I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.335/2001
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1P.335/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 28. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiber Pfäffli. --------- In Sachen Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: - B.________, - C.________, - D.________, - E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch C.________, gegen Firma F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter G. Augsburger, Schwanengasse 9, Bern, Gemeinde W ü n n e w i l - F l a m a t t, Oberamtmann des S e n s e b e z i r k s, Verwaltungsgericht des Kantons F r e i b u r g, II. Verwal- tungsgerichtshof, betreffend Baubewilligung, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Die Erbengemeinschaft A.________ erhob beim Gemein- derat von Wünnewil-Flamatt Einsprache gegen ein Bauvorhaben der Firma F.________. Die Einsprecher beantragten die Ver- weigerung der Baubewilligung sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Quartierplans "Untere Herrengasse". Der Oberamtmann des Sensebezirkes wies am 27. Dezember 2000 die Einsprache ab und erteilte der Firma F.________ die Baube- willigung. Eine dagegen von der Erbengemeinschaft A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungs- gericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 13. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 2.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die Erbengemeinschaft A.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2001 (Poststempel 18. Mai 2001) staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht forderte die Erbengemeinschaft A.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2001 u.a. auf, sich zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung zu äussern sowie die notwendigen Vollmachten und eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Nach erfolgter Frist- erstreckung reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 20. Juni 2001 die Vollmachten sowie eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids ein. Ausserdem äusserte sie sich mit Schreiben vom 30. Mai 2001, 20., 24. und 25. Juni 2001 zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung. 3.- Die Erbengemeinschaft A.________ stellte am 20. Juni 2001 ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens. Diesem Ersuchen ist nicht zu entsprechen, da - wie nach- folgende Ausführungen ergeben - sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 36a OG); sie kann sofort ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden werden. 4.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Einga- be vom 17. Mai 2001, die sich mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinandersetzt, nicht zu genügen. So führte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der beanstandeten Planauflage des Quartierplanes aus, dass diese korrekt erfolgt sei. Hierzu machte es weiter geltend, dass die Beschwerdeführer, sollten sie tatsächlich erst im Jahre 1999 von der 1990 erfolgten öffentlichen Auflage und des 1992 genehmigten Planes erfahren haben, diesen damals hätten anfechten müssen. Der jetzt erhobene Einwand gegen den Plan erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzutreten sei. Mit dieser Alternativbegründung setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Da auch die übrigen Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermögen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde recht- zeitig erhoben worden ist (vgl. Art. 89 OG). 5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das von den Be- schwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Be- schwerdeführern auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wünnewil-Flamatt, dem Oberamtmann des Sensebezirks und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungs- gerichtshof, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 28. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: