Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.369/2001
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1P.369/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      4. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichts-
schreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer,

                           gegen

Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                Nichtzulassung der Anklage,

                   hat das Bundesgericht

in Erwägung,

     dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staats-
rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations-
gerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen
Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat,

     dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundes-
gerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich
eine Beschwerdeergänzung einzureichen,

     dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht
erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG),

     dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine
Beschwerdeergänzung eingegangen ist,

     dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an
eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90
Abs. 1 lit. b OG),

     dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint,

     dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass
inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden,

               im Verfahren nach Art. 36a OG
                      e r k a n n t :

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: