I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.397/2001
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1P.397/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 8. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Kölliker. --------- In Sachen L.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrat des Kantons Z u g, betreffend Aufsichtsbeschwerde, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- L.________ hat gegen den Regierungsrat des Kantons Zug, dessen Mitglied B.________ sowie das Untersuchungsrich- teramt und verschiedene Gerichte des Kantons Zug Aufsichts- beschwerde erhoben. Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Jus- tizprüfungskommission vom 20. April 2001 beschloss der Kan- tonsrat am 31. Mai 2001, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten. 2.- Gegen den Beschluss des Kantonsrats reichte L.________ am 9. Juni 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlus- ses vom 31. Mai 2001. Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von Vernehmlassungen. 3.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht ange- fochten werden (BGE 121 I 87 E. 1a S. 90, mit Hinweisen). Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der es jeder- mann erlaubt, eine hierarchisch übergeordnete Behörde auf eine Situation aufmerksam zu machen, die nach seiner Auffas- sung im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erforderlich macht. Mit seiner Anzeige an die Auf- sichtsbehörde verfolgt der Bürger regelmässig rein tatsäch- liche oder öffentliche Interessen. Er hat jedoch kein recht- lich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG, weshalb seine Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Be- schwerde zu verneinen ist. Praxisgemäss kann zwar eine in der Sache selbst nicht legitimierte Person die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, mit Hinweisen). Entsprechende Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Auf seine staats- rechtliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde stehen im Übri- gen auch die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen ge- mäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) sowie - je- denfalls soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids - die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis) entgegen. 5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: