Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.373/2001
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1P.373/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiberin Widmer.

                         ---------

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich
B. Mayer, Zollikerstrasse 93, Zollikon,

                           gegen

Bezirksgericht  W i n t e r t h u r,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, Verwaltungskommission,

                         betreffend
          Entschädigung als amtlicher Verteidiger
                        (Art. 9 BV),

hat sich ergeben:

     A.- Rechtsanwalt Dr. X.________ vertrat A.________ als
amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren. Mit Kosten-
note vom 26. Juni 2000 ersuchte X.________ das Bezirksge-
richt Winterthur um Zusprechung eines Honorars von insgesamt
Fr. 15'327.55 für seine Bemühungen und Auslagen. Mit Be-
schluss vom 25. Juli 2000 kürzte das Bezirksgericht Winter-
thur einzelne Posten der Kostenaufstellung und sprach
X.________ eine Entschädigung von Fr. 8'689.45 (inkl. Bar-
auslagen von Fr. 583.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 606.25)
zu. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ bei
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und ver-
pflichtete das Bezirksgericht Zürich, X.________ für das
betreffende Mandat weitere Fr. 4'824.05 (inkl. Baraus-
lagen von 237.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 336.55) zu
bezahlen.

     B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts führt
X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher
Bemessung seines Honorars (Art. 9 BV). Er beantragt die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit die für
Kopien in Rechnung gestellten Auslagen gekürzt worden seien.

        Das Bezirksgericht hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Obergericht hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung genommen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid über die Festsetzung seines
Verteidigerhonorars mit staatsrechtlicher Beschwerde anzu-
fechten (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Be-
schwerde einzutreten.

     2.- a) Vor Bundesgericht strittig ist einzig der Ent-
schädigungsansatz für die vom Beschwerdeführer erstellten
975 Kopien. Währenddem dieser Fr. 1.-- pro Kopie für ange-
messen hält, anerkennt das Obergericht lediglich einen An-
satz von Fr. 0.50. Entsprechend hat das Obergericht dem
Beschwerdeführer für die verrechneten Kopien nur Fr. 487.50
anstelle der geforderten Fr. 975.-- zugesprochen. Der Be-
schwerdeführer sieht darin eine willkürliche Sparmassnahme
und beruft sich vergleichsweise auf Art. 6 der Honoraransät-
ze des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte vom Januar 1997
sowie auf die Verordnung des Obergerichts über die Vorla-
dungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993,
wo pro Kopie eine Entschädigung von Fr. 1.-- vorgesehen sei.
Auch mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip erachtet der
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 0.50 pro Kopie
als ungenügend, zumal gerade kleinere Anwaltskanzleien re-
gelmässig nicht über grössere Kopierapparate mit automati-
schem Papiereinzug und Sortierer verfügten.

        b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine

materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zu-
treffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis
schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten
ist (BGE 125 II 129 E. 5b; 124 IV 86 E. 2a; 124 V 137 E. 2b
S. 139, je mit Hinweisen).

        Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Beurtei-
lung der Angemessenheit anwaltlicher Kostenaufstellungen zum
Vornherein über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesge-
richt greift daher bei Anrufung des Willkürverbots nur ein,
wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden
ist und etwa Bemühungen nicht honoriert wurden, die zwei-
felsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers
gehören (BGE 122 I 1 E. 3a mit Hinweisen; 118 Ia 133 E. 2d).
Solange die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamt-
haft gesehen als angemessen erscheint, ist es nicht willkür-
lich, wenn sie tiefer angesetzt wird als bei einem privaten
Rechtsanwalt (BGE 117 Ia 23 E. 3a mit Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der
beanstandete Entschädigungsansatz für Kopien der gängigen
zürcherischen Praxis bei der Honorarbemessung für amtliche
Mandate - um die es hier einzig geht - entspricht. Zu Recht
weist das Obergericht in seiner Stellungnahme darauf hin,
dass der Vergleich mit dem Kopienansatz nach der Verordnung
des Obergerichts über die Vorladungs-, Zustellungs- und
Schreibgebühren vom 21. April 1993 insofern hinkt, als sich
der dort festgelegte Tarif von Fr. 1.-- auf "von Privatper-
sonen zusätzlich verlangte Ausfertigungen" und damit auf
besondere Dienstleistungen bezieht, die mit den üblichen
Spruch- und Schreibgebühren nicht abgegolten werden. Das
Obergericht führt aus, dieser Tarif betreffe nicht nur den
Sach-, sondern auch den Personalaufwand. Demgegenüber sei
bei der Entschädigung der amtlichen Verteidiger die Sekre-
tariatsarbeit im Stundenansatz abgegolten, weshalb sich die

Fr. 0.50 nur noch auf den Sachaufwand bezögen. Diese Be-
trachtungsweise erscheint auch unter Berücksichtigung des
vom Beschwerdeführer eingewendeten Kostendeckungsprinzips
hinsichtlich der Amortisation des kanzleieigenen Kopierge-
räts nicht als willkürlich. Nicht stichhaltig ist schliess-
lich das Argument, der Beschwerdeführer könne als im Kanton
Zürich tätiger Anwalt grundsätzlich verpflichtet werden,
amtliche Mandate zu übernehmen. Diese Regelung betrifft
die Honorarbemessung nicht unmittelbar.

     3.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 3. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin: