Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.471/2001
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1P.471/2001/mks

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                      31. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Prä-
sident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschrei-
berin Gerber.

                         _________

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,

                           gegen

Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, II. Strafkammer,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                      Strafverfahren,

hat sich ergeben:

     A.- Mit Urteil vom 29. Oktober 1997 erklärte das Ober-
gericht des Kantons Zürich X.________ des Mordes im Sinne
von Art. 112 StGB sowie des unvollendeten Mordversuches im
Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 StGB
schuldig, verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 16
Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und
ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzuges an. Gegen dieses
Urteil führte X.________ sowohl eidgenössische wie auch
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 5. Juli
1999 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 23. November
1999 die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut, soweit
es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts vom 29.
Oktober 1997 auf und wies die Sache zum Schuldspruch wegen
vorsätzlicher Tötung und Versuchs dazu an die Vorinstanz
zurück. Eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom
5. Juli 1999 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde von
X.________ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23.
November 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

     B.- Mit Urteil vom 5. Juli 2000 erklärte das Ober-
gericht des Kantons Zürich X.________ der vorsätzlichen
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie des unvollendeten
Versuchs der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte
ihn zu einer Strafe von 11 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung
der bereits erstandenen Haft. Ferner ordnete es eine
ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzugs an. Gegen
dieses Urteil erhob X.________ wiederum sowohl
eidgenössische als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde innert Frist
nicht begründet. Auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 1. Juni 2001 nicht ein. Das Kassationsgericht führte
aus, das Obergericht habe in seinem Urteil vom 5. Juli 2000
bezüglich des Sachverhalts vollumfänglich auf die Erwägungen
in seinem ersten Urteil vom 29. Oktober 1997 verwiesen und
diese zum Bestandteil des neuen Urteils erklärt. Das Ober-
gericht sei an die rechtliche Begründung des bundesgericht-
lichen Kassationsentscheids gebunden gewesen. Im Rahmen des
erneuten obergerichtlichen Verfahrens habe kein Raum bestan-
den, den der rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht
und dem entsprechenden Rückweisungsentscheid zugrundeliegen-
den Sachverhalt erneut in Frage zu stellen.

     C.- Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhob
X.________ am 12. Juli 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
amtlichen Verteidigung. Er macht geltend, es treffe nicht
zu, dass sich sämtliche Rügen in der kantonalen Nichtig-
keitsbeschwerde auf Sachverhaltsfeststellungen bezogen hät-
ten. Zur Hauptsache sei eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt worden, indem ihm der Ablauf der eigentlichen
Tötung erst anlässlich der öffentlichen Urteilsberatung
erstmals dargelegt worden sei. Implizit sei damit eine Ver-
letzung des Anklageprinzips gerügt worden. Das Obergericht
habe (in seinem Urteil vom 5. Juli 2000) nicht geprüft, ob
dem Anklageprinzip Genüge getan sei, weshalb dem Beschwerde-

führer nichts anderes übrig geblieben sei, als diese Frage
dem Kassationsgericht zur Prüfung vorzulegen. Dieses habe
die Frage einer Verletzung des Anklageprinzips nicht geprüft
und habe somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

     D.- Das Kassationsgericht und das Obergericht haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts
ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86
Abs. 1 und Art. 87 OG). Für die vom Beschwerdeführer gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Nichteintretensentscheid in seinen rechtlich
geschützten eigenen Interessen betroffen und hat ein aktuel-
les Interesse an dessen Aufhebung (Art. 88 OG). Da auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

     2.- a) In seiner gegen das Urteil des Obergerichts vom
5. Juli 2000 gerichteten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
an das Kassationsgericht brachte der Beschwerdeführer zwei
Rügen hinsichtlich des Sachverhalts vor, nämlich einerseits
hinsichtlich des physikalisch/medizinisch möglichen Tatab-
laufs und andererseits hinsichtlich des zeitlichen Tatab-
laufs. Er machte ferner geltend, er habe sich zu dem vom
Obergericht seinem Urteil vom 5. Juli 2000 zugrunde gelegten

Sachverhalt nie äussern können, da er erst anlässlich der
Urteilsbegründung durch das Obergericht damit konfrontiert
worden sei. Hierin liege eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs.

        b) Seinem Urteil vom 5. Juli 2000 legte das Ober-
gericht ausdrücklich seine Ausführungen zum Sachverhalt auf
den Seiten 28 bis 179 des Urteils vom 29. Oktober 1997 zu-
grunde. Es führte aus, es habe sich im ersten Urteil vom
29. Oktober 1997 eingehend mit dem eingeklagten Sachverhalt
auseinander gesetzt und dabei erschöpfend zu den Bestreitun-
gen des Angeklagten Stellung genommen, welche dieser auch im
zweiten Verfahren vor Obergericht aufrecht erhalten habe; es
sei deshalb vom Sachverhalt auszugehen, der im aufgehobenen
Obergerichtsurteil als erstellt betrachtet worden sei.

        c) Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Be-
schluss darauf Bezug genommen und erklärt, sämtliche Rügen
der gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2000 erho-
benen Nichtigkeitsbeschwerde würden sich auf Sachverhalts-
feststellungen im ersten obergerichtlichen Urteil beziehen.
Nach der Aufhebung des ersten obergerichtlichen Urteils
durch das Bundesgericht und der Rückweisung der Sache "zum
Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung und Versuchs dazu"
habe kein Raum bestanden, den der rechtlichen Würdigung
durch das Bundesgericht und dem entsprechenden Rückweisungs-
entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt erneut in Frage zu
stellen.

        d) Mit der in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Urteil vom 5. Juli 2000 enthaltenen Rüge, der Be-
schwerdeführer habe sich zu dem diesem Urteil zugrunde ge-
legten Sachverhalt nicht äussern können, hat sich das Kassa-
tionsgericht im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich
auseinander gesetzt, was der Beschwerdeführer mit seiner

staatsrechtlichen Beschwerde als Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt. Er behauptet nicht, kantonale Verfahrensvor-
schriften seien dabei verletzt worden, weshalb einzig - und
zwar mit freier Kognition - zu prüfen ist, ob das Kassa-
tionsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet ist,
verletzt hat.

        e) Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grund-
sätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen). Aufgrund dieses
allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich
allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine
Begründung zu genügen hätte. Die Anforderungen sind unter
Berücksichtigung aller Umstände sowie der Interessen des
Betroffenen im Blick auf die von der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts entwickelten Grundsätze festzulegen. Danach muss
die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110 mit Hin-
weisen).

        f) Das Kassationsgericht hat sich im angefochtenen
Beschluss massgeblich auf den Umstand gestützt, dass das
Obergericht seine Sachverhaltsfeststellung aus seinem Urteil
vom 29. Oktober 1997 übernommen hatte und damit von dem
gleichen Sachverhalt ausgegangen war, den das Obergericht
bereits seinem Urteil vom 29. Oktober 1997 zugrunde gelegt
hatte. Damit war der Rüge des Beschwerdeführers, er habe
sich zu dem vom Obergericht in seinem Urteil vom 5. Juli
2000 angenommenen Sachverhalt nicht äussern können, die
Grundlage entzogen. Da das Obergericht in seinem zweiten
Urteil von dem gleichen Sachverhalt ausging wie in seinem
ersten Urteil, welches diesbezüglich vom Bundesgericht nicht
beanstandet worden war, hatte das Obergericht keinen Anlass,
den Beschwerdeführer zum Ablauf der Tötung nochmals anzuhö-
ren. Dem Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2000 (S. 12)
ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine
Bestreitungen hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts
auch im zweiten obergerichtlichen Verfahren aufrecht erhal-
ten hat. Daraus geht hervor, dass er sich auch im zweiten
obergerichtlichen Verfahren zum Sachverhalt äussern konnte,
der vom Obergericht seinem ersten Urteil zugrunde gelegt
worden war. Aus den Ausführungen des Kassationsgerichts zur
Übernahme der Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich somit
ohne weiteres, dass das Obergericht den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Dann aber kann auch
dem Kassationsgericht keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorgeworfen werden.

     3.- Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, er
habe mit seiner Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
implizit eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt und dem
Kassationsgericht die Frage unterbreitet, ob dem Anklage-
prinzip Genüge getan worden sei. Das Kassationsgericht habe
diese Frage nicht geprüft und damit eine weitere Verletzung
seines Gehörsanspruchs begangen.

        a) Es trifft zwar zu, dass sich der Anklagegrund-
satz aus dem verfassungsmässig gewährleisteten Prinzip der
Gehörsgewährung herleitet (BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 458 zu
Art. 4 aBV). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch in der
Begründung seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht nicht auf den Anklagegrundsatz berufen
und keine Verletzung desselben geltend gemacht, sondern eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nur aufgrund des Umstandes
gerügt, dass er sich zu dem vom Obergericht in seinem Urteil
vom 5. Juli 2000 angenommenen Tatablauf nicht habe äussern
können. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes war
in dieser Rüge auch nicht implizit enthalten. Ferner legt
der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht er-
sichtlich, woraus sich eine Pflicht des Kassationsgerichts
ergeben hätte, sich von Amtes wegen mit der Frage der Ein-
haltung des Anklagegrundsatzes zu befassen, nachdem dem
angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2000 der
gleiche Sachverhalt zugrunde lag wie dem früheren Urteil
des Obergerichts.

        b) Aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang angerufenen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Trag-
weite des Rückweisungsentscheids (BGE 117 IV 97 E. 4 S. 104
ff.) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesgericht hat sich
in diesem Entscheid mit der Tragweite der Bindungswirkung
gemäss Art. 277ter BStP für den Bereich der Sanktionen aus-
einander gesetzt. Es hielt fest, dass das aufgehobene Urteil
nicht nur in dem Punkte abzuändern sei, der unmittelbar
Gegenstand des durch das Bundesgericht auf Nichtigkeits-
beschwerde hin gefällten Urteils bilde. Gegebenenfalls
seien auch weitere Urteilspunkte abzuändern, auf die sich
die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundes-
gericht in der Weise auswirke, dass sich in diesen sonst
ein bundesrechtswidriger Entscheid der kantonalen Instanz
ergäbe. Auch solche mittelbare Auswirkungen der rechtlichen

Begründung der Kassation erlaubten der kantonalen Instanz
und verpflichteten sie zugleich, ihren durch das Bundes-
gericht aufgehobenen Entscheid entsprechend abzuändern.

        c) Das Bundesgericht hat die Taten des Beschwerde-
führers nicht als Mord und unvollendeten Mordversuch, son-
dern als vorsätzliche Tötung und unvollendeten Versuch der
vorsätzlichen Tötung qualifiziert. Dabei ist es von dem
Sachverhalt ausgegangen, den das Obergericht seinem Urteil
vom 29. Oktober 1997 zugrunde gelegt hatte, ist aber in
Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechen-
den Umstände zum Ergebnis gelangt, dass ihm entgegen der
Ansicht der Vorinstanz kein Mord im Sinne von Art. 112 StGB
vorgeworfen werden könne. Von Bedeutung waren für diese
Würdigung des Bundesgerichts insbesondere das Motiv des
Beschwerdeführers, seine Abhängigkeit von dem Mitbeteiligten
A.________ und die Ausnahmesituation, in der sich der
Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt befand. Gesamthaft gesehen
überwogen für das Bundesgericht die Argumente, die gegen
einen gemütskalten Egoismus und eine besondere Skrupellosig-
keit des Beschwerdeführers sprachen. Angesichts dieser Wür-
digung des Bundesgerichts, welche hinsichtlich des Sachver-
halts keine Abweichung von den Feststellungen des Oberge-
richts beinhaltete, hatte das Obergericht im Rückweisungs-
verfahren keinen Anlass, von sich aus die Frage zu prüfen,
ob dem Anklagegrundsatz Genüge getan war. Dasselbe gilt für
das Kassationsgericht.

     4.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah-
rens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgelt-

lichen Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entspro-
chen werden, da die staatsrechtliche Beschwerde als von
vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 152 Abs. 1
OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann auf die
bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
Rücksicht genommen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von
Fr. 700.-- auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Obergericht, II. Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 31. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:    Die Gerichtsschreiberin: