Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.340/2001
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1P.340/2001/zga

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                       27. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und
Gerichtsschreiberin Gerber.

                         _________

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Gemeinderat  P f ä f f i k o n,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h,
4. Abteilung, 4. Kammer,

                         betreffend
                        Einbürgerung

hat sich ergeben:

     A.- X.________, geboren am 3. Februar 1984 in Sre-
brenica, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste
am 9. August 1993 als Flüchtling zusammen mit seinen Eltern
Y.________ und Z.________ in die Schweiz. Am 11. Mai 1994
wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch der Fa-
milie ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Am
2. Februar 2000 hiess das Bundesamt für Flüchtlinge ein Wie-
dererwägungsgesuch der Familie gut, soweit es sich auf den
Vollzug der Wegweisung bezog, und ordnete die vorläufige
Aufnahme für vorerst zwölf Monate nach Rechtskraft der Ver-
fügung an.

     B.- Bereits im September 1999 hatten die Eltern von
X.________ ein Einbürgerungsgesuch für ihren damals noch
nicht 16-jährigen Sohn eingereicht. Am 16. Mai 2000 be-
schloss die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates Pfäffi-
kon, das Gesuch werde im Sinne der Erwägungen vorläufig ab-
gelehnt. Der Gemeinderat erwog unter anderem, der Gesuch-
steller habe bisher die Volksschule besucht und sei als
Minderjähriger wirtschaftlich von seinen Eltern abhängig,
die allerdings nicht in der Lage seien, ihren Lebensunter-
halt in der Schweiz selbständig zu bestreiten. Die weitere
Ausbildung von X.________ sei heute unklar und nicht ge-
sichert. Bisher habe keine genügende Eingliederung und Ver-
wurzelung in der Schweiz und insbesondere in Pfäffikon
stattgefunden.

     C.- Den hiergegen erhobenen Rekurs X.________s wies
der Bezirksrat Pfäffikon am 20. Dezember 2000 im Sinne der

Erwägungen ab. Der Bezirksrat hielt die Abweisung des Ein-
bürgerungsgesuchs gestützt auf §§ 3 und 5 der Verordnung
vom 25. Oktober 1978 über das Gemeinde- und das Kantonsbür-
gerrecht (BürgerrechtsV) für gerechtfertigt, da X.________
als Schüler über kein Einkommen verfüge und mangels Lehr-
stelle auch ungewiss sei, ob und in welchem Umfang er künf-
tig ein solches erzielen werde. Seinem Rechtsanspruch auf
Kindesunterhalt gegenüber den Eltern könnten diese nicht
nachkommen, da sie selber auf staatliche Unterstützung an-
gewiesen seien. Im Übrigen könne die Verweigerung des Ge-
meindebürgerrechts auch auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom
29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0) und § 21
BürgerrechtsV gestützt werden.

     D.- Hiergegen erhob X.________ Beschwerde ans Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Be-
schwerde am 11. April 2001 ab. Das Gericht stellte fest,
dass die "Eignung" des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 14 BüG
bzw. § 21 BürgerrechtsV nicht von der Gemeinde, sondern -
im Rahmen der Verfahren zur Erteilung der Einbürgerungsbe-
willigung und des Kantonsbürgerrechts - vom Bundesamt für
Polizeiwesen und von der Direktion der Justiz und des Innern
zu beurteilen sei. Der Entscheid des Bezirksrats sei somit
rechtsverletzend, soweit er sich auf die angeblich ungenü-
gende Eingliederung des Beschwerdeführers in die schweize-
rischen Verhältnisse bzw. dessen mangelnde Eignung stütze.
Dagegen halte der angefochtene Entscheid der verwaltungs-
gerichtlichen Prüfung stand, soweit er die "vorläufige" Ge-
suchsablehnung des Gemeinderats Pfäffikon wegen fehlender
wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit als rechtmässig wür-
dige.

     E.- Hiergegen erhob X.________ am 18. Mai 2001
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er bean-
tragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, das Verfahren
sei zurückzuweisen und der Gemeinderat Pfäffikon anzuweisen,
ihn in bundesverfassungskonformer Anwendung der kantonalen
BürgerrechtsV und des Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Ge-
meindewesen (GemeindeG) ordnungsgemäss einzubürgern. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

     F.- Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemein-
derat Pfäffikon schliesst ebenfalls auf Abweisung der Be-
schwerde. Er vertritt die Auffassung, Gemeinde- und Bezirks-
rat seien auch zur Prüfung der Eignung des Bewerbers zustän-
dig gewesen und ersucht das Bundesgericht, diesem Umstand in
seinem Entscheid Rechnung zu tragen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Angefochten ist ein kantonal letztinstanz-
licher Entscheid, der sich auf kantonales Recht stützt.
Hiergegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte of-
fen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer gemäss § 21 GemeindeG einen
Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts habe, so-
fern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Er ist
daher gemäss Art. 88 OG legitimiert, das Urteil des Ver-
waltungsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen

Rechtsverweigerung (Art. 29 BV), Verletzung des Willkür-
verbots (Art. 9 BV) und rechtsungleicher Behandlung (Art. 8
BV) anzufechten.

        b) Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann grundsätz-
lich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt
werden (BGE 119 Ia 28 E. 1 S. 30). Eine positive Anordnung
des Bundesgerichts ist namentlich ausgeschlossen, wenn der
Beschwerdeführer seinen Anspruch auf kantonales Recht stützt,
dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter
dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüfen kann (so schon
BGE 7 720 E. 1 S. 724; vgl. aus jüngerer Zeit BGE 120 Ia 256
E. 1b S. 257 f.). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der
Gemeinderat sei anzuweisen, ihn einzubürgern, kann daher nicht
eingetreten werden.

        c) Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag der
Gemeinde, das angefochtene Urteil insoweit zu korrigieren,
als es dem Gemeinde- und dem Bezirksrat die Zuständigkeit
abspricht, die Eignung des Beschwerdeführers zur Einbür-
gerung zu prüfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde
nur vom Beschwerdeführer angefochten; zu prüfen ist somit
nur, ob die Abweisung seiner Beschwerde durch das Verwal-
tungsgericht dessen verfassungsmässige Rechte verletzt.

        d) Schliesslich erscheint es fraglich, ob die
Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügt. Das Bundesgericht untersucht nicht von
Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswi-
drig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte,
klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110
Ia 1 E. 2a S. 3/4; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Im vorlie-
genden Fall bestreitet der Beschwerdeführer zwar die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur

Unterstützungsbedürftigkeit seiner Familie; er legt je-
doch nicht im Einzelnen dar, weshalb der Entscheid des
Verwaltungsgerichts aktenwidrig oder aus anderen Gründen
geradezu willkürlich sei. Insbesondere liegen der Be-
schwerdeschrift - mit Ausnahme des Lehrvertrags - keine
Belege bei, mit denen die Behauptungen des Beschwerde-
führers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie
überprüft werden könnten.

        Diese Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben,
wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

     2.- Das Verwaltungsgericht bestätigte den Rekurs-
entscheid des Bezirksrats Pfäffikon, soweit dieser die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers
gemäss § 21 Abs. 1 GemeindeG verneinte. Nach dieser Be-
stimmung muss der Bewerber "sich und seine Familie selbst
zu erhalten" vermögen. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn
die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewer-
bers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkom-
men, Vermögen oder Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt
sind. Nach der bisherigen Praxis der Direktion der Justiz
und des Innern, die vom Verwaltungsgericht im angefoch-
tenen Entscheid zugrunde gelegt wurde, umfassen Rechts-
ansprüche gegen Dritte i.S.d. Bestimmung nachweisbare Un-
terhalts- oder Rentenansprüche gegenüber Dritten oder pri-
vaten und öffentlichen Versicherungen, nicht aber Ansprü-
che auf Fürsorgeleistungen gegenüber dem Staat. Diese Aus-
legung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

        a) Der Gemeinderat Pfäffikon und der Bezirksrat
haben festgestellt, dass der Beschwerdeführer in absehba-
rer Zeit kein regelmässiges Einkommen erzielen werde und

dass seine Eltern für die Bestreitung des Lebensunterhalts
der Familie auf staatliche Unterstützung angewiesen seien.
Das Verwaltungsgericht hielt diese Feststellungen nicht
für rechtsverletzend, da aus den Akten hervorgehe, dass
die Familie mindestens teilweise Fürsorgeleistungen empfan-
gen habe und zudem für die gemeindeeigene Unterkunft einen
bescheidenen, weit unter dem üblichen Mietzins liegenden
Beitrag leiste.

        b) Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellun-
gen als willkürlich: Er habe inzwischen - wie schon im kan-
tonalen Verfahren abzusehen gewesen sei - eine Lehrstelle
gefunden und erhalte einen regelmässigen Lehrlingslohn. Sein
Vater gehe zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers einer
geregelten 100%igen Arbeitstätigkeit nach und könne die Fa-
milie problemlos ernähren. Einzig zu Beginn des Asylverfah-
rens sowie zwischen den Rechtsmittelfristen habe er mangels
einer Arbeitsbewilligung nicht arbeiten können; dies dürfe
jedoch keine Auswirkungen auf den Einbürgerungsentscheid ha-
ben. Vorübergehend sei sein Vater zufolge eines Unfalls ar-
beitsunfähig gewesen. Heute aber bestehe keine Fürsorgege-
fahr mehr. Schliesslich wohne die Familie schon seit langem
in einer regulären Mietwohnung an der A.________strasse in
Pfäffikon und zahle einen marktüblichen Mietzins.

        c) Das Verwaltungsgericht hielt die Feststellung
des Gemeinderats Pfäffikon und des Bezirksrats, es könne
nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer
selbst in absehbarer Zeit ein regelmässiges Einkommen er-
zielen werde, für unstreitig. In seiner Beschwerdeschrift
ans Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer lediglich
ausgeführt, dass er sich bemühe, eine Lehrstelle zu finden,
und seine Zukunftsaussichten nicht ungewisser seien als die-
jenigen vergleichbarer schweizerischer Jugendlicher. Es ist

zumindest nicht willkürlich, die eigene wirtschaftliche Er-
haltungsfähigkeit eines Jugendlichen zu verneinen, der zum
damaligen Zeitpunkt zwar das 10. Schuljahr absolviert, aber
noch keine Lehrstelle gefunden hatte. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Lehrstelle gefunden
hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden. Dagegen steht es dem Beschwerdeführer frei, unter
Berufung auf seine verbesserten beruflichen Aussichten ein
neues Einbürgerungsgesuch zu stellen.

        d) Damit kam es im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren massgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Eltern des Beschwerdeführers an.

        aa) Wie sich aus den Schreiben der Fürsorgekom-
mission der Gemeinde Pfäffikon vom 21. Januar 2000 und der
Asyl-Organisation für den Kanton Zürich vom 12. Dezember
2000 ergibt, wurde die Familie bis 31. Januar 1996 im Rahmen
des Asylgesetzes unterstützt. Am 1. Januar 1996 trat Y.________
eine Arbeitsstelle an, dessen Lohn zur Bestreitung des Le-
bensunterhaltes und der Krankenkassenprämien ausreichte; an
die Miete in der Asylbewerberunterkunft Im Kehr 34 zahlte
die Familie einen bescheidenen Betrag (Fr. 150.-- bis 200.--),
der die Mietkosten der Gemeinde Pfäffikon nicht deckte. We-
gen der Ausweisung aus der Schweiz verfügte der Bund per
1. September 1999 ein Arbeitsverbot, so dass die Familie
vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2000 wieder unterstützt
werden musste. In der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2000
arbeitete Herr Y.________ wieder und benötigte keine Unter-
stützung. Vom 1. September bis 1. Dezember 2000 erhielt er
Arbeitslosentaggeld und wurde zusätzlich von der Asyl-Or-
ganisation mit Fr. 2'303.-- unterstützt. Die Asyl-Organi-
sation stellte während der ganzen Zeit (1. Juli 1999 bis
31. Dezember 2000) eine adäquate Drei-Zimmer-Wohnung zur

Verfügung und übernahm die Krankenkassenprämien in der Zeit,
in der Herr Y.________ nicht gearbeitet hat. Schliesslich
liegt ein Arztzeugnis in den Akten, wonach Y.________ vom 9.
März bis 30. April 2000 zu 100% und vom 1. Mai bis 18. Juni
2000 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei; ab 19. Juni 2000 sei
er wieder voll arbeitsfähig gewesen.

        bb) Der Beschwerdeführer erachtet es als will-
kürlich, die Fürsorgeleistungen während der Zeit des frem-
denpolizeilichen Arbeitsverbots zu berücksichtigen. Dieser
Einwand wäre möglicherweise berechtigt, wenn Y.________ vor
und nach dem Arbeitsverbot in der Lage gewesen wäre, die Le-
benskosten seiner Familie durch eigenes Einkommen zu decken,
da dann die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gemäss § 5
BürgerrechtsV für die Zukunft zu bejahen gewesen wäre. Aus
den Akten ergibt sich aber, dass die Familie auch während
der Arbeitstätigkeit von Y.________ insofern unterstützt
wurde, als ihnen eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde,
zu der sie lediglich einen bescheidenen - weit unter den
Mietkosten der Gemeinde - liegenden Beitrag bezahlten. Hin-
zu kommt, dass die Familie ab 1. September 2000 wieder teil-
weise unterstützt wurde, nachdem Y.________ arbeitslos ge-
worden war. Unter diesen Umständen war es jedenfalls nicht
willkürlich, die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der
Eltern zu verneinen.

        cc) Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sei-
ne Familie wohne schon seit langem in einer regulären Miet-
wohnung in der A.________strasse in Pfäffikon und bezahle
den marktüblichen Mietzins; er hat jedoch weder die Höhe
des Mietzinses präzisiert noch Belege hierfür eingereicht.
Aus dem Schreiben der Fürsorgekommission lässt sich ent-
nehmen, dass die Familie im Dezember 1999 in die A.________-
strasse umgezogen ist. Gemäss Auskunft der Asyl-Organisation

wurde der Familie vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2000
eine adäquate Drei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung gestellt.
Dies lässt darauf schliessen, dass es sich auch bei der
Wohnung in der A.________strasse nicht um eine reguläre
Mietwohnung handelt. Dies wird vom Gemeinderat Pfäffikon in
seiner Vernehmlassung bestätigt, wonach die Wohnung in der
A.________strasse die offizielle Asylbewerberunterkunft der
Gemeinde Pfäffikon sei.

        e) Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht
weder Willkür noch Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

     3.- Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Ver-
letzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), weil in
analogen Fällen die Einbürgerung vom Gemeinderat gewährt
werde. Die von ihm zitierten Vergleichsfälle betreffen
jedoch nur das Verhältnis des Einbürgerungs- zum fremden-
polizeilichen Verfahren; Angaben zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen der eingebürgerten Personen fehlen dagegen.
Insofern sind sie nicht geeignet, eine rechtsungleiche Be-
handlung zu belegen.

     4.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da
die Voraussetzungen gemäss Art. 152 Abs. 1 OG vorliegen,
ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, die er sinngemäss beantragt hat, d.h. er ist
von den Gerichtskosten freizustellen (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ge-
meinderat Pfäffikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: