I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.343/2001
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1P.343/2001/err I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 20. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________ S.p.A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Auf der Maur, Arterstrasse 24, Postfach, Zürich, gegen - H.Z.________, - S.Z.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen, Vordergasse 31/33, Postfach 172, Schaffhausen, Staatsanwaltschaft des Kantons S c h a f f h a u s e n, Obergericht des Kantons S c h a f f h a u s e n, betreffend Strafverfahren, hat sich ergeben: A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen er- hob am 4. Februar 1999 Anklage gegen H. und S.Z.________ wegen mehrfacher Warenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz. Den Beklagten wurde vorgewor- fen, verschiedene Textilien, insbesondere Blue Jeans, die unbefugterweise mit der von der Zivilklägerin X.________ S.p.A. hinterlegten Marke "X.________" gekennzeichnet waren, verkauft zu haben. Mit Urteil vom 8. Dezember 1999 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts Schaffhausen H. und S.Z.________ der mehrfachen Warenfäl- schung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Marken- schutzgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 500.--. Gegen dieses Urteil erklärten H. und S.Z.________ am 13. De- zember 1999 Berufung an das Obergericht des Kantons Schaff- hausen. Dieses hiess mit Urteil vom 30. März 2001 die Beru- fung gut, sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Warenfäl- schung und der Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz frei und erstattete ihnen die sichergestellten Kleidungs- stücke der Marke "X.________" zurück. B.- Die X.________ S.p.A. führt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 18. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grund- sätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Straf- verfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staats- rechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tat- sächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich ge- schütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privat- strafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sa- che selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staats- rechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung darstellen würde. Das nach Art. 88 OG erfor- derliche Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Parteistellung zu, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kan- tonalen Verfahrensrecht zustehen oder die vom Bundesgericht unmittelbar aus Art. 4 aBV abgeleitet wurden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa mit Hinweisen). Der in der Sache selbst nicht Legitimierte (dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann bei- spielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Un- recht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört wor- den, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheb- lichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abge- lehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hin- weisen). 2.- An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das Opferhilfegesetz nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Solches macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Ihr kommt somit keine Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes zu. 3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung und Willkür vor. Trotz einer nach ihrer Auffassung unklaren Beweislage, habe das Gericht die notwendigen Abklärungen nicht getroffen. Die Unter- suchungsmaxime wie auch Art. 269 der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen verpflichte das Gericht aber ausdrück- lich, bei Zweifel über die Vollständigkeit der Sachverhalts- abklärung weitere Beweiserhebungen von Amtes wegen auch ohne entsprechenden Antrag selbst vorzunehmen. Mit diesen Ausfüh- rungen legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, inwie- fern das Obergericht ihr zustehende Parteirechte verletzt haben sollte. Sie rügt damit vielmehr die Beweiswürdigung des Obergerichts, das ein tatbestandsmässiges Handeln der Angeklagten für nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erach- tete. Zu einer solchen Rüge ist die Beschwerdeführerin je- doch - wie ausgeführt - nicht legitimiert; dies im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin erwähnten nicht veröffent- lichen Urteil vom 6. Juli 1994 (1P.15/1994), in welchem dem Beschwerdeführer die Opferstellung im Sinne des Opferhilfe- gesetzes zugestanden wurde. Auf die staatsrechtliche Be- schwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 4.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Be- schwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staats- anwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: