I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.373/2001
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1P.373/2001/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 3. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts- schreiberin Widmer. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich B. Mayer, Zollikerstrasse 93, Zollikon, gegen Bezirksgericht W i n t e r t h u r, Obergericht des Kantons Z ü r i c h, Verwaltungskommission, betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger (Art. 9 BV), hat sich ergeben: A.- Rechtsanwalt Dr. X.________ vertrat A.________ als amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren. Mit Kosten- note vom 26. Juni 2000 ersuchte X.________ das Bezirksge- richt Winterthur um Zusprechung eines Honorars von insgesamt Fr. 15'327.55 für seine Bemühungen und Auslagen. Mit Be- schluss vom 25. Juli 2000 kürzte das Bezirksgericht Winter- thur einzelne Posten der Kostenaufstellung und sprach X.________ eine Entschädigung von Fr. 8'689.45 (inkl. Bar- auslagen von Fr. 583.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 606.25) zu. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und ver- pflichtete das Bezirksgericht Zürich, X.________ für das betreffende Mandat weitere Fr. 4'824.05 (inkl. Baraus- lagen von 237.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 336.55) zu bezahlen. B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Bemessung seines Honorars (Art. 9 BV). Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit die für Kopien in Rechnung gestellten Auslagen gekürzt worden seien. Das Bezirksgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Festsetzung seines Verteidigerhonorars mit staatsrechtlicher Beschwerde anzu- fechten (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Be- schwerde einzutreten. 2.- a) Vor Bundesgericht strittig ist einzig der Ent- schädigungsansatz für die vom Beschwerdeführer erstellten 975 Kopien. Währenddem dieser Fr. 1.-- pro Kopie für ange- messen hält, anerkennt das Obergericht lediglich einen An- satz von Fr. 0.50. Entsprechend hat das Obergericht dem Beschwerdeführer für die verrechneten Kopien nur Fr. 487.50 anstelle der geforderten Fr. 975.-- zugesprochen. Der Be- schwerdeführer sieht darin eine willkürliche Sparmassnahme und beruft sich vergleichsweise auf Art. 6 der Honoraransät- ze des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte vom Januar 1997 sowie auf die Verordnung des Obergerichts über die Vorla- dungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993, wo pro Kopie eine Entschädigung von Fr. 1.-- vorgesehen sei. Auch mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip erachtet der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 0.50 pro Kopie als ungenügend, zumal gerade kleinere Anwaltskanzleien re- gelmässig nicht über grössere Kopierapparate mit automati- schem Papiereinzug und Sortierer verfügten. b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situ- ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zu- treffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 125 II 129 E. 5b; 124 IV 86 E. 2a; 124 V 137 E. 2b S. 139, je mit Hinweisen). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Beurtei- lung der Angemessenheit anwaltlicher Kostenaufstellungen zum Vornherein über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesge- richt greift daher bei Anrufung des Willkürverbots nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und etwa Bemühungen nicht honoriert wurden, die zwei- felsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören (BGE 122 I 1 E. 3a mit Hinweisen; 118 Ia 133 E. 2d). Solange die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamt- haft gesehen als angemessen erscheint, ist es nicht willkür- lich, wenn sie tiefer angesetzt wird als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 117 Ia 23 E. 3a mit Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der beanstandete Entschädigungsansatz für Kopien der gängigen zürcherischen Praxis bei der Honorarbemessung für amtliche Mandate - um die es hier einzig geht - entspricht. Zu Recht weist das Obergericht in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Vergleich mit dem Kopienansatz nach der Verordnung des Obergerichts über die Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993 insofern hinkt, als sich der dort festgelegte Tarif von Fr. 1.-- auf "von Privatper- sonen zusätzlich verlangte Ausfertigungen" und damit auf besondere Dienstleistungen bezieht, die mit den üblichen Spruch- und Schreibgebühren nicht abgegolten werden. Das Obergericht führt aus, dieser Tarif betreffe nicht nur den Sach-, sondern auch den Personalaufwand. Demgegenüber sei bei der Entschädigung der amtlichen Verteidiger die Sekre- tariatsarbeit im Stundenansatz abgegolten, weshalb sich die Fr. 0.50 nur noch auf den Sachaufwand bezögen. Diese Be- trachtungsweise erscheint auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingewendeten Kostendeckungsprinzips hinsichtlich der Amortisation des kanzleieigenen Kopierge- räts nicht als willkürlich. Nicht stichhaltig ist schliess- lich das Argument, der Beschwerdeführer könne als im Kanton Zürich tätiger Anwalt grundsätzlich verpflichtet werden, amtliche Mandate zu übernehmen. Diese Regelung betrifft die Honorarbemessung nicht unmittelbar. 3.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Juli 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: