I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.416/2001
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1P.416/2001/err I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 28. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts- schreiber Störi. --------- In Sachen R.________, Gesuchsteller, gegen Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t, betreffend Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.330/2001, hat sich ergeben: Mit Urteil vom 5. Juni 2001 ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde des von Advokat Dr. R.________ vertretenen L.________ nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 20. Juni 2001 ersucht R.________, ihm dieses Urteil nach Art. 145 OG zu erläutern. Gemäss Deckblatt der staatsrechtlichen Beschwerde vom 11. Mai 2001 sei die Verletzung der unentgeltlichen Verbeiständung gerügt worden. Dem zu erläuternden Entscheid könne er weder entneh- men, dass die Rüge der Verletzung der unentgeltlichen Ver- beiständung entgegengenommen wurde, noch dass die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in dieser Hinsicht ge- prüft worden sei. In jedem Fall sei ihm nicht klar, und dies sei dem Entscheid auch nicht zu entnehmen, weshalb die Ver- weigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens kein nicht wieder gutzumachender Nachteil sein solle. Zur Rüge der formellen Rechtsverweige- rung werde auf S. 5 des zu erläuternden Urteils angeführt, dass diese nur beiläufig erhoben und nicht gehörig begründet worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass dies die Hauptrüge gewesen und sie auf fünf Seiten begründet worden sei. Zudem sei der Verweis auf BGE 126 I 81 E. 1 nicht einschlägig. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Gesuchsteller war im Verfahren, das zum Ent- scheid vom 5. Juni 2001 führte, nicht Partei, sondern Par- teivertreter. Er ist daher nicht legitimiert, im eigenen Namen ein Erläuterungsgesuch zu stellen. Dieses ist daher schon aus diesem Grund unzulässig. Das Erläuterungsgesuch wäre aber auch materiell unzulässig, weil der Gesuchsteller eine Nachbesserung der seiner Auffassung nach unvollständigen bzw. unklaren oder unrichtigen Entscheidbegründung verlangt. Die Erläuterung nach Art. 145 Abs. 1 OG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zulässig, um geltend zu machen, das Dispositiv sei un- klar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich. 2.- Das Erläuterungsgesuch ist somit unzulässig, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG: 1.- Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Ge- suchsteller auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Be- sonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit- geteilt. ______________ Lausanne, 28. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: