Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.399/2001
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1P.399/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      8. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Härri.

                         ---------

                         In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Simon Ulrich, Spannerstrasse 8, Frauenfeld,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  T h u r g a u,
Obergericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
               willkürliche Beweiswürdigung,
      Grundsatz "in dubio pro reo"; rechtliches Gehör,
     (staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
  Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2000),

hat sich ergeben:

     A.- Z.________ (geb. 1959) ist italienischer Staats-
angehöriger. Er arbeitet als Geschäftsführer bei der Garage
X.________ AG in Frauenfeld.

        Z.________ wurde vorgeworfen, er habe am 26. Ok-
tober 1998 um ca. 11.45 Uhr auf dem Vorplatz der Garage
X.________ AG mit einem ca. 50 cm langen Eisenrohr auf
die Fahrzeugfront und die linke Seite eines Personenwagens
"Rover" eingeschlagen, welcher 3 Tage zuvor bei einem Un-
fall beschädigt worden war. Das sei kurz vor Eintreffen des
Schadenexperten der "Y.________"-Versicherung geschehen.
Z.________ habe so verschiedene zusätzliche, nicht vom Un-
fall stammende Schäden verursacht, um die Zahlung einer
höheren Versicherungsentschädigung an die F.________ AG bzw.
die Garage X.________ AG als Zessionarin der Leistungen aus
der Kaskoversicherung zu erlangen. Z.________ habe in der
Annahme gehandelt, dass sich bei einer Schadenssumme von
ca. Fr. 6'000.-- bis Fr. 8'000.-- ein Totalschaden ergebe
und entsprechend die Versicherung eine Entschädigung von
ca. Fr. 25'000.-- leisten werde.

     B.- Am 11. Februar 2000 verurteilte das Bezirksgericht
Frauenfeld Z.________ wegen versuchten Betrugs zu 6 Wochen
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
Fr. 2'000.-- Busse.

        Das Bezirksgericht kam zum Schluss, Z.________
habe die Beschädigungen des Scheinwerfers vorne rechts,
des Kühlergrills und des Zierstabes verursacht; eben-
so stammten die Kratzer an den linken Türen von ihm.
Nicht erwiesen sei dagegen, dass er auch für den Lack-

schaden hinten links verantwortlich sei. Das Bezirksge-
richt stützte den Schuldspruch insbesondere auf die Aussagen
des Zeugen B.________, der von Beruf Polizeibeamter ist.
Dieser gab an, von seiner Wohnung aus beobachtet zu haben,
wie Z.________ mit dem Rohr auf das Fahrzeug einschlug.

     C.- In Abweisung der von Z.________ erhobenen Berufung
bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 14. No-
vember 2000 das Urteil des Bezirksgerichtes.

        Das Obergericht erachtete es ebenfalls als erwei-
sen, dass Z.________ das Fahrzeug vorne an der Front rechts
zusätzlich beschädigte. Ob auch die Beschädigungen an der
linken Fahrzeugseite Z.________ zuzurechnen seien, sei stark
zu vermuten, könne aber offen bleiben.

     D.- Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Er
bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, das Oberge-
richt habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grund-
satz "in dubio pro reo" verletzt; überdies habe es mit der
Ablehnung seiner Beweisergänzungsanträge seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.

     E.- Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben
sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

     F.- Mit Verfügung vom 12. Juli 2001 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zuerkannt.

     G.- Am 15. Juni 2001 ist der Kassationshof des Bundes-
gerichtes auf die von Z.________ in der gleichen Sache
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch
darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt
zu werden.

        Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen
einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der An-
klagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grund-
satz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt,
er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die
Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt,
dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der
Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn
verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grund-
satz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist,
prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweis-
würdigungsregel bedeutet die Maxime, dass sich der Straf-
richter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt,
wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich
um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
drängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung
obliegt dem Bundesgericht eine Prüfung unter dem Gesichts-
punkt der Willkür. Es greift nur ein, wenn der Sachrichter
den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdi-
gung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Schuld fortbestanden. Willkür liegt vor, wenn der ange-
fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass ver-
letzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen-
der erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlech-
terdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist
(BGE 127 I 38 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen).

        Das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am
1. Januar 2000 hat nichts daran geändert, dass das Bundes-
gericht die Beweiswürdigung durch die letzte kantonale In-
stanz unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Die Gel-
tendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung führt
nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch
das Bundesgericht (BGE 127 I 38).

        b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-

gericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit mög-
lich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es
nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

     2.- a) Das Obergericht hat die Beweise einlässlich
gewürdigt. Es verweist dabei zunächst auf das Urteil des
Bezirksgerichtes. Dieses (S. 10 ff.) stützt den Schuld-
spruch insbesondere auf folgende Beweiselemente: Die
Schilderungen des Zeugen B.________ sind genau, grundsätz-
lich auf das Wesentliche beschränkt und enthalten farb-
kräftige Details; der Augenschein hat gezeigt, dass der
Zeuge die geschilderten Vorgänge vom Küchen- bzw. Kinder-
zimmerfenster seiner Wohnung aus beobachten konnte; er ist
normalsichtig und konnte ohne Weiteres eine sich auf dem
Vorplatz der Garage befindende Person und deren Handlungen
im Einzelnen erkennen; es ist objektiv erstellt, dass an der
Front des Fahrzeuges - wie vom Zeugen beschrieben - nach-
träglich Beschädigungen verursacht wurden, die nicht vom
Unfall stammen; der Scheinwerfer vorne rechts und der
Kühlergrill wurden nicht beim Unfall beschädigt, der
Zierstab nicht in diesem Ausmass; der vordere rechte
Scheinwerfer muss auf dem Platz der Garage X.________ AG
beschädigt worden sein, da sich sonst nicht vernünftig
erklären liesse, weshalb auf den Fotos des Schadenexper-
ten Scherben ersichtlich sind, die sich auf der Stossstange
und am Boden unter dem Scheinwerfer befinden; es ist un-
streitig erstellt, dass der Schadenexperte, wie vom Zeugen
geschildert, am 26. Oktober 1998 gegen Mittag den "Rover"
zusammen mit dem Beschwerdeführer begutachtete; der Scha-
denexperte bestätigte sämtliche Aussagen des Zeugen, die
sich auf das gemeinsame Gespräch mit diesem bezogen; der
Kern der Aussagen des Zeugen B.________, welcher sich
dreimal zur Sache äusserte, blieb stets derselbe; der Zeuge
brachte insbesondere in der untersuchungsrichterlichen Ein-
vernahme gegenüber dem Polizeirapport Ergänzungen an, die

sich stimmig in das Gesamtbild seiner Aussagen einfügten; er
verwickelte sich nicht in Widersprüche; bei seinen Aussagen
ist vielmehr von einem stimmigen Ganzen auszugehen, dessen
Einzelheiten sich sinnvoll und widerspruchsfrei zusammen-
fügen; die Aussagen des Beschwerdeführers darüber, was er im
fraglichen Zeitpunkt gemacht habe, sind demgegenüber dürftig
und unklar.

        Das Obergericht (S. 13 ff.) beurteilt die vom
Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen
B.________ erhobenen Einwände als unbegründet. Es kommt
(S. 15) zum Schluss, die Aussagen des Zeugen seien glaub-
haft und schlüssig; sie stimmten insbesondere mit den am
"Rover" vorhandenen Beschädigungen überein.

        b) Die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte ist
nicht offensichtlich unhaltbar. Wie dargelegt, genügt es für
die Annahme von Willkür nicht, wenn eine andere Lösung eben-
falls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Willkür
ist erst dann gegeben, wenn das Ergebnis schlechterdings mit
vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist. Das ist hier
nicht der Fall.

        c) Was der Beschwerdeführer in der überwiegend in
der Art einer Berufungsschrift abgefassten staatsrechtlichen
Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür oder eine
anderweitige Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte
darzutun. Zu den wesentlichen Vorbringen ist Folgendes zu
bemerken:

        aa) Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend,
die Aussagen des Zeugen B.________ seien der einzige Beweis.
Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, haben die kantonalen
Gerichte eine umfassende Würdigung verschiedener Beweis-
elemente vorgenommen. Als wesentliches Indiz für die Glaub-

haftigkeit der Aussagen des Zeugen haben die kantonalen Ge-
richte insbesondere gewürdigt, dass bei dem auf dem Platz
der Garage abgestellten Fahrzeug Scherben auf der Stoss-
stange und auf dem Boden beim Scheinwerfer lagen.

        bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zeuge
B.________ habe nicht genau gesehen, ob der Beschwerdeführer
mit dem Rohr Schläge ausführte oder ob er nicht nur be-
reits zerstörte Autoteile zur Prüfung des Zerstörungsgrades
"antippte". Der Beschwerdeführer verweist auf act. 2, 28 und
29. Aus diesen Aktenstellen ergibt sich jedoch nicht, dass
der Zeuge nicht genau gesehen hätte, ob der Beschwerdeführer
Schläge ausführte. Es ergibt sich daraus vielmehr klar, dass
nach der Beobachtung des Zeugen der Beschwerdeführer - wenn
auch nicht mit voller Kraft - mehrmals auf das Fahrzeug
einschlug.

        cc) Das Obergericht führt (S. 16 E. 3e) aus, ob
auch die Beschädigungen an der linken Fahrzeugseite dem Be-
schwerdeführer zuzurechnen seien, sei stark zu vermuten,
könne letztlich aber offen bleiben. Das Obergericht hat dem
Beschwerdeführer diese Beschädigungen im Ergebnis also nicht
angelastet. Damit ist der Beschwerdeführer insoweit nicht
beschwert, weshalb auf die diesbezüglichen Einwände nicht
einzutreten ist.

        dd) Unbegründet ist der Einwand, der Zeuge B.________
habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
Schäden am Fahrzeug verursacht habe; diese Folgerung werde
vom Obergericht einfach gezogen. Nach den Aussagen des Zeu-
gen hat der Beschwerdeführer mit dem Rohr mehrmals auf das
Fahrzeug eingeschlagen; überdies lagen - wie gesagt - Scher-
ben auf der Stossstange des Fahrzeuges und am Boden auf der
Höhe des beschädigten Scheinwerfers. Wenn das Obergericht

bei dieser Sachlage angenommen hat, dass der Beschwerdefüh-
rer zusätzliche Schäden am Fahrzeug verursacht hat, ist es
nicht in Willkür verfallen.

        ee) Das Obergericht (S. 5) verweist auf das Vor-
bringen der Staatsanwaltschaft, wonach es notorisch ist,
dass Flugrost sofort einsetzt. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern das unzutreffend sei. Selbst wenn auf
den Fotos des Schadenexperten - wie der Beschwerdeführer
geltend macht - Flugrost auszumachen sein sollte, würde
das damit nicht gegen dessen Täterschaft sprechen.

        ff) Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit
der Frage der Arglist geltend, er habe nie Scherben wegge-
wischt bzw. am Tag der angeblichen Tat nie ein "Schüfeli"
und "Wüscherli" in der Hand gehabt. Das Obergericht (S. 17
unten) verweist insoweit auf das Urteil des Bezirksgerich-
tes. Dieses (S. 21 E. 7) kam zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer die Scherben beseitigen wollte, jedoch nicht
mehr dazu kam, weil der Schadenexperte nicht wie sonst üb-
lich erst gegen Abend, sondern ausnahmsweise bereits vor dem
Mittag eintraf. Mit der vom Bezirksgericht insoweit vorge-
nommenen Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern diese
schlechthin unhaltbar sein soll. Auf das Vorbringen kann
deshalb mangels hinreichender Begründung (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG) nicht eingetreten werden.

        Ob die kantonalen Gerichte das Tatbestandsmerkmal
der Arglist zu Recht bejaht haben, ist im Übrigen eine
Frage des Bundesrechts, die dem Bundesgericht mit eidge-
nössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt werden kann
(Art. 269 Abs. 1 BStP). Die subsidiäre staatsrechtliche
Beschwerde ist insoweit nicht gegeben (Art. 84 Abs. 2 OG).

        gg) Wie das Obergericht (S. 19) darlegt, hat der
Beschwerdeführer die Aufnahme der nachträglich verursachten
Beschädigungen in die Reparaturkalkulation verlangt; damit
sei der Vorsatz mit Bezug auf die Täuschung, den dadurch
hervorzurufenden Irrtum und die Vermögensdisposition nachge-
wiesen. Diese Auffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich
in appellatorischer Kritik.

        hh) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aus-
sage (act. 38), der Schaden müsse zwischen Fr. 6'000.-- bis
Fr. 8'000.-- liegen, damit die Versicherung einen Totalscha-
den annehme, beziehe sich auf den zusätzlichen Schaden, der
zu den Unfallschäden hätte dazukommen müssen. Die Erwägungen
des Obergerichtes dazu seien willkürlich. Das Obergericht
gehe nicht auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ein-
wand ein, es fehle im Protokoll das Wort "höher" nach
"Fr. 6'000.-- bis Fr. 8'000.--".

        Das Obergericht (S. 19) führt aus, der Beschwerde-
führer habe in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
ausgesagt: "Der Schaden müsste bei diesem Fahrzeug zwischen
ca. Fr. 6'000.-- bis Fr. 8'000.-- liegen, damit die Versi-
cherung einen Totalschaden annehmen würde" (act. 38). Diese
Aussage sei klar und bedürfe keiner Ergänzungen oder Erläu-
terungen. Zutreffend habe das Bezirksgericht erwogen, diese
Aussage bringe zuverlässig zum Ausdruck, was der Beschwerde-
führer wirklich gedacht habe; sonst würden die von ihm ver-
ursachten Beschädigungen keinen Sinn ergeben. Der Beschwer-
deführer habe zudem in act. 40 bestätigt, das Protokoll
gelesen und für richtig befunden zu haben.

        Auch diese Ausführungen des Obergerichtes sind
nicht willkürlich.

        ii) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Annahme der Bereicherungsabsicht richtet, genügt die Be-
schwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG nicht. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, wes-
halb er zusätzliche Schäden am Fahrzeug hätte verursachen
sollen, wenn es ihm nicht um eine ungerechtfertigte Berei-
cherung zu Lasten der Versicherung gegangen wäre.

        kk) Der Einwand, die kantonalen Gerichte hätten die
Beweislast umgekehrt, ist unbegründet. Sie haben den Be-
schwerdeführer nicht verurteilt, weil er seine Unschuld
nicht bewiesen hätte, sondern weil sie aufgrund der ver-
schiedenen Beweiselemente keinen vernünftigen Zweifel an der
Täterschaft hatten.

        ll) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung sei-
nes Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), weil das Ober-
gericht verschiedene Beweisergänzungsanträge abgelehnt habe.
Er macht geltend, das Obergericht hätte T.________,
C.________, die Arbeiter der nahe beim "Rover" gelegenen
Baustelle und die Anwohner der Liegenschaft, wo der Zeuge
B.________ wohnt, befragen müssen.

        Das Obergericht (S. 10 ff.) begründet einlässlich,
weshalb es von der Befragung dieser Personen abgesehen hat.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise
auseinander. Auf die Beschwerde kann deshalb auch in diesem
Punkt nicht eingetreten werden.

        mm) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zum
Zeugen B.________ ein angespanntes Verhältnis gehabt; ein
Racheakt sei nicht auszuschliessen.

        Das Obergericht (S. 14/5) legt dar, es sei nicht
ersichtlich, welchen Grund der Zeuge B.________ gehabt haben
könnte, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen;
dabei sei namentlich zu berücksichtigen, welches besonders
hohe Risiko der Zeuge als Polizeibeamter bei einer Falsch-
aussage eingehen würde; ein solches Delikt könnte ihn als
Polizeibeamten untragbar machen; Anhaltspunkte dafür, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen eine Feind-
schaft bestanden hätte, fänden sich in den Akten nicht.
Daran ändere auch nichts, dass der Zeuge dem Beschwerde-
führer einen Zettel unter den Scheibenwischer seines Fahr-
zeuges gesteckt habe, weil dieser auf privatem Grund par-
kiert hatte. Der Beschwerdeführer vermöge keine stichhal-
tigen und nachvollziehbaren Gründe anzugeben, weshalb ihn
B.________ zu Unrecht beschuldigen sollte.

        Auch diese Ausführungen des Obergerichtes sind
nicht willkürlich.

        nn) Der Beschwerdeführer bringt vor, es treffe zu,
dass der Schadenexperte ausgesagt habe, er sei normalerweise
erst gegen Abend in Frauenfeld; am Morgen des fraglichen
Tages sei er dem Beschwerdeführer jedoch durch die Sekre-
tärin des Schadenexperten für die Mittagszeit telefonisch
angekündigt worden. Der Beschwerdeführer verweist auf S. 4
der Einvernahme des Schadenexperten vom 11. Februar 2000.
Daraus ergibt sich jedoch nicht klar, dass die Sekretärin am
26. Oktober 1998 das Kommen des Schadenexperten auf die Mit-
tagszeit hin ankündigte. Im Übrigen übergeht der Beschwerde-
führer die Aussage des Schadenexperten auf S. 5 des Einver-
nahmeprotokolls. Dort sagte dieser aus: "Die Sekretärin
sagte mir in diesem Fall einfach, ich müsse zu X.________
AG. Die wussten nicht, wann ich komme." Der Einwand ist
damit nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung
darzutun.

        oo) Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche in den
Aussagen des Zeugen B.________ geltend macht, übt er ledig-
lich appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

        pp) Dass zwischen der Tat und dem Polizeirapport
eine gewisse Zeit verstreicht, kommt vor und spricht hier
nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen B.________. Die
Ausführungen des Obergerichtes (S. 14) dazu sind nicht will-
kürlich.

        qq) Der Beschwerdeführer wendet ein, es mute selt-
sam an, dass ein Polizist ein Rohr von einem Platz hole und
dieses als Beweisgegenstand abgebe mit der Vermutung, es
handle sich um das Tatwerkzeug; wie die Untersuchung ergeben
habe, handle es sich beim vom Zeugen B.________ abgegeben
Eisenrohr nicht um das Tatwerkzeug. Der übereifrige Einsatz
des Zeugen in diesem Zusammenhang lasse die Vermutung eines
Racheaktes zu.

        Der Einwand ist appellatorisch. Wie das Oberge-
richt (S. 13) darlegt, erklärte der Zeuge selber, er sei
sich nicht sicher, ob das von ihm sichergestellte Rohr das
Tatwerkzeug sei, da er nicht gesehen habe, wohin der Be-
schwerdeführer das Rohr geworfen habe. Der Beschwerdeführer
sagte im Übrigen selber aus, auf dem Platz habe es viele
Eisenrohre gehabt. Die Beschwerde ist auch insoweit nicht
geeignet, Willkür darzutun.

        rr) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wür-
digung seiner eigenen Aussagen durch die kantonalen Gerichte
wendet, übt er wiederum nur appellatorische Kritik. Darauf
ist nicht einzutreten.

     3.- Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 8. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: