I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.491/2001
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1P.491/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 19. September 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Dreifuss. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Elmar Perler, Cité Bellevue 6, Postfach 41, Freiburg, gegen Untersuchungsrichter des Kantons F r e i b u r g, C.________, Präsident des Untersuchungsrichteramtes des Kantons F r e i b u r g, Kantonsgericht F r e i b u r g, Strafkammer, betreffend Zugang zum Gericht, unparteiischer Richter, hat sich ergeben: A.- Im Jahre 1991 wurde gegen X.________ im Kanton Freiburg eine Untersuchung wegen in Umlaufsetzens von Falschgeld eröffnet. Im Jahre 1992 eröffneten die Behörden des Kantons Zürich gegen ihn eine Untersuchung wegen Be- truges. Am 19. Oktober 1992 wurde diese Untersuchung an den Kanton Freiburg abgetreten und fortan von Untersuchungsrich- ter C.________ geführt. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2000 soll Untersuchungsrichter C.________ zu X.________ gesagt haben: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker". B.- X.________ stellte deshalb am 10. November 2000 beim Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg ein Ausstandsgesuch gegen C.________. Zur Begrün- dung führte er im Wesentlichen an, er habe von Beginn weg ein Misstrauen gegenüber Untersuchungsrichter C.________ empfunden. Dieses sei mit der erwähnten Äusserung durch Fakten erhärtet worden. Der Untersuchungsrichter sei offen- sichtlich überzeugt, dass er ein Betrüger sei, und tue dies auch kund. Indessen hätten betreffend verschiedener Tatbe- standsmerkmale des Betrugs noch keine Instruktionen statt- gefunden; die angeblich geschädigten Personen seien vom Untersuchungsrichter nicht einvernommen worden, und Belege, welche die Übergabe des (angeblich ertrogenen) Geldes be- träfen, lägen keine vor. Der Untersuchungsrichter räumte in seiner Stellung- nahme vom 30. November 2000 zum Ausstandsgesuch ein, X.________ bei der Einvernahme zu den persönlichen Verhält- nissen darauf angesprochen zu haben, dass er nebst seiner offenbar deliktischen Tätigkeit auch als erfolgreicher Zahn- techniker tätig gewesen sei. Im Verlauf der Ermittlungen sei er zur Überzeugung gelangt, dass X.________ sich des Betruges schuldig gemacht habe; dies bedeute jedoch in keiner Weise, dass er in dieser Angelegenheit befangen sei. Am 26. April 2001 wies der Präsident des Unter- suchungsrichteramtes das Ausstandsgesuch ab. Hiergegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, die das Rechts- mittel mit Entscheid vom 18. Juni 2001 abwies. C.- X.________ führt gegen den Entscheid der Straf- kammer mit Eingabe vom 23. Juli 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf einen unab- hängigen und unparteiischen Richter. D.- Die Strafkammer, der Präsident des Untersuchungs- richteramtes und Untersuchungsrichter C.________ haben auf Stellungnahmen zur Beschwerde verzichtet. E.- Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Beim angefochtenen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg handelt es sich um einen selb- ständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG; BGE 126 I 203 E. 1). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, dass Untersuchungsrichter C.________ befangen und daher zum Ausstand verpflichtet sei. Der Unter- suchungsrichter habe die von den Zürcher Behörden hinsicht- lich des Betrugsvorwurfs geführte Untersuchung in einem Schreiben vom 31. Oktober 1997 an seinen Verteidiger als mangelhaft bezeichnet. Dessen ungeachtet habe er nichts un- ternommen, um die Mängel zu beheben. Er habe lediglich ihn, den Beschwerdeführer, und seinen angeblichen Komplizen (im Folgenden nur als "Komplize" bezeichnet), der geständig sei und ihn belaste, einvernommen. Trotzdem habe er aber er- klärt, dass er, der Beschwerdeführer, gut im Betrügen sei. Diese Äusserung lasse objektiv Zweifel der Unbefangenheit des Untersuchungsrichters aufkommen. Der Entscheid der Strafkammer verletze daher Art. 30 BV. b) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garan- tie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertre- ters der Staatsanwaltschaft nur anwendbar, wenn diese aus- nahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen. Nehmen sie je- doch, wie hier, ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliess- lich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (vgl. zu Art. 4 aBV: BGE 124 I 76, 119 Ia 13 E. 3a; 118 Ia 95 E. 3b; 112 Ia 142 E. 2a und b S. 144 ff.). Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff., insbesondere E. 3e [zu Art. 58 aBV]; Urteile des Bundes- gerichts vom 19. Mai 1998 i.S. B., ZBl 100/1999 S. 74 ff., E. 2b). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungs- richters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ebenso wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 147; Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, § 30 Rz. 4a; Regina Kiener, Richterliche Unabhängig- keit, Bern 2001, S. 82). c) Die Strafkammer erwog, aufgrund der detail- lierten und über Jahre hinweg nur unwesentlich voneinander abweichenden und glaubhaft wirkenden Ausführungen des Kom- plizen des Beschwerdeführers habe der Untersuchungsrichter zumindest für zwei Fälle, die sich in Zürich ereigneten, von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehen können. Die in diesen Fällen angeblich geschädigten Personen seien zwar nicht vom Untersuchungsrichter persönlich, jedoch, nebst Auskunftspersonen, von der Zürcher Polizei einvernom- men worden. Die gerügte Bemerkung des Untersuchungsrichters müsse als unbedacht und unnötig bezeichnet werden. Aufgrund des jetzigen Standes des Verfahrens habe er jedoch davon ausgehen dürfen, dass die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt seien, und somit der dem Beschwerdeführer vorgewor- fene Sachverhalt als Betrug zu qualifizieren sei. Dies umso mehr als die Untersuchung vor ihrem Abschluss stehe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Untersuchungs- richter vorliegend an der notwendigen Offenheit fehlen würde, die Beurteilung des Prozessstoffs im weiteren Ver- lauf des Verfahrens allenfalls zu überprüfen und bei Vorlie- gen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren. d) Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fäl- len mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Ver- längerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsver- hältnis zum Beschleunigungsgebot tritt. Wie das Bundes- gericht (noch zu Art. 58 aBV) festgehalten hat, wäre aber - angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unpartei- ischen und unabhängigen Richter - eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht zu vertreten (BGE 114 Ia 153 E. 3 S. 155). Ähnliches muss auch für den Untersuchungsrichter gelten: Der Untersuchungs- richter hat den belastenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und ist dabei zur Unabhän- gigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er hat auch nach Vornahme der Untersuchungshandlungen völlig unabhängig und unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine An- klageerhebung gegeben sind (vgl. BGE 112 Ia 142 E. 2b S. 145; Hauser/Schweri, a.a.O., § 30 Rz. 4a; für die Strafverfolgung im Kanton Freiburg: Art. 3 i.V.m. Art. 11 der Strafprozess- ordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR]). Er darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Angeschuldigten ein straf- bares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend hat er sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [1P.766/2000] vom 18. Mai 2001, E. 9 und 10). In Fällen mit grosser Publizität kann sich in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Unter- suchungsrichter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstan- des vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vor- handen sind, vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungs- richter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozess- stoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidie- ren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts [8G.36/2000] vom 25. September 2000, E. 3c). Ebenso vermögen ungeschickte Äusserungen eines Untersuchungsrichters gegenüber der Presse über den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erho- bene Beschwerde keine Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Be- schuldigten richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen des (Unter- suchungs)Richters genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplaziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden mögen (BGE 116 Ia 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 1996 i.S. U., ZBl 98/1997 S. 515 ff., E. 4c). Eine gewisse Gefahr der Befangenheit besteht insbe- sondere, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist bzw. ein abgelegtes Geständnis widerruft sowie bei lang dauernden Strafuntersuchungen; in diesen Fällen sind deshalb an die Ablehnbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und ein Ausstandsgrund anzunehmen, wenn objektive Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters bestehen (vgl. BGE 104 Ia 271 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts [8G.36/2000] vom 25. September 2000, E. 3c; Hauser/Schweri, a.a.O., § 30 Rz. 4a). Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit eines Untersuchungsrichters besteht beispielsweise dort, wo sich aus seinen Äusserungen ergibt, dass er das Verhalten des Angeschuldigten im Verfahren voreilig als Betrug qualifi- ziert hat oder wo er ohne besonderen Anlass über den Unter- suchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den Angeschuldigten geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts [1P.766/2000] vom 18. Mai 2001, E. 8 und 9). Die Befangen- heit des Untersuchungsrichters hat das Bundesgericht sodann in einem Fall bejaht, in dem dieser bestimmte Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit gewürdigt, sich auf eine Diskussion darüber eingelassen und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge bezichtigt hatte, was tendenziell auf eine Vorverurteilung hinauslief (Urteil des Bundesgerichts [8G.36/2000] vom 25. September 2000, E. 4b). Auch gegen die Person einer Verfahrenspartei gerichtete, negative Bemerkungen können den Anschein der Befangenheit entstehen lassen: Bezeichnet beispielsweise ein Richter eine Partei in einem Verwaltungs- verfahren - wenn auch angeblich zur Auflockerung der Ver- handlungsatmosphäre - als "agitateur", so besteht für sie objektiver Anlass zu Zweifeln, ob der Richter in einem Verfahren mit dem Staat als Gegenpartei unbefangen sei (Urteil des Bundesgerichts [1P.273/2000] vom 19. Juli 2000, E. 2). e) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen, sieht der Beschwerdeführer in der beanstandeten Äusserung des Unter- suchungsrichters: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrü- ger, sondern auch als Zahntechniker" mit Recht einen Umstand, der vorliegend objektiv geeignet ist, Zweifel an dessen Un- befangenheit zu erwecken. Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer damit im Rahmen der Einvernahme in vorverurteilender Weise indirekt als Betrüger bezeichnet, ohne dass für eine ent- sprechende Äusserung ein ersichtlicher Anlass bestand. Selbst wenn aufgrund der Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen mögen, dass sich der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig gemacht haben könnte, hat der Unter- suchungsrichter damit die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen lassen. Daran ändert nichts, dass die Äusserung in der gleichen Einvernahme erfolgte, in welcher der Untersuchungsrichter erklärte, die Untersuchung sei als abgeschlossen zu betrachten. Dies umso weniger als der Unter- suchungsrichter gleichzeitig Frist ansetzte, um weitere Beweismittel einzureichen. Er hat mit seiner Äusserung in einer Weise vorweg zum Ausgang des Verfahrens Stellung bezo- gen, dass für den Beschwerdeführer aus objektiven Gründen Anlass besteht, daran zu zweifeln, ob der Untersuchungsrich- ter willens sei, seine vorläufig gebildete Meinung nötigen- falls zu revidieren und bei einer bevorstehenden Anklageer- hebung den entlastenden Tatsachen in gleicher Weise Rechnung zu tragen wie den belastenden (vgl. Art. 3 und 11 StPO/FR; Hauser/Schweri, a.a.O., § 37 Rz. 2 ff.). 3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gutzuheissen und der Ent- scheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind keine Gerichts- kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Freiburg hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Frei- burg vom 18. Juni 2001 aufgehoben. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent- schädigen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, C.________, dem Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 19. September 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: