I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.412/2001
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1P.412/2001/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 2. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Zürich, gegen Bezirksanwaltschaft Z ü r i c h, Büro C-12, Bezirksgericht Z ü r i c h, Haftrichter, betreffend persönliche Freiheit, Art. 8, 9 und 10 Abs. 2 BV (Haftentlassung), hat sich ergeben: Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies am 13. Juni 2001 das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 20. September 2001. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Juni 2001 be- antragt Rechtsanwalt A.________, diese bezirksgerichtliche Verfügung aufzuheben und X.________ aus der Haft zu entlas- sen. Ausserdem ersucht er, diesem für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn als unentgeltlichen Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt A.________ bis zum 27. Juni 2001 Frist anset- zen, um eine Vollmacht von X.________ einzureichen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst nach Art. 30 Abs. 2 OG unbeachtet bliebe. Am 28. Juni 2001 stellte der juristische Mitarbeiter von Rechtsanwalt A.________, B.________, per Fax ein Frist- erstreckungsgesuch bis zum 7. Juli 2001. Er machte geltend, er habe die Verfügung vom 20. Juni 2001 "während der ge- schäftsbedingten Kanzleiabwesenheit von Herrn Rechtsanwalt A.________ (bis 1.7.) erst heute, am 28. 6. 2001, entgegenge- nommen. Da Herr RA A.________ den Beschwerdeführer in einem amtlichen Mandat vertritt, liegt derzeit keine Vollmacht vor, welche ich Ihnen zukommen lassen könnte". Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rechtsanwalt A.________ hat innert Frist keine Voll- macht eingereicht. Das Fristverlängerungsgesuch ist abzuwei- sen, da eine abgelaufene Frist nicht erstreckt werden kann. Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 35 OG verlangt Herr B.________ in seiner Eingabe vom 28. Juni 2001 nicht, und eine solche könnte aufgrund der aufgeführten Säumnis- gründe auch nicht gewährt werden. Auf die von Rechtsanwalt A.________ für X.________ verfasste staatsrechtliche Be- schwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Rechtsanwalt A.________ aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechts- anwalt A.________, Zürich, auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft, Büro C-12, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 2. Juli 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: