I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.369/2001
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1P.369/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 4. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichts- schreiber Pfäffli. --------- In Sachen B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer, gegen Kassationsgericht des Kantons Z ü r i c h, betreffend Nichtzulassung der Anklage, hat das Bundesgericht in Erwägung, dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staats- rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations- gerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat, dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundes- gerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG), dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist, dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden, im Verfahren nach Art. 36a OG e r k a n n t : 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: