I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.384/2001
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1P.384/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 21. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun- desrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts- schreiberin Widmer. --------- In Sachen E.________, Libanon, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel, gegen Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t, betreffend Art. 29 BV (unentgeltliche Verbeiständung), hat sich ergeben: A.- E.________ wurde am 19. August 2000 nach rund ein- monatiger Ausschaffungshaft von Liestal aus in den Libanon gebracht. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Beirut wandte er sich an einen Gerichtsmediziner, um sich schrift- lich bestätigen zu lassen, dass er an verschiedenen Körper- stellen Verletzungen aufwies. Daraufhin legte E.________ in einem Brief an die Menschenrechtsgruppe "augenauf" in Basel dar, er sei unmittelbar vor seiner Ausschaffung in Liestal von diversen Personen misshandelt worden; er beschreibt darin, wie er von drei Polizisten und zwei weiteren Personen in seiner Zelle in Liestal gefesselt und geschlagen worden sei. Am 21. September 2000 erhob der Rechtsvertreter von E.________ gegen den Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft und gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Nötigung, Tätlichkeit, ein- facher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Gefähr- dung des Lebens. Weiter beantragte er, es sei ein anderes Statthalteramt als dasjenige in Liestal mit den Untersu- chungen zu betrauen. Die Präsidentin des Verfahrensge- richts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (im folgenden: Verfahrensgericht) beauftragte in der Folge das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons mit der Anhandnahme der Strafuntersuchung. Dieses verzichtete mit Verfügung vom 13. November 2000 gestützt auf § 128 Abs. 1 lit. d der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL) auf die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Direktionsvorsteher sowie gegen Unbekannt, da während der Ausschaffungshaft offensichtlich keine Straf- tat zum Nachteil von E.________ begangen worden sei. Vor- abklärungen hätten ergeben, dass am 18. August 2000 wegen Suizidgefahr gewisse Überwachungs- und Schutzmassnahmen getroffen worden seien. Bei seiner Ausreise habe E.________ keinen verletzten Eindruck gemacht. Gegen diese Verfügung beschwerte sich E.________ am 24. November 2001 beim Verfahrensgericht und verlangte, das Besondere Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, das bean- tragte Strafverfahren zu eröffnen. Dabei ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verfahrens- gericht hiess die Beschwerde gut, weil es die Voraussetzun- gen für den Verzicht auf die Eröffnung des Untersuchungsver- fahrens als nicht erfüllt erachtete. Gleichzeitig wies es das Besondere Untersuchungsrichteramt an, ein Verfahren ge- gen die verdächtigen Personen zu eröffnen. E.________ wurde trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen, mit der Begründung, es liege dafür keine gesetzliche Grundlage vor. B.- E.________ führt gegen den (Kosten-)Entscheid des Verfahrensgerichts staatsrechtliche Beschwerde. Er macht eine Verletzung von Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege) geltend und beantragt, den Entscheid des Verfahrensgerichts im Kostenpunkt aufzuheben und dieses anzuweisen, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei das Verfahrensgericht anzuweisen, die unentgeltliche rechtliche Verbeiständung zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens vor Bundesgericht beantragt E.________ eben- falls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Besondere Untersuchungsrichteramt hat zur Be- schwerde nicht Stellung genommen. Das Verfahrensgericht in Strafsachen schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 412 E. 1a mit Hinweisen). b) Im angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) wird das Besondere Untersu- chungsrichteramt angewiesen, gegen die verdächtigen Personen eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Anordnung der An- handnahme des Strafverfahrens entspricht dem materiellen Antrag des Beschwerdeführers, der in seiner Stellung als Opfer am kantonalen Verfahren teilnahm. Der Beschwerdefüh- rer ist insofern durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 88 OG), als ihm trotz Obsiegens weder eine Parteient- schädigung zugesprochen noch die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt wurde. c) Mit der Anordnung der Verfahrenseröffnung wird die Strafuntersuchung erst in die Wege geleitet. Der ange- fochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern stellt den ersten Schritt in Richtung eines End- entscheids dar. Es handelt sich dabei um einen Zwischen- entscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG (zum Begriff des Zwischenentscheids: BGE 123 I 325 E. 3b; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 120 III 143 E. 1a; 117 Ia 251 E. 1a). Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nach Art. 87 Abs. 1 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn sie Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands betreffen; bei allen anderen Vor- und Zwischenentscheiden wird für das Eintreten auf die Be- schwerde das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils vorausgesetzt (Art. 87 Abs. 2 OG). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn ein Zwischenentscheid nur in Bezug auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen angefochten wird (BGE 117 Ia 251 E. 1a mit Hinweisen). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss nach der Praxis rechtlicher Natur sein. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder eine Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr be- hoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem an- schliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b, 207 E. 2). d) Das Verfahrensgericht führt in seiner Stellung- nahme zutreffend aus, dass vorliegend weder die Verweigerung einer Parteientschädigung noch die Nichtgewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Art bewirken können. Der Beschwerde- führer ist aufgrund seiner Parteistellung als Opfer legiti- miert, sich gegen eine allfällige Einstellung der Untersu- chung oder einen Freispruch der verdächtigen Personen zu wehren (Art. 8 OHG) und dabei gleichzeitig den umstrittenen Kostenentscheid anzufechten. Darüber hinaus kann er selbst dann, wenn das Verfahren ganz zu seinen Gunsten ausgehen sollte - etwa indem allfällige Zivilansprüche gutgeheissen werden -, den Kostenentscheid selbständig anfechten; dies ist nach ständiger Praxis unabhängig von der Legitimation zur Anfechtung des Hauptentscheids möglich (BGE 117 Ia 251 E. 1b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in einem sol- chen Fall die Möglichkeit, im Anschluss an den kantonalen Endentscheid staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischen- entscheid zu erheben. Ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil liegt somit nicht vor. 2.- Demnach kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Entsprechend dem Ausgang des bun- desgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da sich die Beschwerde von vorn- herein als aussichtslos erwies und überdies die finanzielle Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt sowie dem Verfahrens- gericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 21. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: