Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.335/2001
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1P.335/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       28. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
- B.________,
- C.________,
- D.________,
- E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch C.________,

                           gegen

Firma F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher Peter G. Augsburger, Schwanengasse 9, Bern,
Gemeinde  W ü n n e w i l - F l a m a t t,
Oberamtmann des  S e n s e b e z i r k s,
Verwaltungsgericht des Kantons  F r e i b u r g, II. Verwal-
tungsgerichtshof,

                         betreffend
                      Baubewilligung,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Die Erbengemeinschaft A.________ erhob beim Gemein-
derat von Wünnewil-Flamatt Einsprache gegen ein Bauvorhaben
der Firma F.________. Die Einsprecher beantragten die Ver-
weigerung der Baubewilligung sowie die Feststellung der
Nichtigkeit des Quartierplans "Untere Herrengasse". Der
Oberamtmann des Sensebezirkes wies am 27. Dezember 2000 die
Einsprache ab und erteilte der Firma F.________ die Baube-
willigung. Eine dagegen von der Erbengemeinschaft A.________
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungs-
gericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 13. März 2001
ab, soweit es darauf eintrat.

     2.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt
die Erbengemeinschaft A.________ mit Eingabe vom 17. Mai
2001 (Poststempel 18. Mai 2001) staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht forderte die Erbengemeinschaft
A.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2001 u.a. auf, sich zur
Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung zu äussern
sowie die notwendigen Vollmachten und eine Ausfertigung des
angefochtenen Entscheids einzureichen. Nach erfolgter Frist-
erstreckung reichte die Erbengemeinschaft A.________ am
20. Juni 2001 die Vollmachten sowie eine Ausfertigung des
angefochtenen Entscheids ein. Ausserdem äusserte sie sich
mit Schreiben vom 30. Mai 2001, 20., 24. und 25. Juni 2001
zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung.

     3.- Die Erbengemeinschaft A.________ stellte am
20. Juni 2001 ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.
Diesem Ersuchen ist nicht zu entsprechen, da - wie nach-
folgende Ausführungen ergeben - sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig erweist (Art. 36a OG); sie kann
sofort ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden
werden.

     4.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge-
richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38
E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Einga-
be vom 17. Mai 2001, die sich mit den Erwägungen des ange-
fochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinandersetzt, nicht
zu genügen. So führte das Verwaltungsgericht hinsichtlich
der beanstandeten Planauflage des Quartierplanes aus, dass
diese korrekt erfolgt sei. Hierzu machte es weiter geltend,
dass die Beschwerdeführer, sollten sie tatsächlich erst im
Jahre 1999 von der 1990 erfolgten öffentlichen Auflage und
des 1992 genehmigten Planes erfahren haben, diesen damals
hätten anfechten müssen. Der jetzt erhobene Einwand gegen
den Plan erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht
weiter einzutreten sei. Mit dieser Alternativbegründung
setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Da auch
die übrigen Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermögen, ist auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

        Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde recht-
zeitig erhoben worden ist (vgl. Art. 89 OG).

     5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein
als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

        Mit dem vorliegenden Entscheid ist das von den Be-
schwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde
Wünnewil-Flamatt, dem Oberamtmann des Sensebezirks und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungs-
gerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: