Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.476/2001
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1P.476/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      10. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber
Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz
Erni, Ankerstrasse 61, Zürich,

                           gegen

Amtsstatthalteramt  S u r s e e,
Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,
Obergericht des Kantons  L u z e r n, II. Kammer,

                         betreffend
                      Strafverfahren,

hat sich ergeben:

     A.- Im Restaurant/Dancing "B.________" (im Folgenden
nur: "B.________") in C.________ wurde im Jahre 1990 ein
Nachtclubbetrieb mit Striptease-Shows aufgenommen. Am
29. Mai 1995 eröffnete das Amtsstatthalteramt Sursee gegen
den Geschäftsführer des "B.________", D.________, eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Förderung der
Prostitution sowie weiterer Delikte und nahm ihn in
Untersuchungshaft. Die Verteidigung von D.________ wurde
gleichentags von seinem Schwager, Rechtsanwalt A.________,
für rund drei Wochen übernommen.

        D.________ machte in der Untersuchung geltend, es
sei in den Séparées des "B.________" zu keinen sexuellen
Handlungen gekommen; jedenfalls habe er jeweils anfangs
Monat die Tänzerinnen darauf hingewiesen, dies sei verboten.
A.________ wurde in diesem Zusammenhang verdächtigt, die
beiden Kellner des Restaurants "B.________", E.________ und
F.________, am 9. Juni 1995 in der Wohnung des Personalhau-
ses des "B.________" zu einer falschen Zeugenaussage ange-
stiftet zu haben. Am 14. oder 15. Juni 1995 soll er überdies
den Kellner E.________ dazu verleitet haben, die Tänzerin
G.________ zu einer falschen Zeugenaussage zu veranlassen.
F.________ und E.________ wurden vom Kriminalgericht des
Kantons Luzern am 25. bzw. am 26. April 1996 wegen falschen
Zeugnisses bzw. E.________ überdies wegen Anstiftung zu
falschem Zeugnis zu 7 bzw. 8 Monaten Gefängnis bedingt ver-
urteilt. Der Amtsstatthalter von Sursee verurteilte ferner
G.________ mit Strafverfügung vom 26. Januar 1996 wegen
falschen Zeugnisses zu drei Monaten Gefängnis bedingt.

     B.- Am 30. Juni 2000 sprach das Kriminalgericht des
Kantons Luzern A.________ der mehrfachen Anstiftung zu fal-
schem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs.
1 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis
Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer
bedingt vollziehbaren Strafe von 16 Monaten Gefängnis und zu
einer Busse von Fr. 10'000.--.

        Hiergegen appellierte A.________ beim Obergericht
des Kantons Luzern. Dieses sprach ihn mit Urteil vom 24.
April 2001 vom Vorwurf frei, F.________ zu falschem Zeugnis
angestiftet zu haben, weil ihm keine Gelegenheit eingeräumt
wurde, Fragen an den Belastungszeugen F.________ zu stellen,
und dessen Aufenthaltsort unbekannt war. Im Übrigen bestä-
tigte es den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen An-
stiftung zu falschem Zeugnis und der Geldwäscherei. Es
bestrafte A.________ mit einer bedingt vollziehbaren Strafe
von 14 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 10'000.--.

     C.- A.________ erhob gegen dieses Urteil, soweit darin
der Schuldspruch wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem
Zeugnis bestätigt wurde, staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt,
das Obergericht habe Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9
BV) und den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Anspruch auf Befragung von
Belastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verletzt.

     D.- Das Obergericht beantragt die Abweisung der staats-
rechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat auf eine Vernehm-
lassung verzichtet. Das Amtsstatthalteramt Sursee hat sich
nicht vernehmen lassen.

     E.- Mit Verfügung vom 30. August 2001 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I
71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).

        Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweis-
würdigung, reicht es nicht aus, wenn er zum Beweisergebnis
frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit
freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdi-
gung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b;
124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b). Auch soweit der Beschwer-
deführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
als Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Ein-

zelnen aufzeigen, inwiefern bei objektiver Betrachtung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner
Schuld fortbestehen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 IV 86
E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).

        Diesen Voraussetzungen vermag die vorliegende Be-
schwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Zum grossen
Teil beschränkt sie sich auf eine weitschweifige, bloss
appellatorische Kritik am Entscheid des Obergerichts. Inso-
weit - d.h. soweit einzelne Rügen nicht nachfolgend in mate-
rieller Hinsicht behandelt werden - ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

        b) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der
staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
somit unter dem Vorbehalt ihrer rechtsgenügenden Begründung
einzutreten.

     2.- a) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 14.
oder 15. Juni 1995 die Tänzerin G.________ indirekt zu fal-
schem Zeugnis angestiftet zu haben. Der Kellner E.________
hatte hierzu im gegen ihn geführten Strafverfahren geltend
gemacht, dass der Beschwerdeführer ihn beauftragt habe,
G.________ mitzuteilen, sie solle als Zeugin im Strafver-
fahren gegen D.________ falsche Aussagen machen, wenn sie
dazu befragt würde, ob im "B.________" Prostitution be-
trieben worden sei.

        Das Obergericht erwog im Wesentlichen, die den Be-
schwerdeführer belastenden Aussagen des E.________ würden
durch ein aufgezeichnetes Telefongespräch, das am 19. Juni
1995 zwischen diesem und dem Angeklagten geführt wurde,

erhärtet (vgl. dazu BGE 125 I 46). Der Inhalt des Gesprächs
weise schon für sich allein betrachtet eindeutig auf die
vorsätzliche, indirekte Anstiftung zur falschen Zeugenaus-
sage hin. E.________ habe mit Ausnahme der amtsstatthalter-
lichen Einvernahme vom 12. Juni 1995, bei der er gemäss
glaubhafter Darstellung aus Angst vor einer Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses nicht der Wahrheit entsprechende Aus-
sagen gemacht habe, jeweils konstant an den wesentlichen
Teilen seiner belastenden Schilderung festgehalten. Dabei
verkenne das Obergericht nicht, dass E.________ seine belas-
tenden Aussagen später zu relativieren versucht habe. Eine
Rücknahme der Aussagen sei jedoch nicht erfolgt. Für die
Richtigkeit der Belastungen von E.________ sprächen ausser
seinem Aussageverhalten als Indiz ihre Übereinstimmung mit
den Aussagen von G.________.

        b) Der Beschwerdeführer rügt, G.________ sei
entgegen dem mehrfach gestellten Antrag der Verteidigung im
Verfahren gegen ihn nie als Zeugin befragt worden. Er habe
deshalb nie von seinem Recht auf Stellung von Ergänzung-
sfragen Gebrauch machen können. Die Verwertung der Aussagen
G.________s zu seinen Lasten verstosse deshalb gegen Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK. Zudem sei die Annahme, dass die Aus-
sagen G.________s die Darstellung E.________s stützten,
willkürlich.

        aa) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32
Abs. 2 BV hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch
darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die
Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (zum
Ganzen: BGE 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284
ff.). Der Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stel-
len, hat grundsätzlich absoluten Charakter und ist formeller
Natur. Dieses Recht soll garantieren, dass sich keine Verur-

teilung auf Aussagen stützt, zu denen sich der Beschuldigte
nicht hat äussern und deren Urheber er nicht hat befragen
können. Eine Verweigerung dieses Rechts kommt demnach grund-
sätzlich nur soweit in Frage, als auf die Aussage eines
Belastungszeugen nicht abgestellt wird oder die Belastungs-
aussage keine für die Verurteilung wesentliche Tatsache be-
trifft (vgl. BGE 125 I 113 E. 3, 127 E. 6c/cc/dd; 124 I 274
E. 5b S. 285 f.; 122 II 469 E. 4a, je m.H.).

        bb) Das Obergericht erwog im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen E.________s,
dass die Aussagen von G.________ inhaltlich mit der Dar-
stellung E.________s übereinstimmten. Den Aussagen
E.________s mass das Obergericht nur die Bedeutung einer
Stütze des inkriminierten Inhalts des Telefongesprächs zu.
G.________ hat den Beschwerdeführer indessen nicht belastet,
sondern lediglich ausgesagt, E.________ habe sie angewiesen,
in der Einvernahme vom 21. Juni 1995 nicht die Wahrheit zu
sagen. Ihre Aussagen bilden damit - wie das Obergericht
festgehalten hat - nur ein Indiz neben anderen Anhaltspunk-
ten, die es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit E.________s
herangezogen hat. Aus der obergerichtlichen Beweiswürdigung
geht deutlich hervor, dass das entscheidende Beweismittel
für den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer das aufge-
zeichnete Telefongespräch zwischen ihm und E.________ vom
19. Juni 1995 war, in dem sich dieser selber (indirekt) be-
lastet hat. Damit betreffen die Aussagen von G.________
keine für den Schuldspruch wesentliche Tatsache. Am Beweis-
ergebnis ändert auch nichts, wenn die Aussagen von
G.________ nicht als Indiz für die Glaubwürdigkeit
E.________s beigezogen werden. Die Rüge der Verletzung von
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erweist sich damit als unbe-
gründet.

        c) aa) Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Ober-
gericht sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe,

die Aussagen von E.________ seien glaubwürdig und es könne
darauf abgestellt werden. So habe E.________ bei sämtlichen
Befragungen darauf beharrt, den Auftrag, G.________ zu einer
unwahren Aussage anzuhalten, vom Beschwerdeführer an einem
Abend im ersten Stock des "B.________" erhalten zu haben, an
dem auch die inzwischen an einem anderen Ort arbeitende
G.________ das "B.________" besucht und dort die Vorladung
zu ihrer Zeugeneinvernahme gezeigt habe. Nach den Aussagen
von G.________ und nach dem abgehörten Telefongespräch
zwischen ihm, dem Beschwerdeführer, und E.________ müsse
davon ausgegangen werden, dass G.________ das "B.________"
am Freitag, den 16. Juni 1995, oder am Samstag, den 17. Juni
1995, besucht habe. In diesem Zeitraum sei er, der Beschwer-
deführer, aber erwiesenermassen auf einer Stadtratsreise im
Engadin gewesen. Es sei daher ausgeschlossen, dass er
E.________, einen Auftrag erteilt haben könnte, als auch
G.________ im "B.________" war. Damit sei erstellt, dass
E.________ bewusst falsche Angaben gemacht habe, weshalb
nicht auf seine Aussagen hätte abgestellt werden dürfen.

        Hinzu komme, so der Beschwerdeführer weiter, dass
er vor seiner Reise ins Engadin keine Kopie der Vorladung
mit dem Namen der einzuvernehmenden Person erhalten habe,
sondern lediglich eine Anzeige über die bevorstehende Ein-
vernahme mit Zeitangabe. Erst am 19. Juni 1995 habe er von
der Mutter D.________s, welche dies als Zeugin bestätigt
habe, von der Vorladung der Tänzerin G.________ zur Zeugen-
einvernahme erfahren. Es sei auch deshalb auszuschliessen,
dass er gemäss Anklage am 14. oder 15. Juni 1995 E.________
angestiftet habe, G.________ zu falschen Angaben zu veran-
lassen. Vielmehr müsse E.________ sie von sich aus ange-
stiftet haben, da im "B.________" zur damaligen Zeit
allgemein davon gesprochen worden sei, "man solle sagen,
D.________ habe sexuelle Handlungen während der Arbeitszeit

verboten". Auch aus dem abgehörten Telefon vom 19. Juni 1995
dürfte unter diesen Umständen entgegen dem Obergericht nicht
abgeleitet werden, dass er, der Beschwerdeführer, sich in
diesem Gespräch nach der Erledigung eines Auftrags,
G.________ zu falscher Zeugenaussage anzustiften, erkundigt
habe. Unter den gegebenen Umständen sei es insbesondere
verständlich, dass E.________ am Telefon sofort gewusst
habe, auf was ihn der Beschwerdeführer ansprach, noch bevor
dieser seine Frage, was er G.________ gesagt habe, fertig
gestellt hatte.

        bb) Das Obergericht führte im angefochtenen Ent-
scheid aus, es sei - soweit dies nicht überhaupt offen blei-
ben könne - nicht unrealistisch, davon auszugehen, dass das
Gespräch zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer am 14.
oder 15. Juni 1995 stattgefunden habe. Die Einladung an
G.________ zur Zeugeneinvernahme sei am 13. Juni 1995 ver-
sandt worden. Der Beschwerdeführer habe sodann am Morgen des
14. Juni 1995 an einer eingehenden Befragung eines Kunden
des "B.________" zu den dortigen sexuellen Praktiken teilge-
nommen und in der Folge mit der Einvernahme der Tänzerinnen
rechnen müssen. G.________ habe bei der Befragung vom 22.
September 1995 einfach zu Protokoll gegeben, dass sie nach
Erhalt der Vorladung des Amtsstatthalteramts im "B.________"
gewesen sei. Aus dem abgehörten Telefongespräch (und aus den
übrigen Aussagen von G.________, auf die der Beschwerde-
führer sich berief) müsse nicht geschlossen werden, dass ihr
Besuch im "B.________" erst am Wochenende stattgefunden
habe. Aufgrund der Tätigkeit von E.________ und G.________,
bei welcher der Tag zur Nacht und die Nacht zum Tag werde
bzw. die Wochenenden nicht an Wochenenden stattfänden,
leuchte ein, dass die beiden nicht über ein ausgeprägtes
Zeitgefühl verfügten. Der Wortlaut von drei Schlüsselsätzen
aus dem abgehörten Telefongespräch, so das Obergericht wei-
ter, weise schon für sich allein auf eine vorsätzliche in-

direkte Anstiftung zu falscher Zeugenaussage hin; es lasse
sich daraus eindeutig entnehmen, dass G.________ zu einem
bestimmten Aussageverhalten beeinflusst werden sollte bzw.
die Absicht bestand, auf eine gezielte, vorgängig bespro-
chene Aussage hinzuwirken.

        Was der Beschwerdeführer gegen diese Interpretation
des Telefongesprächs durch das Obergericht im Einzelnen vor-
bringt ist rein appellatorischer Natur, weshalb darauf nicht
einzugehen ist. Er bringt auch nichts vor, was die weiteren
obergerichtlichen Ausführungen sowie die Annahme, es könne
auf die Aussagen von E.________ als Stütze des Telefon-
gesprächs abgestellt werden, als offensichtlich unhaltbar
erscheinen liesse. Die in grösstenteils appellatorischen und
weitschweifigen Vorbringen vorgetragenen Rügen vermögen die
Beweiswürdigung des Obergerichts im Ergebnis nicht als will-
kürlich erscheinen zu lassen.

        Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist
sich damit hinsichtlich des Anklagepunktes der indirekten
Anstiftung zur falschen Zeugenaussagen als unbegründet, so-
weit darauf angesichts der Begründungsanforderungen an eine
staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann.

     3.- a) Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer den Kellner E.________ am 9. Juni 1995 im
Personalhaus des "B.________" zur falschen Zeugenaussage in
der Strafsache gegen D.________ angestiftet habe. So habe er
ihn angewiesen, wenn er hierzu befragt werde, auszusagen,
dass er, E.________, keine Kenntnis darüber habe, dass es in
den Séparées im "B.________" zu sexuellen Handlungen ge-
kommen sei und dass er nichts davon gesehen habe.

        Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, bis
ihm am 9. Juni 1995 ein Protokoll über die Zeugeneinvernahme
eines Gastes des "B.________", namens H.________, ausgehän-
digt worden sei, keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt,
dass dort Prostitution betrieben worden sei. Erst aufgrund
dieser Zeugenaussage habe er an den Beteuerungen von
D.________ und dessen Mutter, dass dies nicht der Fall
gewesen sei, ernsthaft gezweifelt. Zweck seiner am 9. Juni
1995 im Personalhaus des "B.________" mit den Kellnern
F.________ und E.________ geführten Gespräche sei es gewe-
sen, abzuklären, ob die Aussagen des Zeugen H.________ oder
diejenigen von D.________ und seiner Mutter stimmten, und ob
er sein Mandat weiterführen könne.

        b) Das Obergericht erwog unter teilweiser Verwei-
sung auf die Erwägungen des Kriminalgerichts im Wesentli-
chen, E.________ habe den Beschwerdeführer anlässlich seiner
zweiten polizeilichen Einvernahme vom 14. September 1995
erstmals beschuldigt, ihn zur falschen Aussage angestiftet
zu haben. Diese Aussagen habe er anlässlich der Kriminal-
verhandlung vom 25. April 1996 abgeschwächt, indem er ausge-
sagt habe, er habe nur noch ungefähr gewusst, was der Ange-
klagte von ihm gewollt habe. Bereits beim Schlussverhör vom
26. Oktober 1995 habe E.________ angegeben, er könnte auch
etwas falsch verstanden haben, da er die deutsche Sprache
nicht so gut beherrsche. Bei der Konfrontationseinvernahme
vom 28. Mai 1997 habe er schliesslich angegeben, sich nicht
mehr an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern zu
können. Er wisse nur noch, dass er praktisch nichts verstan-
den habe. E.________ habe damit zwar im Verfahrensverlauf
seine den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen abge-
schwächt. Ein Widerruf oder eine wesentliche Korrektur der
früheren Aussagen sei jedoch nicht erfolgt. Auf die be-
lastenden Aussagen E.________s könne nach dem gewonnenen
Gesamtbild abgestellt werden.

        Mit dem Kriminalgericht hielt das Obergericht so-
dann dafür, es sei nicht davon auszugehen, dass E.________
den Beschwerdeführer belaste, um im eigenen Strafverfahren
besser wegzukommen; er hätte sich im Falle einer unrecht-
mässigen Belastung vielmehr einer weiteren Strafverfolgung
ausgesetzt, was ihm habe klar sein müssen.

        Die Aussagen des Beschwerdeführers, so das Oberge-
richt weiter, seien dagegen nicht überzeugend. Namentlich
könne ihm nach den Informationen, über die er verfügt habe,
nicht geglaubt werden, dass er erst am 9. Juni 1995 aufgrund
des ihm zugekommenen Einvernahmeprotokolls eines Kunden des
"B.________" ernsthaft an der korrekten Führung des Bar- und
Dancing-Lokals zu zweifeln begonnen habe. Geradezu als
lebensfremd erscheine, dass er die Weiterführung seines
Mandats von den Aussagen der zwei ausländischen Kellner
des "B.________" habe abhängig machen wollen. Die Aussagen
des Beschwerdeführers, er habe E.________ fragen wollen,
ob es in den Séparées zu sexuellen Handlungen gekommen sei,
stünden den Aussagen von E.________ diametral gegenüber,
welche durch die Aussagen des F.________, der allerdings
nicht mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sei, im
Sinne eines Indizes gestützt würden. Für den Beschwerdefüh-
rer sei es voraussehbar gewesen, dass E.________ als zu den
Séparées zutrittsberechtigter Kellner als Zeuge zu den
unzüchtigen Vorgängen im "B.________" einvernommen würde.
Auch sei mit seiner Anstiftung zu falschem Zeugnis die
Beweislage zugunsten von D.________ wesentlich beeinflussbar
gewesen.

        c) Der Beschwerdeführer rügt, der Umstand, dass er
nie mit F.________ konfrontiert worden sei, um ihm Ergän-
zungsfragen zu stellen, habe die Unverwertbarkeit von
F.________s Aussagen zu seinen Lasten zur Folge. Dies gelte
nicht nur für den Anklagepunkt der Anstiftung von F.________

zu falschem Zeugnis, von dem das Obergericht ihn richtiger-
weise freigesprochen habe, sondern absolut. Die Aussagen
F.________s dürften deshalb auch nicht indirekt als angeb-
liche Stütze der Glaubwürdigkeit der Beschuldigungen
E.________s herangezogen werden. Das Obergericht habe damit
gegen Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verstossen.

        aa) Wie vorstehend (E. 2d) dargelegt wurde, kommt
eine Verweigerung des Rechts, Fragen an den Belastungszeugen
zu stellen, grundsätzlich nur soweit in Frage, als auf die
Aussage eines Belastungszeugen nicht abgestellt wird oder
die Belastungsaussage keine für die Verurteilung wesentliche
Tatsache betrifft (vgl. BGE 125 I 113 E. 3, 127 E. 6c/cc/dd;
124 I 274 E. 5b S. 285 f.; 122 II 469 E. 4a, je m.H.).

        bb) Das Obergericht erachtete die Aussagen des
Beschwerdeführers nach der gesamten Beweislage als weniger
glaubwürdig als diejenigen von E.________. Aus dem Aufbau
seiner Urteilsbegründung, in der es den Anklagepunkt der
erst nach dem 9. Juni 1995 erfolgten indirekten Anstiftung
zu falscher Zeugenaussage vorweg behandelte, ergibt sich,
dass es namentlich dem Inhalt des abgehörten Telefonge-
sprächs betreffend die indirekte Anstiftung von G.________
zu falscher Aussage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
E.________s einerseits und des Beschwerdeführers anderer-
seits massgebliche Bedeutung beimass. Ferner erachtete es
die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er habe
sich am 9. Juni 1995 bei den Kellnern über die sexuellen
Vorgänge im "B.________" erkundigen wollen, als geradezu
lebensfremd.

        Entscheidend ist, dass F.________ den Beschwerde-
führer nicht im hier umstrittenen Anklagepunkt belastete,
sondern lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer ihn
selber, F.________, zu falschem Zeugnis angestiftet habe.

Seine Aussagen betreffen somit nicht den für die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wesentlichen Sachverhalt der
Anstiftung E.________s zu einem falschen Zeugnis. Aus den
Erwägungen des Obergerichts über die Würdigung der Beweis-
mittel wird deutlich, dass es den Aussagen F.________s, auch
wenn es sie als "Indiz" erwähnte, für den Schuldspruch keine
wesentliche Bedeutung beimass. Am Beweisergebnis ändert auch
nichts, wenn die Aussagen F.________s nicht als Indiz für
die Glaubwürdigkeit E.________s beigezogen werden. Die Rüge
der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erweist sich
demnach als unbegründet.

        d) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe
E.________ hinsichtlich seiner Anschuldigungen, er, der Be-
schwerdeführer, habe ihn zu falschem Zeugnis angestiftet,
in willkürlicher Weise als glaubwürdig betrachtet.

        aa) Er macht in diesem Zusammenhang geltend, in den
polizeilichen Einvernahmeprotokollen von E.________ und von
F.________ vom 14. September 1995 sei von einer "klaren
Order" bzw. von einer "Order" zur Falschaussage die Rede,
die E.________ bzw. F.________ vom Beschwerdeführer erhalten
haben sollen. Er habe im kantonalen Verfahren geltend ge-
macht, dass sich der gebrochen deutsch sprechende E.________
sicherlich nicht wörtlich so geäussert haben könnte. Es
liege damit eine Beeinflussung des Zeugen durch den einver-
nehmenden Polizeibeamten nahe, von dem er geltend gemacht
habe, dass dieser ihm, dem Beschwerdeführer, gegenüber
befangen sei. Das Obergericht habe dazu ausgeführt, das Wort
Order habe seine etymologische Wurzel im romanischen Sprach-
raum, aus dem E.________ stamme, weshalb es eher unwahr-
scheinlich erscheine, dass er das Wort bei der polizeilichen
Befragung nicht selber verwendet habe. Damit sei das Ober-
gericht zum einen in Willkür verfallen, indem es übersehe,
dass F.________ als albanischer Staatsangehöriger denselben
Ausdruck verwendet haben solle. Zum anderen sei es in Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs auf den hauptsächlichen Ein-
wand, wonach damit eine Suggestion durch den polizeilichen
Sachbearbeiter nahe liege, gar nicht eingegangen.

        Diese Vorbringen erscheinen zum einen nicht als
geeignet, den Schluss des Obergerichts, es könne auf die
Aussagen E.________s abgestellt werden, als willkürlich er-
scheinen zu lassen. Selbst wenn E.________ das Wort "Order"
nicht wörtlich, wie protokolliert, verwendet haben sollte,
müsste daraus nicht abgeleitet werden, er sei unglaubwürdig.
Das Obergericht musste daraus auch nicht auf eine mögliche
Beeinflussung der Zeugen durch den Polizeibeamten schliessen
oder eine gegenteilige Auffassung explizit begründen. Das
rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinwei-
sen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung
sind indessen nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die
urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 124
II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54
E. 2c, je mit Hinweisen). Das Obergericht hat seine Begrün-
dungspflicht nicht verletzt, indem es sich wegen der Proto-
kollierung des Wortes "Order" nicht mit der Frage einer mög-
lichen Beeinflussung des Zeugen E.________ auseinander
gesetzt hat, zumal E.________ seine Belastungen am 14.
September 1995 vor dem Amtsstatthalter mit anderen Worten
wiederholt hat. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet.

        bb) Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Oberge-
richt sei in Willkür verfallen, indem es erwogen habe,

seiner Aussage, E.________ am 9. Juni 1995 gefragt zu haben,
ob (überhaupt) sexuelle Handlungen stattgefunden hätten,
stehe die Aussage E.________s vom 13. September 1995
diametral gegenüber. Damit negiere es in willkürlicher
Weise, dass die Aussagen E.________s vom 13. September 1995,
also bevor er ihn der Anstiftung zu falscher Zeugenaussage
bezichtigt habe, weitgehend mit seinen, des Beschwerdefüh-
rers, Aussagen übereinstimmten.

        E.________ bestätigte in der Einvernahme vom
13. September 1995 zwar, dass der Beschwerdeführer ihm am
9. Juni 1995 verschiedene Fragen hinsichtlich der Séparées
gestellt habe. Indessen lässt sich seinen Aussagen nicht
entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihn gefragt hätte, ob
überhaupt sexuelle Handlungen stattgefunden hätten. Die an-
geblich vom Beschwerdeführer gestellte Frage, ob der Chef
Geld von den Frauen genommen habe, welches aus der Prosti-
tution kam, deutet sogar eher darauf hin, dass er von der
Prostitution im "B.________" gewusst hat, und somit den
Kellner nicht befragte, um etwas darüber zu erfahren, wie er
geltend macht. Das Obergericht ist nicht in Willkür verfal-
len, indem es erwog, die Aussagen E.________s vom 13. Sep-
tember 1995 widersprächen denen des Beschwerdeführers
diametral. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist.

        cc) Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Auffas-
sung des Obergerichts E.________ sei glaubwürdig, weil er
seine Aussagen nicht widerrufen habe, laufe letztlich darauf
hinaus, dass das Obergericht nur bereit gewesen wäre, ihn,
den Beschwerdeführer, bei erwiesener Unschuld bzw. bei er-
wiesener falscher Anschuldigung durch E.________ freizuspre-
chen. Damit habe es den Grundsatz "in dubio pro reo" ver-
letzt.

        Das Obergericht betrachtete E.________ aufgrund
einlässlicher Erwägungen als glaubwürdig. Aus seiner
Begründung ergibt sich nicht, dass es zu einer Verurteilung
gelangte, weil der Beschwerdeführer seine Unschuld oder die
Unrichtigkeit der Aussagen E.________s nicht bewiesen hätte.
Vielmehr erfolgte der Schuldspruch, weil das Obergericht
aufgrund der belastenden Beweismittel zur Überzeugung von
seiner Schuld kam. Auch der angerufene Grundsatz "in dubio
pro reo" als Beweislastregel wurde demnach nicht verletzt
(vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 und E. 2d S. 38).

        e) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberge-
richt sei in willkürlicher Weise und unter Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör davon ausgegangen, er habe
am 9. Juni 1995 davon Kenntnis gehabt, dass im "B.________"
Prostitution betrieben werde. Er habe zwar nie bestritten,
schon früher von Vorwürfen, es werde im "B.________"
Prostitution betrieben, Kenntnis gehabt zu haben. Neu sei
aber gewesen, dass er am 9. Juni 1995 erstmals darüber
informiert worden sei, dass jemand als Zeuge aus eigener
Wahrnehmung darüber berichtet hatte. Wie stark ihn dieses
Protokoll beschäftigt habe und dass er dies als Anlass für
Abklärungen im "B.________" genommen habe, hätten seine
Frau, A.A.________, sowie I.________ als Zeugen bestätigt.
Indem das Obergericht trotz deren klaren Bestätigungen von
einer Schutzbehauptung seinerseits spreche, verfalle es in
Willkür. Zudem sei es auf diese entlastenden Zeugenaussagen
mit keinem Wort eingegangen, womit es den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.
Schliesslich sei das Obergericht in einen Widerspruch
verfallen. So habe es ihm im Rahmen der Strafzumessung
einerseits, zu Recht, zugebilligt, dass er zu lange auf die
Beteuerungen von D.________ und seiner Mutter, im
"B.________" werde keine Prostitution betrieben, vertraut
habe. Andererseits nehme es an, seine Aussagen, dass sein
Vertrauen erst durch die erwähnte Zeugenaussage ins Wanken
geraten sei, stelle eine Schutzbehauptung dar.

        Das Kriminalgericht, auf dessen Erwägungen das
Obergericht verwies, hatte hierzu erwogen, es sei durchaus
möglich, dass der Abend vom 9. Juni 1995 so abgelaufen sei,
wie es A.A.________ geschildert habe. Indessen seien weder
sie noch I.________ bei den Gesprächen zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Kellnern dabei gewesen. Sie könnten
daher nicht sagen, was wirklich besprochen worden sei. Dass
der Beschwerdeführer erst aufgrund der Zeugenaussage
H.________ zu erahnen begonnen habe, was im "B.________"
ablief, könne ihm angesichts seiner Informationen trotz den
Zeugenaussagen von A.A.________ und I.________ nicht
geglaubt werden.

        Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist
nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen wäre, diese Aus-
führungen des Kriminalgerichts mit weiteren Erwägungen zu
ergänzen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich damit als unbegründet. Ferner bringt der Be-
schwerdeführer nichts vor, was die Annahme, er habe trotz
den Bestätigungen der Zeugen über die Gespräche, die sie
mit dem Beschwerdeführer am 9. Juni 1995 führten, von der
Prostitution im "B.________" gewusst, als willkürlich
erscheinen liesse. Auch der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Widerspruch zwischen den Erwägungen zur Beweis-
würdigung und denjenigen zur Strafzumessung ist nicht
geeignet, die in sich widerspruchsfreien Ausführungen zur
Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün-
det, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl.
E. 1a oben).

     4.- a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,
er habe vor Obergericht u.a. beantragt, L.D.________ zu

befragen. Er habe dazu ausgeführt, dass E.________ ihr
gegenüber zugegeben habe, während seiner Untersuchungshaft
nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Im Klartext heisse dies
nichts anderes, als dass E.________ bestätigt habe, den
Beschwerdeführer falsch beschuldigt zu haben. Das Oberge-
richt habe unter anderem ausgeführt, er, der Beschwerde-
führer, habe nicht substantiiert dargelegt, bei welcher
Gelegenheit neben der Besprechung vom 17. September 1995
zwischen E.________ und ihm, bei der auch L.D.________
anwesend war, eine separate Unterredung mit L.D.________
stattgefunden haben solle. Abgesehen davon hätte
A.A.________ nach wie vor Kontakt mit L.D.________, weshalb
ihre Aussagen mit grösster Vorsicht zu würdigen wären. Das
Obergericht hätte, so der Beschwerdeführer, den Beweisantrag
jedoch nicht ablehnen dürfen, weil er seiner Auffassung nach
nicht genügend substantiiert war. Wenn geltend gemacht
werde, eine Zeugin könne bestätigten, dass die einzige
Belastungsperson ihr gegenüber zugegeben habe, jemanden
falsch beschuldigt zu haben, so rufe dies nach zusätzlichen
Abklärungen. Wie das Ganze zu würdigen sei, könne erst nach
der Zeugenbefragung und anschliessenden Beweiserhebungen
beurteilt werden. Es sei deshalb durch nichts gerechtfertigt
und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das
Obergericht durchblicken lasse, es würde der Aussage von
L.D.________ angesichts des Umstandes, dass sie und
A.A.________ immer noch Kontakt hätten, von vornherein
keinen Glauben schenken.

        b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann der Strafrichter auf Beweisvorkehren, welche der Ange-
klagte zu seiner Entlastung beantragt, verzichten, wenn er,
ohne in Willkür zu verfallen, zur Auffassung gelangen durf-
te, die Erhebung weiterer Beweismittel werde an der Würdi-
gung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts
mehr ändern (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung";

BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115
Ia 97 E. 5b, je mit Hinweisen).

        c) Nach dem vorstehend Ausgeführten, durfte das
Obergericht, die Schuld des Beschwerdeführers aufgrund der
erhobenen Beweismittel willkürfrei als erwiesen betrachten.
Das Obergericht begründete die Ablehnung des Beweisantrags
nicht nur mit der mangelnden Substantiierung hinsichtlich
der Umstände eines weiteren Zusammentreffens zwischen
E.________ und L.D.________ nach dem 17. September 1995.
Entscheidend war zunächst auch der nach wie vor bestehende
Kontakt zwischen A.A.________ und L.D.________. Ferner zog
das Obergericht zu Recht in Betracht, dass die Behauptung,
E.________ habe L.D.________ gesagt, in der Untersuchungs-
haft nicht die Wahrheit gesagt zu haben, in der Konfron-
tationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und
E.________ vom 28. Mai 1997 nicht zur Sprache gebracht
worden war. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn E.________
gegenüber L.D.________ tatsächlich die behauptete Zugabe
gemacht hätte.

        Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb das Ober-
gericht in Willkür verfallen sein soll, indem es davon aus-
ging, eine Einvernahme von L.D.________ werde am Beweis-
ergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern. Das Obergericht
hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht ver-
letzt, indem es auf die Einvernahme von L.D.________ ver-
zichtete. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet, so-
weit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1a oben).

     5.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit als unbe-
gründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerde-
führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amts-
statthalteramt Sursee sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: