Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.464/2001
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1P.464/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       2. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Müller, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber
Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Derrer, Dufourstrasse 101, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  B ü l a c h, Büro 1,
Haftrichter des Bezirksgerichtes  B ü l a c h,

                         betreffend
            persönliche Freiheit (Haftprüfung),

hat sich ergeben:

     A.- Gegen X.________ ist eine Strafuntersuchung hängig
wegen des Verdachtes der Beteiligung an bewaffneten Raubü-
berfällen und weiteren Straftaten. Ihr wird unter anderem
vorgeworfen, sie habe zusammen mit ihrem Freund Y.________
zwischen 18. Februar 1997 und 17. Januar 2000 elf Raubüber-
fälle begangen. Seit 10. Februar 2000 befindet sie sich in
Untersuchungshaft.

     B.- Mit Eingabe vom 26. Mai 2001 stellte X.________ ein
Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter des Bezirks-
gerichtes Bülach am 7. Juni 2001 abwies. Dagegen gelangte
die Inhaftierte mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Juli
2001 an das Bundesgericht. Sie beantragt neben der Aufhebung
des haftrichterlichen Entscheides ihre sofortige Haftentlas-
sung. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.

     C.- Die Bezirksanwaltschaft Bülach schliesst in ihrer
Vernehmlassung vom 17. Juli 2001 auf Abweisung der Beschwer-
de, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach am
16. Juli 2001 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet
hat.

     D.- Am 17. Juli 2001 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine schriftliche Vollmacht nach. Mit
Eingabe vom 26. Juli 2001 (beim Bundesgericht eingegangen am
31. Juli 2001) replizierte er zur Vernehmlassung der Be-
zirksanwaltschaft Bülach.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheides ihre Haftentlassung. Die-
ses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatori-
schen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im
Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft
die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch
eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124
I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).

     2.- In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführe-
rin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Grund-
satzes von Treu und Glauben. Diese sieht sie zum einen darin
begründet, dass sich der Haftrichter "auf zwei unveröffent-
lichte BGEs aus dem Jahre 94" stütze. Zum anderen beanstan-
det sie, dass die kantonalen Behörden "neu den Haftgrund der
Fluchtgefahr wieder eingeführt" hätten, "ohne dass sich
sachlich etwas geändert" habe. Die Kollusionsgefahr, auf die
sich die kantonalen Behörden zuletzt als Haftgrund berufen
hätten, sei laut angefochtenem Entscheid dahingefallen. "In
den Haftverlängerungsgesuchen vom 13.12.2000 und 09.03.2001"
habe die Untersuchungsbehörde "keine Fluchtgefahr geltend
gemacht". Es stehe den kantonalen Instanzen "nicht zu, nach
Gutdünken Gründe für die U-Haft einzuführen oder wegzulas-
sen". Dies umso weniger, als der Haftrichter in seiner Ver-
fügung vom 10. Februar 2000 erwogen habe, dass "derzeit da-
hingestellt bleiben" könne, ob (neben den damals bejahten
Haftgründen) auch noch "Fluchtgefahr anzunehmen wäre". Das
entsprechende Vorgehen sei willkürlich und verletze den
Grundsatz von Treu und Glauben. "Letztendlich" wisse die Be-
schwerdeführerin "nicht mehr (...), aus welchen Gründen man

sie jetzt in Haft behält". Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liege schliesslich auch noch darin, dass die Vorins-
tanz auf die vom psychiatrischen Gutachter erwogenen "prä-
ventiv wirksamen Ersatzmassnahmen" für eine Haft "überhaupt
nicht eingegangen" sei.

        a) Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich
zunächst nach kantonalem Verfahrensrecht und sodann gestützt
auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119
Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerde-
führerin beruft sich in diesem Zusammenhang nicht auf kanto-
nales Recht, sondern direkt auf die in Art. 29 Abs. 2 BV
enthaltene Minimalgarantie. Danach dient das Gehörsrecht der
Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffenen ein Mitwirkungs-
recht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass
eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118
Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Was die verfassungs-
rechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Urteils
betrifft, genügt es nach ständiger Praxis des Bundesgerich-
tes, dass sich die Urteilserwägungen auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Richter
braucht sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen
(BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8
E. 2c S. 14 f.). Der Anspruch, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden,
wird in Art. 9 BV garantiert.

        b) aa) Der blosse Umstand, dass der Haftrichter im
angefochtenen Entscheid auf zwei nicht amtlich publizierte
Bundesgerichtsentscheide verweist, stellt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Anders wäre zu entscheiden, wenn
sich der angefochtene Entscheid ohne eigene inhaltliche Er-
wägungen pauschal auf nicht publizierte bzw. dem Rechtsu-
chenden nicht zugängliche Urteile berufen würde. Dies ist
hier jedoch nicht der Fall. Die Gründe, welche nach Ansicht
des Haftrichters für die Aufrechterhaltung der Haft spre-
chen, werden im angefochtenen Entscheid (Seiten 3 - 6)
selbst dargelegt. Die Hinweise auf publizierte und nicht
veröffentlichte Entscheide dienen lediglich der besseren
rechtlichen Untermauerung und haben keine inhaltlich tra-
gende Bedeutung für den beurteilten Fall.

        Unbehelflich ist auch das Vorbringen, der Haftrich-
ter habe sich mit den Überlegungen des psychiatrischen Gut-
achters zur Frage von Ersatzmassnahmen nicht weiter befasst.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Haft-
richter die Fluchtgefahr durch blosse Ersatzmassnahmen (wie
Pass- und Schriftensperre, polizeiliche Meldepflicht, ambu-
lante Behandlung usw.) als nicht ausreichend gebannt ansah.
Bei dieser Sachlage musste er (unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs) nicht mehr gesondert auf sämtliche Aus-
führungen im psychiatrischen Gutachten eingehen. Im Übrigen
befasst sich der angefochtene Entscheid (auf Seite 6, Erwä-
gung 5) ausdrücklich mit gutachterlichen Überlegungen zu
"angemessenen Ersatzanordnungen".

        bb) Ebenfalls nicht zu folgen ist der Ansicht der
Beschwerdeführerin, der Haftrichter dürfe sich nicht auf
neue Haftgründe berufen. Bei den Haftgründen bzw. den dafür
massgeblichen Fakten können im Laufe des Verfahrens relevan-
te Veränderungen eintreten. Ausserdem werden die besonderen
Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Fortsetzungsge-

fahr) in der zürcherischen Strafprozessordnung in alternati-
ver Aufzählung genannt (vgl. nachfolgend, E. 3). Dass der
Haftrichter in einer früheren Verfügung vom 10. Februar 2000
erwog, es könne "nach Vorliegen der genannten Haftgründe
derzeit dahingestellt bleiben", ob (ausser Kollusionsgefahr)
auch noch "Fluchtgefahr anzunehmen wäre", hindert ihn kei-
neswegs an der (im angefochtenen Entscheid erfolgten) Prü-
fung, ob nach Wegfall der Kollusionsgefahr der besondere
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist; eine solche wird
damit vielmehr gerade vorbehalten. Die Beschwerdeführerin
macht auch nicht geltend, dass sie im kantonalen Verfahren
zum Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte Stel-
lung nehmen können.

        cc) Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrach-
ten Rügen (Verletzung der Waffengleichheit, der Rechts-
gleichheit und des Willkürverbotes) haben hier keine über
das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeu-
tung.

        Nachfolgend bleibt materiell zu prüfen, ob im vor-
liegenden Fall ausreichende Haftgründe bestehen.

     3.- Gemäss Zürcher Strafprozessrecht darf Untersu-
chungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird
und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte u.a. ernst-
haft befürchtet werden muss, dass er sich der Strafverfol-
gung durch Flucht entziehe und damit der besonderer Haft-
grund der Fluchtgefahr vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH).

        Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden
Tatverdacht nicht. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme
eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Fluchtgefahr.

Zwar leide sie stark unter der "sehr lange dauernden
U-Haft". Sie habe jedoch "niemals behauptet, sie halte es
generell im Gefängnis nicht aus". "Wenn die Beschwerdeführe-
rin einmal für den Mitangeschuldigten Y.________, der nota
bene deutscher Staatsangehöriger" sei, "'Fluchtvorbereitun-
gen' getroffen" habe, so sei das "etwas völlig anderes". Sie
sei "in der Schweiz verwurzelt" und habe "ihre Familie
hier". Ausserdem hätten die Angeschuldigten ausgesagt, sie
hätten es bemerkt, als sie "von der Polizei observiert" wor-
den seien; "hätten ernsthafte und konkrete Fluchtabsichten
bestanden, wäre dies der Zeitpunkt gewesen, um abzuhauen".
Dass sie "in der Schweiz und an ihrem Wohnort verblieben,
bis sie von der Polizei verhaftet wurden", spreche "klar ge-
gen Fluchtgefahr". Die Annahme der kantonalen Behörden, wo-
nach "die Kontakte im Ausland", welche für ihren Freund, den
Hauptangeschuldigten Y.________, "geknüpft" worden seien,
"auch für" die Beschwerdeführerin "bestehen würden", sei
"völlig falsch, aus der Luft gegriffen" und finde in den
Akten keine Stütze. "Aktenwidrig" sei auch die Behauptung,
die Beschwerdeführerin sei "sozial eher schlecht eingebun-
den". Sie könne "nach der Haftentlassung zu ihrer Mutter
nach Hause und dort wohnen".

     4.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die
mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldig-
te, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere
der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr ge-
wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um
den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um-
stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen

werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je
mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und so-
zialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation
und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu-
berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein
Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31
E. 3d S. 36 f.).

        b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen-
den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver-
haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei-
len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat-
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit
Hinweisen).

     5.- Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen mehrfacher
Beteiligung an elf bewaffneten Raubüberfällen (in einem Fall
mit Todesfolge) sowie wegen Begünstigung ermittelt. Zwar
stellt die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu
erwartende Freiheitsstrafe nur ein Indiz für eine allfällige
Fluchtgefahr dar. Im vorliegenden Fall droht der Beschwerde-
führerin im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Teil-
nahme an Gewaltverbrechen jedoch eine mehrjährige Freiheits-
strafe. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass die Be-
schwerdeführerin bereits wegen Raubversuches vorbestraft
ist. Die genannten Umstände sind als erheblicher Fluchtan-
reiz zu werten.

        a) Hinzu kommen noch weitere Indizien für eine
wahrscheinliche Flucht nach erfolgter Haftentlassung. Die
Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie
für Y.________ Fluchtvorbereitungen getroffen habe (Bereit-
stellung von Geld, Organisieren einer Kontakttelefonnummer
zur Wiederaufnahme der Kommunikation nach erfolgter Flucht,
Vereinbarung von Decknamen usw.). Nach eigenen Aussagen bei
den polizeilichen Einvernahmen habe sie den Fluchtplan für
ihren Freund ausgearbeitet. Wenn dies auch noch keine durch
die Beschwerdeführerin bekundete eigene Fluchtabsicht bele-
gen mag, zeigt es zumindest ihre Fähigkeit, eine Flucht zu
planen.

        b) Ebensowenig bestreitet die Beschwerdeführerin,
dass sie kokainsüchtig ist. Es muss ernsthaft befürchtet
werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlas-
sung wieder harte Drogen konsumieren könnte. Jedenfalls legt
sie nicht dar, dass sie erfolgreich eine Drogenentziehungs-
kur absolviert hätte. Dass eine unbehandelte Kokainsucht -
besonders unter akutem Drogeneinfluss, aber auch als Folge
von Entzugssymptomen - zu impulsiven Handlungen und Kont-
rollverlusten führen kann, muss als gerichtsnotorisch be-
zeichnet werden. Eine Tendenz zur "Herabsetzung des Wider-
stands gegenüber rechtswidrigen Handlungsweisen" unter Ko-
kaineinfluss wird bei der Beschwerdeführerin denn auch vom
psychiatrischen Experten konstatiert. Der Gutachter weist
sodann darauf hin, dass "aus der jetzt" (in Untersuchungs-
haft) "bestehenden aktuellen Drogenabstinenz unter geschütz-
ten Bedingungen nicht schon vorschnell auf einen erfolgrei-
chen Verlauf einer langfristigen Drogenbehandlung geschlos-
sen werden" könne. Zur Frage der Fluchtgefahr nimmt das psy-
chiatrische Gutachten vom 6. April 2001 wie folgt Stellung:
"Die Fluchtgefahr ist durch die juristischen Instanzen zu
bewerten. Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinwei-
sen, dass einige der vorstehend geschilderten Merkmale in

der Persönlichkeit von Frau X.________ - z.B. insbesondere
die als stimulierend empfundene Identifizierung mit subkul-
turellen Identitätsbildern - den Fluchtgedanken attraktiv
erscheinen lassen könnten. Nicht auszuschliessen wäre in
diesem Zusammenhang auch, dass die durchaus noch fortbeste-
hende Beziehung zum Mitangeschuldigten Herrn Y.________ und
die damit einhergehende Beziehungsdynamik bei Frau
X.________ zu Aktivitäten führen könnte, die sich nicht an
den Grenzen der Legalität orientieren würden".

        c) Wenn der Haftrichter erwog, die Beschwerdeführe-
rin verfüge in der Schweiz (ausser zu ihrem inhaftierten
Freund, ihrer Mutter und drei der sieben Geschwister) kaum
über besondere soziale Bindungen, ist darin keine Aktenwid-
rigkeit ersichtlich, zumal sich die betreffende Erwägung
u.a. auf eigene Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Sie
bestreitet auch nicht, dass sie seit Januar 1995 (also be-
reits fünf Jahre vor ihrer Verhaftung) keiner geregelten Ar-
beit mehr nachging und praktisch nur noch von den Einkünften
aus Straftaten lebte, und dass sie (nicht zuletzt wegen ih-
rer Drogensucht) finanzielle Probleme bzw. Schulden hat.

        d) Schliesslich ist auch noch dem hier besonders
hohen öffentlichen Interesse an der ungefährdeten Durchset-
zung des staatlichen Strafanspruches Rechnung zu tragen.
Nach den bisherigen Ermittlungen tötete der Hauptangeschul-
digte Y.________ beim Raubüberfall vom 18. Februar 1997 den
Ehemann einer Filialleiterin eines Geschäftes in Kloten mit
Brust- und Armdurchschüssen und verletzte die Filialleiterin
ebenfalls mit zwei Schüssen. Bei weiteren Raubüberfällen ha-
be Y.________ erneut rücksichtslos von der Schusswaffe Ge-
brauch gemacht. Am 8. August 1997 (Raubüberfall in
Neuenburg) habe er das Opfer mit zwei Beindurchschüssen und
einem Gesässeinschuss schwer verletzt, am 13. Juli 1998
(Raubüberfall in St. Gallen) mit Durchschüssen an beiden

Beinen. Am 2. Februar 2000 habe er einen Polizeibeamten, der
eine Personenkontrolle vornehmen wollte, mit einem Bauch-
durchschuss schwer verletzt, auf einen weiteren Polizeibeam-
ten habe er mit Tötungsvorsatz geschossen. Der Beschwerde-
führerin wird Beteiligung an den (qualifizierten) Raubdelik-
ten vorgeworfen.

        e) Bei Würdigung sämtlicher Umstände ergeben sich
im jetzigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhalts-
punkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dieser kann mit
blossen Ersatzmassnahmen momentan nicht ausreichend begegnet
werden.

        f) Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu
werden, ob neben Fluchtgefahr auch noch der alternative be-
sondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (§ 58 Abs. 1
StPO/ZH) zu bejahen wäre.

     6.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegrün-
det abzuweisen.

        Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Be-
dürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft ge-
macht wird, kann dem Begehren entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:
        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, Zürich, wird als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes-
gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der
Bezirksanwaltschaft, Büro 1, und dem Haftrichter des Be-
zirksgerichtes Bülach schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: