Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.448/2001
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1P.448/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     14. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiber Störi.
                         ---------

                         In Sachen

Konrad  F i s c h l i - Müller, Unterdorf 36, Näfels,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oswald
Rohner, Mittlere Bahnhofstrasse 5, Postfach 304, Lachen,

                           gegen

Zweckverband Alters- und Pflegeheim  "L E T Z", vertreten
durch die Baukommission Näfels,
Gemeinderat  N ä f e l s,
Regierungsrat des Kantons  G l a r u s,
Verwaltungsgericht des Kantons  G l a r u s, I. Kammer,

                         betreffend
                    Art. 8, 9 und 29 BV
  (Umbau Alters- und Pflegeheim "Letz"/Ausführungsprojekt
           für die Erschliessungsstrasse "Letz"),

hat sich ergeben:

     Am 26. Juli 1998 beschloss die Ortsgemeinde- und
Tagwenversammlung von Näfels einen Kredit von 3'159'562.--
Franken als Investitionsbeitrag an den Umbau und die Erwei-
terung des Alters- und Pflegeheims "Letz". Zudem beschloss
sie einen Kredit von 374'874.-- Franken als Finanzierungs-
beitrag an eine neu zu erstellende Strassenerschliessung von
der Kantonsstrasse über die Parzelle Nr. 1146 zum Alters-/
Pflegeheim "Letz" und den Alterswohnungen.

      I. Verfahren betr. Erschliessungsstrasse "Letz"

     A.- Am 21. August 1998 reichte der Gemeinderat Näfels
der kantonalen Baudirektion ein Baugesuch für eine Er-
schliessungsstrasse "Letz" zur Vorprüfung ein.

        Am 22. September 1998 erteilte das Kantonale Tief-
bauamt der Gemeinde Näfels die Bewilligung für die Einmün-
dung der Erschliessungs- in die Kantonsstrasse.

        Am 14. Oktober 1998 erteilte die Baudirektion der
Gemeinde Näfels eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung
des Gewässerabstandes.

        Vom 22. Oktober bis zum 23. November 1998 wurde
das Bauprojekt Erschliessungsstrasse "Letz" öffentlich
aufgelegt.

     B.- Am 23. November 1998 erhob Konrad Fischli-Müller
als Eigentümer der an die Parzelle Nr. 1146 anstossenden
Liegenschaft Nr. 1145 Baueinsprache gegen die Erschlies-
sungsstrasse.

        Am 24. Dezember 1998 wies der Gemeinderat von
Näfels diese Einsprache ab. Konrad Fischli-Müller beschwerte
sich dagegen am 19. Januar 1999 beim Regierungsrat des Kan-
tons Glarus. Dieser wies die Beschwerde am 7. März 2000 ab.
Am 10. April 2000 zog Konrad Fischli-Müller diesen Entscheid
ans Verwaltungsgericht weiter.

      II. Baubewilligung Alters- und Pflegeheim "Letz"

     A.- Am 16. Juli 1998 reichte der Zweckverband Alters-
und Pflegeheim "Letz" (im Folgenden: Zweckverband) dem Ge-
meinderat Näfels ein Baugesuch für den Umbau und die Er-
weiterung des Alters- und Pflegeheims "Letz" ein. Nach dem
Baugesuch sollte die Baustelle über die bestehenden Strassen
erschlossen werden.

        Nach der Publikation des Baugesuchs am 24. Septem-
ber 1998 erteilte der Gemeinderat von Näfels dem Zweckver-
band am 30. Oktober 1998 die Baubewilligung unter der Auf-
lage, die Baustelle von der Kantonsstrasse her mit einer
30 m langen, mit einem Hartbelag versehenen Baupiste über
die Parzelle Nr. 1146 zu erschliessen.

        Am 4. November 1998 erklärte der Zweckverband, auf
Rechtsmittel gegen die Baubewilligung zu verzichten und er-
hielt damit die Baufreigabe.

     B.- Am 1. Dezember 1998 verlangte Konrad Fischli-Müller
vom Gemeinderat Näfels, die Bauarbeiten an der Baupiste ein-
zustellen. Ausserdem erhob er beim Regierungsrat des Kantons
Glarus Aufsichtsbeschwerde wegen der "illegalen" Baupiste
auf dem Nachbargrundstück.

        Am 17. Dezember 1998 erhob Konrad Fischli-Müller
beim Gemeinderat Näfels nachträglich Baueinsprache gegen die
Baubewilligung vom 30. Oktober 1998 sowie beim Regierungsrat
des Kantons Glarus Verwaltungsbeschwerde gegen den Bau der
Baupiste.

        Am 4. Februar 1999 trat der Gemeinderat von Näfels
auf die nachträgliche Baueinsprache Konrad Fischli-Müllers
wegen Verspätung nicht ein, wogegen dieser am 22. Februar
1999 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erhob. Die-
ser schützte den angefochtenen Entscheid des Gemeinderates
am 7. März 1999.

        Am 9. März 1999 wies der Regierungsrat die Auf-
sichtsbeschwerde von Konrad Fischli-Müller vom 1. Dezember
1998 ab. Dagegen erhob dieser am 16. April 1999 Beschwerde
ans Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.

        Am 29. Februar 2000 wies der Regierungsrat die Ver-
waltungsbeschwerde Konrad Fischli-Müllers gegen einen Ent-
scheid des Gemeinderates Näfels vom 24. Dezember 1998 ab,
soweit er darauf eintrat. Dagegen beschwerte sich dieser am
3. April 2000 beim Verwaltungsgericht.

    III. Verwaltungs- und bundesgerichtliches Verfahren

     A.- Am 25. Mai 1999 wies der Präsident des Verwaltungs-
gerichts das Begehren Konrad Fischli-Müllers um ein vorsorg-
liches Benützungsverbot der Baupiste ab.

        Am 12. März 2001 teilte Konrad Fischli-Müller dem
Verwaltungsgericht mit, dass die Baupiste nach einem Schrei-
ben der Schulgemeinde Näfels entgegen allen Zusicherungen
als Erschliessungsstrasse genutzt werde. Am 16. März 2001
informierte er das Verwaltungsgericht darüber, dass er vom
Gemeinderat Näfels einen Baustopp der Erschliessungsstrasse
verlangt habe und am 23. März 2001, dass er eine weitere
Aufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige eingereicht sowie
die Baudirektion aufgefordert habe, ihrerseits Strafanzeige
zu erstatten.

        Mit Urteil vom 29. Mai 2001 vereinigte das Verwal-
tungsgericht die bei ihm in dieser Angelegenheit hängigen
Beschwerden Konrad Fischli-Müllers vom 16. April 1999 sowie
vom 3. und 10. April 2000 und wies sie ab.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Juli
2001 wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29
Abs. 1 und 2 BV beantragt Konrad Fischli-Müller, das Urteil
des Glarner Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2001 ganz oder
eventuell soweit aufzuheben, als es die Bewilligung für die
Erschliessungsstrasse im Unterdorf Näfels betreffe. Ausser-
dem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen.

     C.- Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehm-
lassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Der Gemeinderat Näfels beantragt, sowohl die
Beschwerde als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach
Art. 88 OG, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich
in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt
ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be-
schwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die
Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung
einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung
von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interes-
sen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz
der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie
sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch
die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute be-
troffen werden (ZBl 100/1999 S. 136 E. 1b; BGE 118 Ia 232
E. 1a mit Hinweisen).

        b) Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Verwal-
tungsgericht einerseits zwei das Baubewilligungsverfahren
Alters- und Pflegeheim "Letz" betreffende Beschwerden abge-
wiesen, worin sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen
den Bau der Baustellenzufahrt über das Nachbargrundstück zur
Wehr setzte. Diese Baupiste ist heute, nach Abschluss des

Bauprojektes "Letz", nicht mehr in Betrieb. Damit fehlt es
dem Beschwerdeführer insoweit an einem aktuellen Anfech-
tungsinteresse (Art. 88 OG).

        Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die
Baubewilligung für das Alters- und Pflegeheim "Letz" als
solche wandte mit dem Argument, es fehle die strassenmässige
Erschliessung, war er damit offensichtlich verspätet. Die
Erschliessung ergibt sich - anders als die nachträglich vom
Gemeinderat verfügte Baupiste - bereits aus dem am 24. Sep-
tember 1998 publizierten und am 30. Oktober 1998 bewillig-
ten Baugesuch, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser am
17. Dezember 1998 in einer nachträglichen Baueinsprache an
den Gemeinderat und in einer Verwaltungsbeschwerde an den
Regierungsrat erstmals vorgebrachten Rüge die 14-tägigen
Rechtsmittelfristen (Art. 39 und 56 des Kantonalen Raumpla-
nungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988; RBG) nicht eingehal-
ten hat. Das Verwaltungsgericht beging damit keineswegs eine
Verfassungsverletzung, indem es, wie zuvor schon der Gemein-
derat und der Regierungsrat, diesen Einwand nicht prüfte.
Die Rüge ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb offen
bleiben kann, ob der Beschwerdeführer - was fraglich ist,
weil die in der Baubewilligung vorgesehene strassenmässige
Erschliessung des Alters- und Pflegeheimes "Letz" nicht un-
mittelbar an seiner Liegenschaft vorbei führt - zu dieser
Rüge nach Art. 88 OG überhaupt befugt wäre.

        Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten,
soweit sie sich gegen die Baubewilligung für die Baupiste
richtet, während die Rüge gegen das Nichteintreten des
Verwaltungsgerichts auf die Einwände des Beschwerdeführers
gegen die Erteilung der Baubewilligung als solcher abzu-
weisen ist.

        c) Die umstrittene Baupiste wurde indessen entgegen
den Zusicherungen des Gemeinderates von Näfels nach Beendi-
gung der Bauten nicht abgebrochen, sondern soll als Teil der
Erschliessungsstrasse "Letz" weiterbestehen. Soweit der Be-
schwerdeführer das Verwaltungsgerichtsurteil anficht, als
dieses seine Beschwerde gegen den Bau der Erschliessungs-
strasse "Letz" abwies, hat er ein aktuelles Anfechtungsin-
teresse. Als unmittelbarer Nachbar ist der Beschwerdeführer
befugt, die Verletzung der Vorschriften über den Grenz- bzw.
Strassenabstand zu rügen, da diese ausser den Interessen der
Allgemeinheit auch seinem Schutz dienen (BGE 112 Ia 88 E. 1b
S. 90; 106 Ia 62 E. 2). Dies gilt allerdings nur für den
Teil der Erschliessungsstrasse, der effektiv an sein Grund-
stück anstösst. Ob diese rund 100 m weiter östlich davon
den Gewässerabstand verletzt oder nicht, betrifft ihn nicht
in seinen rechtlich geschützten Interessen. Auf diese Rüge
wäre daher auch dann nicht einzutreten, wenn die Gewässer-
abstandsvorschriften, was nicht der Fall ist (BGE 115 Ib 347
E. 1c/aa), nachbarschützende Funktionen hätten.

        d) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt, sodass auf die Beschwerde in diesem Rahmen und
unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122
I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird,
genügen sie diesen Anforderungen nicht.

     2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht
Willkür bei der Anwendung der Grenzabstandsvorschriften des
RBG und der Strassenabstandsvorschriften des Strassengeset-
zes (vom 2. Mai 1971, StrG) vor.

        a) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar
ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als will-
kürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129
E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).

        b) Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen
Entscheid davon aus, dass die umstrittenen Abstandsvor-
schriften im Kanton Glarus seit jeher dem Privatrecht zu-
gerechnet worden seien. Das ergebe sich schon daraus, dass
sie ursprünglich im Einführungsgesetz zum ZGB enthalten
gewesen seien. Sie seien dann zwar formell ins RBG bzw.
ins StrG übernommen worden, was an ihrem privatrechtlichen
Charakter aber nichts geändert habe.

        Mit diesen Ausführungen hat sich das Verwaltungs-
gericht als für die Beurteilung allfälliger Grenz- bzw.
Strassenabstandsverletzungen nicht zuständig erklärt. Dies
kommt allerdings im Dispositiv, welches auf Abweisung der
Beschwerden lautet, nicht zum Ausdruck. In seiner Alterna-
tivbegründung (E. 6b und 7, S. 27 ff.) prüfte das Verwal-
tungsgericht die Grenz- und Strassenabstände und kam zum
Schluss, sie seien nicht verletzt, die entsprechenden Ein-
wände seien unbegründet. Sollte diese Alternativbegründung
der Willkürprüfung standhalten und sich damit die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, die umstrittenen Abstandsvorschrif-
ten seien eingehalten, als haltbar erweisen, so kann die
Frage nach deren Rechtsnatur offen bleiben.

        c) Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus,
dass nur in Frage stehen könne, ob die Erschliessungsstrasse

den Strassenabstand nach Art. 70 StrG einhalte, die Grenz-
bzw. Gebäudeabstandsvorschriften des RGB seien nicht ein-
schlägig. Der Beschwerdeführer legt nicht oder jedenfalls
nicht substanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dar, inwie-
fern diese Auffassung willkürlich sein soll, und das ist
auch nicht ersichtlich.

        d) Nach Art. 70 Abs. 1 StrG haben neue bauliche
Anlagen, die sich über das Erdniveau erheben, von Kantons-
strassen 6 m, von Gemeindeverbindungsstrassen 5 m, von Ge-
meindestrassen 4 m und von den übrigen dem öffentlichen Ver-
kehr dienenden Strassen 3 m Abstand einzuhalten. Nach Abs. 4
dieser Bestimmung kann die Strassenbaubehörde Ausnahmen von
den Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn die bauli-
che Anlage weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt. Das Verwal-
tungsgericht geht im angefochtenen Entscheid stillschweigend
und unbestrittenermassen davon aus, dass diese Strassenab-
standsvorschriften nicht bloss für Neubauten von Strassen-
anstössern, sondern auch für Strassenneubauten in der Nähe
von bestehenden Bauten gelten. Gemeindestrassen sind nach
Art. 10 StrG "vorwiegend dem inneren Verkehr der Gemeinde
und der Erschliessung dienende öffentliche Strassen, welche
Teile einer Ortschaft miteinander oder mit Kantons- oder
Gemeindeverbindungsstrassen verbinden".

        Der Gemeinderat hat im Rahmen seines Einspracheent-
scheides vom 24. Dezember 1998 erklärt, die Erschliessungs-
strasse durch einen Pfosten für den Durchgangsverkehr mit
Autos sperren zu wollen. Gestützt auf diese Absichtserklä-
rung hat das Verwaltungsgericht erwogen, es handle sich bei
der Erschliessungsstrasse nicht um eine Ortsteile verbin-
denden Gemeindestrasse, sondern um eine "übrige dem öffent-

lichen Verkehr dienende Strasse". Da sie zum nächsten Haus-
teil der Parzelle Nr. 1145 des Beschwerdeführers einen Ab-
stand von 3 m einhalte, sei damit der gesetzliche Strassen-
abstand eingehalten.

     3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Er-
schliessungsstrasse müsse klarerweise als Gemeindestrasse im
Sinne von Art. 10 StrG eingestuft werden. Aus dem Protokoll
der Ortsgemeinde- und Tagwenversammlung vom 26. Juni 1998
ergebe sich, dass die Stiftung Idaheim über eine Baulandre-
serve von 33'187 m2 verfüge und der nicht überbaute Teil der
Parzelle Nr. 1146 3'458 m2 betrage. Auch diese Grundstücke
würden über die umstrittene Erschliessungsstrasse erschlos-
sen; angesichts des für den Fall einer Überbauung zu erwar-
tenden grossen Verkehrsaufkommens sei es völlig willkürlich,
sie nicht als Gemeindestrasse, sondern als untergeordnete,
dem übrigen Verkehr dienende Strasse einzustufen.

        b) Diesen Einwänden des Beschwerdeführers ist eine
gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. So schrieb der Ge-
meinderat Näfels in den Erläuterungen zur Gemeindeversamm-
lung vom 26. Juni 1998, mit der Erschliessungsstrasse werde
nicht nur die Bauparzelle der Alterswohnungen erschlossen,
"sondern wohlweislich auch der geplante An- und Umbau des
Altersheimes verkehrstechnisch miteinbezogen sowie die Ver-
kehrsentflechtung auf der Hintergasse mit dem Kindergarten
Letz gelöst". Schon diese Umschreibung deutet viel eher auf
eine (Dorfteile verbindende) Gemeindestrasse im Sinne von
Art. 10 StrG hin als auf eine bloss untergeordnete Alters-
und Pflegeheimzufahrt. Weiter führte er aus, dass gemäss
kantonalem Strassengesetz die Gemeinde 50 % der Strassen-
baukosten zu übernehmen habe. Das kann sich nur auf den im

Kapitel "D. Gemeindestrassen" untergebrachten Art. 47 StrG
beziehen, wonach die Gemeinde bis zu 50 % der Kosten in
Perimeterverfahren den Anstössern auferlegen kann. Die über
36'000 m2 Baulandreserven sind zudem nach den Erläuterungen
perimeterpflichtig, sodass die umstrittene Strasse effektiv
auch ihrer Erschliessung dienen muss; sodann spricht auch
die vorgesehene Breite von 5 - 6 m dafür, dass der Strasse
nicht bloss eine untergeordnete Funktion als Zufahrt zum
Alters- und Pflegeheim zukommen soll.

        c) Es spricht somit Vieles dafür, dass die Er-
schliessungsstrasse als Gemeindestrasse konzipiert war und
entsprechend ausgebaut wurde. Allerdings hat der Gemeinderat
im Laufe des Verfahrens die Absicht erklärt, sie durch Set-
zung eines Posten für den Durchgangsverkehr mit Autos zu
sperren. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Ent-
scheid gestützt auf diese Erklärung davon ausgegangen, dass
diese Sperre effektiv realisiert wurde bzw. wird. Die Ge-
meinde Näfels hat diese Erklärung im Verfahren vor Bundes-
gericht nicht widerrufen. Sie ist dementsprechend darauf zu
behaften, dass die Erschliessungsstrasse für den naturgemäss
besonders immissionsträchtigen Durchgangsverkehr mit Autos
durch bauliche Massnahmen gesperrt wird. Unter dieser Vor-
aussetzung konnte das Verwaltungsgericht jedenfalls ohne
Willkür davon ausgehen, dass die Erschliessungsstrasse nicht
die Funktion hat, Dorfteile miteinander zu verbinden, sodass
es sie nicht schon wegen einer solchen Verbindungsfunktion
als Gemeindestrasse einstufen musste.

        d) Das relativ grosse Gebiet - neben dem Alters-
und Pflegeheim insbesondere die über 33'000 m2 grosse, in
der Zone für öffentliche Bauten gelegene Baulandreserve -,
das die Strasse erschliessen soll, spricht an sich ebenfalls

für ihre Einstufung als Gemeindestrasse. Allerdings bestehen
offenbar zur Zeit keine konkreten Pläne, dieses Land zu
überbauen, sodass es bis auf weiteres keinen Quellverkehr
verursacht. An einer allfälligen künftigen Überbauung dieses
öffentlichen Bauten vorbehaltenen Landes wird die Gemeinde
Näfels wohl ohnehin in der einen oder anderen Form beteiligt
sein, sodass sie bei dieser Gelegenheit die sich aufdrängen-
den Erschliessungsmassnahmen - z.B. eine Aufklassierung der
Erschliessungsstrasse zur Gemeindestrasse - wird vornehmen
können und müssen.

        Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass
die Einstufung der Erschliessungsstrasse als dem übrigen
öffentlichen Verkehr dienende Strasse wegen ihrer Sperrung
für den Auto-Durchgangsverkehr und ihrer im Wesentlichen auf
das Alters- und Pflegeheim beschränkten Erschliessungsfunk-
tion zur Zeit nicht offensichtlich unhaltbar ist. Für den
Fall einer Öffnung der Strasse und/oder der Überbauung der
Baulandreserve wäre ein Aufklassierungsverfahren indessen
unumgänglich.

     4.- Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist auch das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

        Damit wäre an sich grundsätzlich der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG).
Dieser war indessen gezwungen, zur Wahrung seiner berechtig-
ten Interessen den Rechtsmittelzug bis ans Bundesgericht zu
ergreifen, hat doch die Gemeinde Näfels während des ganzen
Verfahrens nie eine bindende Erklärung abgegeben, keine für
den motorisierten Verkehr offene und damit ohne weiteres als
Gemeindestrasse einzustufende Durchgangsstrasse erstellen zu

wollen; dies steht erst mit diesem Urteil des Bundesgerichts
fest, mit welchem es den Gemeinderat aufgrund dessen prozes-
sualen Verhaltens auf der entsprechenden Absichtserklärung
behaftet. Damit hat die Gemeinde Näfels zu diesem bundes-
gerichtlichen Verfahren Anlass gegeben und daher unnötige
Kosten verursacht, die sie zu bezahlen hat (Art. 156 Abs. 6
OG). Da der Beschwerdeführer indessen über das Ziel hinaus-
geschossen hat und auf seine Beschwerde in wesentlichen
Punkten nicht eingetreten werden kann bzw. sie abgewiesen
werden muss, hat er einen Teil der Kosten selber zu tragen.
Was die Parteikosten betrifft, so hat die Gemeinde Näfels
dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 5 i.V.m
Art. 156 Abs. 6 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtskosten von 4'000.-- Franken werden
zu 3/4 (3'000.-- Franken) der Gemeinde Näfels und zu
1/4 (1'000.-- Franken) dem Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Die Gemeinde Näfels hat dem Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Zweckverband Alters- und Pflegeheim "LETZ", dem Gemeinde-
rat Näfels, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht
(I. Kammer) des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 14. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: