs-
richteramtes und Untersuchungsrichter C.________ haben auf
Stellungnahmen zur Beschwerde verzichtet.

     E.- Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim angefochtenen Entscheid der Strafkammer des
Kantonsgerichts Freiburg handelt es sich um einen selb-
ständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Entscheid
über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1
und Art. 87 OG; BGE 126 I 203 E. 1).

        Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der
staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe
zu Unrecht verneint, dass Untersuchungsrichter C.________
befangen und daher zum Ausstand verpflichtet sei. Der Unter-
suchungsrichter habe die von den Zürcher Behörden hinsicht-
lich des Betrugsvorwurfs geführte Untersuchung in einem
Schreiben vom 31. Oktober 1997 an seinen Verteidiger als
mangelhaft bezeichnet. Dessen ungeachtet habe er nichts un-
ternommen, um die Mängel zu beheben. Er habe lediglich ihn,
den Beschwerdeführer, und seinen angeblichen Komplizen (im
Folgenden nur als "Komplize" bezeichnet), der geständig sei
und ihn belaste, einvernommen. Trotzdem habe er aber er-
klärt, dass er, der Beschwerdeführer, gut im Betrügen sei.
Diese Äusserung lasse objektiv Zweifel der Unbefangenheit
des Untersuchungsrichters aufkommen. Der Entscheid der
Strafkammer verletze daher Art. 30 BV.

        b) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV
in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6
Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen
Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange-
nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden
wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten
vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garan-
tie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a;
120 Ia 184 E. 2b).

        Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei
der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertre-
ters der Staatsanwaltschaft nur anwendbar, wenn diese aus-
nahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die
Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen. Nehmen sie je-
doch, wie hier, ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder
Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliess-
lich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (vgl. zu
Art. 4 aBV: BGE 124 I 76, 119 Ia 13 E. 3a; 118 Ia 95 E. 3b;
112 Ia 142 E. 2a und b S. 144 ff.).

        Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht
unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29
Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122
ff., insbesondere E. 3e [zu Art. 58 aBV]; Urteile des Bundes-
gerichts vom 19. Mai 1998 i.S. B., ZBl 100/1999 S. 74 ff.,
E. 2b). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungs-
richters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit
kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1
BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ebenso wie ein
Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt
werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven

Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen-
heit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 147; Hauser/
Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Zürich
1997, § 30 Rz. 4a; Regina Kiener, Richterliche Unabhängig-
keit, Bern 2001, S. 82).

        c) Die Strafkammer erwog, aufgrund der detail-
lierten und über Jahre hinweg nur unwesentlich voneinander
abweichenden und glaubhaft wirkenden Ausführungen des Kom-
plizen des Beschwerdeführers habe der Untersuchungsrichter
zumindest für zwei Fälle, die sich in Zürich ereigneten,
von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehen können.
Die in diesen Fällen angeblich geschädigten Personen seien
zwar nicht vom Untersuchungsrichter persönlich, jedoch,
nebst Auskunftspersonen, von der Zürcher Polizei einvernom-
men worden. Die gerügte Bemerkung des Untersuchungsrichters
müsse als unbedacht und unnötig bezeichnet werden. Aufgrund
des jetzigen Standes des Verfahrens habe er jedoch davon
ausgehen dürfen, dass die Tatbestandsmerkmale des Betrugs
erfüllt seien, und somit der dem Beschwerdeführer vorgewor-
fene Sachverhalt als Betrug zu qualifizieren sei. Dies umso
mehr als die Untersuchung vor ihrem Abschluss stehe. Es
lägen keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Untersuchungs-
richter vorliegend an der notwendigen Offenheit fehlen
würde, die Beurteilung des Prozessstoffs im weiteren Ver-
lauf des Verfahrens allenfalls zu überprüfen und bei Vorlie-
gen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren.

        d) Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege
ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte
eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fäl-
len mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten
kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Ver-
längerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsver-

hältnis zum Beschleunigungsgebot tritt. Wie das Bundes-
gericht (noch zu Art. 58 aBV) festgehalten hat, wäre aber -
angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unpartei-
ischen und unabhängigen Richter - eine allzu restriktive
Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht
zu vertreten (BGE 114 Ia 153 E. 3 S. 155). Ähnliches muss
auch für den Untersuchungsrichter gelten: Der Untersuchungs-
richter hat den belastenden und den entlastenden Umständen
mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und ist dabei zur Unabhän-
gigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er hat auch nach
Vornahme der Untersuchungshandlungen völlig unabhängig und
unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine An-
klageerhebung gegeben sind (vgl. BGE 112 Ia 142 E. 2b S. 145;
Hauser/Schweri, a.a.O., § 30 Rz. 4a; für die Strafverfolgung
im Kanton Freiburg: Art. 3 i.V.m. Art. 11 der Strafprozess-
ordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR]).
Er darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich
nicht darauf festlegen, dass dem Angeschuldigten ein straf-
bares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend hat er
sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts [1P.766/2000] vom 18. Mai 2001, E. 9 und
10).

        In Fällen mit grosser Publizität kann sich in jedem
Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Unter-
suchungsrichter bereits vor Abschluss des Verfahrens in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der
Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch
seine persönliche - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstan-
des vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und
muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vor-
handen sind, vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungs-
richter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozess-
stoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils
neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und

bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidie-
ren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit
innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im
betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes
vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts [8G.36/2000] vom
25. September 2000, E. 3c).

        Ebenso vermögen ungeschickte Äusserungen eines
Untersuchungsrichters gegenüber der Presse über den Ausgang
einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erho-
bene Beschwerde keine Befangenheit des Untersuchungsrichters
zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Be-
schuldigten richten und sofern es sich nicht um eine schwere
Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen des (Unter-
suchungs)Richters genügen in der Regel nicht, einen Verdacht
der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplaziert
sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden mögen
(BGE 116 Ia 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni
1996 i.S. U., ZBl 98/1997 S. 515 ff., E. 4c).

        Eine gewisse Gefahr der Befangenheit besteht insbe-
sondere, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist bzw. ein
abgelegtes Geständnis widerruft sowie bei lang dauernden
Strafuntersuchungen; in diesen Fällen sind deshalb an die
Ablehnbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und ein
Ausstandsgrund anzunehmen, wenn objektive Anzeichen für eine
Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters bestehen (vgl.
BGE 104 Ia 271 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts [8G.36/2000]
vom 25. September 2000, E. 3c; Hauser/Schweri, a.a.O., § 30
Rz. 4a).

        Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit eines
Untersuchungsrichters besteht beispielsweise dort, wo sich
aus seinen Äusserungen ergibt, dass er das Verhalten des
Angeschuldigten im Verfahren voreilig als Betrug qualifi-
ziert hat oder wo er ohne besonderen Anlass über den Unter-
suchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den
Angeschuldigten geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts
[1P.766/2000] vom 18. Mai 2001, E. 8 und 9). Die Befangen-
heit des Untersuchungsrichters hat das Bundesgericht sodann
in einem Fall bejaht, in dem dieser bestimmte Beweismittel
ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der
Öffentlichkeit gewürdigt, sich auf eine Diskussion darüber
eingelassen und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge
bezichtigt hatte, was tendenziell auf eine Vorverurteilung
hinauslief (Urteil des Bundesgerichts [8G.36/2000] vom
25. September 2000, E. 4b). Auch gegen die Person einer
Verfahrenspartei gerichtete, negative Bemerkungen können
den Anschein der Befangenheit entstehen lassen: Bezeichnet
beispielsweise ein Richter eine Partei in einem Verwaltungs-
verfahren - wenn auch angeblich zur Auflockerung der Ver-
handlungsatmosphäre - als "agitateur", so besteht für sie
objektiver Anlass zu Zweifeln, ob der Richter in einem
Verfahren mit dem Staat als Gegenpartei unbefangen sei
(Urteil des Bundesgerichts [1P.273/2000] vom 19. Juli 2000,
E. 2).

        e) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen, sieht der
Beschwerdeführer in der beanstandeten Äusserung des Unter-
suchungsrichters: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrü-
ger, sondern auch als Zahntechniker" mit Recht einen Umstand,
der vorliegend objektiv geeignet ist, Zweifel an dessen Un-
befangenheit zu erwecken.

        Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer
damit im Rahmen der Einvernahme in vorverurteilender Weise
indirekt als Betrüger bezeichnet, ohne dass für eine ent-
sprechende Äusserung ein ersichtlicher Anlass bestand.
Selbst wenn aufgrund der Akten gewichtige Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen mögen, dass sich der Beschwerdeführer
des Betrugs schuldig gemacht haben könnte, hat der Unter-
suchungsrichter damit die gebotene Sachlichkeit und Distanz
zur Sache vermissen lassen. Daran ändert nichts, dass die
Äusserung in der gleichen Einvernahme erfolgte, in welcher
der Untersuchungsrichter erklärte, die Untersuchung sei als
abgeschlossen zu betrachten. Dies umso weniger als der Unter-
suchungsrichter gleichzeitig Frist ansetzte, um weitere
Beweismittel einzureichen. Er hat mit seiner Äusserung in
einer Weise vorweg zum Ausgang des Verfahrens Stellung bezo-
gen, dass für den Beschwerdeführer aus objektiven Gründen
Anlass besteht, daran zu zweifeln, ob der Untersuchungsrich-
ter willens sei, seine vorläufig gebildete Meinung nötigen-
falls zu revidieren und bei einer bevorstehenden Anklageer-
hebung den entlastenden Tatsachen in gleicher Weise Rechnung
zu tragen wie den belastenden (vgl. Art. 3 und 11 StPO/FR;
Hauser/Schweri, a.a.O., § 37 Rz. 2 ff.).

     3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher wegen
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gutzuheissen und der Ent-
scheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind keine Gerichts-
kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Freiburg
hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das
Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen
(Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen
und der Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Frei-
burg vom 18. Juni 2001 aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, C.________, dem
Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons
Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: