Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.357/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.357/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       19. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Kölliker.

                         ---------

                         In Sachen

Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Baumeler, Vorstadt 19, Postfach 3073,
Willisau,
                           gegen

- A.________,
- B.________,
- C.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Gachnang, Falkengasse 3, Postfach 5345, Luzern,
Amtsstatthalteramt  L u z e r n - S t a d t,
Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,
Obergericht des Kantons  L u z e r n, Kriminal- und Anklage-
kommission,

                         betreffend
             Art. 9 BV (Einstellungsentscheid),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Entscheid vom 19. Februar 2001 stellte das
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt die Strafuntersuchung gegen
A.________, C.________ und B.________ wegen Verdachts der
Urkundenfälschung etc. ein. Die als Privatklägerin am Ver-
fahren beteiligte Firma X.________ reichte am 23. März 2001
gegen diesen Entscheid Rekurs ein.

        Am 30. März 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern die Privatklägerin, bis am 10. April 2001
einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Diese Aufforderung verband sie mit der Androhung, bei nicht
fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses werde es ge-
halten, wie wenn das Rechtsmittel nicht eingereicht worden
wäre.

        Am 27. April 2001 stellte die Staatsanwaltschaft
fest, nach Angaben der Kantonalen Gerichtskasse sei der Kos-
tenvorschuss nicht bezahlt worden. Mit Entscheid vom 4. Mai
2001 trat daraufhin die Kriminal- und Anklagekommission des
Obergerichts des Kantons Luzern auf den Rekurs der Privat-
klägerin nicht ein.

     B.- Die Firma X.________ hat gegen den Entscheid des
Obergerichts am 23. Mai 2001 eine staatsrechtliche Be-
schwerde eingereicht. Sie beantragt, der Entscheid vom
4. Mai 2001 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuwei-
sen, auf ihren Rekurs vom 23. März 2001 einzutreten. Die
Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen Art. 9 BV. Es
treffe nicht zu, dass sie den geforderten Kostenvorschuss
nicht geleistet habe. Der Vorschuss sei mit Valutadatum vom

4. April 2001 und damit fristgerecht an die Kantonale Ge-
richtskasse überwiesen worden, doch habe diese den Betrag
einem falschen Dossier zugeordnet.

     C.- Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin in seiner Vernehmlassung vom
6. Juni 2001 bestätigt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten
haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht
in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatori-
scher Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden (BGE 126 I 213 E. 1c
S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis).

     2.- Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf,
von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu wer-
den. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor,
wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41,
mit Hinweisen).

     3.- Der angefochtene Nichteintretensentscheid wird
einzig mit der Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses
innerhalb der angesetzten Frist begründet. Diese Annahme ist
aufgrund der Akten offensichtlich unzutreffend. Die Ge-
richtskasse des Kantons Luzern hat am 21. Mai 2001 schrift-
lich bestätigt, dass der von der Beschwerdeführerin ver-
langte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- am 5. April
2001 bei ihr eingegangen, anschliessend jedoch auf ein fal-
sches Konto verbucht worden sei. Das Obergericht des Kantons
Luzern hat diesen Sachverhalt in seiner Vernehmlassung aus-
drücklich anerkannt. Damit ist ohne weiteres erstellt, dass
die Beschwerdeführerin den Gerichtskostenvorschuss fristge-
recht und vollumfänglich bezahlt hat. Das Obergericht ist in
seinem Nichteintretensentscheid den gegenteiligen Angaben
der Staatsanwaltschaft gefolgt; damit hat es den Sachverhalt
in offenkundigem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegeben-
heiten festgestellt und ist dadurch in Willkür verfallen.
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

     4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Ge-
richtskosten zu erheben (Art. 156 OG). Der Kanton Luzern hat
der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 4. Mai 2001 wird aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthal-
teramt Luzern-Stadt, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und
Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: