Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.458/2001
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1P.458/2001 /mks

Urteil vom 12. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Ersatzrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, ................, Mali,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Lutz, Weisse Gasse
15, 4001 Basel,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 29 und 32 BV (Strafverfahren)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 15. und 28. Juni 2001

Sachverhalt:

A.
X. ________, der aus Mali stammt, reiste am 23. November 1997 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Nachdem sein Asylgesuch am 27. Mai 1998
abgewiesen worden war, tauchte er unter und logierte in der Folge bei
diversen Unbekannten in der Romandie.

Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach X.________ am 3. April 2001 des
gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 16 Monaten Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und zu sieben Jahren
Landesverweisung. X.________ erklärte gegen dieses Urteil die Appellation. Er
war nach seiner Verurteilung in Ausschaffungshaft genommen und am 30. Mai
2001 nach Mali ausgeschafft worden. Das schriftlich begründete Urteil wurde
seinem Anwalt am 13. Juni 2001 zugestellt. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt forderte den Appellanten mit Verfügung vom 15. Juni 2001
auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bis 9. Juli 2001 zu leisten. Der
Anwalt von X.________ stellte mit Schreiben vom 19. Juni 2001 beim
Appellationsgericht das Gesuch, dem Appellanten sei die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Verteidigung zu gewähren und die
Kostenvorschussverfügung vom 15. Juni 2001 sei aufzuheben. Mit Verfügung vom
28. Juni 2001 lehnte das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab und hielt an der Einforderung des Kostenvorschusses fest.

B.
Gegen diese Verfügung liess X.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2001 durch
seinen Anwalt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde einreichen. Er
beantragt, die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 15. und 28. Juni 2001
seien aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verteidigung für das Appellationsverfahren zu gewähren.
Ausserdem stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
beizulegen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.
Das Appellationsgericht erklärt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. August
2001, die Verfügung vom 28. Juni 2001 sei aus technischen Gründen nicht
vollständig übermittelt worden, so dass ein Teil der Begründung fehle. Diese
werde in der Vernehmlassung nachgeholt. Das Appellationsgericht stellt im
Anschluss an seine Ausführungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

D.
X. ________ wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerdeantwort des
Appellationsgerichts Stellung zu nehmen. Er tat dies in seiner Replik vom 1.
Oktober 2001.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2001 war der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde
eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48; 126 I 81 E. 1 S. 83, 207 E. 1 S.
209, je mit Hinweisen).

1.1 Nach Art. 87 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 8.
Oktober 1999 ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig (Abs. 1). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2).

Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Juni 2001 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt und an der Einforderung
eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- festgehalten. Auf diesen Entscheid
kommt Art. 87 Abs. 2 OG zur Anwendung, d.h. er ist nur dann mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die
unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung verweigert wurden, haben für
den Gesuchsteller in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 126 I
207 E. 2a S. 210; 125 I 161 E. 1 S. 162; 121 I 321 E. 1 S. 322, je mit
Hinweisen). Dies trifft auch für den hier in Frage stehenden
Zwischenentscheid zu, denn dieser hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
innert einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- leisten
muss, ansonst seine Appellation dahinfällt (§ 165 Abs. 1 der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, StPO/BS). Der Entscheid vom 28.
Juni 2001 kann somit einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
OG bewirken und ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen
(BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Eine
Ausnahme gilt dann, wenn die verfassungsmässige Lage nicht schon mit der
Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern
dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 124 I 327
E. 4b S. 332 f. mit Hinweisen). Staatsrechtliche Beschwerden, die sich gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richten, zählen nicht zu
diesen Ausnahmefällen (BGE 104 Ia 31 E. 1 S. 32; 99 Ia 325 E. 1b S. 326 f.;
89 I 1 E. 1 S. 2). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit verlangt wird, dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verteidigung für das
Appellationsverfahren zu gewähren. Ebenfalls unzulässig ist das Begehren um
Aufhebung der Kostenvorschussverfügung vom 15. Juni 2001, da im Falle einer
Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde die verfassungsmässige Lage mit
der Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2001 hergestellt wird.

2.
Der Beschwerdeführer beklagt sich in erster Linie über eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil der angefochtene
Entscheid keine genügende Begründung enthalte.

2.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich die urteilende Instanz ausdrücklich mit
jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen
muss. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit
Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer hatte in seiner an das Appellationsgericht
gerichteten Eingabe vom 19. Juni 2001 den Antrag gestellt, die
Kostenvorschussverfügung vom 15. Juni 2001 sei aufzuheben und es sei ihm für
das Appellationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verteidigung zu gewähren. Er machte geltend, er verfüge über
keine Verdienstmöglichkeiten und sei finanziell nicht in der Lage, den
Kostenvorschuss zu leisten. Da die Länge der vom Strafgericht ausgefällten
Strafe von 16 Monaten Gefängnis die Kompetenz des Einzelrichters übersteige,
seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres gegeben.

2.3 Im Entscheid vom 28. Juni 2001 wird ausgeführt, das Appellationsgericht
habe in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die
Einforderung eines Kostenvorschusses Folgendes verfügt:
"Am Kostenvorschuss wird festgehalten. Wer ein Rechtsmittel einlegt, kann
nach dem Ausgang des Verfahrens nach § 165 StPO zu einem Kostenvorschuss
verpflichtet werden. Die Aussichten auf Gutheissung einer Appellation und
somit auf eine Änderung des Urteils sind wesentlich geringer."
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Appellationsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung deshalb ablehnte, weil es die vom
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Strafgerichts eingelegte Appellation
als aussichtslos betrachtet. Zur Frage der Aussichtslosigkeit hält es jedoch
bloss fest, die Aussichten auf Gutheissung der Appellation seien "wesentlich
geringer" (als das Verlustrisiko). Aus welchen Überlegungen die kantonale
Instanz zum Schluss gelangte, die Erfolgschancen der Appellation seien
beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, wird mit keinem Wort gesagt.
Der angefochtene Entscheid ist daher ungenügend begründet und verletzt somit
Art. 29 Abs. 2 BV.

2.4 Es stellt sich die Frage, ob dieser Verfahrensmangel dadurch geheilt
worden ist, dass das Appellationsgericht im Verfahren vor Bundesgericht in
seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde die Begründung für
seine Auffassung, die Appellation sei aussichtslos, nachgeholt hat und der
Beschwerdeführer in der Replik zu den betreffenden Ausführungen Stellung
nehmen konnte.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde geheilt werden, wenn die Kognition des
Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht
eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 126 I
68 E. 2 S. 72; 125 V 368 E. 4c/aa S. 371; 124 V 389 E. 5a S. 392). Im
angefochtenen Entscheid ging es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das
Appellationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden könne.
Das Appellationsgericht hat darüber mit freier Kognition entschieden. Das
Bundesgericht seinerseits prüft in rechtlicher Hinsicht frei, ob die
Voraussetzungen für den aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind; soweit es um tatsächliche
Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf
Willkür beschränkt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf das kantonale Recht erfüllt sind,
untersucht es ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots
(BGE 127 I 202 E. 3a S. 205; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je mit Hinweisen).

Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist demnach enger als diejenige des
Appellationsgerichts. Die Gehörsverletzung kann deshalb im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht geheilt werden.

2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S.
24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Nachdem das Appellationsgericht seinen Entscheid
ungenügend begründet hat und dieser Mangel im Verfahren vor Bundesgericht
nicht geheilt werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung vom 28. Juni 2001 aufzuheben.

3.
Obschon nach dem Gesagten der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
feststeht, erscheint es angezeigt, im Folgenden eine Bemerkung zu der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge anzubringen, das Appellationsgericht habe
Art. 32 Abs. 3 BV verletzt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 32 Abs. 3 BV räume jeder
verurteilten Person das Recht ein, den erstinstanzlichen Entscheid von einem
höheren Gericht überprüfen zu lassen. Es werde dabei kein Unterschied gemacht
zwischen einem bedürftigen Straftäter und einem, der die Kosten des
Verfahrens und des Anwalts tragen könne. Eine derart einschränkende Auslegung
des Begriffs der Aussichtslosigkeit, wie sie das Appellationsgericht
vornehme, führe "faktisch zu einer Ausheblung der neuen
Verfassungsbestimmung".

Gemäss Art. 32 Abs. 3 BV hat jede verurteilte Person das Recht, das Urteil
von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle,
in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Der Bundesrat führte zu dieser Vorschrift in seiner Botschaft vom 20.
November 1996 über eine neue Bundesverfassung (BBl 1997 I, S. 187) aus, die
Rechtsmittelgarantie ergebe sich bereits aus Art. 2 des Protokolls Nr. 7 zur
EMRK (SR 0.101.07; Prot. Nr. 7 EMRK) und aus Art. 15 (richtig: Art. 14) Abs.
5 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16.
Dezember 1966 (SR 0.103.2; UNO-Pakt II). Wer von einem Gericht wegen einer
Straftat verurteilt wurde, hat nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Prot. Nr. 7 EMRK das
Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. "Die
Ausübung dieses Rechts und die Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann,
richten sich nach dem Gesetz" (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Prot. Nr. 7 EMRK). Gemäss
Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II hat jeder, der wegen einer strafbaren Handlung
verurteilt worden ist, "das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch
ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen".

Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die
Ausübung des Rechts, an ein übergeordnetes Gericht zu gelangen, von den
nationalen Gesetzen umschrieben werden (BGE 124 I 92 E. 2a S. 95; 122 I 36 E.
2 S. 38). Das Bundesgericht betonte, den Vertragsstaaten werde bei der Wahl
des Rechtsmittels und bei dessen Ausgestaltung ein weiter Ermessensspielraum
eingeräumt (BGE 124 I 92 E. 2a S. 95 mit Hinweis auf die Literatur). Es
gelangte in diesem Urteil zum Schluss, es sei mit Art. 2 Abs. 1 Prot. Nr. 7
EMRK und Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II vereinbar, wenn das zweitinstanzliche
Gericht nur die Rechtsfragen frei, die Tat- und Beweisfragen hingegen bloss
auf Willkür hin überprüfen könne (BGE 124 I 92 E. 2 S. 94 ff.).

In der Literatur wird mit Recht erklärt, die grundrechtliche
Rechtsweggarantie bedeute nicht, dass der Rechtsschutz kostenlos gewährt
werden müsse (Heinrich Koller, Rechtsweggarantie als Grundrecht, in
Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung,
1998, S. 309). Art. 32 Abs. 3 BV besagt lediglich, dass Rechtsmittelinstanzen
für die Überprüfung von erstinstanzlichen Strafurteilen zur Verfügung
gestellt werden müssen. Die Ausgestaltung des Rechtsmittels erfolgt durch die
Strafprozessordnungen der Kantone. Wohl gibt es Gebiete, auf welchen der Bund
prozessrechtliche Bestimmungen erlassen und die Kantone verpflichtet hat,
einfache, rasche und für die Parteien grundsätzlich kostenlose Verfahren
vorzusehen (so namentlich im Bereich des Sozialversicherungsrechts, vgl. Art.
85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, Art. 87 lit. a des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung, Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung; ferner im Bereich der Opferhilfe, vgl. Art. 16 Abs. 1 des
Opferhilfegesetzes). Was die in Art. 32 Abs. 3 BV verankerte
Rechtsmittelgarantie in Strafsachen angeht, so ist den Materialien zu dieser
Vorschrift klar zu entnehmen, dass der Bund die Kantone nicht verpflichtet
hat, ein kostenloses Rechtsmittelverfahren vorzusehen. Es ist deshalb unter
dem Gesichtswinkel von Art. 32 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden, wenn die
Rechtsmittelinstanz aufgrund des kantonalen Prozessrechts - im vorliegenden
Fall in Anwendung von § 165 Abs. 1 StPO/BS - einen Appellanten zur Leistung
eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die Rüge, der angefochtene Entscheid
verletze Art. 32 Abs. 3 BV, ist daher unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist nach dem oben (E. 2) Gesagten gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und der Entscheid der Statthalterin des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2001 ist aufzuheben. Das
Appellationsgericht wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu
entscheiden haben.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2
OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für dieses Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Verfügung der Statthalterin des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Juni 2001 wird aufgehoben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: