Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.336/2001
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1P.336/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     25. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiber Störi.
                         ---------

                         In Sachen

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371
Stans,

                           gegen

Einfache Gesellschaft B.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten, Seestrasse 40,
6052 Hergiswil,
Politische Gemeinde  S t a n s, vertreten durch den
Gemeinderat,
Baudirektion des Kantons  N i d w a l d e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  N i d w a l d e n,
Verwaltungsabteilung,

                         betreffend
       Art. 9 und 29 BV (Gestaltungsplan "Hansmatt"),

hat sich ergeben:

     A.- Am 19. Juni 1997 reichte G.________ dem Gemeinde-
rat Stans den Gestaltungsplan Hansmatt, Parzelle Nr. 390,
GB Stans, zur Behandlung und Bewilligung ein. Am 18. Juli
1997 liess der Gemeinderat Stans diesen im Amtsblatt öffent-
lich auflegen.

        Am 14. August 1997 erhob W.________ Einsprache,
wobei er unter anderem beantragte, den Gestaltungsplan nur
unter der Auflage zu genehmigen, dass:

        "1.1. die Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgara-
              gen, die Gebäudesektoren A1,A2,B1,B2,D,C,E1
              und E2 sowie die oberirdischen Besucher-Park-
              plätze via Hansmatt(-strasse) u n d Fronhof-
              strasse erschlossen werden;

         1.2. eine genügende Einspurstrecke von Stansstad in
              die Hansmatt(-strasse) erstellt und die Ein-
              spurstrecke von Stans her ausgebaut wird;"

        Am 21. September 1998 hiess der Gemeinderat Stans
die Einsprache von W.________ teilweise gut, lehnte sie
jedoch in Bezug auf die Ziff. 1.1. und 1.2 ab bzw. trat
darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen bewil-
ligte er den Gestaltungsplan Hansmatt unter Bedingungen und
Auflagen.
        Die Baudirektion des Kantons Nidwalden wies die
Beschwerde W.________s gegen diesen Entscheid am 17. August
1999 ab.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde W.________s gegen den
Entscheid der Baudirektion am 13. November 2000 ab.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 9 und Art. 29 BV beantragt W.________, das verwal-
tungsgerichtliche Urteil aufzuheben.

     C.- Die Gemeinde Stans und das Verwaltungsgericht
verzichten auf Vernehmlassung. Die Einfache Gesellschaft
B.________ beantragt mit eingehender Begründung, die Be-
schwerde abzuweisen.

     D.- Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin teilt die
Baudirektion mit, der Gestaltungsplan Hansmatt sei noch
nicht genehmigt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse
und Verfügungen (Entscheide) staatsrechtliche Beschwerde er-
hoben werden. Ein solcher anfechtbarer Hoheitsakt liegt vor,
wenn dadurch die Rechtsstellung des Bürgers in verbindlicher
Weise festgelegt wird.

        Der vorliegend umstrittene Gestaltungsplan Hansmatt
ist ein Nutzungsplan (Art. 12 Ziff. 2 des Nidwaldner Bauge-
setzes vom 24. April 1988; BG), welcher der Genehmigung
durch die zuständige Direktion bedarf (Art. 28 Abs. 2 BG)
und mit dieser Genehmigung in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 4
BG; Art. 26 Abs. 1 und 3 RPG). Diese liegt noch nicht vor.
Rechtsmittelentscheide über Nutzungspläne, die, wie der
angefochtene, vor deren Genehmigung ergingen, sind keine
Endentscheide im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG, sondern ledig-
lich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen Festset-

zung des Nutzungsplanes und damit Zwischenentscheide. Von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die sich aus
den Besonderheiten der kantonalen Rechtsmittelordnung bzw.
unterschiedlichen Auffassungen der kantonalen Rechtsmittel-
und Genehmigungsinstanzen darüber ergeben können, bewirken
sie für die Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG und sind daher mit
staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbar (Entscheid des
Bundesgerichts vom 22. November 2000 in ZBl 102/2001 S. 383
zu einem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. Feb-
ruar 1999 in ZBl 100/1999 S. 491; BGE 120 Ia 19 E. 2a; 118
Ia 165 E. 2a). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu-
treten.

     2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Be-
schwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem
hat er die privaten Beschwerdegegnerschaft für das bundes-
gerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat der Einfachen Gesellschaft
B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen
Gemeinde Stans, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht
(Verwaltungsabteilung) des Kantons Nidwalden schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 25. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: