Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.416/2001
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1P.416/2001/err

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       28. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

R.________, Gesuchsteller,

                           gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,

                         betreffend
  Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.330/2001,

hat sich ergeben:

        Mit Urteil vom 5. Juni 2001 ist das Bundesgericht
auf die staatsrechtliche Beschwerde des von Advokat
Dr. R.________ vertretenen L.________ nicht eingetreten.

        Mit Eingabe vom 20. Juni 2001 ersucht R.________,
ihm dieses Urteil nach Art. 145 OG zu erläutern. Gemäss
Deckblatt der staatsrechtlichen Beschwerde vom 11. Mai 2001
sei die Verletzung der unentgeltlichen Verbeiständung gerügt
worden. Dem zu erläuternden Entscheid könne er weder entneh-
men, dass die Rüge der Verletzung der unentgeltlichen Ver-
beiständung entgegengenommen wurde, noch dass die Frage des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils in dieser Hinsicht ge-
prüft worden sei. In jedem Fall sei ihm nicht klar, und dies
sei dem Entscheid auch nicht zu entnehmen, weshalb die Ver-
weigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen
Zeitpunkt des Verfahrens kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil sein solle. Zur Rüge der formellen Rechtsverweige-
rung werde auf S. 5 des zu erläuternden Urteils angeführt,
dass diese nur beiläufig erhoben und nicht gehörig begründet
worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass dies die Hauptrüge
gewesen und sie auf fünf Seiten begründet worden sei. Zudem
sei der Verweis auf BGE 126 I 81 E. 1 nicht einschlägig.

        Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Gesuchsteller war im Verfahren, das zum Ent-
scheid vom 5. Juni 2001 führte, nicht Partei, sondern Par-
teivertreter. Er ist daher nicht legitimiert, im eigenen
Namen ein Erläuterungsgesuch zu stellen. Dieses ist daher
schon aus diesem Grund unzulässig.

        Das Erläuterungsgesuch wäre aber auch materiell
unzulässig, weil der Gesuchsteller eine Nachbesserung der
seiner Auffassung nach unvollständigen bzw. unklaren oder
unrichtigen Entscheidbegründung verlangt. Die Erläuterung
nach Art. 145 Abs. 1 OG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut
nur zulässig, um geltend zu machen, das Dispositiv sei un-
klar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich.

     2.- Das Erläuterungsgesuch ist somit unzulässig, wes-
halb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
           im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

     1.- Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Ge-
suchsteller auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Be-
sonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht
in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: