Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.381/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.381/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      21. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber
Kölliker.

                         ---------

                         In Sachen

G.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter M. Studer, Alpenstrasse 12, Postfach 4662, Zug,
Untersuchungsrichteramt des Kantons  Z u g,
Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,

                         betreffend
         Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Mit Schreiben vom 13. März 2000 erstattete
G.________ bei der Kantonspolizei Zug Strafanzeige gegen
Rechtsanwalt lic.iur. K.________. Nach diversen weiteren
Eingaben reichte G.________ am 5. Dezember 2000 eine weitere
Strafanzeige gegen dieselbe Person ein.

        Am 31. Januar 2001 verfügte der zuständige Untersu-
chungsrichter die Nichtanhandnahme der beiden Strafanzeigen.
Hiergegen erhob G.________ am 13. Februar 2001 Beschwerde an
die Justizkommission des Obergerichts. Diese trat mit Be-
schluss vom 4. Mai 2001 auf die Beschwerde nicht ein und er-
achtete sie auch als unbegründet, wenn darauf einzutreten
wäre.

     2.-  Am 4. Juni 2001 (Poststempel) hat G.________ eine
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter
anderem die Aufhebung des Beschlusses der Justizkommission
vom 4. Mai 2001.

        Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von
Vernehmlassungen.

     3.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte
grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung
oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein frei-
sprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.
Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten
nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht jedoch ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der Rechtsprechung

zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfah-
ren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unab-
hängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auf-
tritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin
verfolgt wird (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 159 f., mit Hin-
weisen). Praxisgemäss kann zwar eine in der Sache selbst
nicht legitimierte Person die Verletzung von Verfahrensrech-
ten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechts-
verweigerung darstellt (BGE, a.a.O.). Entsprechende Rügen
trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor bzw. in Bezug
auf die gerügte Befangenheit kantonaler Oberrichter nicht
mit einer rechtsgenüglichen Begründung. Auf seine staats-
rechtliche Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation und
wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125
I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) nicht einzutreten.

     4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde steht im Übrigen
auch, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids, die kassatorische Natur
der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5;
126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit
Hinweis) entgegen.

     5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

        Vom Zuspruch einer Parteientschädigung an den ob-
siegenden Beschwerdegegner ist abzusehen, da diesem durch
das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersu-
chungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Jus-
tizkommission, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: