Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.473/2001
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1P.473/2001/sta

Urteil vom 28. November 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
Schmiedenplatz 5, Postfach 333, 3000 Bern 7,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche
Beweiswürdigung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Dezember 2000)

Sachverhalt:

A.
Am 3. Februar 2000 verurteilte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen A.________
wegen qualifizierten Drogendelikten und Geldwäscherei zu 2½ Jahren Zuchthaus.
Gleichzeitig widerrief es den mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten-
Gösgen vom 11. September 1997 gewährten bedingten Strafvollzug bezüglich
einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen.

B.
Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons
Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2000 die Verurteilung im Straf- und
Schuldpunkt. Die Widerrufsverfügung war bereits vorher in Rechtskraft
erwachsen.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 8. Dezember 2000 gelangte
A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juli 2001 an das
Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie
Art. 6 Ziff. 2 EMRK, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

D.
Eine von A.________ am 22. Dezember 2000 angemeldete eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde wurde innert Frist nicht begründet, weshalb das
betreffende Verfahren (6S.21/2001) mit Verfügung des Kassationshofes des
Bundesgerichtes vom 16. Juli 2001 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
wurde.

E.
Das Obergericht und der Generalprokurator (vertreten durch die Staatsanwältin
für Wirtschafts-, Drogen- und organisierte Kriminalität) des Kantons Bern
beantragen mit Vernehmlassungen vom 27. bzw. 30 August 2001 je die Abweisung
der staatsrechtlichen Beschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 4. September 2001 bewilligte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafurteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 3. Februar 2000 ist
in zwei Anklagepunkten in Rechtskraft erwachsen (Verkauf von 500 g
Heroingemisch anfangs Februar 1999 sowie von 250 g Heroingemisch am 9.
Februar 1999, jeweils an B.________ in Olten/Obergösgen). Streitig waren im
Appellationsverfahren noch die Anklagepunkte "Anstaltentreffen zum Verkauf
von 250 g Heroingemisch an B.________ und C.________ am 15. Februar 1999 in
Olten/Obergösgen" sowie "Geldwäscherei im Deliktsbetrag von Fr. 20'000.--,
begangen (gemeinsam mit B.________) am 19. Februar 1999 in Zürich-Kloten".

2.
Im angefochtenen Entscheid wird in tatsächlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen (im Rahmen der Aktion "Jetta") gegen
die albanischen Drogenhändler X.D.________ und Y.D.________ hätten zum
dringenden Verdacht geführt, dass auch der Beschwerdeführer sowie B.________
und C.________ umfangreichen Drogenhandel betrieben hätten. Bei der
Verhaftung C.________s am 22. Februar 1999 im Bahnhof Bern seien ½ kg Heroin
und 1 kg Streckmittel sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei
der Verhaftung an seinem Arbeitsplatz am 30. März 1999 eine Schachtel
Munition "Para 9 mm" auf sich getragen. Während B.________ und C.________ im
Verlauf des Strafverfahrens Teilgeständnisse abgelegt hätten, habe der
Beschwerdeführer jeglichen Drogenhandel und jegliche Kontakte mit
Betäubungsmittel bis zum erstinstanzlichen Urteil vehement bestritten. Er sei
jedoch durch B.________s und C.________s Aussagen und die Ergebnisse der
Telefonkontrolle schwer belastet worden.

2.1 Im Appellationsverfahren sei vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten
worden, dass er anfangs Februar (vermutlich am 4. Februar) 1999 in
Olten/Obergösgen 500 g Heroingemisch für Fr. 10'000.-- an B.________ verkauft
habe. B.________ habe die Drogen an E.________ weiterverkauft und sei
deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Unbestritten sei sodann, dass der
Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 nochmals 250 g Heroingemisch für Fr.
5'000.-- an B.________ verkauft habe, welcher die Drogen (gemäss
rechtskräftigem Schuldspruch) an F.________ weitergegeben habe.

2.2 Im streitigen Anklagepunkt bezüglich Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz habe das Kreisgericht es als erwiesen angenommen, dass
C.________ am 15. Februar 1999 zusammen mit B.________ und im Auftrag von
F.________ nach Olten/Obergösgen gefahren sei, wo B.________ beim
Beschwerdeführer 250 g Heroingemisch habe erwerben wollen. Dieses Geschäft
sei jedoch schliesslich nicht zustande gekommen. Die Ergebnisse der
Telefonkontrolle belegten die Fahrt von C.________ und B.________ nach
Olten/Obergösgen, welche im Übrigen unbestritten sei. Auch der
Beschwerdeführer habe immerhin eingeräumt, B.________ am 15. Februar 1999
kurz getroffen zu haben. C.________ und B.________ seien diesbezüglich wegen
Anstaltentreffens zum Kauf von 250 g Heroingemisch rechtskräftig verurteilt
worden.

Der Beschwerdeführer habe bis zum erstinstanzlichen Urteil jeglichen Kontakt
mit Drogen vollumfänglich bestritten. Angesichts der von ihm im
Appellationsverfahren akzeptierten Schuldsprüche (bezüglich des Verkaufes von
einmal 500 g und einmal 250 g Heroingemisch an B.________) müssten seine
diesbezüglichen pauschalen Bestreitungen bis zum erstinstanzlichen Urteil als
unwahr und lügenhaft qualifiziert werden. Dadurch werde grundsätzlich auch
die Glaubwürdigkeit seiner Sachdarstellung zu den verbliebenen Anklagepunkten
erschüttert.

Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer B.________ am fraglichen 15.
Februar 1999 getroffen. Weder habe er einen plausiblen (rechtmässigen) Grund
für dieses Treffen angeben können, noch sei es ihm gelungen, die belastenden
Aussagen von B.________ und C.________ zu entkräften. Ebenso habe er es an
einer Erklärung fehlen lassen, weshalb am Telefon - zur Verabredung eines
Treffens mit angeblich rechtmässigem Hintergrund - verschlüsselt gesprochen
worden sei. Mit den Aussagen C.________s, wonach er vom Beschwerdeführer für
F.________ 250 g Heroingemisch habe erwerben wollen, habe sich C.________
selbst belastet.

Das geplante Drogengeschäft vom 15. Februar 1999 erscheine als Fortsetzung
der unstreitigen Dealertätigkeit des Beschwerdeführers von Anfang Februar
1999, zumal unter den Beteiligten von insgesamt 1 kg Drogen die Rede gewesen
sei, zu denen er Zugang gehabt habe. Dabei seien auch die Übereinstimmungen
in der Vorgehensweise zu würdigen, namentlich im Hinblick auf die
telefonischen Kontaktnahmen, den Ort der Drogenübergabe und den beteiligten
Personenkreis.

2.3 Was den Vorwurf der Geldwäscherei betrifft, habe das Kreisgericht es als
erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 1999 nicht nur
(wie von ihm behauptet) B.________ zum Flughafen Zürich-Kloten chauffiert
habe, wo B.________ nach Skopje/Mazedonien abgeflogen sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer B.________ einen Briefumschlag mit ca. Fr. 20'000.--
Drogenerlös übergeben, welchen B.________ dann auftragsgemäss am Flughafen
Skopje am Schalter "Ohrid" abgeliefert habe.

Nach anfänglichem Bestreiten und Ausweichen habe B.________ diesen
Anklagesachverhalt bestätigt und den Ablauf detailliert geschildert. Ein
Motiv, weshalb (der mit vier Jahren Zuchthaus bestrafte) B.________ sich
selbst und den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen, sei nicht
ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Demgegenüber
habe sich der Beschwerdeführer mit pauschalen Bestreitungen begnügt. Wiederum
habe er nicht erklären können, weshalb er mit B.________ in der Zeit vom 16.
- 19. Februar 1999 mehrfach am Telefon verschlüsselt kommuniziert habe. Dabei
sei unter anderem von einer Übergabe von "20" gesprochen worden. Der
Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass B.________ jedenfalls Geld nach
Mazedonien gebracht habe. Angesichts der bescheidenen finanziellen
Verhältnisse bzw. Schulden des Beschwerdeführers bleibe (vor dem Hintergrund
der Aussagen B.________s) ungeklärt, woher der Beschwerdeführer "plötzlich
einen Betrag von nicht weniger als 20'000 Franken hätte zur Hand haben
können", und aus welchem Grund er diesen Betrag B.________ hätte übergeben
sollen. Der betreffende Anklagesachverhalt erscheine als "stimmige Ergänzung
und Abrundung der bisherigen Dealertätigkeit" des Beschwerdeführers.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung der kantonalen
Instanzen zum Anklagepunkt des Anstaltentreffens zum Verkauf von 250 g
Heroingemisch am 15. Februar 1999 sei "nachweislich falsch". Weder aus den
Telefonabhörungsprotokollen noch aus den Aussagen der Mitangeschuldigten
lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer konkrete Anstalten zum
Drogenverkauf getroffen hätte. Aus dem blossen Umstand, dass C.________ und
B.________ für ihr eigenes Verhalten wegen Anstaltentreffens zum Drogenkauf
verurteilt worden seien, folge noch kein Schuldnachweis zum Nachteil des
Beschwerdeführers.

Was den Geldwäschereivorwurf betrifft, hätten die kantonalen Instanzen
"höchst unklare und in sich widersprüchliche Aussagen" des Mitangeschuldigten
B.________ "als im Kerngehalt klar, wiederholt und detailliert" bezeichnet.
Allein aus dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche ergebe sich "kein
Hinweis darauf, ob tatsächlich Fr. 20'000.-- ausser Landes gebracht worden
sind und woher dieser Betrag allenfalls stammt". Der Umstand, dass
Telefongespräche verschlüsselt geführt worden seien, dürfe, sofern keine
konkreten Hinweise vorliegen, nicht als Beweis dafür herangezogen werden,
dass sich die Gesprächspartner über kriminelle Geschäfte unterhielten.

Das Obergericht habe sich trotz erheblichen und nicht zu unterdrückenden
Zweifeln von der Existenz eines für den Beschwerdeführer ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklärt. Die beiden fraglichen Vorfälle vom 15. und
19. Februar 1999 könnten sich genauso gut anders abgespielt haben als von den
kantonalen Instanzen angenommen, "und zwar derart anders, dass die Erfüllung
eines Straftatbestandes durch den Beschwerdeführer ausser Betracht fallen
würde". "Einem Verstoss gegen die Beweislastregel der Unschuldsvermutung
nahe" komme die wiederholte Forderung des Obergerichtes, dass der
Beschwerdeführer "eine Alternative für sein schuldloses Verhalten aufzeigen
soll". Das Obergericht habe einen Schuldnachweis im blossen Umstand erkannt,
dass der Beschwerdeführer (nach anfänglicher vollständiger Bestreitung der
Anklagepunkte) nur teilweise Appellation gegen das Strafurteil erhob.

4.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte
Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger
Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro
reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia
31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).

4.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I
38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit
Hinweisen).

4.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40;
120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).

4.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das
Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche
Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum
Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung
tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die
Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I
208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV
bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

5.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro
reo" als Beweislastregel beanstandet, erweist sich die Rüge als
offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). In den Erwägungen,
wonach zwei Mitangeschuldigte im Rahmen von konnexen Anklagesachverhalten
bereits rechtskräftig verurteilt worden seien, dass der Beschwerdeführer nur
gegen einen Teil der erstinstanzlichen Verurteilung Appellation erhoben habe,
und dass er es versäumt habe, gewisse belastende Beweisergebnisse plausibel
zu entkräften, liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Wie den obigen
Erwägungen (2.1-2.3) zu entnehmen ist, haben die kantonalen Gerichte den
Beschwerdeführer keineswegs (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe
seine Unschuld nicht nachgewiesen.

6.
Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde
gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziert
beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei
objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld
des Angeklagten fortbestehen.

6.1 Was den streitigen Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz betrifft (Anstaltentreffen zum Verkauf von 250 g
Heroingemisch), räumt der Beschwerdeführer ein, B.________ sei am 15. Februar
1999 "zwecks Kaufs von Betäubungsmitteln" zu ihm nach Olten/Obergösgen
gefahren. Den Telefonprotokollen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wer
damals "wen getroffen und mit wem verhandelt hat, oder ob auf der Seite des
Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt überhaupt der Wille oder die
Möglichkeit bestand, Geschäfte mit Betäubungsmitteln abzuwickeln". Allein aus
der sprachlichen Verschlüsselung der Telefongespräche dürfe nicht auf
strafbare Handlungen geschlossen werden. Ebenso wenig seien die Aussagen des
Mitangeschuldigten C.________ dazu geeignet, den Beschwerdeführer zu
belasten.

6.2 Diese Vorbringen sind grossteils appellatorischer Natur (vgl. E. 4.3) und
rechtfertigen jedenfalls keinen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung
zulasten der kantonalen Instanzen.

Zunächst geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar
1999 (um 14.47 Uhr) mit B.________ telefonierte. B.________ teilte ihm mit,
dass er "noch auf die Jungs warten" müsse. "Ein weniger später" bzw. "um
18.30 Uhr" würden sie dann direkt zum Beschwerdeführer kommen und "dort alles
machen". Bei weiteren Gesprächen (um 17.46 bzw. 18.43 Uhr) mit einem Dritten
Teilnehmer wurde B.________ mitgeteilt, dass man "etwas" habe, "aber nicht
alles". Auf B.________s Frage: "wieviel?" lautete die Antwort: "fast wie
letztes Mal". "Geld" habe B.________ "ca. 7...". Um 19.13 Uhr sagte
B.________ dem Beschwerdeführer, er solle sich bereit halten, er habe "nicht
so viel Zeit".

Das Obergericht stützt seine Beweiswürdigung (oben, E. 2.2) nicht allein auf
die genannten Telefonabhörungsprotokolle, sondern zusätzlich auf die
belastenden Aussagen von C.________ und B.________. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht sagte C.________ aus, er und B.________
seien "mit der Absicht gefahren, Ware zu holen". Es sei vereinbart gewesen,
dass C.________ anschliessend "mit den Drogen alleine und im Zug
zurückfahren" würde. Das in eine Zeitung eingewickelte Geld für den
Drogenkauf hätte er B.________ übergeben sollen. Er selbst habe in einem
Restaurant auf B.________ gewartet und den Beschwerdeführer bzw. den Anbieter
des Heroins nicht zu Gesicht bekommen. Das Drogengeschäft sei schliesslich
nicht abgewickelt worden, sodass er das Geld seinem Auftraggeber retourniert
habe. Auf Nachfrage hin bestätigte C.________, "dass dies am 15.2.1999
gewesen" sei.

Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzen keine willkürliche
Beweiswürdigung vorwirft, sondern geltend macht, er habe nichts unternommen,
was "unter den Begriff des Anstaltentreffens zum Verkauf von
Betäubungsmitteln subsumiert werden könnte", kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Die Subsumtion unter den Tatbestand des Anstaltenmachens
gemäss Art. 19 Ziff. 1 (alinea 6) BetmG stellt eine Frage des materiellen
Strafrechts dar, welche mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen aufzuwerfen gewesen wäre (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269
BStP).

6.3 Zum Anklagepunkt der Geldwäscherei macht der Beschwerdeführer geltend,
der Mitangeschuldigte B.________ habe seine Aussagen ständig modifiziert.
Diese seien teilweise widersprüchlich und könnten entgegen der Auffassung der
kantonalen Instanzen nicht als im Kerngehalt klar bezeichnet werden. Mit
seinen Aussagen habe sich B.________ nicht bewusst selber belastet, sondern
"auf Druck der Untersuchungsbehörde und Vorhalt der abgehörten
Telefongespräche hin eine Version von sich gegeben, welche ihn nach seinem
Verständnis möglichst entlasten würde". Nähere Angaben, etwa über die
Zusammensetzung des Geldbetrages von Fr. 20'000.--, habe B.________ nicht
gemacht. Allein aus dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche ergebe sich
"kein Hinweis darauf, ob tatsächlich Fr. 20'000.-- ausser Landes gebracht
worden sind und woher dieser Betrag allenfalls stammt".

6.4 Diese Vorbringen lassen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen
(oben, E. 2.3) ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Im angefochtenen
Entscheid wird darauf hingewiesen, dass B.________ anfänglich ausweichend
geantwortet bzw. den Anklagesachverhalt bestritten habe. Anschliessend habe
er jedoch im Kerngehalt klare und detaillierte Aussagen gemacht, mit denen er
sich selbst und den Beschwerdeführer belastete. Wie den Akten zu entnehmen
ist, gab B.________ während der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3.
Juni 1999 zu Protokoll, dass ihm der Beschwerdeführer "ein Couvert mit ca.
Fr. 20'000.--" anvertraut und ihn beauftragt habe, das Couvert "am Schalter
von Ochrit" abzugeben. Er habe das Geld für den Beschwerdeführer "nach
Mazedonien gebracht" und in dessen Namen am fraglichen Schalter abgegeben.
Der Beschwerdeführer habe ihm auch gesagt, wieviel Geld sich im Couvert
befand. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht bestätigte
B.________ diese Aussagen. Er präzisierte, das Couvert sei mit einem
Isolierklebeband verschlossen gewesen, und an der Stelle, wo das Klebeband
angebracht war, habe sich die Aufschrift "20'000" befunden. Diesen Betrag
habe ihm auch der Beschwerdeführer genannt. Der Schalter "Ochrit" (bzw. auf
mazedonisch "Ohrid", auf albanisch "Oher") befinde sich im Flughafengebäude
von Skopje. Bei "Ohrid" handle es sich um eine Stadt. Wöchentlich gebe es
einen Flug von Skopje nach Ohrid. Wer ein Ticket kaufen wolle, müsse den
genannten Schalter benutzen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, für diese Aussagen sei B.________ von
der Untersuchungsbehörde unter Druck gesetzt worden, findet in den Akten
keine Stütze. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein Motiv für eine
allfällige Falschbezichtigung durch B.________, "nämlich die strafrechtliche
Verantwortung von sich zu schieben", liege "auf der Hand". Er legt aber nicht
dar, inwiefern es für diesen Zweck notwendig (oder auch nur sinnvoll) gewesen
wäre, dass B.________ sich selbst und den Beschwerdeführer in der genannten
Weise fälschlich belastet hätte.

Auch die Würdigung der Telefonabhörungsprotokolle durch die kantonalen
Gerichte erweist sich als willkürfrei. Am 17. Februar 1999 äusserte sich der
Beschwerdeführer gegenüber B.________ wie folgt: "Ich wollte ca. 20 machen
und ihm" (einem Dritten) "das geben". Am 18. Februar 1999 (16.57 Uhr) teilte
ihm B.________ Folgendes mit: "Wir müssen die 20'000.--, so hast du mir
gesagt, für die Kompanie machen..., ich habe das vorbereitet". Wenn der
Beschwerdeführer selber fliege, komme B.________ nicht mit, da dies zu teuer
wäre. Gleichentags (um 23.51 Uhr) fragte der Beschwerdeführer B.________:
"Was machen wir für das Geld?" Dieser antwortete: "Du wirst mich morgen zum
Flughafen fahren?" Aus den Telefonprotokollen vom 19. Februar 1999 geht
hervor, dass die beiden sich an diesem Tag trafen und der Beschwerdeführer
dem B.________ eine gute Reise wünschte.

7.
Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse drängen sich keine
offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 1999 Anstalten
traf zum Verkauf von 250 g Heroingemisch an B.________ bzw. C.________, und
dass er  am 19. Februar 1999 ca. Fr. 20'000.-- Drogenerlös mit dem Auftrag an
B.________ übergab, diesen Geldbetrag nach Skopje/Mazedonien auszuführen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: