Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.353/2001
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1P.353/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       19. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber
Haag.
                         ---------

                         In Sachen

- P.F.________ und I.F.________, Schenkon,
- B.W.________ und G.W.________, Schenkon,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Josef Schaller, Chr.-Schnyder-Strasse 1c, Sursee,

                           gegen

J.S.________ und E.S.________, Schenkon, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Wagemann, Central-
strasse 34, Sursee,
Gemeinderat  S c h e n k o n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

                         betreffend
                      Baubewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Mit Baugesuch vom 17. Juli 2000 beantragte das Bau-
konsortium FERA beim Gemeinderat Schenkon eine Baubewilli-
gung für ein Einfamilienhaus auf dem im Eigentum von
J.S.________ und E.S.________ stehenden Grundstück Nr. 918,
Chilchlimatte, Schenkon, Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben
erhoben verschiedene Nachbarn Einsprache, darunter auch
P.F.________ und I.F.________ sowie B.W.________ und
G.W.________.

        Am 28. August 2000 änderte die Gemeinde Schenkon
ihr Bau- und Zonenreglement. Dadurch kam das Grundstück
Nr. 918 in die Wohnzone W2a.

        Am 16. Oktober 2000 erteilte der Gemeinderat die
Baubewilligung mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Einen
Teil der Einsprachen, darunter diejenige von P.F.________
und I.F.________ sowie von B.W.________ und G.W.________,
wies er ab, auf die übrigen trat er mangels Einsprachebefug-
nis nicht ein.

        P.F.________ und I.F.________ sowie B.W.________
und G.W.________ erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
dem Antrag, der Entscheid der Gemeinde Schenkon sei aufzu-
heben und die beantragten Beweise und Expertise seien abzu-
nehmen. Sie rügten eine Verletzung verschiedener Vorschrif-
ten des Gestaltungsplans Chilchlimatte vom 10. Januar/
27. Mai 1991, des alten Bau- und Zonenreglements vom
7. Februar 1995 (aBZR) sowie des neuen Bau- und Zonenregle-
ments (nBZR), das von der Gemeindeversammlung am 28. August
2000 beschlossen worden war. Mit Urteil vom 18. April 2001
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

     B.- P.F.________ und I.F.________ sowie B.W.________
und G.W.________ haben am 23. Mai 2001 staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des Ver-
waltungsgerichts sei aufzuheben und zur Abnahme weiterer
Beweise und Neubeurteilungen an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

        J.S.________ und E.S.________ beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die Gemeinde
Schenkon schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

     C.- Mit Verfügung vom 18. Juni 2001 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung
gutgeheissen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal
letztinstanzlichen auf kantonales Recht gestützten Endent-
scheid ist zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und
Art. 87 OG). Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn der
projektierten Baute zur staatsrechtlichen Beschwerde legi-
timiert, sofern sie die willkürliche Anwendung von nachbar-
schützenden Normen geltend machen, sich im Schutzbereich
dieser Vorschriften befinden und durch die behaupteten wide-
rrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden; zudem
können sie trotz fehlender Legitimation in der Sache die
Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missach-
tung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 119

Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 118 Ia 232 E. 1a S. 234). Die Be-
schwerdeführer rügen einerseits eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, andererseits eine Verletzung von Bauregle-
mentsvorschriften, die nach ihrer Auffassung die Gebäudehöhe
regeln. Solche Vorschriften gelten nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts als nachbarschützend (vgl. BGE 113 Ia 468
E. 1b; 112 Ia 88 E. 1b; 106 Ia 62 E. 2 S. 63 f.). Auf die
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

     2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Missachtung des
rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht von ihnen
beantragte Expertisen nicht eingeholt habe.

        a) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Gehörs-
anspruch umfasst unter anderem den Anspruch, erhebliche
Beweise beizubringen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; 122 I 53
E. 4a S. 55; mit Hinweisen). Doch kann das Gericht auf die
Erhebung eines beantragten Beweises verzichten, wenn die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind oder wenn sich der Richter
aus eigener Anschauung oder auf Grund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung willkürfrei gebildet hat (BGE 126
I 15 E. 2a/aa S. 16; 124 I 274 E. 5b S. 285). Beweisgegen-
stand können sodann nur Tatfragen sein; Rechtsfragen sind
weder beweisfähig noch beweisbedürftig, sondern von der zu-
ständigen Behörde selber aufgrund der Rechtslage zu beant-
worten.

        b) Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht eine Expertise beantragt zur
Frage, ob der höchste Punkt des Daches mehr als 2,5 Meter
über der bergseitigen Fassade liege. Diese Frage war mass-
geblich im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 4 Abs. 3
lit. a nBZR, wonach der höchste Punkt des Daches die zuläs-
sige bergseitige Fassadenhöhe um höchstens 2,5 Meter über-

steigen darf. Die Firsthöhe ist jedoch aus den Bauplänen
ersichtlich und bedarf offensichtlich keiner Expertise. Das
Verwaltungsgericht hat erwogen, dass Art. 4 Abs. 3 lit. a
des Reglements nur Gebäude in Hanglagen anvisiere und dass
sich das umstrittene Gebäude nicht in einer Hanglage be-
finde. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage bzw. um
eine rechtliche Würdigung der Tatsachen. Ein Beweis dazu
war entbehrlich (Zur Frage, ob das Verwaltungsgericht Art. 4
Abs. 3 nBZR willkürlich angewendet hat, s. hinten E. 5).

        c) Weiter hatten die Beschwerdeführer eine Exper-
tise beantragt zur Frage, ob die Kniestockhöhe mehr als
50 cm betrage. Gemäss Art. 23 aBZR darf die Kniestockhöhe
(lichte Höhe zwischen Oberkant Boden des Dachgeschosses und
Unterkant Dachkonstruktion, gemessen an der Fassade) 50 cm
nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat indessen
erwogen, dieser Bestimmung komme im Sinne einer Höhenbe-
schränkung lediglich bei einem Projekt Bedeutung zu, bei
welchem nebst den zulässigen Vollgeschossen darüber hinaus
ein zusätzliches Dachgeschoss zu diskutieren wäre, welches
über einer eigentlichen Kniestockhöhe aufliegen würde. Vor-
liegend mache aber die Kniestockhöhe einen Teil der Höhe des
zweiten Vollgeschosses (und nicht eines zusätzlichen Dach-
geschosses) aus; auf diesen Sachverhalt sei Art. 23 Abs. 2
aBZR nicht anwendbar. Dies ist eine Rechtsfrage, die vom
Gericht zu beantworten ist. Eine Expertise dazu war offen-
sichtlich unnötig.

     3.- a) Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch Beschränkung der Mitwir-
kungsrechte beim Erlass des angefochtenen Urteils. Das Ver-
waltungsgericht habe darauf abgestellt, dass es sich bei
Art. 4 Abs. 3 lit. a nBZR um eine Ästhetikvorschrift handle,
die nur Gebäude in Hanglagen betreffe. Dies sei eine neue
Begründung, die auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegner

und der Gemeinde abstelle und zu der sie sich nicht hätten
äussern können. Die Vernehmlassungen seien ihnen mit Verfü-
gung des Gerichts vom 2. Februar 2001 vorläufig zur Kennt-
nisnahme zugestellt worden; sie hätten davon ausgehen kön-
nen, dass sie vor Erlass des angefochtenen Entscheids noch
Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern.

        b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt
der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich kein Recht
darauf, sich zur rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts zu
äussern, ausser wenn die Behörde in Aussicht nimmt, sich auf
eine rechtliche Norm oder Begründung zu stützen, die im bis-
herigen Verfahren nicht erwähnt worden ist und mit deren
Heranziehung die Beteiligten nicht rechnen mussten (BGE 126
I 19 E. 2c/aa S. 22). Vorliegend hat sich das Verwaltungs-
gericht nicht auf eine Norm gestützt, die im bisherigen Ver-
fahren keine Rolle gespielt hat. Art. 4 Abs. 3 nBZR ist von
den heutigen Beschwerdeführern bereits in ihrer Bauein-
sprache erwähnt und vom Gemeinderat in der Baubewilligung
ausgelegt und angewendet worden. In der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer sich wiederum
zur Anwendung dieser Bestimmung geäussert. Wenn das Verwal-
tungsgericht die Situation im Lichte von Art. 4 Abs. 3 nBZR
etwas anders gewürdigt hat als der Gemeinderat im Rahmen der
Baubewilligung, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage.
Das Gericht war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführern
nochmals Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

     4.- a) Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeurteilung von
Anträgen und durch Missachtung der Begründungspflicht. Der
Umfang der Begründungspflicht ergibt sich, wie der gesamte
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör, in erster Linie
aus dem kantonalen Verfahrensrecht, dessen Anwendung im Rah-
men der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür hin

überprüft wird (Art. 9 BV). Unabhängig von der willkürlichen
Anwendung kantonalen Verfahrensrechts greifen die unmittel-
bar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Minimalgarantien, die
vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 126 I 19 E. 2a
S. 21 f. mit Hinweisen). Zu diesen Minimalgarantien gehört,
dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass sich die
Betroffenen über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Doch muss sich
die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und je-
dem Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Insbeson-
dere braucht die Behörde nicht ausdrücklich auf Argumente
und Anträge einzugehen, deren Unbegründetheit offensichtlich
ist.

        b) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Ver-
waltungsgericht entgegen der ausdrücklichen Vorschrift von
§ 108 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nicht über die Beweisan-
träge auf Einholung einer Expertise entschieden und auch
nicht begründet habe, weshalb es diese Beweise nicht ab-
nehme.

        § 108 VRG steht im Teil "V. Entscheid" des VRG. In
diesem Teil werden zunächst (§ 106) die Prüfung der Partei-
anbringen, sodann (§ 107) die Voraussetzungen des Sachent-
scheids und anschliessend in § 108 der "Sachentscheid" ge-
regelt. Dieser Paragraph lautet:

         1 Wenn alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
           erfüllt sind, entscheidet die Behörde über die
           Sache.
         2 Durch den Rechtspruch erledigt die Behörde alle
           Anträge der Parteien.

        Das Beweisverfahren, u.a. auch die Ernennung von
Sachverständigen, wird demgegenüber im vorangehenden Teil
"IV. Abklärung des Sachverhalts" geregelt. Schon aus dem
systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass mit den An-
trägen der Parteien in § 108 Abs. 2 VRG die materiellrecht-
lichen Rechtsbegehren gemeint sind, nicht hingegen die
Beweisanträge. Jedenfalls ist es nicht eine willkürliche
Anwendung von § 108 VRG, wenn das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil nicht ausdrücklich einen Entscheid über die
Beweisanträge getroffen hat.

        Wie vorne (E. 2) ausgeführt, waren die Anträge der
Beschwerdeführer auf Einholung einer Expertise offensicht-
lich unbegründet, weil sie entweder Rechtsfragen oder
liquide Sachfragen betrafen. Auch ohne ausdrückliche Be-
gründung musste den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern
ohne weiteres klar sein, weshalb diesen Beweisanträgen nicht
stattgegeben wurde. Weitere Ausführungen dazu waren entbehr-
lich.

        c) Die Beschwerdeführer rügen, dass sich das Ver-
waltungsgericht nicht mit ihren Ausführungen zur Auslegung
von Art. 4 Abs. 3 nBZR auseinandergesetzt habe. Indessen hat
das Verwaltungsgericht seine Auffassung über die Tragweite
dieser Bestimmung dargelegt. Daraus ergibt sich, dass es die
abweichende Auffassung der Beschwerdeführer nicht teilt. Der
angefochtene Entscheid genügt den aus Art. 29 BV fliessenden
Anforderungen an die Begründung.

     5.- Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine will-
kürliche Auslegung von Art. 4 nBZR.

        a) Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensicht-

lich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt so-
dann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Ent-
scheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I
166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250, je mit Hinweisen).

        b) Art. 4 nBZR enthält Zonenbestimmungen für die
Wohnzonen. Abs. 3 behandelt gemäss seinem Marginale "Dach-
oder Attikageschosse". Die lit. a und b lauten wie folgt:

         a) Der höchste Punkt des Daches resp. des Attikas
            darf die zulässige bergseitige Fassadenhöhe um
            höchstens 2.50 m übersteigen (vorbehalten bleibt
            Abs. 3c).

         b) Bei Schrägdächern parallel zum Hang und Attika-
            geschossen muss der Dachfirst resp. das Attika-
            geschoss mind. 2 m hinter der bergseitigen
            Fassade zurückversetzt liegen (ausg. Treppen-
            oder Liftanlagen). Dieses Mass kann durch eine
            Vergrösserung des bergseitigen Grenzabstandes
            entsprechend verringert werden.

        Das Verwaltungsgericht hat zu lit. a erwogen, der
höchste Punkt des Daches übersteige die Fassadenhöhe um
3.11 Meter. Indessen sei diese Bestimmung eine besondere
Ästhetikvorschrift, die nur Gebäude in Hanglagen anvisiere.
Das umstrittene Gebäude befinde sich nicht in einer Hang-
lage. Zu lit. b hat es die Auffassung der Beschwerdegegner
wiedergegeben, wonach diese Bestimmung nur bei Schrägdächern
parallel zum Hang eingehalten werden müsse, vorliegend aber
das Schrägdach nicht parallel zum Hang liege.

        c) Die Beschwerdeführer rügen die Auffassung, bei
Art. 4 Abs. 3 lit. a nBZR handle es sich um eine Ästhetik-
vorschrift, die nur bei Hanglagen zur Anwendung komme, als
willkürlich. Ziel der Vorschrift sei vielmehr die Begrenzung

der Gebäudehöhe. Wie es sich damit verhält, kann offen blei-
ben: Nach dem klaren Wortlaut der fraglichen Bestimmung darf
der höchste Punkt des Daches die zulässige Fassadenhöhe um
2,5 Meter übersteigen. Massgebend ist somit nicht die effek-
tive, sondern die zulässige Fassadenhöhe. Diese beträgt ge-
mäss Art. 4 Abs. 2 nBZR in der Wohnzone 2 6,0 Meter. Unter
Hinzurechnung der 2.5 Meter ergibt sich eine zulässige Firs-
thöhe von 8,5 Meter. Beim streitbetroffenen Gebäude beträgt
die Fassadenhöhe jedoch gemäss den unbestrittenen Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts nur 4.53 Meter. Werden die
3.11 Meter, um welche der Dachfirst die Fassadenhöhe über-
steigt, hinzugerechnet, ergibt sich eine Firsthöhe von un-
bestritten 7.64 Meter. Diese ist damit immer noch deutlich
tiefer als die zulässigen 8.5 Meter. Der angefochtene Ent-
scheid ist jedenfalls im Ergebnis nicht im Widerspruch zu
Art. 4 Abs. 3 lit. a nBZR, selbst wenn diese Bestimmung
mit den Beschwerdeführern nicht als Ästhetik-, sondern als
Höhenvorschrift verstanden wird.

        d) Was die ebenfalls beanstandete Bestimmung von
Art. 4 Abs. 3 lit. b nBZR betrifft, so legen die Beschwerde-
führer in ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise
dar, inwiefern das umstrittene Projekt dieser Vorschrift
widersprechen soll. Diese Rüge erfüllt die Begründungsanfor-
derungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb da-
rauf nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b
S. 495 mit Hinweisen).

     6.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetre-
ten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Diese haben zudem den obsiegenden Beschwerdegegnern die

Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen
(Art. 159 Abs. 2 und 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 7
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den
Beschwerdeführern auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- unter
solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat
Schenkon sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: