I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.41/2001
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1P.41/2001/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 7. August 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts- schreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführerin, gegen S.________, Beschwerdegegnerin, Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n, Obergericht des Kantons S o l o t h u r n, Anklagekammer, betreffend Keine-Folge-Verfügung, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn gab mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 der von X.________ gegen S.________ eingereichten Strafanzeige keine Folge. Be- reits am 26. September 2000 war der dafür zuständige Staats- anwalt des Kantons Solothurn auf ein Ausstandsbegehren von X.________ gegen den Untersuchungsrichter nicht eingetreten. Am 7. November 2000 erhob X.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 20. Oktober 2000. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass X.________ im Wesentlichen geltend mache, der zustän- dige Untersuchungsrichter sei befangen gewesen. Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft sei jedoch kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Ausserdem wäre die Beschwerdefrist schon längst abgelaufen. Ansonsten setze sich X.________ mit dem Gegenstand ihrer Anzeige und der angefochtenen Verfügung materiell nicht auseinander, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 2.- Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Oberge- richts des Kantons Solothurn führt X.________ mit Eingabe vom 19. Januar 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Bundesrichter, die in früher ergangenen Ent- scheiden gegen sie mitgewirkt hatten. Auf ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden, da die Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Entscheiden nicht geeignet ist, diese Personen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 119 Ia 221 E. 3). Eine derart be- gründete Ablehnung ist unzulässig, weshalb auch kein Aus- standsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). 4.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Ein- gabe vom 19. Januar 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechts- genüglich dar, inwiefern die Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintretensentscheid führten, verfassungs- oder konventionswidrig sein sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte überhaupt beschwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa mit Hinweisen). 5.- Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin darauf hin- gewiesen, dass keine bundesrechtliche Bestimmung besteht, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste (vgl. Jean-François Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungs- rechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 231). 6.- Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel auf dem Weg der Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Ver- handlung ist demnach abzuweisen. 7.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vorn- herein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Be- schwerdeführerin hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersu- chungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 7. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: