Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.484/2001
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1P.484/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      8. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Kölliker.

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                         In Sachen

U. und X.A.________,  Beschwerdeführer,

                           gegen

R. und L.B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Wipfli, c/o Ehrat & Partner, Uraniastrasse 24, Zürich,
Baukommission  C.________,
Baurekurskommission II des Kantons  Z ü r i c h,
Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 1. Abteilung,
1. Kammer,

                         betreffend
                   Art. 9 BV, Art. 6 EMRK
                     (Baubewilligung),

hat sich ergeben:

     A.- R. und L.B.________ sind Eigentümer eines Einfami-
lienhauses am ............ in C.________. 1998 erstellten
sie auf ihrem Grundstück eigenmächtig ein Gartengerätehaus.
Die Baukommission C.________ wies ein nachträgliches Bau-
gesuch am 19. Januar 1999 ab, hob diesen Beschluss aber am
16. Mai 2000 wiedererwägungsweise auf und erteilte zugleich
die nachträgliche Baubewilligung. Gegen diesen zweiten Be-
schluss der Baukommission erhoben die Eigentümer der unmit-
telbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft am
............, U. und X.A.________, Rekurs bei der Baure-
kurskommission II des Kantons Zürich. Diese trat mit Ent-
scheid vom 12. Dezember 2000 auf das Rechtsmittel nicht ein,
weil das Rekursrecht der Rekurrenten verwirkt sei.

     B.- Am 2. Februar 2001 reichten U. und X.A.________
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein
und beantragten sinngemäss die Aufhebung der beiden vor-
instanzlichen Entscheide. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2001 ab. Es verwarf
einerseits die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die
Baubewilligung vom 16. Mai 2000 nichtig sei und bestätigte
andererseits die eingetretene Verwirkung des Rekursrechts.

     C.- U. und X.A.________ haben gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts am 17. Juli 2001 eine staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht; eine Beschwerdeergänzung datiert vom
6. September 2001. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei
"der baurechtliche Entscheid der Baukommission C.________
vom 16.5.2000 als nichtig zu erklären und aufzuheben",

eventualiter "sei der angefochtene Entscheid des Verwal-
tungsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zur materiel-
len Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen".
Daneben stellen sie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Verfügung. In ihren Eingaben rügen die Beschwerdeführer
einen Verstoss gegen Art. 9 BV und Art. 6 EMRK.

     D.- Während die Baukommission C.________ sowie die Bau-
rekurskommission II und der Regierungsrat des Kantons Zürich
auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichten, bean-
tragen die Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staats-
rechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a
S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209, je mit Hinweisen).

        a) Die Beschwerdeführer beantragen unter anderem,
es sei der Beschluss der Baukommission C.________ vom
16. Mai 2000 nichtig zu erklären und aufzuheben. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde kann - von hier nicht zutref-
fenden Ausnahmen abgesehen - nur ein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG).
Der Entscheid einer unteren Instanz kann dann mitangefochten
werden, wenn die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht
alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde
bilden, beurteilen konnte, oder wenn sie die Rügen nur mit

einer engeren Kognition, als sie dem Bundesgericht zukommt,
zu überprüfen befugt war. In solchen Fällen kann ausnahms-
weise auch das vorangegangene kantonale Sachurteil mitange-
fochten werden. War jedoch die Überprüfungsbefugnis der
letzten kantonalen Behörde nicht beschränkter als diejenige
des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Be-
schwerde, so kann sich die Beschwerde nur gegen den letzten
kantonalen Entscheid richten (BGE 117 Ia 394 E. 1b, mit
Hinweisen).

        Die Beschwerdeführer konnten vor dem Verwaltungs-
gericht jegliche Rechtsverletzung geltend machen und jede
für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts anfechten (vgl. §§ 50 f. des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Die in der
staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen konnten demnach
vom Verwaltungsgericht, dessen Kognition nicht enger ist als
jene des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren, beurteilt
werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des
Entscheids der Baukommission C.________ vom 16. Mai 2000
beantragen.

        b) Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassato-
rischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer die Rückweisung
der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen und damit mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangen, kann auf die Beschwerde
ebenfalls nicht eingetreten werden (BGE 126 I 213 E. 1c
S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis).

        c) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift unter anderem die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-

sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38
E. 3c S. 43, 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

        Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die
staatsrechtliche Beschwerde enthält vorab eine ausführliche
Darstellung von Sachverhalt und Prozessgeschichte; in einem
zweiten Teil legen die Beschwerdeführer dar, weshalb ihrer
Auffassung nach der Wiedererwägungsbeschluss der kommunalen
Baukommission willkürlich sei. Ob die Gemeindebehörde wie-
dererwägungsweise auf ihren Beschluss zurückkommen durfte
oder nicht, ist hier jedoch nicht zu prüfen und wurde im
kantonalen Rechtsmittelverfahren auch gar nicht beurteilt:
Die Baurekurskommission ist im Wesentlichen unter Hinweis
auf §§ 315 f. des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (PBG)
auf den Rekurs nicht eingetreten und das Verwaltungsgericht
hat diesen Prozessentscheid bestätigt. Einzig die Frage, ob
durch dieses Vorgehen der Rechtsmittelinstanzen verfassungs-
mässige Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden, kann
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. In der
staatsrechtlichen Beschwerde wird darauf aber in keiner Art
und Weise Bezug genommen.

        Auch die nach Eingang der Vernehmlassungen, aber
noch am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Be-
schwerdeergänzung enthält im Wesentlichen appellatorische
Kritik an den Entscheiden der kantonalen Behörden. Immerhin
nehmen die Beschwerdeführer in der Eingabe Bezug auf die
erwähnten Bestimmungen des PBG. Sie legen aber nicht in
einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, in-
wiefern der vom Verwaltungsgericht einlässlich begründete

Schluss, ihr Rekursrecht sei verwirkt, Art. 9 BV (zum Will-
kürbegriff vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 38 E. 2a S. 41)
oder die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Garantien ver-
letzen soll. Die Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen
nicht aufzuzeigen, inwiefern die Behörden qualifiziert
rechtswidrig gehandelt haben sollen. Die Beschwerdeführer
behaupten auch nicht, dass die Regelung von §§ 315 f. PBG
an sich verfassungswidrig sei.

     2.- Aus den dargestellten Gründen ist auf die Beschwer-
de nicht einzutreten.

        Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Verfügung hin-
fällig.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 und 7 OG). Sie haben den anwaltlich vertretenen Be-
schwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission
C.________ und der Baurekurskommission II, dem Regierungsrat
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abtei-
lung, 1. Kammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 8. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: