I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.336/2001
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1P.336/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 25. September 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun- desrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts- schreiber Störi. --------- In Sachen W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371 Stans, gegen Einfache Gesellschaft B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten, Seestrasse 40, 6052 Hergiswil, Politische Gemeinde S t a n s, vertreten durch den Gemeinderat, Baudirektion des Kantons N i d w a l d e n, Verwaltungsgericht des Kantons N i d w a l d e n, Verwaltungsabteilung, betreffend Art. 9 und 29 BV (Gestaltungsplan "Hansmatt"), hat sich ergeben: A.- Am 19. Juni 1997 reichte G.________ dem Gemeinde- rat Stans den Gestaltungsplan Hansmatt, Parzelle Nr. 390, GB Stans, zur Behandlung und Bewilligung ein. Am 18. Juli 1997 liess der Gemeinderat Stans diesen im Amtsblatt öffent- lich auflegen. Am 14. August 1997 erhob W.________ Einsprache, wobei er unter anderem beantragte, den Gestaltungsplan nur unter der Auflage zu genehmigen, dass: "1.1. die Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgara- gen, die Gebäudesektoren A1,A2,B1,B2,D,C,E1 und E2 sowie die oberirdischen Besucher-Park- plätze via Hansmatt(-strasse) u n d Fronhof- strasse erschlossen werden; 1.2. eine genügende Einspurstrecke von Stansstad in die Hansmatt(-strasse) erstellt und die Ein- spurstrecke von Stans her ausgebaut wird;" Am 21. September 1998 hiess der Gemeinderat Stans die Einsprache von W.________ teilweise gut, lehnte sie jedoch in Bezug auf die Ziff. 1.1. und 1.2 ab bzw. trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen bewil- ligte er den Gestaltungsplan Hansmatt unter Bedingungen und Auflagen. Die Baudirektion des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde W.________s gegen diesen Entscheid am 17. August 1999 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde W.________s gegen den Entscheid der Baudirektion am 13. November 2000 ab. B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV beantragt W.________, das verwal- tungsgerichtliche Urteil aufzuheben. C.- Die Gemeinde Stans und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Einfache Gesellschaft B.________ beantragt mit eingehender Begründung, die Be- schwerde abzuweisen. D.- Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin teilt die Baudirektion mit, der Gestaltungsplan Hansmatt sei noch nicht genehmigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide) staatsrechtliche Beschwerde er- hoben werden. Ein solcher anfechtbarer Hoheitsakt liegt vor, wenn dadurch die Rechtsstellung des Bürgers in verbindlicher Weise festgelegt wird. Der vorliegend umstrittene Gestaltungsplan Hansmatt ist ein Nutzungsplan (Art. 12 Ziff. 2 des Nidwaldner Bauge- setzes vom 24. April 1988; BG), welcher der Genehmigung durch die zuständige Direktion bedarf (Art. 28 Abs. 2 BG) und mit dieser Genehmigung in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 4 BG; Art. 26 Abs. 1 und 3 RPG). Diese liegt noch nicht vor. Rechtsmittelentscheide über Nutzungspläne, die, wie der angefochtene, vor deren Genehmigung ergingen, sind keine Endentscheide im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG, sondern ledig- lich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen Festset- zung des Nutzungsplanes und damit Zwischenentscheide. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die sich aus den Besonderheiten der kantonalen Rechtsmittelordnung bzw. unterschiedlichen Auffassungen der kantonalen Rechtsmittel- und Genehmigungsinstanzen darüber ergeben können, bewirken sie für die Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG und sind daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbar (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 2000 in ZBl 102/2001 S. 383 zu einem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. Feb- ruar 1999 in ZBl 100/1999 S. 491; BGE 120 Ia 19 E. 2a; 118 Ia 165 E. 2a). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu- treten. 2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Be- schwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat er die privaten Beschwerdegegnerschaft für das bundes- gerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat der Einfachen Gesellschaft B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsabteilung) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 25. September 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: