Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.405/2001
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1P.405/2001/mks

Urteil vom 14. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Steinmann.

V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin
Brechbühler, Tillierstrasse 4, 3005 Bern,

gegen

Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17,
3012 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Strafverfahren

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 3. Strafkammer vom 13. November 2000)

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 13. November 2000 erklärte das Obergericht des Kantons Bern
V.________ im Appellationsverfahrens unter anderem schuldig der Gefährdung
des Lebens, der Nötigung und der mehrfach begangenen Drohung zum Nachteil von
X.________ sowie der mehrfach begangenen Gefährdung des Lebens und der
Freiheitsberaubung zum Nachteil von Y.________ (Dispositiv Ziff. B II 1 - 4).
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten Zuchthaus. -
Demgegenüber sprach das Obergericht V.________ von der Anschuldigung
mehrfacher Straftaten zum Nachteil von Z.________ frei und stellte fest, dass
das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental
vom 23. Dezember 1999 hinsichtlich der Nichtfolgegebung in weitern Punkten
und in Bezug auf Verurteilungen bzw. Freisprüche betreffend weiterer Vorwürfe
rechtskräftig geworden war.

B.
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat V.________ am 11. Juni 2001
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem
Hauptantrag,   es sei das angefochtene Urteil in den Urteilspunkten B II 1 -
4 aufzuheben und er sei von den entsprechenden Anschuldigungen
freizusprechen; eventuell sei die Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung
an das Obergericht zurückzuweisen.  Ferner beantragt er die Ausrichtung einer
angemessenen Entschädigung als Genugtuung für die besonders schwere
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Schliesslich ersucht er in
einer separaten Eingabe vom 11. Juni 2001 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine
willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Missachtung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" geltend; er beruft sich hierfür auf Art. 9, 29 und 32 BV und Art. 6
EMRK. Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen. - Am 7. September 2001 ist beim
Bundesgericht ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers mit weiteren
Beilagen eingegangen.

Das Obergerichts des Kantons Bern hat sich mit dem Antrag vernehmen lassen,
die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Die Stellvertretende Generalprokuratur des Kantons Bern hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h.
es kann mit ihr, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver
Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden (BGE 122 I 351 E. 1f. S.
355, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden
Beschwerde mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann
darauf nicht eingetreten werden. Es betrifft dies seinen Antrag auf
Freispruch von den erwähnten Anklagepunkten sowie seinen Antrag auf
Ausrichtung einer Entschädigung.

Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Nach Art. 90 Abs. 1
lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte  durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden
sein sollen und inwiefern dies der Fall sei. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. In Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids ist im Einzelnen darzulegen, worin die
Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (BGE 122 I 70 E.
1c S. 73, mit Hinweisen). Auf unzureichend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Diesen Anforderungen
vermag die vorliegende Beschwerde nicht in allen Teilen zu genügen. Wie es
sich damit verhält, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, des Verbotes willkürlicher Beweiswürdigung und des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung.

Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
angenommen, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf
staatsrechtliche Beschwerde nur auf, wenn sich die Beweiswürdigung in dieser
Hinsicht als willkürlich erweist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich
der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht
greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung
hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

Im Bereiche der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die
Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen
im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127
I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37, mit
Hinweisen).

3.
Die 3. Strafkammer des Obergerichts hat in Übereinstimmung mit der ersten
Instanz den Nachweis als erbracht erachtet, dass der Beschwerdeführer am 21.
Januar 1994 in ........... X.________, mit der er damals zusammenlebte, im
Badezimmer bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie damit in unmittelbare
Lebensgefahr gebracht hat. Bei der Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr
stützte sich das Obergericht auf die Aussagen des Sachverständigen Dr. med.
A.________. Dieser hatte anlässlich seiner Einvernahme an der
Hauptverhandlung des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental ausgeführt,
im vorliegenden Fall sei schwierig zu beurteilen, ob Lebensgefahr vorgelegen
habe. Insbesondere fehle der Befund von Stauungsblutungen in den
Augenschleimhäuten. Durch den Eintritt der Bewusstlosigkeit meine er
indessen, dass sich Frau X.________ im Bereich von  Lebensgefahr befunden
habe (Strafakten Band III S. 1934). Hinsichtlich des am Hals von Frau
X.________ gefundenen Spurenbildes erklärte Dr. A.________, er könne nicht
ausschliessen, dass ein starker Schlag mit der Handfläche ein ähnliches
Spurenbild hätte hinterlassen können wie das auf dem Hals von Frau X.________
gefundene. Die vorliegenden Bilder sprächen aber eher für einen Würgegriff.

3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass ein Arztbericht und
Fotos bestehen, welche am Hals von Frau X.________ Spuren zeigten (Strafakten
Band I S. 527, 541, 542). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch weder mit
dem betreffenden ärztlichen Attest von Dr. B.________ vom 21. Januar 1994
noch mit den diesbezüglichen Erklärungen von Dr. A.________, auf die sich das
Obergericht gestützt hat, auseinander. Er versucht nur, die Glaubwürdigkeit
von Frau X.________ in Frage zu ziehen, und macht geltend, die Polizeibeamten
C.________ und D.________ hätten bei Frau X.________ keine Würgespuren
bemerkt. Ferner wird geltend gemacht, anhand der Fotos könne keine
lebensgefährliche Situation festgestellt werden.

Damit genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine substantiierte
Rüge nicht. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen aufzuzeigen,
inwiefern das Abstellen auf das ärztliche Attest von Dr. B.________, welchen
Frau X.________ noch am Tag des inkriminierten Vorfalles aufgesucht hatte,
sowie auf die erläuternden Ausführungen von Dr. A.________ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung willkürlich sein soll.

3.2 Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die im Zeitpunkt des
inkriminierten Vorfalls vierjährige Tochter von Frau X.________, Naomi, nicht
von einer Fachperson befragt worden ist. Naomi hatte am 25. Januar 1994 der
Sozialarbeiterin E.________ gezeigt, wie der Beschwerdeführer ihre Mutter
gewürgt hatte (Bericht von Sozialarbeiterin E.________ vom 14. April 1994 an
das Untersuchungsrichteramt Thun, Strafakten Band I S. 545).

Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil jedoch nicht auf diese Äusserung
des Kindes Naomi gegenüber der Sozialarbeiterin E.________ abgestellt,
sondern hierzu ausgeführt, die Tochter sei nicht zu dem Vorfall befragt
worden. Diese habe ihre Mitteilung, dass der Angeschuldigte ihre Mutter
gewürgt habe, vielmehr spontan gegenüber der Sozialhelferin geäussert. Bei
dieser Äusserung dürfe deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie
vollständig wiedergebe, was das Kind miterlebt hatte. Zudem würden keine
Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau X.________ bestehen, insbesondere
auch nicht, dass sie in Ohnmacht gefallen sei. Hat somit das Obergericht auf
die Äusserung des Kindes Naomi gar nicht abgestellt, so durfte es ohne
Willkür davon absehen, das Kind durch eine Fachperson befragen zu lassen.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers liegt hier nicht
vor.

3.3 Mit seiner weiteren Rüge, die Würdigung des Sachverhalts sei insbesondere
deshalb willkürlich, weil wichtige Entlastungszeugen nicht angehört worden
seien, genügt der Beschwerdeführer wiederum den Anforderungen an eine
substantiierte Rüge nicht, weshalb hierauf nicht eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde vielmehr diejenigen Zeugen genau
bezeichnen müssen, von welchen er eine weitere Klärung des Sachverhalts
erhofft hätte.  Er hätte im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch deren
Aussagen seiner Ansicht nach das Beweisergebnis zu seinen Gunsten verändert
werden könnte und weshalb der angefochtene Entscheid daher vor der Verfassung
nicht standhalte.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge betreffend die den Schuldsprüchen der
Drohung und der Nötigung zum Nachteil von X.________ zugrunde liegende
Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Bejahung
der Glaubwürdigkeit des Opfers auch in diesen Punkten willkürlich sein soll,
sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik. Das Bundesgericht
überprüft indessen, wie dargelegt, den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht
wie eine Appellationsinstanz. Auch auf diese Rüge kann somit nicht
eingetreten werden .

4.
Die 3. Strafkammer des Obergerichts hat den Beschwerdeführer ferner der
Gefährdung des Lebens und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von Y.________
schuldig erklärt. Auch im Fall von Frau Y.________ bejahte das Obergericht
die Glaubwürdigkeit des Opfers und erachtete es als erwiesen, dass der
Beschwerdeführer sie in der Zeit zwischen Herbst/Winter 1992 und Juni 1993 in
mehr als zwei Fällen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie damit in
unmittelbare Lebensgefahr gebracht hatte. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung
erachtete das Obergericht es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer Frau
Y.________ während annähernd zehn Minuten an einen Stuhl gefesselt hatte.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, Frau Y.________ gewürgt zu haben, und
führt verschiedene Umstände an, die nach seiner Ansicht gegen solche
Würgehandlungen und gegen die Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ sprechen
sollen. Er macht geltend, die im Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 12. Juni
1993 aufgeführten Befunde würden nicht auf Würgehandlungen schliessen lassen.
Frau Y.________ selbst habe gegenüber dem Arzt nicht erwähnt, dass sie
gewürgt worden sei, und habe in den drei Briefen, die sie dem
Beschwerdeführer geschrieben habe, nichts von lebensgefährlichen
Würgeangriffen erwähnt. Auch den Scheidungsakten sei diesbezüglich nichts zu
entnehmen. Ferner enthalte auch der Bericht von Dr. G.________ nichts, was
darauf hindeute, dass Frau Y.________ vom Beschwerdeführer gewürgt worden
worden wäre. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ macht der
Beschwerdeführer geltend, diese selbst habe Rachegedanken zugegeben, und aus
einem Brief an ihre Pflegemutter vom 10. August 1995 gehe hervor, dass sie
gewohnt gewesen sei, regelmässig zu lügen.

Mit Ausnahme des zuletzt genannten hat sich bereits das Kreisgericht mit
diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Die 3.
Strafkammer des Obergerichts ist der diesbezüglichen Würdigung durch das
Kreisgericht gefolgt. Damit übereinstimmend hat das Obergericht erklärt, die
Tatsache, dass das Würgen weder in dem Therapiebericht von Dr. G.________ vom
28. Juni 1998 (Strafakten Band IV, S. 2191 f.) noch in den Scheidungsakten
erwähnt ist, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit von Frau Y.________. Es
verwies auf den Umstand, dass im - kurz gehaltenen - Bericht des Therapeuten
die Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers erwähnt war. Hinsichtlich des dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Würgens hat das Obergericht massgeblich auf
das Aussageverhalten von Frau Y.________ und ihre Aussagen anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht vom 21. Dezember 1999 (Strafakten Band
IV S. 2615 ff.) abgestellt, wo diese ihre früheren Aussagen bestätigte und
das Würgen in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen als Zeugin
eingehend schilderte. Ferner nahm es zu Gunsten des Beschwerdeführers an,
dass nicht bei jedem Würgen Bewusstlosigkeit eingetreten sei. - Entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht generell auf die
Ausführungen des Kreisgerichts verwiesen, sondern diese zusammengefasst
wiedergegeben und eine eigene Würdigung  der Beweise vorgenommen. Mit diesen
Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit
den Aussagen von Frau Y.________. Angesichts des im Urteil des Kreisgerichts
geschilderten Aussageverhaltens von Frau Y.________ und der Konstanz ihrer
Aussagen erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht ihre
Glaubwürdigkeit bejaht und grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt hat,
ohne ein Glaubwürdigkeitsgutachten über Frau Y.________ einzuholen. Es kann
daher offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die Nichteinholung eines
solchen Gutachtens überhaupt in rechtsgenüglicher Form gerügt hat.

Auch der in der staatsrechtlichen Beschwerde zur Erschütterung der
Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ erwähnte Brief vom 10. August 1995, den
diese angeblich an ihre Pflegemutter geschrieben und in dem sie dieser
vorgeworfen haben soll, sie habe von ihr nichts anderes gelernt, als zu
spielen und zu lügen, vermag hieran nichts zu ändern. Dieser angebliche Brief
befindet sich nicht an der in der staatsrechtlichen Beschwerde angegebenen
Aktenstelle (S. 1318). Er datiert über zwei Jahre nach den inkriminierten
Würgehandlungen. Zudem sind die Umstände dieses Briefes nicht geklärt und er
kann daher, jedenfalls aufgrund der diesbezüglich knappen Ausführungen in der
staatsrechtlichen Beschwerde, nicht mit den dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Handlungen und der allgemeinen Glaubwürdigkeit von Frau
Y.________ in Zusammenhang gebracht werden.

Gesamthaft betrachtet sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die
Vorwürfe der gegen Frau Y.________ begangenen Delikte nicht geeignet,  die
Beweiswürdigung des Obergerichts als unhaltbar und damit als willkürlich
erscheinen zu lassen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Obergericht
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verstossen
haben soll.

4.2 Die 3. Strafkammer des Obergerichts hat den Beschwerdeführer auch der
Freiheitsberaubung zum Nachteil von Y.________ schuldig erklärt. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, der von Frau Y.________
dargestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Fesselung scheine nicht als
bewiesen. Damit genügt er den im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
geltenden Anforderungen an eine substantiierte Rüge in keiner Weise, weshalb
hierauf nicht eingetreten werden kann.

5.
Der Beschwerdeführer rügt im weiteren als Verletzung des rechtlichen Gehörs,
dass Dr. med. H.________ nicht befragt worden ist. Er macht geltend, Dr.
H.________ sei von Frau X.________ unmittelbar nach dem Streit kontaktiert
worden, und er selbst sei von der Polizei nach dem Streit Dr. H.________
übergeben worden und von diesem betreut worden. Dr. H.________ könne daher
glaubhafte Ausführungen über die Wahrnehmungen des Polizisten C.________
machen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, inwiefern
Aussagen von Dr. H.________ seiner Ansicht nach geeignet sein könnten, das
Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu verändern. Wie dargelegt, kann der
Richter nach der Rechtsprechung das Beweisverfahren schliessen, wenn er
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht seinen Antrag auf
Einvernahme von Dr. H.________ (Strafakten Band III S. 1802) nicht erneuert
hat, nachdem dieser Arzt wegen Terminschwierigkeiten an dem vom Kreisgericht
vorgesehenen Termin nicht erscheinen konnte und das Kreisgericht in der Folge
auf seine Einvernahme verzichtete (Strafakten Band IV S. 2641). Im weiteren
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer seinen
Antrag auf Einvernahme von Dr. H.________ ebenfalls nicht wiederholt. Dem
Protokoll der Verhandlung vor dem Obergericht (Strafakten Band V S. 3088) ist
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der zweitinstanzlichen
Verhandlung tatsächlich Gelegenheit geboten war, Beweisanträge zu stellen.
Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers beantragte lediglich, einen
Auszug aus dem Familienbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.
Die 3. Strafkammer des Obergerichts bewilligte diesen Antrag, worauf das
Beweisverfahren geschlossen wurde. Nachdem somit im kantonalen Verfahren der
Antrag auf Einvernahme von Dr. H.________ nicht mehr gestellt worden war, und
nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche in Bezug auf das Beweisergebnis
neue Erkenntnisse hätte bringen können, durfte das Obergericht von einer
Einvernahme von Dr. H.________ absehen, ohne den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers zu verletzen.

6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Beweggründe für die
inkriminierten Würgehandlungen seien nie untersucht worden. Dabei kann offen
gelassen werden, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge in
rechtsgenüglicher Form vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer lässt ausser
Acht, dass Prof. I.________ im erstinstanzlichen Verfahren ein ausführliches
Gutachten (13. September 1996) und ein Ergänzungsgutachten (18. Mai 1999)
erstattete (Strafakten Band II S. 858 ff. und Band IV S. 2385 ff.) und sich
darin insbesondere mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befasst hat
(Strafakten Band II S. 900 ff.). Dem Ergänzungsgutachten lag als Sachverhalt
unter anderen auch das von Frau Y.________ dargelegte Würgen seitens des
Beschwerdeführers zugrunde (Strafakten Band IV S. 2389). Prof. I.________
bestätigte darin seine frühere Diagnose einer in forensischer Hinsicht als
eher leicht einzuordnenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit
narzisstischen und histrionischen Elementen. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Würgehandlungen stets bestritten
hat, ist nicht ersichtlich, was der Gutachter in Kenntnis dieser Bestreitung
diesbezüglich noch näher hätte abklären können. Die kantonalen Instanzen
haben somit weder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers unzulänglich
abgeklärt noch die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters willkürlich
gewürdigt.

7.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Antrag auf
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht
entsprochen werden, da die staatsrechtliche Beschwerde als von vorneherein
aussichtslos zu betrachten ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr kann auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers Rücksicht genommen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Stellvertretenden
Generalprokurator und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: