Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.339/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.339/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

               Sitzung vom 12. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Féraud, Catenazzi, Favre und Gerichtsschreiber
Störi.

                         ---------

                         In Sachen

Rudolf  H a u s h e r r, Zähringerstrasse 12, Bern,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Erwin  W a l k e r, Bleiken, Lenk im Simmental, Beschwerde-
gegner,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons  B e r n,
Regierungsrat des Kantons  B e r n,
Grosser Rat des Kantons  B e r n, Staatskanzlei,

                         betreffend
          Art. 85 lit. a OG (Beschwerde gegen die
     Regierungsstatthalterwahl des Amtsbezirks Saanen),

hat sich ergeben:

     A.- Die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Saanen
wählten am 26. November 2000 Erwin Walker zum Regierungs-
statthalter.

        Am 29. November 2000 reichte der unterlegene Kandi-
dat, Rudolf Hausherr, beim Regierungsrat des Kantons Bern
Wahlbeschwerde ein und stellte folgenden Antrag:

        "Der Wahl von Erwin Walker zum Regierungsstatthalter
         des Amtsbezirks Saanen sei die Validierung zu ver-
         sagen, sofern der Gewählte nicht auf sein Amt als
         Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Obersimmental
         verzichtet und seinen Wohnsitz in den Amtsbezirk
         Saanen verlegt."

        Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, den
Regierungsstatthalter treffe eine gesetzliche Wohnsitz-
pflicht.

        Nach der Instruktion des Verfahrens durch die
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) erkannte der
Grosse Rat des Kantons Bern am 2. April 2001:

        "1. Die Wahlbeschwerde vom 29. November 2000 wird
            abgewiesen.

         2. Das Ergebnis der Wahl vom 26. November 2000 wird
            nach  Zusammenstellung der Protokolle wie folgt
            erwahrt:
           'Herr Erwin Walker, 1953, Lenk, wurde bei einem
            absoluten Mehr von 955 Stimmen mit 1'286 Stimmen
            für den Rest der laufenden Amtsdauer bis zum
            31. Dezember 2003 im ersten Wahlgang zum Regie-
            rungsstatthalter des Amtsbezirkes Saanen gewählt.

            Weitere Stimmen:
            Herr Rudolf Hausherr, Bern, 623 Stimmen.'

        (3. - 6.)."

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Mai 2001
wegen Verletzung des Stimmrechts beantragt Rudolf Hausherr,
den "Entscheid des Grossen Rates des Kantons Bern vom
2. April 2000 (recte: 2001) betreffend Abweisung der Wahlbe-
schwerde und Erwahrung der Wahl von Herrn Erwin Walker zum
Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Saanen" aufzuheben.

        In ihren Vernehmlassungen beantragen Erwin Walker
und der Regierungsrat des Kantons Bern, die Beschwerde abzu-
weisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der angefochtene Entscheid validiert das Ergeb-
nis der Regierungsstatthalterwahl für den Amtsbezirk Saanen
und weist die Wahlbeschwerde des heutigen Beschwerdeführers
als unterlegenem Kandidaten ab. Dieser macht geltend, die
Wahl Erwin Walkers könne nicht erwahrt werden, falls dieser
nicht auf sein Regierungsstatthalteramt im Amtsbezirk Ober-
simmental verzichte und seinen Wohnsitz in den Amtsbezirk
Saanen verlege. Der Grosse Rat erachtet dagegen ein Doppel-
mandat und im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Wohn-
sitzpflicht als zulässig. Das rügt der Beschwerdeführer als
Verletzung seines Stimmrechts.

        b) Gemäss Art. 85 lit. a OG beurteilt das Bundes-
gericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberech-
tigung der Bürgerinnen und Bürger. Die politische Stimmbe-
rechtigung umfasst unter anderem das aktive und passive
Wahlrecht. Mit Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung
sämtlicher im Zusammenhang mit den politischen Rechten
stehenden Vorschriften gerügt werden (BGE 123 I 97 E. 1b/aa;
120 Ia 194 E. 1b). Ein Anfechtungsobjekt wird in Art. 85

lit. a OG - anders als in Art. 84 Abs. 1 OG für die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte - nicht genannt. Mit Stimmrechtsbeschwerde sind kan-
tonale Erlasse anfechtbar, die das Stimm- und Wahlrecht
regeln, ebenso wie Verletzungen von Normen, die den Inhalt
des aktiven Stimm- und Wahlrechts als auch des passiven
Wahlrechts umschreiben. Auch Wählbarkeits- und Unverein-
barkeitsbestimmungen zählen zum von Art. 85 lit. a OG er-
fassten Schutzbereich der politischen Rechte (BGE 123 I 97
E. 1; 119 Ia 167 E. 1). Dass auch Unvereinbarkeitsbestim-
mungen dazu gehören, wird damit begründet, dass sie die
gleichen Wirkungen erzielen können wie Vorschriften über
die Unwählbarkeit. Das Stimmrecht schliesst nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts den Anspruch ein, dass die
durch das Volk gewählten Behörden nicht mit Personen besetzt
werden, welche ein bestimmtes Amt aufgrund einer Unverein-
barkeit nicht übernehmen dürfen (BGE 116 Ia 242 E. 1a, 477
E. 1a; 114 Ia 395 E. 3b). In BGE 123 I 97 E. 1b hielt das
Bundesgericht fest, für die Zulässigkeit der Stimmrechts-
beschwerde sei entscheidend, dass Vorschriften das Stimm-
recht in ihrer Wirkung direkt berührten, und es bejahte dies
grundsätzlich auch für Ausstandsbestimmungen für Parlamen-
tarier.

        c) Der Grosse Rat ging davon aus, die Frage der
Zulässigkeit des Doppelmandates von Erwin Walker trotz Wohn-
sitzpflicht für Regierungsstatthalter im Amtsbezirk sei eine
solche der Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 88 Abs. 2 des
Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 5. Mai
1980 (GPR; danach kann mit Wahlbeschwerde geltend gemacht
werden, "dass eine gewählte Person wegen Unvereinbarkeit ihr
Mandat nicht annehmen oder nicht weiter ausüben darf"); der
Begriff der Unvereinbarkeit in dieser Bestimmung sei weit
auszulegen, zumal diese den Schutz des Grundrechtes der
Wahlfreiheit bezwecke. Er trat aus diesem Grunde auf die
kantonale Wahlbeschwerde des Beschwerdeführers ein.

        d) Die Wohnsitzpflicht wird nicht zu den klassi-
schen Unvereinbarkeitsbestimmungen gezählt. Wo diese be-
steht, ist die Wohnsitznahme im Gemeinwesen jedoch eine
rechtliche Voraussetzung der Amtsausübung; bei der Wahl
wird stillschweigend davon ausgegangen, dass der Gewählte
im Amtsbezirk Wohnsitz nehme, und wenn er dies unterlässt,
kann er sein Amt nicht antreten. Eine Wohnsitzpflicht kann
auch als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet sein. In
diesem Falle ist bereits eine Wahl rechtlich ausgeschlossen
und nicht erst der Amtsantritt (Hangartner/Kley, Die demo-
kratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 224 f. und 243 ff.).
Eine als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltete Wohnsitz-
pflicht berührt ohne weiteres das Stimm- und Wahlrecht.
Das Gleiche muss aber auch dort gelten, wo diese rechtlich
anders ausgestaltet ist, aber in gleicher Weise wie klassi-
sche Unvereinbarkeitsvorschriften eine faktische Nichtwähl-
barkeit (Hangartner/Kley, a.a.O., Rz. 1416) zur Folge hat.

        Die Pflicht, im Amtsbezirk Wohnsitz zu nehmen, be-
wirkt, dass eine gewählte Person das Amt nicht antreten und
nicht ausüben kann, wenn sie diese nicht erfüllt. Sie hat
daher im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundes-
gerichts die gleiche Wirkung wie eine Vorschrift über die
Unwählbarkeit oder die klassische Unvereinbarkeit. Der
Grosse Rat betrachtete sie zu Recht als Unvereinbarkeits-
vorschrift im weiteren Sinne des Art. 88 Abs. 2 GPR. Da er
mit der Validierung der Wahl Erwin Walkers diesem erlaubte,
das Amt des Regierungsstatthalters im Amtsbezirk Saanen auch
ohne Aufgabe seines Amtes im Obersimmental und Wohnsitznahme
in Saanen anzutreten und auszuüben, berührt der angefochtene
Entscheid die politischen Rechte. In Frage steht der aus dem
Stimmrecht fliessende Anspruch der Stimmberechtigten, dass
dieses Amt nicht von einer Person besetzt wird, die das Amt
nicht ausüben darf, wenn sie keinen Wohnsitz im Amtsbezirk
nimmt. Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher zulässig.

        e) Der nicht im Amtsbezirk Saanen wohnhafte Be-
schwerdeführer war an der Regierungsstatthalterwahl vom
26. November 2000 im Amtsbezirk Saanen zwar nicht stimm-
berechtigt, hat indessen als Kandidat daran teilgenommen.
Die Stimmrechtsbeschwerde schützt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts auch das passive Wahlrecht. Der Beschwer-
deführer ist daher als unterlegener Bewerber befugt, die
Validierung der Wahl des obsiegenden Bewerbers mit Stimm-
rechtsbeschwerde anzufechten (BGE 119 Ia 167 E. 1; 114 Ia
395 E. 3 S. 400).

        Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Stimmrechtsbeschwerde einzutreten.

        f) Der Regierungsrat macht zwar in der Vernehmlas-
sung geltend, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer über-
haupt rechtzeitig Wahlbeschwerde erhoben habe. Eine solche
müsse nach Art. 89 Abs. 2 GPR binnen dreier Tage seit der
Entdeckung des Beschwerdegrundes eingereicht werden. Erwin
Walker habe bereits vor der Wahl öffentlich erklärt, er
wolle in zwei Amtsbezirken das Amt des Regierungsstatthal-
ters ausüben. Dem Beschwerdeführer wäre durchaus zuzumuten
gewesen, binnen dreier Tage ab Kenntnisnahme dieser Erklä-
rung Wahlbeschwerde einzureichen. Die binnen dreier Tage
nach der Durchführung der Wahl eingereichte Beschwerde sei
daher verspätet, weshalb der Grosse Rat darauf nicht hätte
eintreten dürfen.

        Die Wahlbeschwerde des Beschwerdeführers betraf
indessen keine Vorbereitungshandlung, die er nach Art. 89
Abs. 2 GPR binnen dreier Tage hätte anfechten können und
müssen, sondern eine Unvereinbarkeit im weiteren Sinne, die
nach der Wahl noch hätte beseitigt werden können (vgl. E. c
hiervor). Die Einreichung der Beschwerde binnen dreier Tage
nach der Publikation des Wahlergebnisses war daher jeden-
falls fristgerecht, zumal der Grosse Rat anführte, die Be-

schwerdefrist hätte "frühestens" am Wahlsonntag zu laufen
begonnen. Im Übrigen ist mehr als fraglich, ob ein solcher
Einwand in der Vernehmlassung überhaupt zulässig wäre, nach-
dem der Regierungsrat in seinem Antrag an den Grossen Rat
zur Behandlung der Wahlbeschwerde die gegenteilige Auffas-
sung vertreten hatte. Das kann hier allerdings offen bleiben.

        g) Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesge-
richt nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem
Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kanto-
naler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahl-
rechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang
stehen (BGE 120 Ia 194 E. 2; 119 Ia 154 E. 2c; 118 Ia 184
E. 3, je mit Hinweisen). Die Bestimmungen in Art. 2 Abs. 2
des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regie-
rungsstatthalter vom 16. März 1995 (RstG) und Art. 44 Abs. 2
GPR betreffend die Wohnsitzpflicht, deren Auslegung vorlie-
gend umstritten ist, betreffen das Stimm- und Wahlrecht und
sind daher frei zu prüfen.

     2.- a) Der Grosse Rat hat im angefochtenen Entscheid
zunächst geprüft, ob Doppelmandate - das Innehaben des
Regierungsstatthalteramtes in zwei Amtsbezirken durch eine
Person - zulässig seien. Er ist dabei zum Schluss gekommen,
dass die Verfassung des Kantons Bern Doppelmandate nicht
ausschliesse (S. 8 f.). Gesetzlich seien sie zwar nicht vor-
gesehen, es bestehe aber in Bezug auf die Frage der Zuläs-
sigkeit der Doppelmandate auch kein qualifiziertes Schweigen
des Gesetzgebers. "Aufgrund einer teleologischen Auslegung"
kommt der Grosse Rat sodann zum Schluss, "dass für die Be-
antwortung dieser Frage im bernischen Recht eine Lücke be-
steht, die in freier Rechtsfindung geschlossen werden kann
(S. 11)." Sei die Einführung des Doppelmandates auf dem Wege
der Lückenfüllung möglich, müsse als nächstes geprüft wer-
den, ob die gesetzliche Wohnsitzpflicht dem Doppelmandat

entgegenstehe oder ob im vorliegenden Fall Herrn Erwin
Walker eine Ausnahme von der gesetzlichen Wohnsitzpflicht
erteilt werden dürfe.

        b) Die Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter
ist in den beiden folgenden Bestimmungen verankert:

        Art. 2 Abs. 2 RstG lautet:

        "Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungs-
         statthalter wohnt im Amtsbezirk."

        Art. 44 Abs. 2 GPR (in der Fassung vom 14. März
1995) lautet wie folgt:

        "Die Regierungsstatthalter sowie die Gerichtspräsi-
         denten müssen nach ihrer Wahl in demjenigen Wahl-
         kreis politischen Wohnsitz begründen, in dem sie
         gewählt worden sind. Artikel 101 Absatz 2 des
         Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation
         der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen
         (GOG; BSG 161.1]) bleibt vorbehalten."

        c) Der Grosse Rat hält zunächst fest, dass die in
den beiden zitierten Bestimmungen festgeschriebene Wohn-
sitzpflicht mit der in Art. 24 BV und Art. 16 der Verfassung
des Kantons Bern vom 16. Juni 1993 (KV) verankerten Nieder-
lassungsfreiheit vereinbar ist, weil sie durch zwingende
dienstliche Gründe gerechtfertigt sei. So obliege dem Regie-
rungsstatthalter z.B. die Leitung des Bezirksführungsstabes
bei ausserordentlichen Lagen, und er müsse generell bei
Feuerwehr-, Wehrdienst- und Polizeieinsätzen unter Umständen
in kürzester Zeit auf dem Schadenplatz sein. Zudem erfordere
die Ausübung dieses Amtes eine besonders enge Beziehung zur
Bevölkerung.

        Ohne weitere Begründung stellt sich der Grosse Rat
dann auf den Standpunkt, die Wohnsitzpflicht für Regierungs-
statthalter ohne Ausnahmemöglichkeit sei eine zu strenge

Massnahme, weshalb de lege ferenda für Einzelfälle eine
Ausnahmemöglichkeit geschaffen werden müsse. Im vorliegen-
den Fall sei ein starres Festhalten an der Wohnsitzpflicht
nicht unbedingt erforderlich und daher unverhältnismässig,
weshalb Erwin Walker einen Anspruch auf die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung habe.

     3.- Nach den unbestrittenen Ausführungen des Grossen
Rates im angefochtenen Entscheid sieht das Berner Verfas-
sungs- und Gesetzesrecht für Regierungsstatthalter weder
Doppelmandate noch Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht aus-
drücklich vor. Der Beschwerdeführer wirft ihm Willkür vor,
weil er, sich über den klaren Gesetzeswortlaut hinwegset-
zend, Erwin Walker eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht
zugestanden habe.

        a) Grundlage jeden staatlichen Handelns ist das
Recht (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 66 Abs. 2 KV). Der Grosse Rat
ist daher, wenn er - wie hier - in der Funktion als rechts-
anwendende Behörde handelt, ohne weiteres an das Gesetz -
hier Art. 2 Abs. 2 RstG und Art. 44 Abs. 2 GPR - gebunden.
Er hält diese Regelung indessen für lückenhaft, weil sie
keine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht vorsehe, und sich
für befugt, diese Lücke zu füllen.

        b) Für die Auslegung von öffentlichrechtlichen
Gesetzesbestimmungen wie Art. 2 Abs. 2 RstG und Art. 44
Abs. 2 GPR gelten die allgemeinen Regeln über die Gesetzes-
auslegung. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und
den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszu-
richten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu er-
mitteln dem Gericht bzw. dem zur Entscheidung berufenen
Organ allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wert-

vorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers
aufgegeben ist. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewal-
tenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im
herkömmlichen Sinn, sondern führt darüber hinaus zur Mass-
geblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden
auf den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein
vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem
Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt
ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt
durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die
Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend histo-
risch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die
Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses
nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den
Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe
der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt.

         Bei der teleologischen Reduktion handelt es sich
nach zeitgemässem Methodenverständnis um einen zulässigen
Akt richterlicher Rechtsschöpfung und nicht um einen unzu-
lässigen Eingriff in die rechtspolitische Kompetenz des
Gesetzgebers. Unstreitig weist zwar das Gesetzesbindungs-
postulat den Richter an, seine Rechtsschöpfung nach den
Institutionen des Gesetzes auszurichten. Es schliesst aber
für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht
grundsätzlich aus, sondern markiert bloss deren gesetzliche
Grenzen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm dar-
stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein be-
friedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und
lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente

einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Bei
der hier zur Diskussion stehenden Auslegung organisatori-
scher Normen kommt der historischen Betrachtungsweise in-
dessen eine vorrangige Stellung zu, da der Inhalt des
Organisationsrechts weit weniger der Änderung der gesell-
schaftlichen Vorstellungen unterworfen ist als derjenige
materiellrechtlicher Normen (BGE 112 Ia 208 E. 2a; Häfelin/
Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.Aufl. Zürich
2001, Rz. 127 ff., insbesondere 129).

        Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber
etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen,
und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem
durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift ent-
nommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspoliti-
schen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar
eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist,
namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Sub-
sumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleo-
logisch als unhaltbar erscheint. Echte Lücken zu füllen,
ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm
nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es
sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten
Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Zu
beachten ist indessen, dass mit dem Lückenbegriff in seiner
heutigen schillernden Bedeutungsvielfalt leicht die Grenze
zwischen zulässiger richterlicher Rechtsfindung contra verba
aber secundum rationem legis und grundsätzlich unzulässiger
richterlicher Gesetzeskorrektur verwischt wird. In differen-
zierender Auslegung ist daher vorab zu prüfen, ob der Wort-
sinn der Norm nicht bereits einem restriktiven Rechtssinn zu
weichen habe, sodann, ob nicht bloss eine teleologisch nicht
unterstützte Redundanz des grammatikalischen Rechtssinns ge-
geben sei, die durch eine Reduktion contra verba legis ein-
geschränkt werden muss. Der Lückenbegriff taugt diesfalls

erst, wenn die teleologische Reduktion des Wortsinns ergibt,
dass die positive Ordnung einer Regelung entbehrt, mithin
eine verdeckte - aber echte - Lücke aufweist, die im Prozess
der richterlichen Rechtsschöpfung zu schliessen ist. Wo je-
doch der zu weit gefasste Wortlaut durch zweckgerichtete
Interpretation eine restriktive Deutung erfährt, liegt eben-
so Gesetzesauslegung vor wie im Fall, wo aufgrund teleolo-
gischer Reduktion eine verdeckte Lücke festgestellt und
korrigiert wird. In beiden Fällen gehört die so gewonnene
Erkenntnis zum richterlichen Kompetenzbereich und stellt
keine unzulässige berichtigende Rechtsschöpfung dar (grund-
legend BGE 121 III 219 E. 1d/aa mit den dort zitierten Hin-
weisen auf die Rechtsprechung und dem Überblick auf die
massgebende Literatur zur Auslegungsmethodik; 126 III 49
E. 2d mit Hinweis auf den neuesten Aufsatz von Riemer zur
teleologischen Reduktion, in: recht 17/1999 S. 176 ff.).

        c) Art. 2 Abs. 2 RstG und Art. 44 Abs. 2 GPR regeln
die Wohnsitzpflicht der Regierungsstatthalter, und zwar in
dem Sinne, dass nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut
die Regierungsstatthalter im Amtsbezirk Wohnsitz haben müs-
sen. Die Regelung ist nach ihrem Wortlaut lückenlos.

        Die Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter wurde
beim Erlass des RstG 1995 - also vor bloss sechs Jahren -
bewusst beibehalten. Eine Ausnahmemöglichkeit von der Wohn-
sitzpflicht wurde allein für Gerichtspräsidentinnen und
-präsidenten eingeführt (Art. 101 Abs. 2 GOG). Wie der
Grosse Rat im angefochtenen Entscheid selber ausführt, war
man sich bei der Beratung des RstG "der Problematik der
Wohnsitzpflicht in der heutigen Zeit durchaus bewusst",
hielt aber "aufgrund der besonderen Stellung der Regie-
rungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters im Amts-
bezirk an der Wohnsitzpflicht fest, ohne dass eine Ausnahme-
möglichkeit vorgesehen wurde". Anders als für Gerichtspräsi-

dentinnen und -präsidenten, denen für die Übernahme von
Doppelmandaten Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht eingeräumt
wurden, nahm man, wie der Grosse Rat an gleicher Stelle
ausführt, in Kauf, dass in den acht kleinen Amtsbezirken
in Zukunft nur noch Teilzeit-Regierungsstatthalterinnen und
-statthalter amten würden. Damit entspricht der Wortlaut der
Art. 2 Abs. 2 RstG und Art. 44 Abs. 2 GPR dem Wortsinn, wie
ihn der Gesetzgeber diesen Bestimmungen verleihen wollte.

        d) Fragen kann sich nach dem oben in E. 3b Darge-
legten unter diesen Umständen nur, ob die ausnahmslose Wohn-
sitzpflicht für Regierungsstatthalter sachlich unhaltbar und
schlicht nicht zu rechtfertigen ist, sodass eine zweckge-
richtete Interpretation im Sinne der teleologischen Reduk-
tion zum Ergebnis führt, dass - entgegen dem Wortlaut und
dem Willen des historischen Gesetzgebers - die umstrittenen
Bestimmungen in dem Sinne eine echte Lücke aufweisen, als
sie keine Ausnahmeregelung vorsehen, obwohl eine solche
unabdingbar ist. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der
Fall.

        Wie der Grosse Rat selber - und zu Recht - ausführt
(oben E. 2c), ist die Wohnsitzpflicht für Regierungsstatt-
halter aus den von ihm angeführten Gründen sachlich gerecht-
fertigt. Zwingende Gründe, Ausnahmen zuzulassen, sind nicht
ersichtlich und werden vom Grossen Rat auch gar nicht vorge-
bracht. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern es verfas-
sungswidrig oder unverhältnismässig sein könnte, Erwin
Walker zur Wohnsitznahme im Amtsbezirk Saanen zu verpflich-
ten. Ihm ein Doppelmandat zu ermöglichen, stellt offensicht-
lich keinen triftigen Grund dar, darauf zu verzichten. Der
Grosse Rat geht weiter davon aus, dass das bernische Recht
keine Doppelmandate für Regierungsstatthalter vorsieht.
Selbst wenn man mit ihm davon ausgehen wollte, dass insoweit
eine echte Lücke vorläge und man auf dem Wege der
Lückenfüllung Doppelmandate zulassen könnte, so wäre damit

noch nicht dargetan, dass der Ausschluss des Doppelmandates
für die Amtsbezirke Obersimmental und Saanen wegen der be-
stehenden Wohnsitzpflicht geradezu unhaltbar wäre. Es
mangelt daher an einer wesentlichen Voraussetzung, um für
Erwin Walker auf dem Wege einer Auslegung contra legem die
umstrittene Ausnahme von der gesetzlichen Wohnsitzpflicht
einzuführen. Dass ein starres Festhalten an der Wohnsitz-
pflicht bei den Verhältnissen in den Amtsbezirken Saanen
und Obersimmental "nicht unbedingt erforderlich" ist, genügt
hierfür eindeutig nicht.

        Um die seiner Auffassung nach bestehende Lücke zu
füllen, hätte der Grosse Rat im Übrigen ohnehin eine ab-
strakte Regelung mit Kriterien für ein ausnahmsweises Ab-
weichen von der Wohnsitzpflicht treffen müssen, wie dies
voraussichtlich der Gesetzgeber getan hätte, wenn er sich
des Problems bewusst gewesen wäre. Dies haben der Grosse Rat
und Regierungsrat offensichtlich nicht getan. Vielmehr schuf
der letztere erst im Hinblick auf die umstrittene Wahl über-
haupt die Voraussetzungen für ein Doppelmandat, indem er die
Pensen der Regierungsstatthalter von Obersimmental und
Saanen auf 55 % bzw. 45 % reduzierte, um die Kandidatur von
Erwin Walker zu ermöglichen. Ein solches auf einen Einzel-
fall bezogenes Vorgehen birgt die Gefahr willkürlicher Ent-
scheide in sich.

        Der Grosse Rat war unter diesen Umständen nicht
befugt, sich über die Wohnsitzpflicht im Amtsbezirk hin-
wegzusetzen und die streitige Wahl zu validieren. Wenn er
die Lockerung der Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter
für politisch wünschbar hält, hat er den dafür vorgesehenen
Weg der Gesetzesrevision zu beschreiten, wie er das wiederum
selber im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässig-
keit anführt.

        e) Nicht stichhaltig ist der Einwand des Regie-
rungsrates, der angefochtene Validierungsentscheid dürfe aus
Achtung vor dem demokratisch zustandegekommenen Wahlergebnis
nicht aufgehoben werden, da den Stimmberechtigten bei der
Wahl klar gewesen sei, dass Erwin Walker im Falle eines
Sieges in zwei Amtsbezirken amten werde. Er geht schon des-
wegen fehl, weil in einem demokratischen Rechtsstaat (Art. 1
Abs. 1 KV) jedermann und damit auch die Mehrheit der Stim-
menden bei einer Wahl an das Gesetz gebunden und daher nicht
befugt ist, sich über die geltenden gesetzlichen Vorausset-
zungen der Übernahme des Amtes durch den Gewählten hinweg-
zusetzen. Zudem bildete allein die Wahl eines neuen Regie-
rungsstatthalters Gegenstand der Volksabstimmung und nicht
die Änderung von kantonalen Gesetzesbestimmungen, für die
die Stimmberechtigten im Amtsbezirk Saanen allein ja auch
nicht zuständig wären.

        f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der
angefochtene Entscheid des Grossen Rates gegen die gesetz-
liche Wohnsitzpflicht verstösst, weil er die Wahl von Erwin
Walker zum Regierungsstatthalter validierte, obwohl dieser
keinen Wohnsitz im Amtsbezirk Saanen hat und auch nicht ge-
willt ist, ihn dahin zu verlegen. Damit hat er das passive
Wahlrecht des Beschwerdeführers und auch das aktive und
passive Stimmrecht der übrigen Stimmberechtigten verletzt.
Die Rüge ist begründet.

     4.- Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben.

        Praxisgemäss sind weder Kosten zu erheben noch
Parteientschädigungen zuzusprechen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des Grossen Rates des Kantons Bern vom
2. April 2001 aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteient-
schädigungen zugesprochen.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion, dem Regierungsrat und dem
Grossen Rat des Kantons Bern, Staatskanzlei, schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 12. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: