Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.34/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.34/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       26. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und
Gerichtsschreiberin Tophinke.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Landgericht des Kantons  U r i,
Staatsanwaltschaft des Kantons  U r i,
Obergericht des Kantons  U r i, Strafrechtliche Abteilung,
Präsidium,

                         betreffend
                 Art. 9 BV; Strafverfahren
             (Entschädigung für Verteidigung),

hat sich ergeben:

     A.- X.________, Rechtsanwalt und Notar in Erstfeld, war
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri der wiederholten
und fortgesetzten Urkundenfälschung im Amt, der Veruntreuung
sowie weiterer Straftatbestände angeklagt. Der Strafantrag
der Staatsanwaltschaft lautete auf zwei Jahre Gefängnis und
Fr. 3'000.-- Busse. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1986 be-
stellte ihm das Landgerichtspräsidium Uri einen notwendigen
Verteidiger und beauftragte Y.________, Fürsprech und Notar
in Altdorf, mit diesem Mandat. Die gegen diese Verfügung er-
hobenen Rechtsmittel des Y.________ wie auch des X.________
blieben erfolglos. Y.________ vertrat alsdann X.________ im
Strafverfahren vor dem Landgericht Uri, welches mit Urteil
vom 12. März 1987 den Angeklagten zu einer unbedingten Ge-
fängnisstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--
verurteilte. Ein darauf eingereichtes Gesuch von Y.________
um Entlassung aus der notwendigen Verteidigung wies das
Obergericht des Kantons Uri am 21. September 1987 ab, worauf
dieser den Angeklagten auch im anschliessenden Berufungsver-
fahren vor Obergericht vertrat. Die gegen das Urteil des
Obergerichts erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. April 1990
teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurück. Mit Entscheid vom 10./11. Oktober 1990
sprach das Obergericht X.________ der wiederholten und fort-
gesetzten Urkundenfälschung im Amt schuldig und verurteilte
ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis. Von
der Verhängung einer Busse sah es ab. Von der Anklage der
Veruntreuung sowie von der Anklage der wiederholten Unter-
lassung der Buchführung sprach es ihn frei. Die vom notwen-
digen Verteidiger wie auch von X.________ selbst eingereich-
ten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden gegen dieses

Urteil wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. Mai 1991
ab. Mit Entscheid vom 3. Juni 1991 entband darauf das Ober-
gericht Y.________ von seinem Mandat.

     B.- Nachdem X.________ die Honorarforderungen von
Y.________ für die notwendige Verteidigung nicht beglichen
hatte, erhob dieser am 18. Januar 1993 beim Landgericht Uri
Klage auf Verurteilung von X.________ zur Bezahlung von
Fr. 49'693.-- zuzüglich 7% Verzugszins und verkündete dem
Kanton Uri den Streit. Mit Urteil vom 17. Juni 1993 be-
schloss das Landgericht Uri als Zivilgericht, auf die Klage
einzutreten. Mit Entscheid vom 10. November 1993 hiess das
Obergericht des Kantons Uri den von X.________ dagegen er-
hobenen Rekurs gut, hob das Urteil des Landgerichts auf und
wies die Klage Y.________s zurück. In der Begründung erklär-
te das Obergericht, bei der Bestellung als notwendiger Ver-
teidiger werde kein privatrechtliches Auftragsverhältnis be-
gründet, weshalb der Zivilprozessweg nicht beschritten wer-
den könne. Die richterliche Festsetzung der Entschädigung
des notwendigen Verteidigers habe durch den Strafrichter
nach Art. 201 ff. StPO zu erfolgen, wobei nicht das Ober-
gericht, das das rechtskräftige Urteil gefällt habe, sondern
das Landgericht zuständig sei, da beiden Parteien im kanto-
nalen Verfahren zwei Instanzen zur Verfügung stehen müssten.

     C.- Am 12. April 1995 stellte Y.________ dem Land-
gericht Uri ein Gesuch um nachträgliche richterliche Anord-
nung gemäss Art. 201 und Art. 54 ff. der Strafprozessordnung
des Kantons Uri vom 29. April 1980 (StPO). Darin beantragte
er die gerichtliche Feststellung, dass die Kostennoten der
amtlichen Verteidigung im Gesamtbetrage von Fr. 49'693.--
zuzüglich 6% Verzugszins zulässig und betragsmässig gerecht-

fertigt seien (Antrag 1), unter Kosten- und Entschädigungs-
folge einschliesslich des Aufwandes von Fr. 11'896.-- plus
6% Zins seit 10. November 1993 für das bisherige Inkassover-
fahren zulasten von X.________ (Antrag 2). Mit Entscheid vom
10. Mai 1995 legte das Landgericht Uri die Entschädigung von
Y.________ als notwendiger Verteidiger auf Fr. 39'970.--
zuzüglich Verzugszins von 5% ab 1. Dezember 1992 fest. Gegen
diesen Entscheid erhoben sowohl Y.________ wie auch
X.________ Rekurs an das Präsidium des Obergerichts des Kan-
tons Uri. Beide Rekurrenten beantragten Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids, wobei Y.________ Gutheissung seiner am
12. April 1995 gestellten Anträge verlangte. X.________
reichte seine Rekursbegründung erst am 31. Mai 1999 ein.
Ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte
er darin eventualiter zudem, die Forderung des Y.________
gemäss dessen Antrag 2 (Inkassoaufwand) sei abzuweisen, wäh-
rend die Forderung gemäss dessen Antrag 1 (Honorar) "massiv
nach richterlichem Ermessen herabzusetzen sei". Mit Ent-
scheid vom 18. Dezember 2000 wies das Präsidium des Oberge-
richts den Rekurs Y.________s ab. Den Rekurs X.________s
hiess es am selben Tag in dem Sinne gut, dass es den Ent-
scheid des Landgerichts Uri vom 10. Mai 1995 aufhob und die
Entschädigung des X.________ an Y.________ für notwendige
Verteidigung auf Fr. 17'855.-- nebst Zins zu 5% ab 1. Dezem-
ber 1992 festlegte.

     D.- Gegen das auf seinen Rekurs hin ergangene Urteil
des Präsidiums des Obergerichts des Kantons Uri reichte
X.________ am 18. Januar 2001 staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sowie der vorangegangene Entscheid des Landgerichts
Uri vom 10. Mai 1995 seien aufzuheben. Er rügt eine Verlet-
zung von Art. 9 und 29 BV, Art. 26 BV sowie Art. 6 Ziff. 1
EMRK.

     E.- Die Staatsanwaltschaft, das Landgericht sowie das
Präsidium des Obergerichts des Kantons Uri haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Y.________ hat sich im Wesent-
lichen mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde vernehmen lassen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob auf eine staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten ist (BGE 125 I 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).

        a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl
gegen den Entscheid des Präsidiums des Obergerichts vom
18. Dezember 2000 wie auch gegen denjenigen des Landgerichts
vom 10. Mai 1995. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann, von
hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, nur
ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten wer-
den (Art. 86 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann
nur mitangefochten werden, soweit die letzte kantonale
Rechtsmittelinstanz Rügen, die Gegenstand der staatsrecht-
lichen Beschwerde bilden, nur mit einer engeren Kognition,
als sie dem Bundesgericht zukommt, zu überprüfen befugt war
(BGE 117 Ia 393 E. 1b S. 394). Nach den Ausführungen des
Präsidiums des Obergerichts ermöglichte der Rekurs eine un-
beschränkte Überprüfung aller Verfahrens-, Tat- und Rechts-
fragen. Damit war die Kognition des Präsidiums des Oberge-
richts weiter als diejenige des Bundesgerichts im vorliegen-
den Verfahren. Soweit der Entscheid des Landgerichts mitan-
gefochten wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten.

        b) Der Entscheid des Präsidiums des Obergerichts
des Kantons Uri ist ein letztinstanzlicher kantonaler Ent-
scheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den kein
anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht
(Art. 84 Abs. 2 OG). Der Kassationshof des Bundesgerichts
ist mit Urteil vom 16. Januar 2001 auf die von X.________
gegen diesen Entscheid ebenfalls eingereichte Nichtigkeits-
beschwerde nicht eingetreten.

        c) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellato-
rische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 122 I 70 E. 1c S. 73; 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 107 Ia 186
E. b, je mit Hinweisen).

     2.- Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung der
notwendigen Verteidigung im vorliegenden Verfahren nicht
mehr zur Diskussion steht. Die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers stossen daher ins Leere.

     3.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das
Strafurteil sei längst rechtskräftig. Es sei willkürlich,
über zehn Jahre danach das Strafurteil im Sinne des ange-
fochtenen Entscheids abzuändern resp. zu ergänzen, wofür er
sich auf Art. 9 und 29 BV beruft. Der Beschwerdeführer un-
terlässt es, in diesem Zusammenhang eine Bestimmung des kan-
tonalen Rechts zu nennen, welche einer nachträglichen Fest-

setzung der Entschädigung des notwendigen Verteidigers ent-
gegenstehen bzw. eine Befristung der Festsetzung einer sol-
chen beinhalten würde oder darzutun, inwiefern die nachträg-
lich erfolgte Festsetzung des Honorars von Y.________ ver-
fassungsmässige Rechte verletzen würde. Auf diese Rüge ist
somit nicht einzutreten.

     4.- Der Beschwerdeführer wirft dem Präsidium des Ober-
gerichts willkürliche Anwendung von Art. 54 in Verbindung
mit Art. 57 StPO vor. Art. 54 StPO regelt die Voraussetzun-
gen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung. Gemäss
Art. 57 StPO wird der notwendige Verteidiger durch den Be-
schuldigten entschädigt. Nicht einbringliche, berechtigte
Forderungen werden durch die Staatskasse beglichen; diese
tritt in die Rechte des Verteidigers ein. Im Gegensatz zu
Art. 58 Abs. 2 StPO, der vorsieht, dass über die Entschädi-
gung des amtlichen Verteidigers jene Amtsstelle oder Behörde
befindet, die den Straffall instanzabschliessend erledigt,
findet sich in der StPO keine Bestimmung über die Zuständig-
keit zum Entscheid über die Entschädigung des notwendigen
Verteidigers. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ge-
setzgeber habe dies bewusst gewollt, woraus er schliesst,
dem notwendigen Verteidiger stehe eine Entschädigung "nach
den üblichen Grundsätzen des Auftragsrechts, d.h. nach eid-
genössischem Zivilrecht" zu. Er rügt, das Präsidium des
Obergerichts habe mit der Festsetzung von Entschädigungs-
kosten auf dem Weg der nachträglichen Anordnung unzulässi-
gerweise in das Bundeszivilrecht eingegriffen. Diese Rüge
ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das dem Schutz
verfassungsmässiger Rechte dient, nicht zulässig. Fraglich
könnte einzig sein, ob allenfalls der Grundsatz der deroga-
torischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV
tangiert wird. Der Beschwerdeführer hat dieses verfassungs-
mässige Recht jedoch nicht angerufen. Auf die vorliegende
Rüge ist nicht einzutreten.

     5.- a) Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Prä-
sidium des Obergerichts vor, vom Institut der nachträglichen
richterlichen Anordnung gemäss Art. 201 StPO willkürlichen
Gebrauch gemacht zu haben. Die Urner StPO bestimmt in
Art. 57 betreffend die Entschädigung des notwendigen Vertei-
digers nur, dass dieser durch den Beschuldigten entschädigt
wird und dass nicht einbringliche Forderungen durch die
Staatskasse beglichen werden. Die Bestimmung enthält hinge-
gen keine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Fest-
setzung der Entschädigung des notwendigen Verteidigers für
den Fall, dass der Beschuldigte sich weigert, diese Entschä-
digung zu leisten.

        b) Das Präsidium des Obergerichts hat im angefoch-
tenen Entscheid ausgeführt, die Anordnung der notwendigen
Verteidigung begründe ein öffentlichrechtliches Verhältnis.
Dies erscheint konsequent, nachdem das Obergericht in seinem
Entscheid vom 10. November 1993 festgestellt hatte, bei der
Bestellung als notwendiger Verteidiger werde kein privat-
rechtliches Auftragsverhältnis begründet. In jenem Entscheid
hat das Obergericht hierzu erklärt, der notwendige Verteidi-
ger erfülle eine öffentliche Aufgabe, für die er vom Staat
in ein öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis genommen
werde. Die Übertragung des Mandats stelle somit eine behörd-
liche Verfügung dar. Der notwendige Verteidiger sei nicht
frei, sein Amt niederzulegen, sondern er müsse von der er-
nennenden Behörde aus der Verpflichtung entlassen werden.
Dass dies zutrifft, hat sich im vorliegenden Fall mit aller
Deutlichkeit darin gezeigt, dass Y.________ sowohl gegen
seinen eigenen Willen wie auch gegen den Willen des Be-
schwerdeführers zum notwendigen Verteidiger ernannt und ihm
nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens vom Ober-
gericht die Entlassung verweigert wurde bis schliesslich das
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Bei dieser
Situation liesse sich schwerlich ein privatrechtliches Auf-

tragsverhältnis zwischen dem notwendigen Verteidiger und dem
Beschwerdeführer annehmen. Wie es sich verhalten würde, wenn
der Verteidigte den ihm ernannten notwendigen Verteidiger
nachträglich genehmigt, kann hier offen gelassen werden, da
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erneut ausdrücklich erklärt, er habe diesen nie anerkannt.
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Mandats un-
terscheidet sich der notwendige Verteidiger nicht vom amtli-
chen Verteidiger, der für eine unbemittelte Partei bestellt
werden muss. Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei
als amtlicher Verteidiger tätig zu werden, übernimmt der An-
walt keinen privaten Auftrag. Es kann verbindlich nur durch
den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme
einer staatlichen Aufgabe dar (BGE 113 Ia 69 E. 6 S. 71).

        c) Als Konsequenz hiervon wäre einleuchtend, wenn
der Staat, der den notwendigen Verteidiger ernannt hat, die-
sen auch entschädigen und alsdann auf den Verteidigten Rück-
griff nehmen würde, sofern dieser nicht bedürftig ist und
unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für eine amt-
liche Verteidigung erfüllt. Damit liessen sich Auseinander-
setzungen wie die vorliegende vermeiden, welche für den not-
wendigen Verteidiger, insbesondere wenn dieser gegen seinen
Willen ernannt worden ist, als eine unhaltbare Zumutung be-
trachtet werden müssen. Aus dem Umstand, dass die Urner StPO
keine solche Regelung kennt, kann nicht geschlossen werden,
die Entschädigung des notwendigen Verteidigers sei auf dem
Weg eines Zivilprozesses zwischen demselben und dem Vertei-
digten festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich im Übri-
gen in seinem Rekurs an das Obergericht vom 3. September
1993 gegen den Eintretensentscheid des Landgerichts Uri vom
17. Juni 1993 selbst gegen die sachliche Zuständigkeit des
Landgerichts als Zivilgericht ausgesprochen und dies mit dem
im Falle des zwangsweise ernannten notwendigen Verteidigers
fehlenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis begründet.

Seine in der Begründung der vorliegenden staatsrechtlichen
Beschwerde vorgetragene Argumentation, dem notwendigen Ver-
teidiger stehe eine Entschädigung nach zivilrechtlichem Auf-
tragsrecht zu, steht dazu in krassem Widerspruch und ver-
stösst gegen eine nach Treu und Glauben ausgerichtete Pro-
zessführung.

     6.- Das Obergericht hat sich in seinem Strafurteil vom
10./11. Oktober 1990, das in Rechtskraft erwachsen ist, mit
den Kosten der notwendigen Verteidigung nicht befasst und
hierüber nicht entschieden. Wie bereits der Kassationshof
des Bundesgerichts in seinem Entscheid vom 16. Januar 2001,
mit welchem dieser auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist, dargelegt hat, be-
trifft die Frage der nachträglichen Entscheidung betreffend
die Entschädigung des notwendigen Verteidigers, keine Frage
des Bundesrechts. Ob und gegebenenfalls in welchem Verfahren
eine solche Entschädigung nachträglich festgesetzt werden
kann, beurteilt sich somit ausschliesslich nach dem kantona-
len Recht. Die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren
nach Art. 201 ff. StPO ist jedenfalls nicht als willkürlich
zu betrachten.

     7.- Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, im
Fall einer nachträglichen richterlichen Anordnung gemäss
Art. 201 Abs. 1 StPO wäre nicht das Obergerichtspräsidium
sondern das Obergericht zuständig gewesen.

        a) Gemäss Art. 201 Abs. 1 StPO ist für nachträgli-
che richterliche Anordnungen unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen des Bundesrechts das Gericht zuständig, welches
das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Das Obergericht be-
zeichnete in seinem Urteil vom 10. November 1993 das Verfah-

ren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen nach
Art. 201 ff. StPO als das zur nachträglichen Festsetzung der
Entschädigung des notwendigen Verteidigers zur Verfügung
stehende Verfahren und hielt fest, zuständig sei vorliegend
nicht das Obergericht, welches das rechtskräftige Strafur-
teil gefällt hatte, sondern das Landgericht Uri, da beiden
Parteien im kantonalen Verfahren zwei Instanzen zur Verfü-
gung stehen müssten. In der Folge legte das Landgericht Uri
mit Entscheid vom 10. Mai 1995 eine Entschädigung des not-
wendigen Verteidigers fest. Das Gericht führte in seinem
Urteil aus, es habe das Gesuch des notwendigen Verteidigers
um Festsetzung einer Entschädigung dem Gesuchsgegner und
heutigen Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt und
ihm hierzu auf sein Gesuch hin eine Nachfrist eingeräumt.
Diese Nachfrist habe der Gesuchsgegner und heutige Beschwer-
deführer unbenutzt verstreichen lassen. Erst in seinem gegen
diesen Entscheid erhobenen Rekurs an das Obergerichtspräsi-
dium Uri (Rekursbegründung vom 31. Mai 1999!) bestritt der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 201 Abs. 1 StPO die
Zuständigkeit des Landgerichts und machte geltend, es gehe
nicht an, "quasi auf dem Rekursweg bei der zuständigen In-
stanz ein Gesuch beurteilen zu lassen, worüber eine unzu-
ständige Instanz einen Entscheid gefällt" habe. Die zustän-
dige Instanz wäre zudem das Obergericht und nicht das Ober-
gerichtspräsidium Uri gewesen. Seine Rechte seien dadurch
beschnitten worden, dass im Rekursverfahren gemäss Art. 212
StPO lediglich Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden könnten. Im angefoch-
tenen Urteil begründete das Präsidium des Obergerichts in
Übereinstimmung mit der Begründung des Obergerichts in
seinem Urteil vom 10. November 1993 die Zuständigkeit des
Landgerichts damit, dass beiden Parteien im kantonalen
Verfahren zwei Instanzen zur Verfügung stehen sollten.

        b) Diese Auffassung erscheint trotz des an sich
klaren Wortlauts von Art. 201 Abs. 1 StPO nicht als willkür-
lich, ist es doch grundsätzlich als im Interesse der Par-
teien liegend anzusehen, wenn ihnen zwei kantonale Instanzen
zur Verfügung stehen anstatt nur einer. Rekursinstanz gegen
eine nachträgliche richterliche Anordnung des Landgerichts
ist gemäss Art. 211 StPO der Präsident des Obergerichts.
Nach den im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Aus-
führungen des Obergerichtspräsidiums stand diesem als Re-
kursinstanz entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Re-
kursbegründung vom 31. Mai 1999 erhobenen Behauptung freie
Kognition zu. Dass vor Landgericht kein Beweisverfahren
durchgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer selbst zu ver-
treten. Er nahm die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme
auch innert der ihm gewährten Nachfrist nicht wahr. Damit
unterliess er es auch, vor Landgericht dessen Zuständigkeit
zu bestreiten.

     8.- Der Beschwerdeführer beanstandet wie schon vor der
Vorinstanz, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt
worden ist. Er beruft sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und be-
gründet dies damit, es gehe "um angebliche zivilrechtliche
Ansprüche des Beschwerdegegners".

        Der Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit wird
autonom ausgelegt, d.h. unabhängig vom innerstaatlichen
Recht. Die Strassburger Rechtsprechung ist diesbezüglich
pragmatisch (Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999,
N. 375 f.). Im Fall einer Offizialverteidigung beschloss ein
Ausschuss der Europäischen Menschenrechtskommission am
6. April 1995, auf die Beschwerde eines Anwalts gegen die
Schweiz, der sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 6
Ziff. 1 EMRK berufen hatte, nicht einzutreten, da es nicht
um eine Auseinandersetzung über Ansprüche zivilrechtlicher

Natur gehe (VPB 1995, Nr. 150 S. 1054). Steht nach dem Ge-
sagten der notwendige Verteidiger nicht in einem privat-
rechtlichen Auftragsverhältnis zu dem Angeschuldigten, so
handelt es sich auch bei der von diesem zu bezahlenden Ent-
schädigung an denselben ebenfalls nicht um einen zivilrecht-
lichen Anspruch. Mit dem Verzicht auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung haben die kantonalen Gerichte somit
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt.

     9.- Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung
der in Art. 26 BV enthaltenen Eigentumsgarantie geltend. Wie
schon im vorinstanzlichen Verfahren hat er diese Rüge nicht
substantiiert, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

     10.- Schliesslich hält der Beschwerdeführer an der Gel-
tendmachung der Verjährung fest. Das Präsidium des Oberge-
richts hat sich auf den Seiten 13 und 14 des angefochtenen
Urteils einlässlich mit der Einrede der Verjährung auseinan-
der gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, die Verjährung sei
nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen,
sich mit den diesbezüglichen Ausführungen substantiiert aus-
einander zu setzen und aufzuzeigen, welche Rechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden seien. Auf diese Rüge ist somit ebenfalls nicht ein-
zutreten.

     11.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die-
sem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundes-
gerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat den Be-
schwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 1'305.-- zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtli-
che Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- aufer-
legt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'305.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Land-
gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kan-
tons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Präsidium, schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 26. April 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: