I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.413/2001
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1P.413/2001/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 20. Dezember 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts- schreiberin Widmer. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, Uster, gegen X.________, Gemeinderat F l a w i l, Staatsanwaltschaft des Kantons S t. G a l l e n, Untersuchungsamt Gossau, Anklagekammer des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 84 Abs. 1 lit. d OG (Eröffnung eines Strafverfahrens), hat sich ergeben: A.- Die Regierung des Kantons St. Gallen beurteilte am 5. Dezember 2000 zahlreiche Sachverhalte, die A.________ gegen Behördemitglieder der politischen Gemeinde Flawil zur Anzeige gebracht hatte. Sie betreffen die Handhabung von Vorschriften des öffentlichen Bau- und Beschaffungswesens, organisatorische Aspekte in der Gemeindeverwaltung sowie konkrete Vorwürfe von Korruption und Mobbing. Die Regierung stellte fest, dass die Baukommission Flawil mehrfach zu Unrecht Baubewilligungen erteilt habe und ordnete für diese Fälle sowie für die zwischen 1988 und 1998 erteilten Bau- bewilligungen eine Prüfung an. Weiter hielt die Regierung fest, Kommissionspräsident X.________ sei anlässlich der Sitzung vom 13. August 1996 nicht in den Ausstand getreten und habe damit an der Behandlung von Baugesuchen mitgewirkt, an denen er selbst beteiligt gewesen sei; im Sitzungsproto- koll sei dennoch vermerkt, die Ausstandsvorschriften seien eingehalten. Die Regierung erwog, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die betreffenden Personen sei zu verzichten, da sie seit Ende Dezember 2000 der Baukommission nicht mehr angehörten. Sie leitete die Akten an das Unter- suchungsamt Gossau weiter, weil auch strafrechtliche Tatbe- stände wie ungetreue Geschäftsführung und Urkundenfälschung in Frage stünden. Das Untersuchungsamt überwies den Regie- rungsbeschluss am 20. Dezember 2000 der Anklagekammer zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens hinsichtlich der angezeigten Behördemitglieder. Am 10. Januar 2001 erhob A.________ beim Untersuchungsamt Gossau Strafanzeige gegen amtierende und ehemalige Behördemitglieder der Gemeinde Flawil sowie gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauch, unge- treuer Amtsführung, Bestechung, Nötigung und Urkundenfäl- schung. Zu dieser eigenen Eingabe entschloss er sich, weil die Regierung nach seiner Ansicht nicht alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte erkannt habe. Ausserdem beantragte er die Beschlagnahme diverser Akten. Am 13. März 2001 reichte er der Anklagekammer ergänzende Erklärungen zu seiner Strafanzeige ein. Die Anklagekammer prüfte die im Regierungsbeschluss und in der Strafanzeige angeführten Verdachtsgründe im sel- ben Verfahren. Mit Entscheid vom 17. Mai 2001 ordnete sie in Bezug auf zwei umstrittene Baubewilligungen vom 17. November 1992 und 12. September 1995 vorläufige Ermittlungen an und eröffnete in dieser Hinsicht gegen den ehemaligen Gemeinde- rat X.________ ein Strafverfahren. A.________ auferlegte sie als teilweise unterliegendem "Strafkläger" Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.--. B.- A.________ führt gegen den Entscheid der Anklage- kammer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) sowie einen Verstoss gegen Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB, der die Abgrenzung der sachlichen Zu- ständigkeit der Behörden betrifft (Art. 84 Abs. 1 lit. d OG). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Der Gemeinderat Flawil, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, das Untersuchungsamt Gossau sowie X.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. A.________ hat am 6. November 2001 unaufgefordert seine Beschwerde ergänzt und weitere Unterlagen eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 257 E. 1a). a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5). Auf Anträge, die über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehen, tritt das Bundesgericht somit nicht ein. Wird, wie dies vorliegend der Fall ist, bloss die Rückweisung an die Vorinstanz bean- tragt, hat dies allerdings keine praktischen Auswirkungen, da die kantonale Instanz ohnehin neu über die Sache zu be- finden hat, sollte ihr Entscheid aufgehoben werden (BGE 122 I 250 E. 2; 117 Ia 119 E. 3c S. 126). b) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt (Art. 93 Abs. 3 OG). Vorliegend wurde kein weiterer Schrif- tenwechsel angeordnet. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert eingereichten ergänzenden Bemerkungen und Unterlagen können daher nicht berücksichtigt werden (BGE 118 Ia 305 E. 1c mit Hinweisen). c) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 16 Abs. 2 lit. b des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP), wonach bei strafbaren Handlungen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern oder Beamten nach Art. 110 Ziff. 4 StGB betreffen, die An- klagekammer über die Eröffnung des Strafverfahrens ent- scheidet, vorbehältlich der Zuständigkeit des Grossen Rates. Soweit die angezeigten Sachverhalte in den Kompetenzbereich der Anklagekammer fallen und diese auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet hat, stellt ihr Entscheid einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid dar, der zulässi- ges Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist (Art. 84 Abs. 2 und 86 Abs. 1 OG). d) Nach Art. 88 OG setzt das Ergreifen der staats- rechtlichen Beschwerde ein persönliches Betroffensein in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus. Zur Verfol- gung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interes- sen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch eidgenössisches oder kantonales Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grund- recht geschützt sein, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, welches die betreffende Verfassungsbestimmung be- schlägt. Das in Art. 9 BV enthaltene Willkürverbot ver- schafft für sich allein noch keine geschützte Rechtsstel- lung im Sinn von Art. 88 OG. Die Legitimation zur Willkür- rüge ist nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen will- kürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 E. 4-6; 124 I 159 E. 1c S. 161; 123 I 41 E. 5b). aa) Der Beschwerdeführer beanstandet, die angezeig- ten Sachverhalte seien umfassend dem Ermächtigungsverfahren unterstellt worden, ohne dass im Einzelnen geprüft worden wäre, welche Personen (noch) im Amt stünden. In diesem Vor- gehen erblickt er eine Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs sowie eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Als unhaltbar kritisiert er auch, dass nur in Bezug auf X.________ die Eröffnung einer Strafunter- suchung bewilligt worden sei. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts werden Anzeiger, Privatstrafkläger oder Geschädigte grundsätzlich nicht als legitimiert betrachtet, gegen einen Freispruch, eine Einstellung oder eine Nichteröffnung eines Strafver- fahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da sie an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsäch- liches, aber kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 88 OG haben. Der Strafanspruch steht aus- schliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der angeblich Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 125 I 253 E. 1b; 120 Ia 101 E. 1a; 119 Ia 4 E. 1 mit Hinweisen). Das Verfahren vor der Anklagekammer hatte die Eröffnung bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens zum Gegenstand und nicht, wie der Beschwerdeführer davon auszu- gehen scheint, eine allfällige Aufhebung der strafrechtli- chen Immunität gewisser Amtspersonen. Art. 16 Abs. 2 lit. b StP legt dem Sinne nach einzig fest, dass bei Straftaten im Zusammenhang mit der Führung von Ämtern eine unabhängige richterliche Behörde - anstelle einer weisungsabhängigen Strafverfolgungsbehörde - über die Verfahrenseröffnung entscheidet. Unter dem Gesichtspunkt der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist dieser Unterschied aller- dings ohne Belang, da die erwähnte Praxis auch für Ent- scheide gilt, welche die Aufhebung der strafrechtlichen Immunität betreffen (vgl. BGE 125 I 253 E. 2a mit Hinwei- sen). Eine Ausnahme besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG dann, wenn der Private als Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist, was voraussetzt, dass er durch die fragliche Tat eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erlitten hat (vgl. zum Opferbegriff: BGE 125 II 265 E. 2a mit zahl- reichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet - selbst hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Nötigungstatbestands (Beschwerde, S. 9) - nicht, er sei in seinem psychischen Wohlbefinden qualifiziert beeinträchtigt worden und daher als Opfer zu betrachten (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162 f.). Er führt vielmehr selber aus, mit seiner Strafanzeige letztlich öffentliche Interessen zu verfolgen (Beschwerde, S. 4). In Bezug auf die reinen Amts- und Vermögensdelikte könnte eine Opferstellung ohnehin nicht angenommen werden (BGE 122 II 315 E. 3e S. 322; 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist demnach nicht legitimiert, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Nichteröffnung eines Strafverfahrens zur Wehr zu setzen. Als Folge der fehlenden Legitimation in der Sache ist er auch nicht befugt, gestützt auf Art. 84 Abs. 1 lit. d OG geltend zu machen, die Anklagekammer habe Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB dadurch verletzt, dass sie nicht nur Mitglieder der obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, son- dern auch Behördemitglieder unterer Instanzen sowie nicht (mehr) beamtete Personen in das Ermächtigungsverfahren ein- bezogen habe. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als Partei im Strafverfahren einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/aa S. 160, 220 E. 2a, je mit Hinweisen). Das nach Art. 88 OG erforderliche recht- lich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Der Beschwerdeführer kann bei- spielsweise geltend machen, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden, und auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/bb mit Hin- weisen). Die Anklagekammer hat den Beschwerdeführer in ver- fahrensmässiger Hinsicht durchwegs als Anzeiger und nicht als Strafkläger im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StP betrachtet, der durch die Taten einen persönlichen Nachteil erlitten hätte. Sie hat ihm daher auch keine Mitwirkungsrechte im Verfahren eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, das Verneinen seiner Parteistellung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten und geltend zu machen, er sei zu Unrecht von den ihm zustehenden Verfahrensrechten ausge- schlossen worden (BGE 120 Ia 220 E. 2a; 119 Ia 4 E. 1). Was seine Rechte als Anzeiger betrifft, so macht er aller- dings selbst nicht geltend, das kantonale Recht räume ihm bestimmte Verfahrensbefugnisse ein. Fest steht jedenfalls, dass seine Anzeige behandelt und ihm der Entscheid betref- fend (Nicht-)Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt wor- den ist (Art. 168 StP). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu Unrecht nicht als Strafkläger im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StP betrachtet worden, legt er nicht dar, durch welche der angezeigten Taten er als Geschädigter per- sönlich betroffen gewesen wäre und inwiefern die Anklage- kammer die erwähnte Legitimationsnorm willkürlich angewen- det hätte. In seiner Beschwerde (S. 9) erwähnt er bloss am Rande mit einem Hinweis auf seine Strafanzeige, dass ihm bezüglich eines Nötigungsversuchs Geschädigtenstellung zu- komme. Die Beschwerde ist insoweit unzureichend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), wes- halb auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV nicht einge- treten werden kann. bb) Dem Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten auferlegt. Er ist legitimiert, sie wegen willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. e) Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid richtet. 2.- a) Die Anklagekammer hat dem Beschwerdeführer für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens Kosten von Fr. 2'000.-- auferlegt, weil er mit seiner Strafklage nicht durchgedrungen sei. Sie verweist ohne nähere Begründung auf Art. 267 Abs. 1 StP, wonach "der Kläger" die Kosten zu tragen hat, soweit er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat, oder wenn er den Strafantrag zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 267 StP komme vorliegend nicht zum Zug, da nicht ein Straf- sondern ein Ermächtigungsverfahren durchgeführt worden sei. Verfah- rensgegenstand sei einstweilen nur die Frage gewesen, ob und inwieweit ein Strafverfahren überhaupt eröffnet werden solle. Zu diesem Auslegungsergebnis führe auch Art. 260 Abs. 1 StP, wonach über die Kosten des Strafverfahrens in der Einstellungs-, Aufhebungs- oder Abschreibungsverfügung, im Strafbescheid, im Urteil oder im Rechtsmittelentscheid entschieden werde. Ausserdem gehe die Anklagekammer im an- gefochtenen Entscheid selbst davon aus, dass ihm die als Strafkläger erforderliche Legitimation fehle und er nur als Anzeiger zu betrachten sei. Selbst wenn Art. 267 StP grundsätzlich anwendbar wäre, könne nicht von einer leicht- fertigen Veranlassung des Verfahrens die Rede sein. Dem Kostenentscheid liege daher eine willkürliche Anwendung von Art. 260 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 StP zugrunde. b) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechts- verweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Ent- scheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Er- gebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Widerspruch hin, wonach ihn die Anklagekammer einerseits nur als Anzeiger ohne eigentliche Parteirechte betrachte, ihm andererseits aber dennoch Kosten auferlege, wie wenn er als Privatstrafkläger am Verfahren beteiligt gewesen wäre. In Erwägung 4 ihres Entscheids führt die Anklagekammer aus, der Beschwerdeführer gelte "unter Vorbehalt der nachstehenden Darlegungen" als blosser Anzeiger, dem im Strafverfahren keine Parteirechte zustünden. In Erwägung 5 wiederholt sie im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen, dass diesem, "wie noch darzulegen" sein werde, in Bezug auf "die überwiegende Mehrzahl der erhobenen Vorwürfe" mangels unmit- telbarer Betroffenheit keine Parteistellung zukomme; folg- lich könne er auch keine entsprechenden Rechte ausüben. Im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorlägen, führt die Anklagekammer keine konkreten Sachverhalte auf, in denen sie den Beschwerdeführer als zur Strafklage legitimiert er- achten würde. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie ihn bei den Kostenfolgen als Strafkläger betrachtet und ihm gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StP Kosten auferlegt hat. Dass der Beschwerdeführer das Verfahren vorsätzlich oder grob- fahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen veranlasst hätte, wie es nach Art. 268 StP für die Kostenauflage an den Anzeiger vorausgesetzt wird, hält die Anklagekammer ihm nicht ent- gegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, ist der Kostenentscheid somit nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar. 3.- Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der An- klagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2001 im Kos- tenpunkt aufzuheben (Ziff. 3 des Dispositivs). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 und 2 OG). Der Kan- ton St. Gallen hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 StP), wird jedoch verpflichtet, den anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 3 des Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2001 betreffend Kostenauflage an den Beschwerde- führer wird aufgehoben. 2.- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, X.________, dem Gemeinderat Flawil sowie der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 20. Dezember 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: