Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.400/2001
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1P.400/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     12. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof
Wyss, Kronenstrasse 9, Stäfa,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                Art. 9 BV (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte am 20. März
1998 Y.________, den Sohn von X.________, hauptsächlich
wegen des Verkaufs von mehreren Kilo Heroin, zu 7 1/2 Jahren
Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung. Am 1. Juli 1998
beschloss es:

     "1. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich
         vom 26. Februar 1996 bzw. 21. März 1996 bei der
         Bank B.________, auf dem Konto Nr. ________,
         lautend auf X.________, gesperrte und gemäss Verfü-
         gung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. Januar
         1997 eingezogene und bei der Kasse des Bezirksge-
         richts liegende Betrag von Fr. 65'000.-- samt
         Zinsen wird definitiv eingezogen und nach Eintritt
         der Rechtskraft des Urteils gegen Y.________ vom
         20. März 1998 sowie des vorliegenden Entscheides
         zur Deckung der dem Angeklagten Y.________ aufer-
         legten Verfahrens- und Strafvollzugskosten heran-
         gezogen.

      2. Ein nach Deckung der Verfahrens- und Strafvollzugs
         kosten allfällig verbleibender Mehrbetrag wird dem
         Angeklagten Y.________ herausgegeben.
         (...)".

        Zur Begründung führte es an, es sei erstellt, dass
die auf diesem Konto eingezogenen Gelder dem Vermögen von
Y.________ zuzurechnen seien. Einer Einziehung nach § 83
der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919
(StPO) bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StPO zur Deckung der Pro-
zess- und allfälligen Vollzugskosten stehe daher nichts im
Wege, gleichgültig darum, ob die Gelder aus Drogen- oder
allenfalls legalen Geschäften stammten.

        Auf Rekurs von X.________ hin beschloss das Oberge-
richt des Kantons Zürich am 11. Mai 1999:

     "1. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich
         vom 26. Februar 1996 bzw. 21. März 1996 bei der
         Bank B.________ auf dem Konto Nr. ________, lautend
         auf X.________, gesperrte und gemäss Verfügung der
         Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. Januar 1997 ein-
         gezogene und bei der Kasse des Bezirksgerichts lie-
         gende Betrag von Fr. 65'000.-- samt Zinsen wird im
         Umfang von Fr. 23'000.-- samt Zinsen an den Dritt-
         ansprecher X.________ herausgegeben und im Umfang
         von Fr. 42'000.-- samt Zinsen eingezogen.
         (...)".

        Es erwog (Urteil vom 11. Mai 1999 S. 78 ff.), die
Beschlagnahme und die nachfolgende Einziehung und Verwertung
nach § 83 in Verbindung mit § 188 StPO falle nur für Vermö-
gensgegenstände des Angeklagten in Betracht; eine mögliche
wirtschaftliche Berechtigung an Vermögensgegenständen eines
Dritten genüge nicht. Der obligatorische Anspruch auf Rück-
zahlung der auf dem Konto geäufneten Gelder stehe unbestrit-
tenermassen X.________ als Kontoinhaber zu. Diese könnten
daher nicht als Vermögen von Y.________ betrachtet werden,
auch wenn dieser über eine Vollmacht für das Konto verfügt
habe. Eine Einziehung nach § 83 in Verbindung mit § 183 StPO
falle daher ausser Betracht. Hingegen sei eine Einziehung
nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zulässig, falls die geäuf-
neten Gelder durch eine strafbare Handlung erlangt worden
seien. Es kam in der Folge zum Schluss, für Gelder im Betrag
von Fr. 23'000.-- könne nicht mit der erforderlichen Be-
stimmtheit widerlegt werden, dass sie tatsächlich (legal
erworbene) eigene Vermögenswerte von X.________ darstellten.
Für die über diesen Betrag hinaus auf dem fraglichen Konto
liegenden Gelder könnten dagegen keine substanziellen Zwei-
fel daran bestehen, dass sie aus dem von Y.________ betrie-
benen Drogenhandel stammten, weshalb sie einzuziehen seien.

     B.- X.________ focht diesen Entscheid mit Nichtigkeits-
beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an, wo-
bei er unter anderem geltend machte, das Obergericht habe
ihm den Beweis dafür auferlegt, dass die beschlagnahmten
Gelder von ihm stammten, obwohl es an der Staatsanwaltschaft
gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, dass es sich dabei
um Drogenerlös handle. Damit habe das Obergericht die Be-
weisregeln verletzt und seine Parteirechte im Sinne von
§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO wesentlich beeinträchtigt.

        Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ gegen den obergericht-
lichen Entscheid am 30. September 2000 ab. Auf die Rüge, das
Obergericht habe ihm zu Unrecht die Beweislast auferlegt,
trat es nicht ein mit der Begründung, die Beweislastvertei-
lung sei im Rahmen von Art. 59 StGB ausdrücklich geregelt
und somit eine Frage des materiellen Bundesrechts, welche
mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, aber nicht
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden könne.

        Am 26. Januar 2001 hiess das Bundesgericht die
staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das kassa-
tionsgerichtliche Urteil gut und hob es auf. Es befand, das
Kassationsgericht sei zu Unrecht nicht auf die Rüge einge-
treten, das Obergericht habe die Beweislastverteilung ver-
letzt.

     C.- Am 2. Mai 2001 wies das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ab.

        Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juni 2001
wegen Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK be-
antragt X.________, den Entscheid des Kassationsgerichts
aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung.

     D.- Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht verzichten
auf Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Auf die Beschwerde ist aus den im Urteil vom
26. Januar 2001 angeführten Gründen einzutreten.

     2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht
vor, es habe die obergerichtliche Beweiswürdigung geschützt,
obwohl diese willkürlich sei und gegen den Grundsatz in
"dubio pro reo" verstosse.

        a) Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem
Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den
Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweis-
würdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspiel-
raum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrecht-
lichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offen-
sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Ver-
sehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c
je mit Hinweisen).

        b) Die Rechtsregel, wonach der Richter "im Zweifel
zugunsten des Angeklagten" zu entscheiden hat, ergibt sich
für das schweizerische Recht aus Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel beste-
hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime

ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Ange-
klagten hätte zweifeln müssen. Als Beweislastregel bedeutet
die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss.

        Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswür-
digungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Will-
kür. Bei der Berufung auf den Grundsatz als Beweislastregel
prüft es hingegen frei, ob sich bei objektiver Betrachtungs-
weise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu
einem Schuldspruch gelangte, weil der Angeklagte seine Un-
schuld nicht nachwies (grundlegend BGE 120 Ia 31 E. 2 mit
Hinweisen).

        c) Aus diesen Grundsätzen leitet der Beschwerdefüh-
rer zu Recht ab, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden
ist, die deliktische Herkunft der beschlagnahmten Gelder
nachzuweisen und von ihm nicht verlangt werden darf, den
Nachweis für deren legalen Erwerb zu führen.

     3.- a) Das fragliche Konto wurde vom Beschwerdeführer
unbestrittenermassen am 5. August 1993 eröffnet. Abgesehen
von hier nicht interessierenden (bereits freigegebenen)
Rentenzahlungen aus Deutschland wurden zehnmal, letztmals
am 12. Mai 1995, runde Tausender-Beträge in der Höhe von
insgesamt 65'000 Franken auf das Konto einbezahlt. Der Be-
schwerdeführer hat nach den unbestrittenen obergerichtlichen
Feststellungen im Untersuchungsverfahren dazu ausgeführt, er
habe am 10. November 1992 ein Grundstück in Mazedonien, wel-
ches er aus seinen Ersparnissen erworben habe, für 140'000
Franken verkauft. Der Käufer habe 80'000 Franken angezahlt
und sich verpflichtet, den Restbetrag bis zum 10. November
1996 zu bezahlen. Er habe sich entschlossen, das Geld in der
sicheren Schweiz anzulegen. Wegen der geltenden Devisenbe-

stimmungen in Mazedonien habe er nicht den ganzen Betrag auf
einmal in die Schweiz transferieren können, weshalb er ihn,
teils persönlich, teils durch Vertrauensleute, in Teilbe-
trägen auf das von ihm eröffnete Konto eingezahlt habe.
Diese Aussagen belegte er mit dem Kaufvertrag vom 10. Dezem-
ber 1992, den er in Kopie zu den Akten gab; das Original
reichte er trotz Aufforderung nicht nach.

        Das Obergericht (S. 84 ff.) kam - wie schon zuvor
das Bezirksgericht - zur Auffassung, dass die Datumsangabe
der vorgelegten Vertragskopie manipuliert worden sei. So
hebe sich die Schreibweise der Ziffer "2" in der Datums-
angabe "10. November 1992" deutlich von derjenigen der
übrigen Ziffern ab. Nach Ziffer 3 des Vertrages sei dem
Käufer sodann eine Zahlungsfrist von zwei Jahren oder bis
spätestens 10. November 1996 - nicht etwa 1994 - eingeräumt
worden. "Mangels Einreichung des Originalvertrags" müsse
daher zu Lasten des Beschwerdeführers davon ausgegangen
werden, dass der Kaufvertrag am 10. November 1994 abge-
schlossen worden sei. Zu dessen Gunsten folge daraus in-
dessen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die
nach diesem Datum auf das Schweizer Konto eingezahlten
Gelder - insgesamt 23'000 Franken - effektiv aus diesem
Liegenschaftsverkauf stammten.

        In Bezug auf den darüber hinausgehenden Betrag
dränge sich jedoch der Schluss auf, dass es sich dabei um
Gelder aus den von Y.________ betriebenen Drogengeschäften
handle. So liefere der Beschwerdeführer nicht nur keine
plausible, sondern gar keine Begründung dafür, dass es sich
bei diesen 42'000 Franken um eigene Gelder handeln könnte.
Anderseits ergäben sich deutliche Hinweise auf eine Verbin-
dung von Y.________ zu diesem Konto, auf welches er - abge-
sehen vom Beschwerdeführer - als einziger Bevollmächtigter
Zugriff gehabt habe. Sämtliche Einzahlungen auf das Konto
seien aus der geographischen Umgebung vom Wohnort von

Y.________ erfolgt. Zwischen den Bezügen des Y.________ von
verschiedenen Konten und den Einzahlungen auf das Konto des
Beschwerdeführers bestünden zeitliche Koinzidenzen; so sei
bei Y.________ ein mit dem Saldo versehener Einzahlungsbeleg
über 3'000 Franken vom 12. Mai 1995 gefunden worden.
Schliesslich sei auch noch die Aussage von Z.________ akten-
kundig, wonach ihr Y.________ gesagt habe, er könne ihr von
diesem Konto Geld für ihr Kind geben.

        Es könnten daher keine substanziellen Zweifel daran
bestehen, dass Y.________, der in dieser Zeit nachweislich
Drogengewinne von mindestens 37'440 bis 44'928 Franken er-
zielt habe, das Konto seines Vaters im genannten Umfang ge-
spiesen habe.

        b) Das Kassationsgericht hat erwogen, es liege
keine unzulässige Umkehr der Beweislast vor, da das Oberge-
richt aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zur
Überzeugung gekommen sei, die umstrittenen 42'000 Franken
stammten aus dem Drogenerlös des Y.________. Es sei nicht zu
beanstanden, dass es sich dabei auch auf den vom Beschwerde-
führer zu seiner Entlastung eingereichten Kaufvertrag vom
10. November 1992 (bzw. nach Auffassung des Obergerichts
1994) stütze, habe es dieses Beweismittel doch frei würdigen
dürfen. Zwar habe das Obergericht einleitend ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe keine Begründung dafür geliefert, dass
es sich bei den beschlagnahmten Geldern um seine eigenen
handle. In dieser Erwägung liege für sich allein genommen
allenfalls eine unzulässige Beweislastumkehr. In der Folge
habe es aber die Beweise gewürdigt und sei zum Schluss ge-
kommen, der Indizienbeweis für die deliktische Herkunft der
42'000 Franken sei erbracht. Eine unzulässige Beweislastum-
kehr wäre ihm nur dann anzulasten gewesen, wenn es die Frage
der deliktischen Herkunft der Gelder trotz fehlenden Nach-
weises zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden hätte.

Da es dies nicht getan habe, sei die Rüge unbegründet. Es
könne sich daher allein die Frage stellen, ob das Oberge-
richt willkürfrei habe annehmen können, die definitiv ein-
gezogenen Gelder seien deliktischer Herkunft. Dies habe es
bereits in seinem Entscheid vom 30. September 2000 bejaht.
Darauf sei zu verweisen, die Willkürrüge sei unbegründet.

     4.- a) Die Rüge, das Obergericht habe dem Beschwerde-
führer den Beweis dafür auferlegt, die legale Herkunft der
beschlagnahmten Gelder zu beweisen und diese definitiv ein-
gezogen, weil ihm dieser Nachweis missglückt sei, geht, wie
das Kassationsgericht zu Recht feststellte, fehl. Es war das
Recht und die Pflicht des Obergerichts, den vom Beschwerde-
führer in Kopie eingereichten Kaufvertrag frei zu prüfen und
zu entscheiden, ob dieses Beweismittel geeignet sei, Licht
in die Herkunft der beschlagnahmten Gelder zu bringen. Diese
Prüfung ist differenziert ausgefallen, indem das Obergericht
nicht ausschliessen mochte, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich einen Teil des Verkaufserlöses auf dieses Konto
einzahlte, und es dementsprechend zu seinen Gunsten davon
ausging, dass die nach dem Vertragsschluss auf das Konto
eingezahlten Gelder aus diesem Grundstücksverkauf stammen.
Dass die vom Obergericht vorgenommene Datierung des Kauf-
vertrages auf den 10. November 1994 willkürlich sein soll,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

        Für die vor diesem Datum erfolgten Einzahlungen auf
das Konto lässt sich nach der Auffassung des Obergerichts
demgegenüber aus dem Kaufvertrag nichts ableiten. Dies bringt
es in dem Satz zum Ausdruck, der Beschwerdeführer habe keine
Begründung dafür geliefert, dass es sich bei diesen 42'000
Franken um eigene Gelder handeln könne. In dieser (zutref-
fenden) Feststellung für sich allein genommen, könnte allen-
falls eine unzulässige Beweislastumkehr gesehen werden. Eine
solche läge, wie das Kassationsgericht zu Recht ausführt,

indessen nur dann vor, wenn das Obergericht daraus ohne
weitere Beweise auf die deliktische Herkunft der Gelder
geschlossen hätte. Gerade dies hat es jedoch nicht getan,
sondern ist aufgrund einer Würdigung der vorhandenen Beweis-
mittel zur Überzeugung gelangt, die Gelder stammten aus dem
vom Sohn des Beschwerdeführers betriebenen Drogenhandel. Die
Rüge, Ober- und Kassationsgericht hätten die Unschuldsver-
mutung verletzt, ist daher unbegründet. Ob das Obergericht
diese Beweise willkürlich würdigte, und das Kassationsge-
richt dies im angefochtenen Entscheid verkannte, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, ist eine andere Frage, die
im Folgenden zu prüfen ist.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fest-
stellung des Obergerichts, zwischen den Geldbezügen des
Y.________ und den Einzahlungen auf das Konto des Beschwer-
deführers bestünden zeitliche Koinzidenzen, sei willkürlich.
Das Obergericht führe eine einzige Zahlung (vom 5. August
1993) im Betrag vom 5'000 Franken an; diese Einzahlung sei
nach einer Bestätigung der Bank B.________ indessen vom Be-
schwerdeführer persönlich geleistet worden. Dies ändert
allerdings nichts an der zeitlichen Übereinstimmung, spielt
es doch dafür keine Rolle, ob Y.________ den von ihm abge-
hobenen Betrag selber auf das umstrittene Konto einzahlte
oder ihn seinem Vater zur Einzahlung übergab. Jedenfalls in
diesem einen Fall ist damit erstellt, dass ein Geldbezug
von Y.________ zeitlich und betragsmässig mit einer Ein-
zahlung auf das Konto seines Vaters zusammenfällt. Das
Obergericht hat denn auch keineswegs das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt, indem es sich zu diesem
Einwand nicht weiter äusserte. Die Gehörsverweigerungsrüge
ist unbegründet.

        Weiter steht fest, dass die Drogengewinne von
Y.________ in dem Zeitraum anfielen, in welchem die um-
strittenen Einzahlungen erfolgten. Die obergerichtliche

Feststellung von "zeitlichen Koinzidenzen" zwischen Geld-
bezügen des Y.________ und Einzahlungen auf das väterliche
Konto erscheint somit zwar ungenau und übertrieben, aber
nicht bar jeder Grundlage und damit nicht geradezu will-
kürlich.

        c) Im Ergebnis erweist sich die obergerichtliche
Beweiswürdigung ohnehin nicht als willkürlich. So hat der
Beschwerdeführer einmal versucht, mit einem durch Vordatie-
rung "getürkten" Kaufvertrag die legale Herkunft der ge-
samten auf dem Konto liegenden Gelder nachzuweisen. Auch
wenn die Strafverfolgungsbehörden beweisen müssen, dass die
beschlagnahmten Gelder aus einem Verbrechen stammen, so darf
dieser Täuschungsversuch ohne Verletzung der Beweislastregel
als Indiz gegen den legalen Erwerb der Gelder gewertet
werden. Die Gewinne von Y.________ aus dem Drogenhandel sind
in etwa der gleichen Zeitspanne angefallen, in der die Ein-
zahlungen getätigt wurden, und ihre Höhe liegt in deren
Grössenordnung. Dazu kommt, dass Y.________ über das Konto
frei verfügen konnte, und gegenüber Z.________ bemerkte, er
könne von diesem Konto jederzeit Geld für ihr Kind abheben.
Aufgrund dieser Indizien konnte das Obergericht ohne Willkür
schliessen, die auf dem Konto liegenden Gelder stammten im
Betrag von 42'000 Franken aus dem Drogenerlös von
Y.________. Die Rüge ist unbegründet.

     5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grund-
sätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist,
da seine Mittellosigkeit dargetan ist und die Beschwerde nicht
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt
Wyss ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus
der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut-
geheissen:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Rechtsanwalt Christoph Wyss, Stäfa, wird als un-
entgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und aus der Bundes-
gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft sowie dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 12. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: