Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.404/2001
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1P.404/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     19. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Kölliker.

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                         In Sachen

1. Verein A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Stadtrat von  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Abteilung,
4. Kammer,

                         betreffend
         Art. 8, 9, 10 und 27 BV, Art. 6 und 8 EMRK
                       (Datenschutz),

hat sich ergeben:

     A.- Der Verein A.________ führt die von der Invaliden-
versicherung anerkannte Sonderpädagogische Tagesschule
A.________ in Zürich.

        Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 warf der Verein
dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) der Stadt Zürich vor,
er boykottiere diese Tagesschule; interessierte Eltern
würden davon abgehalten, ihre Kinder dort zu platzieren,
weil ihnen Angestellte des SPD erklärten, die Schule stehe
dem Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkennt-
nis VPM nahe. Der SPD bestritt diesen Vorwurf. Nach mehr-
facher Korrespondenz forderte der Verein A.________ die
zuständige Departementsvorsteherin mit Schreiben vom
17. Juni 1999 sinngemäss auf, dem SPD zu untersagen, Eltern
bei der Abklärung der Sonderschulungsbedürftigkeit ihrer
Kinder auf eine Verbindung der Sonderpädagogischen Tages-
schule A.________ zum VPM hinzuweisen; für den Fall des
Festhaltens an dieser Praxis sei eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen. Die Vorsteherin des Schul- und Sportdeparte-
ments wies das Unterlassungsbegehren mit Verfügung vom
7. September 1999 ab.

        Am 8. Oktober 1999 erhob der Verein A.________
Rekurs. Neben der Aufhebung der Verfügung vom 7. September
1999 beantragte er erneut, es sei dem SPD zu untersagen,
seine Tagesschule gegenüber Eltern sonderschulbedürftiger
Kinder in irgend einen Zusammenhang mit dem VPM zu bringen.
Der Bezirksrat des Bezirks Zürich wies den Rekurs mit
Beschluss vom 23. November 2000 ab.

     B.- Mit Beschwerde vom 17. Januar 2001 beantragte der
Verein A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheide.

        Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit
Urteil vom 25. April 2001 ab.

     C.- Der Verein A.________ sowie B.________, C.________
und D.________ haben gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts am 11. Juni 2001 (Poststempel) eine staatsrecht-
liche Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, das Urteil vom
25. April 2001 sei aufzuheben und rügen einen Verstoss gegen
Art. 8, 9, 10 und 27 BV sowie Art. 6 und 8 EMRK.

     D.- Der Stadtrat von Zürich und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich beantragen in ihren Vernehmlassungen die
Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staats-
rechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 207 E. 1
S. 209).

        a) Die Beschwerdeführer 2 - 4 haben am kantonalen
Verfahren nicht teilgenommen. Grundsätzlich stellt sich
damit die Frage, ob sie überhaupt zur Erhebung der staats-

rechtlichen Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 88 OG;
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwer-
de, Bern 1994, S. 255 ff.). Was den Beschwerdeführer 1 be-
trifft, wäre näher zu prüfen, ob er sich als Verein auf die
persönliche Freiheit (Art. 10 BV) berufen und im Rahmen des
Betriebs einer von der IV anerkannten Sonderschule eine Ver-
letzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend machen
kann. Diese Fragen können jedoch offen bleiben, da aus nach-
stehenden Gründen ohnehin auf die Beschwerde nicht einzu-
treten ist.

        b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift unter anderem die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38
E. 3c S. 43, 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).

        aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 8 BV behaupten, hat bereits das Verwaltungsgericht
festgestellt, eine rechtsungleiche Behandlung des beschwer-
deführenden Vereins sei weder dargetan noch sonst erkennbar.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird im Wesentlichen
bloss vorgebracht, es sei "auch die Frage zu klären, ob mit
dieser Praxis nicht auch eine unannehmbare Ungleichbehand-
lung zwischen Privatschulen und öffentlichen Schulen einge-
führt" werde. Dass und in welcher Weise das Rechtsgleich-
heitsgebot konkret verletzt wird, legen die Beschwerdeführer
aber nicht im Einzelnen dar. Hinsichtlich dieser Rüge ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

        bb) In Zusammenhang mit der Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsdarstellung und Rechtsanwendung durch das Ver-
waltungsgericht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK geltend.

        Willkürlich ist nach Auffassung der Beschwerdefüh-
rer die Feststellung im angefochtenen Entscheid, der Be-
schwerdeführer 1 sei aus einem Verein hervorgegangen, der
sich in enger Zusammenarbeit mit dem VPM sowie als dessen
Mitglied betätigt habe und dem bis 1996 nur Mitglieder des
VPM hätten angehören dürfen; die Sonderpädagogische Tages-
schule A.________ habe sich in einem eigenen Prospekt als
Gründung des VPM bezeichnet und einige der Lehrkräfte der
Schule seien VPM-Mitglieder, die Leiterin und einzige Son-
derpädagogin gar ein prominentes. Die Beschwerdeführer legen
indessen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Fest-
stellungen gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen.
Sie bringen einzig vor, das Verwaltungsgericht habe dem Be-
schwerdeführer 1 den erwähnten Prospekt zu Unrecht zugerech-
net, denn dieser sei seinerzeit von der Privatschule
A.________, einem vom Beschwerdeführer 1 unabhängigen
Rechtssubjekt, lanciert worden. Diese Auffassung hat das
Verwaltungsgericht aber gerade verworfen, unter anderem mit
dem Hinweis auf die nach wie vor bestehenden personellen
Verflechtungen zwischen dem VPM und der Sonderpädagogischen
Tagesschule A.________. Zu diesen Ausführungen äussern sich
die Beschwerdeführer überhaupt nicht. Insofern genügt die
Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht.

        In der einschlägigen Rubrik der Beschwerde
(Ziff. 10) nennen die Beschwerdeführer sodann auch keine
Rechtsnorm, die willkürlich angewendet worden sein soll.
Soweit die Beschwerdeführer an anderer Stelle die Verletzung
von Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes rügen,

stellen sie lediglich den eigenen Rechtsstandpunkt jenem des
Verwaltungsgerichts gegenüber. Mit dessen Erwägungen sowie
den ausführlichen Erwägungen des Bezirksrats, auf welche im
angefochtenen Entscheid explizit verwiesen wird, setzen sich
die Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Weise auseinander. Ihre appellatorische Kritik
ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu
hören. Auf die Willkürrüge ist somit nicht einzutreten.

        Ebenfalls nicht materiell zu prüfen ist die angeb-
liche Verletzung von Art. 6 EMRK. Die Beschwerdeführer be-
schränken sich darauf, diese Konventionsbestimmung zu zitie-
ren und lassen jegliche Substanziierung der Rüge vermissen.

        cc) Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verlet-
zung der in Art. 27 BV gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit
ist die Beschwerde ungenügend begründet. Die angebliche,
durch die Informationen des SPD hervorgerufene Verminderung
der Attraktivität der Tagesschule als Arbeitgeber wird in
keiner Art und Weise belegt und ist auch nicht aus den Akten
ersichtlich. Damit sind die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG nicht erfüllt.

        c) Die Beschwerdeführer machen schliesslich erst-
mals vor Bundesgericht eine Verletzung der persönlichen
Freiheit (Art. 10 BV) sowie des Anspruches auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK (vgl. BGE 124 I 85 E. 2
S. 86 ff., mit Hinweisen) geltend. Mit staatsrechtlicher
Beschwerde können jedoch keine neuen Tatsachen, Beweismittel
und rechtlichen Argumente vorgebracht werden (sog. Novenver-
bot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 108 Ia 69 E. 1 S. 71, mit
Hinweisen). Von diesem Grundsatz lässt das Bundesgericht
zwar Ausnahmen zu (vgl. im Einzelnen Walter Kälin, a.a.O.,
S. 369 ff.), doch liegen solche hier nicht vor. Namentlich
hat nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben,

die erwähnten Rügen vorzutragen; dazu hätten die Beschwerde-
führer im kantonalen Verfahren hinreichend Gelegenheit ge-
habt. Im Rahmen der unzulässigen Nova ist deshalb auf die
staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

     2.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter soli-
darischer Haftung zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem
Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: