Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.375/2001
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1P.375/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        2. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Postfach, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft II für den Kanton  Z ü r i c h, Büro 9,
Haftrichteramt des Bezirksgerichtes  Z ü r i c h,

                         betreffend
             persönliche Freiheit, Haftprüfung,

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich
(BAK II) wirft A.________ die Beteiligung an qualifizierten
Drogendelikten vor. Am 21. Februar 2001 wurde er polizeilich
festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirks-
gerichtes Zürich vom 22. Februar 2001 in Untersuchungshaft
versetzt. Ein vom Inhaftierten am 5. März 2001 erhobenes
Haftentlassungsgesuch wies der Haftrichter mit Verfügung vom
12. März 2001 ab.

     B.- Auf Antrag der BAK II vom 16. Mai 2001 hin bewil-
ligte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Ent-
scheid vom 18. Mai 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft
bis zum 22. August 2001. Dagegen gelangte A.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Mai 2001 an das Bundes-
gericht. Er rügt eine Verletzung von Bestimmungen der Bun-
desverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention
und beantragt seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.

     C.- Die BAK II beantragt mit Vernehmlassung vom
11. Juni 2001 die Abweisung der Beschwerde, während der
Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 6. Juni 2001 auf
eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.

     D.- Mit Eingabe vom 14. Juni 2001 stellte der Beschwer-
deführer beim Bundesgericht ein Akteneinsichtsbegehren.
Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Replikfrist bis
zum 27. Juni 2001.

     E.- Nach Zustellung der gewünschten Akten und (einmali-
ger) Erstreckung der Replikfrist replizierte der Beschwerde-
führer am 27. Juni 2001.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses
Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen
Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle
einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von
der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine posi-
tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a
S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).

     2.- Nach zürcherischem Strafprozessrecht darf Unter-
suchungshaft nur angeordnet bzw. verlängert werden, falls
der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund be-
steht (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH).

        a) Im angefochtenen Entscheid vertritt der Haft-
richter die Auffassung, es bestünden genügend konkrete An-
haltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an
einem qualifizierten Drogendelikt (Geldtransport von
Fr. 408'000.-- nach Holland zum Zwecke der Abwicklung eines
Drogenkaufgeschäftes und Einfuhr von 8 kg hochwertigem
Kokain in die Schweiz). Die Untersuchungsbehörde wird im an-
gefochtenen Entscheid (Seite 4) allerdings kritisiert. Der
Haftrichter beanstandet, "die gesamten Zusammenhänge, insbe-

sondere die Rolle von" "B.________ im behaupteten Grossdro-
genhandel, die angeblich schon länger bestehende Beziehung
zwischen B.________ und" "C.________, aber auch weitere Um-
stände, wie die Sicherstellung des Kokains", seien im kanto-
nalen Haftprüfungsverfahren "äusserst schlecht dokumentiert
und belegt" worden. Diesbezüglich würden sich "- sollte sich
eine längere Haftdauer abzeichnen - Ergänzungen aufdrängen".

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege
kein ausreichender Tatverdacht vor. In den Untersuchungs-
akten befinde sich "lediglich ein äusserst vager Ermitt-
lungsbericht" vom 7. Februar 2001, "in welchem entsprechende
Vorfälle behauptet werden". Es existiere "in den Untersu-
chungsakten nicht ein einziges Aktenstück, dass zeigen wür-
de, dass Kokain sichergestellt wurde, dass überhaupt Kokain
in die Schweiz eingeführt wurde, wer die Personen sind, die
mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wurden
etc.". Der angefochtene Entscheid verstosse gegen den ver-
fassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit sowie
gegen das Willkürverbot bzw. das Gebot von Treu und Glauben.

        c) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das
Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrun-
des des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu-
chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an die-
ser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Beste-
hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkri-

minierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116
Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen.
Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugrei-
fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liqui-
den Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

        Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf
das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen
der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden,
prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Ein-
griffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kan-
tonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen
und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind
(BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinwei-
sen).

        d) Gemäss den Darlegungen der BAK II wurde die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer "im Rahmen
eines grösseren Verfahrens gegen einen montenegrinischen
Drogenhändlerring um die Familien B.________ und D.________
(Aktion 'Cherry') eröffnet". Das Verfahren diene "zur Klä-
rung verschiedener Drogentransporte vom Balkan und aus
Holland in die Schweiz und der Aufdeckung des Beziehungs-
netzes unter den arbeitsteilig handelnden Personen".

        aa) Im Rahmen einer Telefonüberwachung sei "unter
anderem bekannt" geworden bzw. "der Verdacht" entstanden,
"dass am 30.09./01.10.2000 ein Drogentransport von Holland
in die Schweiz stattgefunden" habe. "Als Haupttäter und

Organisator des Transports, dessen Durchführung dem Ange-
schuldigten und Beschwerdeführer A.________, seiner Schwes-
ter E.________ (beide als Transporteure) und deren Ehemann
C.________ (als Verbindungsmann zu B.________) vorgeworfen"
wird, erscheine B.________. Dieser sei "der Bruder des wegen
eines Tötungsdeliktes am 16. April 1999 in Zürich (Fall
'Insider'; Feuerüberfall mit einem Toten und fünf Schwerver-
letzten) international zur Verhaftung ausgeschriebenen
F.________, gegen den auch im vorliegenden Zusammenhang er-
mittelt" werde. B.________ habe "bereits einige Zeit vor dem
30.09./01.10. 2000 den Schwager" des Beschwerdeführers, "den
erwähnten C.________, zur Durchführung von Drogentransporten
engagiert". Dies ergebe sich "vorab" aus den "angeordneten
Überwachungsmassnahmen". Die "nunmehr immer detaillierteren
Aussagen C.________s" bestätigten "Punkt für Punkt die Er-
gebnisse der Überwachungsmassnahmen, deren Auswertung eben
auch zur Verhaftung" des Beschwerdeführers geführt habe.

        bb) Die Untersuchungsbehörde wirft dem Beschwerde-
führer vor, er sei "kurze Zeit vor dem 30.09.2000 von
C.________, der für B.________" gehandelt habe, beauftragt
worden, "zusammen mit seiner Schwester nach Holland zu fah-
ren, um Geld (Fr. 408'000.--) zu übergeben, dafür Kokain
(acht Kilogramm) entgegenzunehmen und in die Schweiz einzu-
führen". B.________ (alias "X.________") habe seinem Lie-
feranten "am 29.09.2000, um 19.44 Uhr, telefoniert". Er habe
diesem erklärt, "dass der kleine Bruder von C.________s
Frau" (gemeint: der Beschwerdeführer) mit E.________ "fah-
ren" werde. "Gleichentags um 20.09 Uhr" habe B.________ "den
Bescheid" erhalten, dass "'sehr Gutes' zu 5,1" zur Verfügung
stehe, worauf B.________ geantwortet habe: "8" (gemeint:
acht Kilogramm), und er werde "es" (gemeint: das Geld) "be-
reit machen". In der selben Nacht, um 22.14 Uhr, habe
C.________ nachgefragt "wieviel (Geld) hier" sei, worauf

B.________ geantwortet habe: "vier null acht". Um 22.11 Uhr
habe der holländische Lieferant gegenüber B.________ be-
stätigt, "es" (die Ware) sei "sehr gut, hart"; der "Kleine"
(der Beschwerdeführer) könne "es zuerst anschauen", erst
dann müsse er bezahlen. Acht Kilogramm ("8") à Fr. 51'000.--
("5,1") ergebe den "gerichtsnotorisch marktüblichen" Preis
von "Fr. 408'000.-- für den Kauf von acht Kilogramm sehr
guten Kokains" ("sehr Gutes zu 5,1"). Für diesen Verdacht
spreche auch eine Aussage von B.________, der "von einer
'Gutica' von 'zehn' für C.________" spreche. Letzterer habe
anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme be-
stätigt, er sei für den Transport "mit Fr. 10'000.-- ent-
löhnt" worden.

        cc) Nachdem der Beschwerdeführer bei den Drogen-
lieferanten in Holland angekommen sei, habe er am 30. Sep-
tember 2000 (um 20.17 Uhr) ein Gespräch mit C.________
geführt. Gemäss Telefonüberwachungsprotokoll habe sich der
Beschwerdeführer mit C.________ "über die Schwierigkeiten
beim Öffnen des Verstecks im Auto, wohl zum Ausbau des Gel-
des" unterhalten. Der Beschwerdeführer habe gesagt: "Wir
haben Mühe gehabt, es herauszunehmen". Die anschliessende
Frage von C.________: "habt ihr alles herausgenommen?", habe
der Beschwerdeführer mit "ja" beantwortet. Aus weiteren Ge-
sprächsprotokollen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
und seine Schwester "beim Be- und Entladen des Geldes genau"
gewusst hätten, "was gespielt wurde".

        dd) Nach anfänglichem Leugnen habe C.________ vor
dem Untersuchungsrichter mehrmals konkrete Aussagen zum
fraglichen Transport gemacht. Er habe den "Einbau des Geldes
in seinen Opel Vectra" geschildert und zu Protokoll gegeben,
"seine Frau und sein Schwager" seien "nach Holland zu einer
Raststätte gefahren". Zwar habe C.________, der "noch nicht
mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung konfrontiert"

worden sei, seine Ehefrau und seinen Schwager (noch) nicht
konkreter belastet. Er habe jedoch "den Ausbau des Trans-
portgutes durch B.________ nach Ankunft des Kurierfahrzeuges
in der Schweiz" beschrieben und ausgesagt, dieser habe "die
ausgebauten 'Klötze' in eine Kühlbox gelegt, die er auf dem
Rücksitz des Opel Vectra" mitgeführt habe.

        ee) Gemäss den Protokollen der polizeilichen Obser-
vation sei C.________ "nach dem Ausbau der Drogen" mit dem
Transportfahrzeug "via Spreitenbach zur Klosbachstrasse in
Zürich" gefahren und habe "den Wagen schliesslich an der
Minervastrasse" geparkt, "wo auch der blaue Audi von
B.________" gestanden habe. Die observierenden Polizeibeam-
ten hätten beobachtet, "wie B.________ die Heckklappe seines
Fahrzeuges öffnete und die Kühlbox in Anwesenheit
C.________s im Wagen verstaute". Auch diese Erkenntnisse
seien C.________ "noch nicht eröffnet" worden. Anschliessend
sei "B.________ sofort zum konspirativen Drogenbunker und
Wohnort von I.________ an der Freiestrasse 213" gefahren.
Der Verdacht liege nahe, dass er "das Kokain in der Kühlbox
zu I.________ gebracht" habe. In dessen Wohnung seien "am
17. Oktober 2000 rund 3,2 Kilogramm Kokain sichergestellt"
worden, "wovon 3 Asservate mit Lactose gestreckt" gewesen
seien. "Das ungestreckte Kokain" weise "einen Kokain-Hydro-
chloridgehalt von 85% auf" und sei "also praktisch reine
Ware". Die Differenz zu den ursprünglich gelieferten acht
Kilogramm erkläre sich "aus den bis zum 17. Oktober getätig-
ten Verkäufen und Auslieferungen, die in den vorliegenden
Akten aus untersuchungstaktischen Gründen noch nicht doku-
mentiert" würden.

        ff) Am 23. Mai 2001 habe E.________ ein schrift-
liches Geständnis abgelegt. Gegenüber der Polizei habe sie
erklärt, sie habe auf Geheiss ihres Ehemannes "für
B.________ Geld nach Holland und Drogen in die Schweiz
transportieren" müssen.

        gg) Angesichts der bisherigen Beweisergebnisse
würden die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei nicht
nach Holland gefahren, sondern zu einer "Verlobungsfeier"
nach "Wiesbaden", nach Ansicht der BAK II nicht glaubhaft
erscheinen.

        e) Die dargelegten Verdachtsgründe für eine Teil-
nahme des Beschwerdeführers an qualifizierten Drogendelikten
erscheinen ausreichend konkret. Dabei ist auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sich die Strafuntersuchung noch in
einem relativ frühen Stadium befindet und weitere Beweiser-
hebungen notwendig erscheinen. Die Würdigung der vorläufigen
Beweisergebnisse durch die kantonalen Instanzen erscheint
willkürfrei.

        Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nichts, es sei zwischen B.________ und dem holländi-
schen Lieferanten "lediglich" vereinbart worden, "der Kleine
könne 'es' anschauen, bevor er das Geld geben müsse". Insbe-
sondere ist die Annahme sachlich vertretbar, beim "kleinen
Bruder" von C.________s "Frau", dessen Eintreffen
"X.________" (alias B.________) am 29. September 2000 bei
seinem holländischen Lieferanten ankündigte, könne es sich
um den Beschwerdeführer gehandelt haben.

        f) Damit hält der angefochtene Entscheid vor der
Verfassung stand. Die Frage, ob und inwieweit sich der Tat-
verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten müsste, um all-
fällige weitere Haftverlängerungen zu begründen, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

        Dass der Haftrichter die BAK II auf gewisse Lücken
in dem ihm vorgelegten Untersuchungsbericht hinwies und für
den Fall weiterer Haftverlängerungsanträge gewisse Ergänzun-

gen als (voraussichtlich) notwendig erachtete, lässt den an-
gefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers nicht als willkürlich oder treuwidrig erscheinen.

        g) Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im
Sinne von § 58 Abs. 1 StPO/ZH (Kollusionsgefahr, Fluchtge-
fahr) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

     3.- Die im Zusammenhang mit der Frage des Tatverdachtes
auch noch beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs erweist sich als offensichtlich unbegründet,
soweit sie überhaupt ausreichend substanziert erscheint
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, der Haftrichter
könne seine Informationen zur Frage des Tatverdachtes "nicht
aus den vorliegenden Untersuchungsakten haben". Dies betref-
fe insbesondere die Darstellung, dass es sich um einen
"grossen Fall" handle mit einer "ganzen Reihe von Mitange-
schuldigten". Es sei daher "offensichtlich, dass der Haft-
richter über Informationen" verfüge, "welche der Verteidi-
gung und dem Beschwerdeführer vorenthalten worden" seien.

        Dass es sich um einen grösseren, international ver-
knüpften Drogenfall handelt (mit verschiedenen Beteiligten
sowie hohen involvierten Geldbeträgen und Kokainmengen), er-
gibt sich aus den Darlegungen der BAK II in ihren Haftver-
längerungsanträgen und Stellungnahmen sowie aus den Akten.
Der Umstand, dass der Haftrichter auf die betreffenden Ein-
gaben der Untersuchungsbehörde verwiesen hat, begründet kei-
nen Vorwurf, dem Beschwerdeführer seien in Verletzung des
rechtlichen Gehörs haftrelevante Akten vorenthalten worden.
Der Beschwerdeführer erhielt im vorliegenden Fall Einsicht
in sämtliche für das Haftprüfungsverfahren erheblichen

Akten, aus denen sich die fraglichen Zusammenhänge deutlich
ergeben. Im Übrigen wäre es dem Haftrichter grundsätzlich
auch unbenommen gewesen, gerichtsnotorische Erkenntnisse aus
allfälligen konnexen Haftfällen ergänzend mitzuberücksichti-
gen.

        Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, die
BAK II habe im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht neue
Akten eingereicht und dem Beschwerdeführer dadurch das
rechtliche Gehör verweigert. Sämtliche kantonalen Akten, auf
die sich die Vernehmlassung der BAK II vom 11. Juni 2001
stützt, wurden ihm auf seinen Wunsch hin zur Einsicht über-
lassen.

     4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegrün-
det abzuweisen.

        Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers ausreichend glaubhaft ge-
macht wird, kann dem Begehren entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:
        a) Es werden keine Kosten erhoben.
        b) Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Zürich, wird
als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bun-
desgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
einem Honorar von Fr. 1'200.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro 9, sowie
dem Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: