Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.450/2001
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1P.450/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       30. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  M e i l e n, Büro C,
Haftrichter des Bezirksgerichts  M e i l e n,

                         betreffend
      Art. 9 und 10 Abs. 2 BV (Haftentlassungsgesuch),

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft Meilen führt gegen den
tunesischen Staatsangehörigen X.________ eine Strafuntersu-
chung wegen Verdachts einer schweren Körperverletzung. Es
wird ihm vorgeworfen, er habe am Abend des 20. November 2000
in Uerikon auf offener Strasse A.________ mit einem Messer
lebensgefährlich verletzt. X.________ gibt zu, mit einem
Messer auf Frau A.________ eingestochen zu haben. Hinsicht-
lich der Umstände, welche dieser Tat vorausgingen, weicht
seine Darstellung von derjenigen des Opfers ab. Der Ange-
schuldigte befindet sich seit dem 25. November 2000 in Un-
tersuchungshaft. Am 13. Februar 2001 stellte er ein Gesuch
um Haftentlassung. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem
Haftrichter des Bezirkes Meilen in einer Eingabe vom
13. Februar 2001, die Untersuchungshaft sei ab 25. Februar
2001 um weitere drei Monate zu verlängern und das Haftent-
lassungsgesuch sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Februar
200l wies die Haftrichterin des Bezirkes Meilen das Haftent-
lassungsgesuch ab und bewilligte die Fortsetzung der Unter-
suchungshaft über den 25. Februar 2001 hinaus bis auf weite-
res. Die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtli-
che Beschwerde des Angeschuldigten wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 15. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

        Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 25. April
2001 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Eingabe vom 13. Juni
2001 stellte er erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Der
Haftrichter des Bezirkes Meilen wies das Gesuch am 27. Juni
2001 ab.

     B.- X.________ liess am 4. Juli 2001 gegen diesen Ent-
scheid durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht erheben. Er stellt folgende Anträge:

        "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 27. Juni
         2001 aufzuheben und die sofortige Freilassung des
         Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzu-
         ordnen.

         2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom
         27. Juni 2001 aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
         weisen, folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:

         a) Pass- und Schriftensperre
         b) tägliche Abgabe von Urinproben bei PPD bzw.
         Hausarzt
         c) Anweisung an den Angeschuldigten, sich nach Ent-
         lassung aus der Haft nach Anordnung und Gutdünken
         des PPD bei diesem auf erste Anfrage pünktlich ein-
         zufinden, mit der Androhung, dass bei Missachten
         dieser Weisung eine Rückversetzung in die Untersu-
         chungshaft möglich sei.

         3. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
         zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staats-
         kasse."

        Ausserdem ersucht X.________ um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Ver-
fahren.

     C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2001, die Beschwerde
sei abzuweisen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

     D.- In einer Replik vom 17. Juli 2001 nahm X.________
zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Stellung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich
gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs richtet,
kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur
der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft,
allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, verlangt
werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a
S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Be-
schwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung
seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persön-
liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot
(Art. 9 BV).

        a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlas-
sungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hin-
blick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwen-
dung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit je-
doch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht
grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a
S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Der Berufung auf
das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge
der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige
Bedeutung zu.

        b) Nach § 58 der Strafprozessordnung des Kantons
Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und
ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr be-
steht. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass
die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts
gegeben ist. Hingegen wirft er dem Haftrichter vor, dieser
habe in verfassungswidriger Weise angenommen, es bestehe so-
wohl Fortsetzungs- als auch Fluchtgefahr.

        c) aa) In seinem Urteil vom 15. März 2001 kam das
Bundesgericht zum Schluss, der Haftrichter habe das verfas-
sungsmässige Recht der persönlichen Freiheit nicht verletzt,
wenn er im vorliegenden Fall den Haftgrund der Fortsetzungs-
gefahr bejaht habe.

        bb) Am 5. Juni 2001 legte Dr. C.________ sein psy-
chiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer vor (im
Folgenden: Gutachten C.________). Darin wurde zur Frage der
Rückfallgefahr u.a. ausgeführt, wohl sei es beim Beschwerde-
führer schon früher zu leichteren Gewaltdelikten gekommen.
Die bisherige Kriminalität sei aber "nicht ein eingeschlif-
fenes Verhaltensmuster", das sich seit seiner Kindheit zei-
ge. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, aus forensisch-psy-
chiatrischer Sicht bestehe "aufgrund des Überwiegens der po-
sitiven Prognosekriterien eine eher nur leicht erhöhte Ge-
fahr der Begehung von neuerlichen Straftaten".

        cc) Nachdem das Gutachten C.________ vorlag, ersu-
chte die Bezirksanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Juni 2001
den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons
Zürich um einen Bericht zur Frage der therapeutischen Mög-
lichkeiten bei Anordnung allfälliger Ersatzmassnahmen für
die Untersuchungshaft. Der PPD legte am 20. Juni 2001 eine
von Dr. D.________ verfasste psychiatrische Expertise vor

(im Folgenden: Expertise D.________). Dr. D.________ hielt
als Resultat fest, aufgrund der in der Expertise beschrie-
benen Probleme des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,
dass eine ambulante Einzeltherapie mit Haftaufschub beim
Beschwerdeführer zu einem "mittleren bis hohen Rückfallrisi-
ko für Drogenkonsum und dadurch bedingt zu einem mindestens
mittelhohen Risiko für weitere aggressive Delikte führen
würde". Aufgrund einer Analyse der aktuellen Befindlichkeit
des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der PPD eine ambu-
lante Therapie nicht übernehmen sollte, "da sie sowohl für
Patient wie auch für PPD eine Überforderung darstellen würde
und mit erheblichen Risiken für Dritte verbunden wäre".

        d) Der Beschwerdeführer hatte in seinem Haftentlas-
sungsgesuch vom 13. Juni 2001 geltend gemacht, aufgrund der
(oben angeführten) Feststellungen im Gutachten C.________
zur Frage der Rückfallgefahr sei der Schluss, es bestehe
Wiederholungsgefahr, "keinesfalls mehr haltbar".

        Der Haftrichter teilte diese Auffassung nicht. Er
führte im angefochtenen Entscheid aus, die Folgerung im Gut-
achten C.________, wonach beim Beschwerdeführer keine seit
der Kindheit bestehende langjährige kriminelle Entwicklung
festzustellen sei, sei nur bedingt nachvollziehbar, zumal
über die Kindheit des Beschwerdeführers praktisch nichts be-
kannt sei, ausser dass er von seiner Mutter geschlagen wor-
den sei. Beginnend mit diesen Schlägen in seiner Kindheit
ziehe sich "eine Spur unkontrollierter (Gewalt-)Ausbrüche
wie ein roter Faden durch den Lebenslauf" des Beschwerdefüh-
rers. Seine erste Frau gebe an, sie sei vom Beschwerdeführer
einmal jährlich geschlagen worden. Im Juni 1997 habe der Be-
schwerdeführer vorsätzlich Hilfe geleistet, zwei minderjäh-
rigen Mädchen die Freiheit zu entziehen, indem er sie einge-
schüchtert und die Drohungen des Haupttäters durch Androhung
von Schlägen mit einem Ledergurt unterstrichen habe; er sei
deswegen der Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung schuldig

gesprochen worden. Sodann habe er sich im März 1999 der vor-
sätzlichen einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung so-
wie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht,
wofür er ebenfalls bestraft worden sei. Im Weiteren solle
der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift vom 9. August
2000 B.________ im Januar 2000 gedroht haben, ihn und seine
Familie zu töten sowie seine Frau zu vergewaltigen, und er
solle ihn in der Folge rückwärts in den Hauseingang gestos-
sen haben, so dass B.________ auf die ansteigende Treppe ge-
fallen sei und sich dadurch Verletzungen zugezogen habe. Die
entsprechende Anklage sei nur deshalb zurückgezogen worden,
damit sie mit dem hier in Frage stehenden Verfahren betref-
fend den Vorfall vom 20. November 2000 vereinigt werden kön-
ne. Der Beschwerdeführer habe gestanden, an diesem Tag mit
einem Messer auf A.________ eingestochen zu haben. Der Haft-
richter wies darauf hin, dem Beschwerdeführer werde im Gut-
achten C.________ "mangelnde Affektbeherrschung", eine Nei-
gung zu "Impulshandlungen" und "unreifes Verhalten" attes-
tiert. Ausserdem stünden sämtliche der erwähnten Vorfälle im
Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol. Nach den Feststellun-
gen im Gutachten C.________ könne von einer Opiatenabhängig-
keit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die je nach-
dem, ob er sich in schützender Umgebung befinde, mehr oder
weniger durchbreche. Das Gutachten C.________ komme bezüg-
lich der Rückfallgefahr zum Schluss, es bestehe "eine in
leichterem Ausmass höhere Wahrscheinlichkeit" zur erneuten
Begehung von Delikten. Die Expertise D.________ gehe von ei-
nem "mittleren bis hohen Rückfallrisiko für Drogenkonsum und
dadurch bedingt" von einem "mindestens mittelhohen Risiko
für weitere aggressive Delikte" aus. Insgesamt bestünden -
selbst wenn man die Schlussfolgerungen des vom Beschwerde-
führer kritisierten Gutachtens D.________ ausser Acht las-
se - genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen des
Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr.

        e) aa) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird
unter dem Titel "Wiederholungsgefahr" zu einem grossen Teil
eine rein appellatorische Kritik an der Expertise D.________
und am Entscheid des Haftrichters angebracht. Auf diese Kri-
tik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit
Hinweisen).

        bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in
seiner Eingabe vom 25. Juni 2001, in welcher er zur Exper-
tise D.________ und zum Antrag der Bezirksanwaltschaft auf
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs Stellung genommen hat-
te, auf die Diskrepanz zwischen dem Gutachten C.________ und
dem Bericht D.________ hingewiesen; mit Rücksicht darauf und
angesichts der vorliegenden Problematik habe er die "Einho-
lung einer Stellungnahme bzw. einer Oberexpertise" bean-
tragt. Der Haftrichter habe dies jedoch "überhaupt nicht zur
Kenntnis" genommen, sondern habe sich - ebenso wie der Ex-
perte Dr. D.________ - vom sog. "Hauert-Syndrom" leiten las-
sen und einen "völlig mut- und kraftlosen Entscheid" ge-
fällt.

        Falls der Beschwerdeführer dem Haftrichter, weil
dieser dem erwähnten Antrag nicht entsprach, eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorwerfen sollte, wäre dieser Vorwurf
unbegründet. Der Haftrichter durfte die Einholung einer
Stellungnahme oder einer Oberexpertise unter den gegebenen
Umständen ohne Verletzung der Verfassung als unnötig erach-
ten. Im Übrigen hat er im angefochtenen Entscheid betont,
selbst wenn die Schlussfolgerungen der Expertise D.________
ausser Acht gelassen würden, ergäben sich aufgrund des bis-
herigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht
der im Entscheid zitierten Ausführungen aus dem Gutachten
C.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Fortsetzungsgefahr. In der staatsrechtlichen Beschwer-
de wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Auffas-

sung des Haftrichters als verfassungswidrig erscheinen zu
lassen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. März
2001 (E. 2c/bb S. 6-8) eingehend dargelegt, aus welchen
Gründen beim Beschwerdeführer der Haftgrund der Fortset-
zungsgefahr ohne Verletzung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit bejaht werden durfte. An dieser Beurteilung kann
auch nach dem Vorliegen des Gutachtens C.________ ohne wei-
teres festgehalten werden.

        f) Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn
ein einziger besonderer Haftgrund (neben der allgemeinen
Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt,
kann dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme des Haft-
richters, es bestehe zudem Fluchtgefahr, vor der Verfassung
standhält.

        g) Der Haftrichter prüfte, ob sich Ersatzanordnun-
gen im Sinne der §§ 72 und 73 StPO anstelle von Untersu-
chungshaft als genügend erweisen würden. Er wies darauf hin,
der Beschwerdeführer erkläre sich bereit, täglich Urinproben
abzugeben, um den Rückfall in den Drogenkonsum zu verhin-
dern. Der Haftrichter hielt fest, Urinproben würden sich je-
doch im vorliegenden Fall als untauglich erweisen, weil da-
mit erst nachträglich ein Drogenkonsum festgestellt werden
könne, der beim Beschwerdeführer die Hemmschwelle zu erneu-
ter Gewaltdelinquenz vermindere. Der Beschwerdeführer habe
offenbar auch während des vorzeitigen Strafantritts Probleme
bekundet, drogenabstinent zu bleiben. Es könne zumindest
nicht ausgeschlossen werden, dass seine Frau ihn dabei un-
terstütze, was sich aus dem sog. "Hähnchenkeulen-Vorfall"
ergebe (diesbezüglich war in der Expertise D.________
ausgeführt worden, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe
versucht, Cannabis in Hähnchenkeulen, die sie für ihren Mann
zuhause zubereitet habe, in die Psychiatrische Klinik
Rheinau zu schmuggeln).

        Die Überlegungen des Haftrichters zur Frage der
Ersatzmassnahmen sind sachlich vertretbar. Es lässt sich
ohne Verletzung der Verfassung annehmen, mit den vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen könnte die
Wiederholungsgefahr nicht hinreichend vermindert werden.

        Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

     3.- Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1
und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des
Falles entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

     a)  Es werden keine Kosten erhoben.

     b)  Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, wird als
amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'800.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
zirksanwaltschaft Meilen, Büro C, und dem Haftrichter des
Bezirksgerichts Meilen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: