Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.360/2001
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1P.360/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     27. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Daniel Jaccard, Christoffelgasse 7, Postfach 6826, Bern,

                           gegen

Generalprokurator des Kantons  B e r n,
Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons  B e r n,

                         betreffend
                     Art. 29 Abs. 2 BV
          (Parteientschädigung nach Freispruch und
         Verfahrenseinstellung, Begründungspflicht),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Urteil vom 31. Mai 2000 sprach der Gerichts-
präsident 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen J.________
von der Anklage der Anmassung eines akademischen Titels
(Art. 14a des bernischen Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch) frei. Diesbezüglich wurden weder Verfahrenskosten
ausgeschieden, noch dem Freigesprochenen eine Parteientschä-
digung zugesprochen. Gleichzeitig verurteilte der Gerichts-
präsident den Angeklagten wegen Widerhandlung gegen Art. 47
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a und c des bernischen Gesund-
heitsgesetzes (widerrechtliche Ausübung einer bewilligungs-
pflichtigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und Abgabe bzw. Anwendung von Heilmitteln, begangen zwischen
ca. 1980 und 4. Juni 1998) zu einer Busse von Fr. 1'500.--
und zur Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.--.

     B.- Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärte
J.________ am 8. Juni 2000 die Appellation. Mit Erkenntnis
vom 1. September 2000 gab das Obergericht (1. Strafkammer)
des Kantons Bern dem Strafverfahren betreffend Widerhandlung
gegen das Gesundheitsgesetz wegen Eintritts der absoluten
Strafverfolgungsverjährung keine weitere Folge. Die erst-
instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- wurden
J.________ auferlegt. Eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren wurde ihm verweigert.

     C.- Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte
J.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Oktober
2000 an das Bundesgericht (Verfahren 1P.638/2000). Mit

Urteil vom 13. Februar 2001 hiess das Bundesgericht die Be-
schwerde gut und hob den Entscheid des Obergerichtes vom
1. September 2000 wegen Verletzung der Unschuldsvermutung
(Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) auf.

     D.- Mit Entscheid vom 20. April 2001 stellte das Ober-
gericht (1. Strafkammer) des Kantons Berns fest, dass das
Strafurteil vom 31. Mai 2000 des Gerichtspräsidenten 13 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (bezüglich des Freispruches
von der Anklage der Anmassung eines akademischen Titels) in
Rechtskraft erwachsen sei. Dem Strafverfahren betreffend
Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz gab das Oberge-
richt keine weitere Folge. Die erst- und oberinstanzlichen
Verfahrenskosten legte es dem Kanton Bern auf. Betreffend
Parteientschädigung entschied das Obergericht wie folgt:

        "Für das erstinstanzliche Verfahren wird J.________
         eine Entschädigung, bestimmt auf insgesamt Fr.
         8'500.--, und für das oberinstanzliche Verfahren
         bestimmt auf insgesamt Fr. 1'500.-- (beide Beträge
         inkl. Mehrwertsteuer und persönlicher Anteil an
         J.________) ausgerichtet, total ausmachend für
         beide Verfahren Fr. 10'000.-- (Art. 399 Abs. 1
         i.V.m. Art. 389 Ziff. 5 StrV)."

     E.- Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 20. April
2001 gelangte J.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde
vom 25. Mai 2001 erneut an das Bundesgericht (Verfahren
1P.360/2001). Er rügt - in Bezug auf die Bemessung der Par-
teientschädigung - eine Verletzung der verfassungsmässigen
Begründungspflicht und beantragt die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides.

     F.- Das Obergericht des Kantons Bern beantragt in sei-
ner Vernehmlassung vom 29. Juni 2001 die Abweisung der Be-
schwerde, während der Generalprokurator des Kantons Bern auf
eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde
(Art. 84 ff. OG) sind erfüllt. Angefochten wird ein letzt-
instanzlicher Endentscheid (Art. 86 f. OG). Der Beschwerde-
führer ist vom streitigen Parteikostenentscheid unmittelbar
betroffen und damit beschwerdelegitimiert (Art. 88 OG).

     2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefoch-
tenen Entscheid seien ihm Fr. 10'000.-- (inklusive Mehrwert-
steuer) als Parteientschädigung zugesprochen worden (nämlich
Fr. 8'500.-- für das erstinstanzliche und Fr. 1'500.-- für
das oberinstanzliche kantonale Verfahren). Damit sei das
Obergericht "deutlich von den Anträgen des Beschwerdeführers
abgewichen". Er habe insgesamt "rund Fr. 5'220.--" mehr in
Rechnung gestellt (nämlich "für das erstinstanzliche Verfah-
ren Fr. 10'000.-- zzgl. MWST und für das Appellationsverfah-
ren Fr. 2'000.-- zzgl. MWST", sowie "eine Entschädigung von
Fr. 2'000.--" zuzüglich Fr. 300.-- plus Mehrwertsteuer "für
persönliche Beeinträchtigungen").

        Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe
bei seinem Kostenentscheid "vollständig auf eine Begründung
verzichtet". Es äussere sich im angefochtenen Entscheid
"weder zur Höhe der beantragten Beträge, noch zu den im

Urteil selbst zugesprochenen". Das Obergericht sei "mit
keiner Silbe auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerde-
führers eingegangen". Darin liege ein Verstoss gegen die
Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 26 Abs. 2 und
Art. 97 Abs. 2 KV/BE).

        b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) soll der
Rechtsuchende wissen, warum die Behörde entgegen seinem
Antrag entschieden hat. Die Urteilsbegründung muss so abge-
fasst sein, dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl der
Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zwar muss
sich der Richter nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien
befassen. Die Urteilsbegründung soll sich jedoch mit den für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderset-
zen. Die Begründung kann sich dabei auch auf die Verfügung
einer unteren kantonalen Instanz stützen. Je stärker der
Entscheid in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
des Entscheides zu stellen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.;
124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8
E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).

        c) Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe an das Obergericht vom 21. August
2000 im Appellationsverfahren folgende Rechtsbegehren be-
treffend Parteientschädigung:

        "3. Dem Appellanten seien unter dem Titel Verteidi-
            gungskosten folgende Entschädigungen zuzuspre-
            chen:

            a) Für das Verfahren bis zum angefochtenen
               Urteil: Fr. 10'000.-- plus MwSt.
            b) Für das Appellationsverfahren: Fr. 2'000.--
               plus MwSt.
         4. Der Appellant sei persönlich (insbesondere für
            Hausdurchsuchung und eigene Zeitversäumnis) mit
            Fr. 2'000.-- zu entschädigen."

        In der gleichen Eingabe begründete der Beschwerde-
führer seine Anträge wie folgt: "Insgesamt bleibt kein kos-
tenträchtiges Verhalten des Appellanten übrig. Dieser ist
daher zu Lasten des Staates von Kosten freizuhalten und für
seinen Aufwand kostendeckend zu entschädigen. Die Verteidi-
gungskosten richten sich nach Art. 15 lit. b GebD, wobei
vorliegendenfalls sowohl das Strafmandatsverfahren als auch
das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter, also zwei entschä-
digungspflichtige Verfahren, zu durchlaufen waren. Der Aus-
schöpfungsgrad hat je in der oberen Hälfte des Gebührenrah-
mens zu liegen, namentlich weil die Sache für den Auftrag-
geber offenkundigerweise wesentliche Bedeutung hatte (Art. 4
Abs. 1 GebD). Für das Verfahren vor oberer Instanz rechtfer-
tigt sich hingegen eine gewisse Reduktion der Normalgebühr
in analoger Anwendung von Art. 15 lit. e GebD".

        Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 13. Feb-
ruar 2001 (Verfahren 1P.638/2000) reichte der Beschwerdefüh-
rer am 12. März 2001 eine weitere Prozessschrift beim Ober-
gericht ein. Bezüglich Parteientschädigung stellte er darin
folgendes Rechtsbegehren: "Für die Entschädigungspunkte er-
neuere ich meine Anträge vom 21.08.2000, nunmehr erhöht um
Fr. 300.-- plus Mehrwertsteuer für das neuerliche Verfahren
vor Obergericht. Vorausgesetzt, dass weiterer Aufwand sei-
tens meines Klienten und meiner selbst unterbleiben kann,
betrachte ich die Anstände damit als erledigt".

        d) Im angefochtenen Entscheid (Seiten 1 - 2) wird
zunächst die Prozessgeschichte dargelegt. Dabei wird unter

anderem ausdrücklich auf die Anträge des Beschwerdeführers
betreffend Parteientschädigung vom 21. August 2000 und
12. März 2001 hingewiesen (Seite 2, Ziff. 3). Anschliessend
wird das Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Februar 2001 im
Wortlaut wiedergegeben (Seiten 3 - 10). Schliesslich erwägt
das Obergericht (auf Seite 10, Ziff. III) Folgendes:

        "Zusammenfassend kommt das Bundesgericht damit zum
Schluss, dass die Auferlage der erstinstanzlichen Verfah-
renskosten an J.________ nicht rechtens war. In Anwendung
von Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Ziff. 5 StrV gebührt
J.________ zusätzlich eine Entschädigung für die im erstin-
stanzlichen Verfahren notwendigen Verteidigungskosten und
persönlichen Umtriebe (Art. 400 StrV)".

        Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides
(Ziff. II/3) werden sodann die Parteientschädigungen für
das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 8'500.-- (inklu-
sive Mehrwertsteuer und "persönlicher Anteil" an den
Beschwerdeführer) und für das oberinstanzliche Verfahren
auf Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.

        e) Weitere Erwägungen enthält das angefochtene
Urteil nicht. Insbesondere wird mit keinem Wort dargelegt,
auf welche Überlegungen sich die Herabsetzung der vom Be-
schwerdeführer ausdrücklich beantragten Parteientschädi-
gungen stützt. Einerseits werden die betreffenden Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss begründeten Eingaben vom
21. August 2000 bzw. 12. März 2001) ausdrücklich genannt.
Anderseits findet sich keinerlei Begründung für das quan-
titative Abweichen von diesen Rechtsbegehren. Die Reduktion
- der Beschwerdeführer beantragte insgesamt eine über 50%
höhere Parteientschädigung - kann nicht als unerheblich be-
zeichnet werden. Ebenso wenig findet sich im angefochtenen

Entscheid eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den an-
wendbaren Vorschriften des kantonalen Rechts (insbesondere
Art. 398, Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Ziff. 4 - 5,
Art. 400, Art. 401 und Art. 404 StrV/BE sowie Art. 4 und
Art. 15 GebD/BE).

        f) Im vorliegenden Fall verstösst die fehlende
Begründung für die Herabsetzung der beantragten Parteient-
schädigungen gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete
rechtliche Gehör. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass eine sachlich nicht nachvollziehbare Verwei-
gerung oder Kürzung der Parteientschädigung zu Lasten eines
Freigesprochenen bzw. Nichtverurteilten neben dem rechtli-
chen Gehör auch noch die Unschuldsvermutung tangieren kann
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Februar 2001,
Verfahren 1P.638/2000).

        Unbehelflich bzw. unzutreffend sind in diesem
Zusammenhang namentlich folgende Vorbringen des Oberge-
richtes in dessen Vernehmlassung vom 29. Juni 2001: "Für
die gerichtliche Festsetzung von Entschädigungen ist kein
besonderes Verfahren vorgesehen, in welchem die Parteien
aufgefordert werden müssen, ihre Anträge nachträglich zu
belegen, wenn sie unbegründet beantragt wurden und aufgrund
gesetzlicher Vorschriften bestimmt werden können. In diesem
Sinne besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör, wie dies
vom Beschwerdeführer behauptet wird". Der verfassungsmässige
Gehörsanspruch verschafft den Parteien jedenfalls das Recht,
zu erfahren, weshalb das Gericht ihre Rechtsbegehren in Ent-
schädigungsfragen als "unbegründet" qualifiziert und in der
Folge massiv davon abweicht. Anders zu entscheiden hiesse,
den Rechtsweg gegen Kosten- und Entschädigungsentscheide in
verfassungswidriger Weise zu blockieren.

        g) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren allen-
falls "geheilt" werden, wenn es sich um keine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und der
Betroffene Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtsmittel-
instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die "Heilung" der Verlet-
zung von Parteirechten soll aber die Ausnahme bleiben (BGE
124 V 180 E. 4a S. 183, 389 E. 5a S. 392; 122 II 274 E. 6
S. 285; 116 Ia 94 E. 2 S. 95 f., je mit Hinweisen; vgl.
Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung. Eine Un-
tersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen den
Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten
"Heilung", ZBl 99/1998 S. 97 ff.).

        Im vorliegenden Fall erscheint eine "Heilung" des
festgestellten Verfahrensfehlers durch eine ersatzweise Be-
gründung seitens des Bundesgerichtes nicht angebracht. Das
Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Verfahrens-
und Anwaltstarifrechtes (betreffend Bemessung von Parteient-
schädigungen) grundsätzlich nicht frei, sondern nur in Bezug
auf das Vorliegen von Willkür. Analoges gilt für die Sach-
verhaltsüberpüfung. Inwiefern das anwendbare kantonale Recht
eine Herabsetzung der beantragten Parteientschädigungen in
der Höhe der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Reduk-
tionen zulässt, ist im vorliegenden Fall vom Obergericht zu
prüfen und zu begründen. Es kann offen bleiben, ob eine
"Heilung" des festgestellten Verfahrensfehlers hier über-
haupt verfassungskonform erschiene.

     3.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.

        Gerichtskosten sind praxisgemäss nicht zu erheben
(Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Bern dem an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,
und der angefochtene Entscheid des Obergerichtes (1. Straf-
kammer) des Kantons Bern vom 20. April 2001 wird aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: