Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.427/2001
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1P.427/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     16. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Kölliker.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Römerstrasse 20,
Postfach 1644, Baden,

                           gegen

B.________, Zustelladresse: Baden, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, Baden,
Bezirksgericht  B a d e n, 2. Abteilung,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 1. Strafkammer,

                         betreffend
               Art. 9 und 32 BV; Art. 6 EMRK
                     (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- A.________ wurde vom Bezirksgericht Baden am
16. September 1999 wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexuel-
ler Nötigung und Freiheitsberaubung sowie mehrfachem Ver-
stoss gegen das Strassenverkehrsgesetz unter anderem zu
viereinhalb Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 500.--
und acht Jahren Landesverweisung verurteilt. Im Hauptpunkt
erachtete es das Gericht als erwiesen, dass er C.________ im
Frühjahr 1993 zu einer beischlafsähnlichen Handlung genötigt
hatte. Im Sommer 1997 habe er die Zivilklägerin B.________
mehrfach zum Geschlechtsverkehr und zu beischlafsähnlichen
Handlungen gezwungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte
das Bezirksgericht insbesondere auf die Aussagen der beiden
betroffenen Frauen ab.

     B.- Am 15. Mai 2000 gelangte A.________ mit Berufung an
das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte unter an-
derem die Aufhebung des Urteils vom 16. September 1999 und
die Durchführung verschiedener Beweismassnahmen.

        In teilweiser Gutheissung der Berufung hob das Ober-
gericht mit Urteil vom 9. Mai 2001 die Verurteilung wegen
Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die erst-
instanzlich ausgesprochene Busse auf und reduzierte die
Zuchthausstrafe um drei Monate. Im Übrigen wies es die Be-
rufung wie auch sämtliche Beweisanträge ab. Zur Begründung
führte das Obergericht im Wesentlichen aus, die Darstel-
lungen der geschädigten Frauen seien glaubwürdig und wider-
spruchsfrei. Namentlich seien keine Umstände festzustellen,
welche die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin in Frage stell-
ten. Der Einwand des Beschuldigten, das Bezirksgericht habe
nur auf belastende Aussagen abgestellt und entlastende

Momente ausser Acht gelassen, treffe nicht zu. Schilderun-
gen von Drittpersonen zufolge könne der Beschuldigte aggres-
siv, beherrschend und gewalttätig auftreten, auch sei er
jähzornig und sei seine Stimmung starken Schwankungen unter-
worfen. Die Begehung der fraglichen Straftaten sei ihm des-
halb durchaus zuzutrauen. Auch sei dessen Aussageverhalten
im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren nicht geeignet,
seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen.

     C.- A.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts am
22. Juni 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Er beantragt die Aufhebung des Urteils und rügt einen Ver-
stoss gegen Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK.

     D.- Während das Obergericht unter Hinweis auf das ange-
fochtene Urteil auf weitere Bemerkungen verzichtet, beantra-
gen die Beschwerdegegnerin und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staats-
rechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a
S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209).

        a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift unter anderem die wesentlichen Tatsachen sowie
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche ver-
fassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwie-
fern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden

sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38
E. 3c S. 43, 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).

        b) Diesen Anforderung vermag die vorliegende
Beschwerde in jenen Teilen nicht zu genügen, in denen der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich seine bereits
im kantonalen Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwände wie-
derholt, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts aus-
einanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, wodurch die
kantonalen Behörden seine verfassungsmässigen Rechte ver-
letzt haben sollen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich
seinen eigenen Rechtsstandpunkt jenem des Obergerichts ge-
genüberstellt, handelt es sich um appellatorische Kritik,
welche im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
zu hören ist. Darauf ist nicht einzutreten.

     2.- Das Obergericht hat wie zuvor das Bezirksgericht
diverse Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers wurden dadurch die von
Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantier-
ten Verteidigungsrechte verletzt. Die antizipierte Würdigung
der Anträge verletze zudem das Willkürverbot (Art. 9 BV).

        a) Sowohl das Bundesgericht als auch die Strassbur-
ger Organe lassen die antizipierte Beweiswürdigung zu. Nach
der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren
schliessen, wenn gestellte Beweisanträge eine nicht erheb-
liche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind
oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme-
ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Es be-
steht somit kein vorbehaltloses Recht des Angeschuldigten,
mit Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 211, 274 E. 5b S. 284 f., je mit Hinweisen). Willkür
liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor,
wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechts-
verweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene,
sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit ver-
nünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41).

     b) Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass ihm die Be-
fragung mehrerer Entlastungszeugen verwehrt worden sei.

           aa) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der
Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an
die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Verneh-
mung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie
die der Belastungszeugen zu erwirken (BGE 127 I 73 E. 3f
S. 80). Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen be-
sondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Sie wurden von der Rechtsprechung
bereits aus Art. 4 aBV abgeleitet und sind als Konkreti-
sierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) nunmehr auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet
(vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfas-
sung, BBl 1997 I 187; Amtl. Bulletin der Bundesversammlung,
Reform der Bundesverfassung, Separatdruck 1998, Ständerat,
S. 50 f.).

           Während dem Anspruch, den Belastungszeugen
Fragen zu stellen, grundsätzlich ein absoluter Charakter
zukommt, ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu
befragen, nur relativer Natur. Der Richter hat nur solche
Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichti-
gen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheidungserheblich sind. Der Gerichtshof verlangt ge-
stützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht die Befragung
jedes Entlastungszeugen. Die Bestimmung bezweckt, wie der
Hinweis auf "dieselben Bedingungen" zeigt, die Herstellung
der vollen Waffengleichheit auch im Bereiche der Entlas-
tungszeugen. In diesem Sinne lässt auch das Bundesgericht
die Abweisung von Beweisbegehren und Zeugenbefragungen
wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung
zu (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, mit zahlreichen Hinwei-
sen). Die Konventionsorgane können auf Ermessensmissbrauch
und Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nur erkennen,
wenn ein Beschwerdeführer nachweist, dass eine Frage nicht
zugelassen oder ein Entlastungszeuge nicht gehört wurde,
obwohl die Erheblichkeit der Frage beziehungsweise der zu
erwartenden Aussage dem Tatrichter nach den Umständen des
Falles ersichtlich war oder sein musste, und dieser damit
seiner sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Verpflichtung zu-
wider gehandelt hat, die Verhandlung in unvoreingenommener
und fairer Weise mit dem Ziel der Ermittlung des wahren
Sachverhalts zu führen. Eine solche Zuwiderhandlung folgt
in der Regel nicht bereits daraus, dass die Anhörung eines
Zeugen ohne Begründung verweigert wurde (Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 202 zu Art. 6).

           bb) Die kantonalen Gerichte haben die Einver-
nahmen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen mit ein-
gehender Begründung abgelehnt. Jene Ausführungen sind nicht
zu beanstanden. So war es durchaus vertretbar, dass die kan-
tonalen Gerichte von einer Befragung der Zeugen D.________
und E.________ absahen. Diese Personen mögen zwar in der

Nacht des 15./16. August 1997 in jener Bar zugegen gewesen
sein, in deren Toilette der Beschwerdeführer damals die Be-
schwerdegegnerin vergewaltigt haben soll. Was sich in der
Toilette im Einzelnen ereignete, konnten sie jedoch nicht
beobachten. Zum eigentlichen Tatvorwurf können sie deshalb
keine sachdienlichen Auskünfte erteilen. Auch wenn der
Beschwerdeführer, wie er geltend macht, und die Beschwerde-
gegnerin nach dem Barbesuch noch ein anderes Lokal auf-
suchten, sie dort zusammen tanzten und dies vom Zeugen
D.________ bestätigt würde, wäre damit beweismässig nichts
Entscheidendes gewonnen.

           Gleiches gilt, soweit die Beschwerde sich
gegen die Abweisung des Antrags auf Vorladung der Zeugen
F.________, G.________ und H.________ richtet. Der Vorfall,
zu dem die Zeugin F.________ hätte Auskunft geben können,
steht nicht in direktem Zusammenhang mit einem der hier zu
beurteilenden Sachverhalte; zudem waren im Untersuchungsver-
fahren bereits andere Personen zu jener Angelegenheit be-
fragt worden. Die Zeugen G.________ und H.________ waren
ebenfalls schon früher vom Untersuchungsrichter einvernommen
worden. Das Obergericht durfte ohne Willkür davon ausgehen,
dass eine weitere Einvernahme dieser Zeugen nichts am Ergeb-
nis des Beweisverfahrens ändern könnte.

           cc) Im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 26-37)
hat das Obergericht ausführlich dargestellt, aus welchen
Gründen es von der Glaubwürdigkeit der beiden Opfer über-
zeugt war und zugleich den Angaben des Beschwerdeführers
nicht gefolgt werden könne. Es verwies namentlich auf die
detaillierten, in sich stimmigen und im Wesentlichen wider-
spruchsfreien Schilderungen der Opfer, das Fehlen relevan-
ter Anzeichen für eine bewusste Falschbeschuldigung oder
Absprachen sowie die übereinstimmende Charakterisierung des
Beschwerdeführers durch Opfer, Dritte und psychiatrische
Gutachter. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer im

Verfahren unkooperativ verhalten und teilweise völlig un-
glaubwürdig oder widersprüchlich ausgesagt; zudem seien ihm
die zur Last gelegten Taten aufgrund diverser Zeugenaussagen
durchaus zuzutrauen. Diese Erwägungen stehen keineswegs in
offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage (vgl. auch unten
E. 3c). Das Obergericht konnte unter den gegebenen Umständen
die Glaubwürdigkeit der Prozessbeteiligten auch ohne weitere
Zeugenbefragungen zuverlässig beurteilen und in antizipier-
ter Beweiswürdigung auf die beantragten Einvernahmen ver-
zichten, ohne dadurch das Willkürverbot zu verletzen.

        c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die kan-
tonalen Gerichte entgegen seinem Antrag in der bereits er-
wähnten Bar, in welcher er gemäss Anklage im August 1997
die Beschwerdegegnerin vergewaltigt haben soll, keinen
Augenschein durchgeführt haben. Er macht geltend, nur eine
Besichtigung könne Klarheit darüber bringen, ob die Toilette
jenes Lokals überhaupt gross genug sei, dass darin der Ge-
schlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau vollzo-
gen werden könne.

        Dem Beschwerdeführer kann offensichtlich nicht ge-
folgt werden. Die Ausübung der ihm vorgeworfenen sexuellen
Handlungen ist auch auf engstem Raum möglich. Ein Augen-
schein der Räumlichkeiten wäre deshalb von vornherein nicht
geeignet gewesen, neue oder gar entscheidende Erkenntnisse
zum Sachverhalt zu gewinnen. Die zum Teil pauschalen, nicht
fallbezogenen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an
dieser Feststellung nichts zu ändern. Bezirks- und Oberge-
richt durften willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung
auf den beantragten Augenschein verzichten.

        d) Unter Willküraspekten ebenfalls nicht zu bean-
standen ist, dass die kantonalen Gerichte keine Abklärungen
zu einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom August/

September 1997 bzw. einer von Juli bis September 1997 dau-
ernden zahnärztlichen Behandlung getroffen haben. Für die
generelle Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
gegnerin sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht aussage-
kräftig.

        e) Eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte sieht
der Beschwerdeführer schliesslich auch im Verzicht auf eine
gerichtsmedizinische Untersuchung der Matratze und des Ge-
stells seines Bettes, in welchem er die Beschwerdegegnerin
deren Aussagen zufolge am 2. September 1997 vergewaltigt und
anschliessend auf ihren Körper uriniert haben soll. Laut
einem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Uni-
versität Bern vom 10. August 1998 konnten an einem vom Bett
des Beschwerdeführers stammenden Matratzenüberzug keine Spu-
ren von Urin festgestellt werden. Den Akten ist nun aber zu
entnehmen, dass der Matratzenüberzug erst anlässlich einer
Hausdurchsuchung vom 26. März 1998 sichergestellt worden
war, mithin mehr als ein halbes Jahr nach dem von der Be-
schwerdegegnerin genannten Datum der Vergewaltigung. Den An-
trag, es seien auch Bettgestell und Matratze zu untersuchen,
stellte der Beschwerdeführer noch später, nämlich am 23. Ap-
ril 1998. Entgegen seiner Behauptung wäre es ihm demnach
ohne weiteres möglich gewesen, nach dem 2. September 1997
die Matratze auszuwechseln. Er hätte in dieser Zeit auch das
Bettgestell von Urin reinigen können, sofern dies nötig ge-
wesen wäre. Selbst wenn seinem Beweisantrag stattgegeben
worden wäre und gerichtsmedizinisch weder an der untersuch-
ten Matratze noch am Bettgestell Urinspuren hätten nachge-
wiesen werden können, wäre damit keineswegs erstellt, dass
sich der von der Beschwerdegegnerin beschriebene Sachverhalt
nicht ereignet hat. Es ist deshalb nicht offensichtlich un-
haltbar, wenn die kantonalen Gerichte von dieser Beweismass-
nahme absahen.

        f) Aus den genannten Gründen durfte das Obergericht
aufgrund einer antizipierten Würdigung auf die beantragten
Beweismassnahmen verzichten, ohne dadurch in Willkür zu ver-
fallen. Die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist unbegründet.

     3.- Der Beschwerdeführer behauptet sodann eine Verlet-
zung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

        a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2
EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo"
ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b
S. 35).

        Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu
beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Ange-
klagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe
seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen
der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwä-
gung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht
bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in
dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus
der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von
der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Un-
schuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm
dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia
E. 2c S. 37).

        Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob

sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklag-
ten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich aber um erhebliche und nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88;
120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Beurteilung von Fragen der
Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine
Willkürprüfung (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a
S. 88, je  mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich die Ver-
letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne einer
Beweislastregel geltend. Er legt jedoch nicht im Einzelnen
dar, dass die kantonalen Gerichte ihn in den Hauptpunkten
einzig schuldig sprachen, weil er seine Schuldlosigkeit
nicht bewiesen habe; solches ist auch nicht ersichtlich. In-
soweit genügt die staatsrechtliche Beschwerde den Anforde-
rungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, ist demnach da-
rauf nicht einzutreten.

        c) aa) Im angefochtenen Entscheid hat das Ober-
gericht die Beweise ausführlich gewürdigt. Dabei hat es der
Glaubwürdigkeit aller Beteiligten eine erhebliche Bedeutung
beigemessen und letztlich die Angaben der Opfer höher ge-
wichtet als jene des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2b/cc).
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die in der staats-
rechtlichen Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen unbe-
gründet.

           bb) Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdefüh-
rers steht die Aussage der Beschwerdegegnerin, er habe ein-
mal aus Spass mit einem seiner Revolver ins Leere geschos-
sen, nicht zwingend im Widerspruch zum Ergebnis einer krimi-

naltechnischen Untersuchung, wonach davon auszugehen sei,
dass mit seinen Waffen noch nie ein Schuss abgegeben wurde.
Das Obergericht geht davon aus, dass im Sprachgebrauch der
Beschwerdegegnerin "schiessen" nicht nur das Abgeben eines
Schusses, sondern auch bloss das Durchdrücken des Abzugs
einer nicht geladenen Waffe bedeuten kann. Diese Interpre-
tation ist durchaus vertretbar, nachdem die Beschwerdegeg-
nerin selber sich in ihren schriftlichen Aufzeichnungen
dahingehend geäussert hat.

           cc) Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin
zum Ablauf der Vergewaltigung vom 2. September 1997 wurden
durch die Untersuchung eines Matratzenüberzuges durch das
IRM nicht bestätigt (vgl. oben E. 2e). Daraus schliesst der
Beschwerdeführer, dass sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt
nicht zugetragen haben könne. Das Obergericht hat jenem Un-
tersuchungsergebnis indes aufgrund des zeitlichen Abstands
zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und der Untersuchung
des IRM keine massgebliche Bedeutung beigemessen. Diese Be-
weiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Wie be-
reits erwähnt, wurde der Matratzenüberzug mehr als ein hal-
bes Jahr nach dem in der Anklageschrift genannten Tatzeit-
punkt sichergestellt. In diesem Zeitraum war ein Wechsel
der Bettwäsche ohne weiteres möglich. Der Beschwerdeführer
bringt zwar vor, die Beschwerdegegnerin habe den vom IRM
analysierten Überzug "mit Sicherheit wiedererkannt". Er äus-
sert sich jedoch nicht zur Feststellung im angefochtenen
Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin nicht den unter-
suchten Matratzenüberzug selber, sondern lediglich einen auf
einer Fotografie abgebildeten Überzug erkannt habe. Mit dem
Obergericht ist davon auszugehen, dass unter diesen Umstän-
den nicht feststeht, ob der im Rahmen des Beweisverfahrens
untersuchte Matratzenüberzug überhaupt mit dem zum Tatzeit-
punkt verwendeten identisch ist.

           dd) Der Beschwerdeführer weist sodann auf
diverse weitere angebliche "Ungereimtheiten" in den Akten
hin. Die von ihm angesprochenen Punkte sind jedoch im ge-
samten Kontext unerheblich. Die Aussagen des ehemaligen
Freundes der Beschwerdegegnerin und des Zeugen G.________
vermögen den Beschwerdeführer ebenso wenig entscheidend zu
entlasten wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin un-
geachtet der fraglichen Delikte mit ihm zusammen in die
Ferien verreiste. Das Obergericht ist mit ausführlicher
Begründung sinngemäss zum Schluss gelangt, dass die gut-
gläubige, unerfahrene und dadurch leicht beeinflussbare
Beschwerdegegnerin durch die Handlungen des Beschwerdefüh-
rers in einen Zustand temporärer psychischer Abhängigkeit
und Einschüchterung versetzt worden sei und sie deshalb den
Beschwerdeführer nicht verlassen habe, obschon dies objek-
tiv ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dieses Ergebnis ist
angesichts der schriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerde-
gegnerin nicht offensichtlich falsch. Daran vermögen auch
die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Fotogra-
fien, auf welchen die Beschwerdegegnerin einen unbekümmer-
ten Eindruck zu machen scheint, nichts zu ändern; es ist
denkbar, dass die Parteien anlässlich der gemeinsamen
Reisen auch ungetrübte Momente erlebten.

           ee) Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das
Obergericht habe ausschliesslich auf belastende Aussagen von
Auskunftspersonen und Zeugen abgestellt. Dies trifft indes-
sen nicht zu. Im angefochtenen Entscheid (S. 35 f.) wird
explizit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch
Beziehungen zu Frauen gehabt habe, in denen es offenbar zu
keinen Gewalttätigkeiten oder sexuellen Handlungen gegen den
Willen der Betroffenen gekommen sei. Das Obergericht erwog

jedoch, die positiven Seiten vermöchten die negativen Fest-
stellungen nicht derart zu überlagern, dass dem Beschwerde-
führer die ihm zur Last gelegten Taten nicht zugetraut wer-
den könnten. Diese Feststellung ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.

           ff) Schliesslich ist das Ergebnis des Beweisver-
fahrens auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung keineswegs un-
haltbar: Unter Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit der Aus-
sagen der beiden Opfer, dem Aussageverhalten des Beschwerde-
führers sowohl im Untersuchungs- wie auch im Gerichtsver-
fahren sowie dessen von Drittpersonen bestätigter latenter
Gewaltbereitschaft musste das Obergericht nicht ernsthaft
daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgewor-
fenen Delikte tatsächlich begangen hat.

           Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswür-
digungsregel wurde demnach durch den angefochtenen Entscheid
nicht verletzt.

     4.- Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der
angefochtene Entscheid das Willkürverbot auch durch die un-
bedingt ausgesprochene Landesverweisung.

        a) Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss
eine fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen von Art. 41 und
55 StGB rügt, hätte er dies mit Nichtigkeitsbeschwerde ge-
mäss Art. 268 ff. BStP vortragen müssen. Auf diese Vorbrin-
gen ist ebenfalls nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das
Obergericht sich nicht ernsthaft mit der Frage der guten Pro-
gnose befasst habe. Es erscheint fraglich, ob er damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer mangelhaf-
ten Begründung des angefochtenen Entscheids rügt; diesfalls

wären die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum
erfüllt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Rüge
materiell ohnehin unbegründet ist. Das Obergericht hat in
seiner schriftlichen Urteilsbegründung die gute Prognose
ausdrücklich wegen fehlender Einsicht des Beschwerdeführers
verneint. Es lässt sich somit nicht sagen, dass das Gericht
die Frage der guten Prognose gar nicht geprüft habe. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers war es auch nicht
gehalten, sich explizit mit einer anders lautenden Minder-
heitsmeinung des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen.

     5.- Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Ver-
letzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK geltend, weil die Anklageschrift den Zeitpunkt des ihm
vorgeworfenen Delikts zum Nachteil von C.________ nur vage
mit "im Frühjahr 1993, ca. zwischen April und Juli" be-
zeichnet. Aufgrund dieser ungenauen Zeitangabe sei ihm eine
effektive Verteidigung verwehrt.

        a) Nach der Rechtsprechung verteilt der Anklage-
grundsatz die Aufgaben zwischen Untersuchungs- und Anklage-
behörde einerseits sowie dem Gericht andererseits und be-
stimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage
muss deshalb die Person des Angeklagten und die ihm zur
Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis um-
schreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven
Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip be-
zweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
des Angeklagten und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör
(BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f., mit Hinweisen). Konkreti-
siert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden.
Diese hat somit eine doppelte Bedeutung. Sie dient der Be-
stimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und
vermittelt dem Angeschuldigten die für die Durchführung des

Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von
gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354).

        Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstel-
lung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklage-
schrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sach-
verhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, ge-
nau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss
daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebens-
vorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten
Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt,
welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu
finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h.
ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale
- Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, an-
gestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kau-
salzusammenhang) - angegeben sein; andererseits sind die
einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben.
Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten
auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der An-
klage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben,
welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen
Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348
E. 3c S. 355, mit Hinweisen).

        b) Gemäss § 144 Abs. 1 Ziff. 2 der StPO des Kantons
Aargau enhält die Anklageschrift unter anderem eine kurze
Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat unter
Angabe von Ort und Zeit der Begehung sowie der Person des
Geschädigten. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK wiederum bestimmt,
dass jede angeklagte Person mindestens das Recht hat, inner-
halb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen
sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; dadurch

soll sie vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und
ihr eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 120
IV 348 E. 2g S. 357, mit Hinweisen).

        Diesen Anforderungen vermag die Anklageschrift,
soweit der Beschwerdeführer diese beanstandet, zu genügen.
Wird, wie vorliegend, eine Anzeige erst mehrere Jahre nach
der Tat eingereicht, ist das genaue Datum der Tat wohl nur
in Ausnahmefällen noch eruierbar. Eine derart präzise Be-
stimmung des Tatzeitpunkts ist in solchen Fällen aber auch
gar nicht erforderlich: Entscheidend ist allein, dass der
Angeklagte weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (vgl.
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993,
N. 814). Diese Bedingung ist hier erfüllt. Unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass der überwiesene Sachverhalt rund
sechs Jahre zurückliegt, setzt die Anklageschrift für das
fragliche Ereignis einen recht engen zeitlichen Rahmen. In
Verbindung mit den weiteren in der Anklageschrift enthalte-
nen Sachverhaltselementen erlaubt dies eine hinreichende
Individualisierung der zu beurteilenden Tat. Der Beschwerde-
führer macht zwar geltend, es sei ihm unmöglich, über einen
Zeitraum von drei Monaten ein hieb- und stichfestes Alibi zu
präsentieren. Mit diesem Einwand dringt er jedoch schon des-
halb nicht durch, weil er mit keinem Wort darlegt, dass er
auch nur für einen Teil des interessierenden Zeitraums ein
Alibi vorweisen kann.

        Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit
zu verneinen.

     6.- Aus den dargestellten Gründen ist die staatsrecht-
liche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wer-
den kann.

        a) Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts
gemäss Art. 152 OG. Seine Bedürftigkeit kann aufgrund der
Akten angenommen werden und seine Rügen sind nicht von vorn-
herein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen.

        b) Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um un-
entgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um Zuspruch einer
Parteientschädigung.

        Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat
das Bundesgericht zu bestimmen, ob und in welchem Masse die
Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu er-
setzen seien (Art. 159 Abs. 1 OG).

        Eine Sicherstellung für eine allfällige Parteient-
schädigung (Art. 150 Abs. 2 OG) konnte vom unterliegenden
Beschwerdeführer nicht verlangt werden, da er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Art. 152 Abs. 1
OG).

        Nach Art. 152 Abs. 2 OG kann einer bedürftigen Par-
tei nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen
Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlich-
keit der Parteientschädigung im Rahmen des in Art. 160 OG
vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festgesetzt und von
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird. Die Voraussetzun-
gen von Art. 152 OG erscheinen auch im Falle der Beschwerde-
gegnerin erfüllt, namentlich steht fest, dass der unterlie-
gende Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, in ab-
sehbarer Zeit der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu
ersetzen. Bei dieser Sachlage kann ihr das Bundesgericht
direkt eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundes-
gerichtskasse zusprechen (vgl. Thomas Geiser, Prozessieren
vor Bundesgericht, Basel 1998, Rz. 1.40-41).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben;
        b) Rechtsanwalt Dell'Olivo-Wyss wird als unentgelt-
licher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgericht-
liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.--
entschädigt.

     3.- Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Rechtsanwältin Küng wird als unent-
geltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundes-
gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 2'000.-- entschädigt.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht
Baden, 2. Abteilung, sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 16. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: