I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.464/2001
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1P.464/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 2. August 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, Dufourstrasse 101, Zürich, gegen Bezirksanwaltschaft B ü l a c h, Büro 1, Haftrichter des Bezirksgerichtes B ü l a c h, betreffend persönliche Freiheit (Haftprüfung), hat sich ergeben: A.- Gegen X.________ ist eine Strafuntersuchung hängig wegen des Verdachtes der Beteiligung an bewaffneten Raubü- berfällen und weiteren Straftaten. Ihr wird unter anderem vorgeworfen, sie habe zusammen mit ihrem Freund Y.________ zwischen 18. Februar 1997 und 17. Januar 2000 elf Raubüber- fälle begangen. Seit 10. Februar 2000 befindet sie sich in Untersuchungshaft. B.- Mit Eingabe vom 26. Mai 2001 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter des Bezirks- gerichtes Bülach am 7. Juni 2001 abwies. Dagegen gelangte die Inhaftierte mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Juli 2001 an das Bundesgericht. Sie beantragt neben der Aufhebung des haftrichterlichen Entscheides ihre sofortige Haftentlas- sung. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. C.- Die Bezirksanwaltschaft Bülach schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2001 auf Abweisung der Beschwer- de, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach am 16. Juli 2001 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. D.- Am 17. Juli 2001 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Vollmacht nach. Mit Eingabe vom 26. Juli 2001 (beim Bundesgericht eingegangen am 31. Juli 2001) replizierte er zur Vernehmlassung der Be- zirksanwaltschaft Bülach. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides ihre Haftentlassung. Die- ses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatori- schen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 2.- In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführe- rin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Grund- satzes von Treu und Glauben. Diese sieht sie zum einen darin begründet, dass sich der Haftrichter "auf zwei unveröffent- lichte BGEs aus dem Jahre 94" stütze. Zum anderen beanstan- det sie, dass die kantonalen Behörden "neu den Haftgrund der Fluchtgefahr wieder eingeführt" hätten, "ohne dass sich sachlich etwas geändert" habe. Die Kollusionsgefahr, auf die sich die kantonalen Behörden zuletzt als Haftgrund berufen hätten, sei laut angefochtenem Entscheid dahingefallen. "In den Haftverlängerungsgesuchen vom 13.12.2000 und 09.03.2001" habe die Untersuchungsbehörde "keine Fluchtgefahr geltend gemacht". Es stehe den kantonalen Instanzen "nicht zu, nach Gutdünken Gründe für die U-Haft einzuführen oder wegzulas- sen". Dies umso weniger, als der Haftrichter in seiner Ver- fügung vom 10. Februar 2000 erwogen habe, dass "derzeit da- hingestellt bleiben" könne, ob (neben den damals bejahten Haftgründen) auch noch "Fluchtgefahr anzunehmen wäre". Das entsprechende Vorgehen sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. "Letztendlich" wisse die Be- schwerdeführerin "nicht mehr (...), aus welchen Gründen man sie jetzt in Haft behält". Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schliesslich auch noch darin, dass die Vorins- tanz auf die vom psychiatrischen Gutachter erwogenen "prä- ventiv wirksamen Ersatzmassnahmen" für eine Haft "überhaupt nicht eingegangen" sei. a) Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerde- führerin beruft sich in diesem Zusammenhang nicht auf kanto- nales Recht, sondern direkt auf die in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffenen ein Mitwirkungs- recht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Was die verfassungs- rechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Urteils betrifft, genügt es nach ständiger Praxis des Bundesgerich- tes, dass sich die Urteilserwägungen auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Richter braucht sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.). Der Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird in Art. 9 BV garantiert. b) aa) Der blosse Umstand, dass der Haftrichter im angefochtenen Entscheid auf zwei nicht amtlich publizierte Bundesgerichtsentscheide verweist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Anders wäre zu entscheiden, wenn sich der angefochtene Entscheid ohne eigene inhaltliche Er- wägungen pauschal auf nicht publizierte bzw. dem Rechtsu- chenden nicht zugängliche Urteile berufen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Gründe, welche nach Ansicht des Haftrichters für die Aufrechterhaltung der Haft spre- chen, werden im angefochtenen Entscheid (Seiten 3 - 6) selbst dargelegt. Die Hinweise auf publizierte und nicht veröffentlichte Entscheide dienen lediglich der besseren rechtlichen Untermauerung und haben keine inhaltlich tra- gende Bedeutung für den beurteilten Fall. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, der Haftrich- ter habe sich mit den Überlegungen des psychiatrischen Gut- achters zur Frage von Ersatzmassnahmen nicht weiter befasst. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Haft- richter die Fluchtgefahr durch blosse Ersatzmassnahmen (wie Pass- und Schriftensperre, polizeiliche Meldepflicht, ambu- lante Behandlung usw.) als nicht ausreichend gebannt ansah. Bei dieser Sachlage musste er (unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs) nicht mehr gesondert auf sämtliche Aus- führungen im psychiatrischen Gutachten eingehen. Im Übrigen befasst sich der angefochtene Entscheid (auf Seite 6, Erwä- gung 5) ausdrücklich mit gutachterlichen Überlegungen zu "angemessenen Ersatzanordnungen". bb) Ebenfalls nicht zu folgen ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Haftrichter dürfe sich nicht auf neue Haftgründe berufen. Bei den Haftgründen bzw. den dafür massgeblichen Fakten können im Laufe des Verfahrens relevan- te Veränderungen eintreten. Ausserdem werden die besonderen Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Fortsetzungsge- fahr) in der zürcherischen Strafprozessordnung in alternati- ver Aufzählung genannt (vgl. nachfolgend, E. 3). Dass der Haftrichter in einer früheren Verfügung vom 10. Februar 2000 erwog, es könne "nach Vorliegen der genannten Haftgründe derzeit dahingestellt bleiben", ob (ausser Kollusionsgefahr) auch noch "Fluchtgefahr anzunehmen wäre", hindert ihn kei- neswegs an der (im angefochtenen Entscheid erfolgten) Prü- fung, ob nach Wegfall der Kollusionsgefahr der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist; eine solche wird damit vielmehr gerade vorbehalten. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie im kantonalen Verfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte Stel- lung nehmen können. cc) Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrach- ten Rügen (Verletzung der Waffengleichheit, der Rechts- gleichheit und des Willkürverbotes) haben hier keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeu- tung. Nachfolgend bleibt materiell zu prüfen, ob im vor- liegenden Fall ausreichende Haftgründe bestehen. 3.- Gemäss Zürcher Strafprozessrecht darf Untersu- chungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte u.a. ernst- haft befürchtet werden muss, dass er sich der Strafverfol- gung durch Flucht entziehe und damit der besonderer Haft- grund der Fluchtgefahr vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Fluchtgefahr. Zwar leide sie stark unter der "sehr lange dauernden U-Haft". Sie habe jedoch "niemals behauptet, sie halte es generell im Gefängnis nicht aus". "Wenn die Beschwerdeführe- rin einmal für den Mitangeschuldigten Y.________, der nota bene deutscher Staatsangehöriger" sei, "'Fluchtvorbereitun- gen' getroffen" habe, so sei das "etwas völlig anderes". Sie sei "in der Schweiz verwurzelt" und habe "ihre Familie hier". Ausserdem hätten die Angeschuldigten ausgesagt, sie hätten es bemerkt, als sie "von der Polizei observiert" wor- den seien; "hätten ernsthafte und konkrete Fluchtabsichten bestanden, wäre dies der Zeitpunkt gewesen, um abzuhauen". Dass sie "in der Schweiz und an ihrem Wohnort verblieben, bis sie von der Polizei verhaftet wurden", spreche "klar ge- gen Fluchtgefahr". Die Annahme der kantonalen Behörden, wo- nach "die Kontakte im Ausland", welche für ihren Freund, den Hauptangeschuldigten Y.________, "geknüpft" worden seien, "auch für" die Beschwerdeführerin "bestehen würden", sei "völlig falsch, aus der Luft gegriffen" und finde in den Akten keine Stütze. "Aktenwidrig" sei auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei "sozial eher schlecht eingebun- den". Sie könne "nach der Haftentlassung zu ihrer Mutter nach Hause und dort wohnen". 4.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldig- te, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um- stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und so- zialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen- den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver- haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei- len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat- sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 5.- Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen mehrfacher Beteiligung an elf bewaffneten Raubüberfällen (in einem Fall mit Todesfolge) sowie wegen Begünstigung ermittelt. Zwar stellt die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe nur ein Indiz für eine allfällige Fluchtgefahr dar. Im vorliegenden Fall droht der Beschwerde- führerin im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Teil- nahme an Gewaltverbrechen jedoch eine mehrjährige Freiheits- strafe. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass die Be- schwerdeführerin bereits wegen Raubversuches vorbestraft ist. Die genannten Umstände sind als erheblicher Fluchtan- reiz zu werten. a) Hinzu kommen noch weitere Indizien für eine wahrscheinliche Flucht nach erfolgter Haftentlassung. Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie für Y.________ Fluchtvorbereitungen getroffen habe (Bereit- stellung von Geld, Organisieren einer Kontakttelefonnummer zur Wiederaufnahme der Kommunikation nach erfolgter Flucht, Vereinbarung von Decknamen usw.). Nach eigenen Aussagen bei den polizeilichen Einvernahmen habe sie den Fluchtplan für ihren Freund ausgearbeitet. Wenn dies auch noch keine durch die Beschwerdeführerin bekundete eigene Fluchtabsicht bele- gen mag, zeigt es zumindest ihre Fähigkeit, eine Flucht zu planen. b) Ebensowenig bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie kokainsüchtig ist. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlas- sung wieder harte Drogen konsumieren könnte. Jedenfalls legt sie nicht dar, dass sie erfolgreich eine Drogenentziehungs- kur absolviert hätte. Dass eine unbehandelte Kokainsucht - besonders unter akutem Drogeneinfluss, aber auch als Folge von Entzugssymptomen - zu impulsiven Handlungen und Kont- rollverlusten führen kann, muss als gerichtsnotorisch be- zeichnet werden. Eine Tendenz zur "Herabsetzung des Wider- stands gegenüber rechtswidrigen Handlungsweisen" unter Ko- kaineinfluss wird bei der Beschwerdeführerin denn auch vom psychiatrischen Experten konstatiert. Der Gutachter weist sodann darauf hin, dass "aus der jetzt" (in Untersuchungs- haft) "bestehenden aktuellen Drogenabstinenz unter geschütz- ten Bedingungen nicht schon vorschnell auf einen erfolgrei- chen Verlauf einer langfristigen Drogenbehandlung geschlos- sen werden" könne. Zur Frage der Fluchtgefahr nimmt das psy- chiatrische Gutachten vom 6. April 2001 wie folgt Stellung: "Die Fluchtgefahr ist durch die juristischen Instanzen zu bewerten. Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinwei- sen, dass einige der vorstehend geschilderten Merkmale in der Persönlichkeit von Frau X.________ - z.B. insbesondere die als stimulierend empfundene Identifizierung mit subkul- turellen Identitätsbildern - den Fluchtgedanken attraktiv erscheinen lassen könnten. Nicht auszuschliessen wäre in diesem Zusammenhang auch, dass die durchaus noch fortbeste- hende Beziehung zum Mitangeschuldigten Herrn Y.________ und die damit einhergehende Beziehungsdynamik bei Frau X.________ zu Aktivitäten führen könnte, die sich nicht an den Grenzen der Legalität orientieren würden". c) Wenn der Haftrichter erwog, die Beschwerdeführe- rin verfüge in der Schweiz (ausser zu ihrem inhaftierten Freund, ihrer Mutter und drei der sieben Geschwister) kaum über besondere soziale Bindungen, ist darin keine Aktenwid- rigkeit ersichtlich, zumal sich die betreffende Erwägung u.a. auf eigene Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Sie bestreitet auch nicht, dass sie seit Januar 1995 (also be- reits fünf Jahre vor ihrer Verhaftung) keiner geregelten Ar- beit mehr nachging und praktisch nur noch von den Einkünften aus Straftaten lebte, und dass sie (nicht zuletzt wegen ih- rer Drogensucht) finanzielle Probleme bzw. Schulden hat. d) Schliesslich ist auch noch dem hier besonders hohen öffentlichen Interesse an der ungefährdeten Durchset- zung des staatlichen Strafanspruches Rechnung zu tragen. Nach den bisherigen Ermittlungen tötete der Hauptangeschul- digte Y.________ beim Raubüberfall vom 18. Februar 1997 den Ehemann einer Filialleiterin eines Geschäftes in Kloten mit Brust- und Armdurchschüssen und verletzte die Filialleiterin ebenfalls mit zwei Schüssen. Bei weiteren Raubüberfällen ha- be Y.________ erneut rücksichtslos von der Schusswaffe Ge- brauch gemacht. Am 8. August 1997 (Raubüberfall in Neuenburg) habe er das Opfer mit zwei Beindurchschüssen und einem Gesässeinschuss schwer verletzt, am 13. Juli 1998 (Raubüberfall in St. Gallen) mit Durchschüssen an beiden Beinen. Am 2. Februar 2000 habe er einen Polizeibeamten, der eine Personenkontrolle vornehmen wollte, mit einem Bauch- durchschuss schwer verletzt, auf einen weiteren Polizeibeam- ten habe er mit Tötungsvorsatz geschossen. Der Beschwerde- führerin wird Beteiligung an den (qualifizierten) Raubdelik- ten vorgeworfen. e) Bei Würdigung sämtlicher Umstände ergeben sich im jetzigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhalts- punkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dieser kann mit blossen Ersatzmassnahmen momentan nicht ausreichend begegnet werden. f) Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob neben Fluchtgefahr auch noch der alternative be- sondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH) zu bejahen wäre. 6.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegrün- det abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft ge- macht wird, kann dem Begehren entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes- gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Bezirksanwaltschaft, Büro 1, und dem Haftrichter des Be- zirksgerichtes Bülach schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 2. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: