Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.333/2001
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1P.333/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      21. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und
Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Daniel Summermatter, Bahnhofstrasse 10, Lyss,

                           gegen

Amtsgericht  W i l l i s a u, II. Abteilung,
Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,
Obergericht des Kantons  L u z e r n, II. Kammer,

                         betreffend
         Art. 30 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- L.________ fuhr mit seinem Personenwagen am
16. Juni 1999, um ca. 02.00 Uhr, auf der Autobahn A2 von
Dagmarsellen kommend Richtung Sursee. In Fahrtrichtung
Sursee wurde der Verkehr innerhalb der damaligen Baustelle
dreispurig geführt. Zwei Spuren (Normal- und Überholspur)
wurden auf der Gegenseite geführt. L.________ befuhr
den dritten Fahrstreifen rechts davon, welcher auf der
ursprünglichen Fahrbahn Richtung Sursee führte (verlän-
gerte Einfahrt des Anschlusses Reiden bzw. Dagmarsellen;
Anschlussspur). Dieser Fahrstreifen wurde am Baustellen-
ende mit einer sanften Verschwenkung nach rechts auf den
Pannenstreifen und anschliessend wieder in die Normalspur
eingeführt. Er war von den übrigen Spuren durch Leitbaken
und Leitelemente abgetrennt und wurde beidseitig durch
eine weisse, ununterbrochene Randlinie markiert.

        Kurze Zeit bevor sich L.________ dem Baustellenende
näherte, hatte sich dort ein Unfall ereignet, bei dem ein
Fahrzeug im Bereich der erwähnten Verschwenkung nach rechts
mit den linksseitigen Leitbaken und Leitelementen kollidiert
war und diese umgeworfen bzw. unter Abtrennung der Rück-
strahler nach links verschoben hatte. Auch L.________ reali-
sierte in der Folge die Verschwenkung des Fahrstreifens nach
rechts zu spät, kollidierte mit der linken Front seines
Fahrzeugs mit den Leitelementen und wurde anschliessend in
die rechte Leitplanke abgetrieben.

        Sowohl die Polizei als auch L.________ erstellten
noch in der Unfallnacht bzw. in der darauffolgenden Morgen-
dämmerung sowie am 19. Juni 1999 Fotografien vom Unfallort.
In diesem Zusammenhang machte L.________ geltend, die

Polizei habe bei der Sachverhaltsaufnahme gefälschte
Schwarzweissfotos produziert, und reichte Strafanzeigen ein.

     B.- Am 19. April 2000 verurteilte der Amtsstatthalter
von Willisau L.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahr-
zeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gege-
benen Verhältnisse zu einer Busse von Fr. 150.--.

        Gleichzeitig wies der Amtsstatthalter die Straf-
anzeigen von L.________ von der Hand. Eine hiergegen er-
hobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern
am 29. August 2000 letztinstanzlich ab.

     C.- Gegen seine Verurteilung gelangte L.________ mit
Einsprache an das Amtsgericht Willisau, das ihn ebenfalls
des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und des Nichtanpassens
der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse schuldig
sprach und zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilte.

        Eine von L.________ hiergegen erhobene Kassations-
beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 28.
März 2001 abgewiesen.

     D.- Hiergegen führt L.________ mit Eingaben vom 11. und
vom 21. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt, das
obergerichtliche Urteil verletze den Anspruch auf Beur-
teilung seiner Sache durch ein unabhängiges und unparteii-
sches Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV)
und das Willkürverbot (Art. 9 BV).

     E.- Das Obergericht beantragt die Abweisung der staats-
rechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzich-
tet. Das Amtsgericht Willisau hat sich nicht vernehmen
lassen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtli-
chen Beschwerde sind grundsätzlich erfüllt und geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem
Vorbehalt der rechtsgenügend begründeten Rügen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen)
einzutreten.

     2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I
71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).

        Das Obergericht des Kantons Luzern prüfte die Sach-
verhaltsfeststellungen des Amtsgerichts Willisau im ange-
fochtenen Entscheid unter dem Gesichtswinkel der Willkür.
Es genügt in einem solchen Fall nicht, wenn der Beschwerde-

führer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid
des Amtsgerichts sei willkürlich und damit auch jener des
Obergerichts, der dies verneint. Er hat vielmehr im Ein-
zelnen zu zeigen, inwiefern das Obergericht zu Unrecht ver-
neint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situa-
tion in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass ver-
letze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufe (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 117 Ia 412 E. 1d
S. 415 mit Hinweisen).

        Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be-
schwerdeschrift nicht in allen Teilen zu genügen, wie in den
nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist.

     3.- Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Ent-
scheid sei unter Verletzung des Anspruchs auf einen unbefan-
genen und unparteiischen Richter (Art. 30 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK) zustandegekommen.

        a) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV
in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6
Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen
Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan-
genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt
wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten
vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garan-
tie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a;
120 Ia 184 E. 2b). Solche Gegebenheiten können entweder in
einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden

Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen
Gegebenheiten (sogenannte Vorbefassung) begründet sein. Eine
gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit wegen Vorbefassung
kann bei den Parteien immer dann bestehen, wenn einzelne
Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der kon-
kreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem
solchen Fall stellt sich die Frage, ob sich ein Richter
durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in ein-
zelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das
ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das
Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt. Ob dies der
Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist nach der
Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen,
ob die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung als
offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c mit Hinweisen). Dabei
sind die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
sowie die konkreten Fragen, die sich in den einzelnen Ver-
fahrensstadien stellen können, zu berücksichtigen (BGE 119
Ia 221 E. 3 S. 226 f. mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner
Rüge geltend, zwei beim angefochtenen Entscheid mitwirkende
Richter und der Gerichtsschreiber hätten sich bereits bei
der Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Vonderhandwei-
sung seiner Strafanzeigen wegen Fälschung von Fotografien
durch die Polizei mit der Würdigung der entsprechenden Be-
weismittel befassen müssen. Die Verdachtsmomente für ein
strafbares Verhalten hätten damals darin bestanden, dass
sich die Fotografien der Polizei und die von ihm erstellten
Bilder in einem Ausmass unterschieden, das einer Erklärung
bedurfte. Das Obergericht habe in seinem damaligen Beschwer-
deentscheid vom 29. August 2000 eine klare Erklärung für die
Unterschiede gegeben und sich damit auch ein klares (und
unumstössliches) Urteil über die Qualität der fraglichen

Beweismittel gemacht. Aufgrund einer nachträglichen Stel-
lungnahme der EMPA zu den festzustellenden Unterschieden
vom 12. Oktober 2000 seien aber an der obergerichtlichen
Erklärung erhebliche Zweifel angebracht.

        Ungeachtet dessen habe das Obergericht im angefoch-
tenen Entscheid seine im früheren Beschwerdeverfahren ver-
wendete Argumentation fast wörtlich wiederholt, ohne sich
mit der Stellungnahme der EMPA auseinander zu setzen. Damit
habe es sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass seine Würdigung
der Beweismittel im Kassationsbeschwerdeverfahren nicht mehr
offen gewesen sei. Diese beträfen, so der Beschwerdeführer
weiter, auch im vorliegenden Verfahren einen entscheidwe-
sentlichen Punkt: Sie erbrächten den Beweis dafür, dass er,
um am Unfallort dem effektiven Verlauf der Anschlussspur zu
folgen, eine durchgezogene, weisse Markierung hätte über-
queren müssen, die in einer früheren Bauphase der Abgrenzung
zum Pannenstreifen gedient habe. Diese Linie habe im Unfall-
zeitpunkt einen falschen Spurverlauf signalisiert und hätte
deshalb abgedeckt sein müssen. Er sei aufgrund dieser Mar-
kierung irrtümlich davon ausgegangen, nach links statt nach
rechts einspuren zu müssen. Dass die Markierung, wie von den
kantonalen Instanzen angenommen, im Bereich der sie überque-
renden Anschlussspur korrekt (d.h. übermalt) gewesen sein
soll, ergebe sich nur aus den polizeilichen Aufnahmen. Auf
den von ihm, dem Beschwerdeführer, erstellten Fotografien
vom Unfalltag sei jedoch die gegen den früheren Pannenstrei-
fen durchgezogene, weisse Markierung erkennbar. Dies hätte
unweigerlich Auswirkungen auf die Frage haben müssen, ob
angesichts solcher Strassenverhältnisse überhaupt ein straf-
bares Verhalten seinerseits vorliegen könne.

        c) Im Beschwerdeverfahren über die Vonderhandwei-
sung der Strafanzeige des Beschwerdeführers war darüber zu

entscheiden, ob sich insbesondere aus den Unterschieden zwi-
schen den Fotografien der Polizei und des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Sichtbarkeit der früheren Begrenzungslinie
zum Pannenstreifen Hinweise auf ein strafbares Verhalten bei
der Polizei ergäben. Das Obergericht beurteilte in seinem
Entscheid vom 29. August 2000 die von der Vorinstanz für die
Unterschiede abgegebenen Erklärungen als nicht willkürlich
und entschied, es beständen keine Hinweise darauf, dass die
von der Polizei erstellten Aufnahmen manipuliert worden
seien.

        Im angefochtenen Entscheid war dagegen in diesem
Zusammenhang einzig darüber zu urteilen, ob die fragliche
Markierung nach dem bei den Akten liegenden Bildmaterial im
Unfallzeitpunkt als hinreichend mit Farbe abgedeckt er-
scheint, dass der richtige Verlauf der Fahrspur willkürfrei
als erkennbar angesehen werden durfte. Das Obergericht
stellte zur Beurteilung dieser Frage in erster Linie auf
die Aufnahme des Beschwerdeführers vom Morgen nach dem Un-
fall und nicht auf die Aufnahmen der Polizei ab. Es führte
aus, es lasse sich auch aus dieser unschwer erkennen, dass
die Randlinie zum Pannenstreifen in der Anschlussspur eine
andere Farbintensität aufweise als ausserhalb derselben;
ebenfalls deutlich erkennbar sei der Beginn der Übermalung
entlang der Begrenzungslinie der Anschlussspur. Genau dies
lasse sich auch auf den Aufnahmen der Polizei aus der Un-
fallnacht erkennen. Damit stehe aufgrund der Akten fest,
dass die Begrenzungslinie im Unfallzeitpunkt (ausreichend)
mit Farbe abgedeckt gewesen sei.

        Für den angefochtenen Entscheid spielten somit die
im früheren Verfahren zu beantwortenden Fragen, wie die Un-
terschiede zwischen den Aufnahmen zu erklären sind, insbe-
sondere auch, ob die von der Polizei erstellten Aufnahmen

die identischen Markierungen darstellen oder manipuliert
sein könnten, keine Rolle. Es liegt demnach keine relevante
Vorbefassung der beteiligten Richter mit der im angefoch-
tenen Entscheid entschiedenen Frage vor, ob die Begrenzungs-
linie auch nach der Fotografie des Beschwerdeführers will-
kürfrei als erkennbar betrachtet werden durfte. Die Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen und unpar-
teiischen Richter erweist sich somit als unbegründet.

     4.- a) Das Obergericht entschied, die Signalisation und
Markierung des Fahrspurverlaufs seien nach den willkürfreien
Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts im Bereich des
Unfallorts insoweit nicht mangelhaft gewesen, als der Be-
schwerdeführer bei der im Bereich einer Baustelle gebotenen,
erhöhten Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die
Fahrspur nach rechts und nicht geradeaus verlief. Auch nach
der Aufnahme des Beschwerdeführers vom Unfallort erscheine
die Intensität der Abdeckung der Begrenzungslinie gegen den
früheren Pannenstreifen im Bereich der Anschlussspur als
ausreichend, da sich diese Linie im Vergleich mit den Rand-
linien der Anschlussspur, die der Beschwerdeführer nach
links überfuhr, als deutlich weniger farbintensiv darstelle.

        b) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe
damit zu Unrecht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
durch das Amtsgericht verneint. Die Unterstellung, er hätte
den richtigen Spurverlauf erkennen können, fusse auf der An-
nahme, dass die durchgezogene, weisse Markierung gegen den
Pannenstreifen im Unfallzeitpunkt auch nach seiner Aufnahme
nicht bestanden habe. Unter der gegenteiligen Annahme, diese
Markierung habe bestanden, hätte er aber die durchgezogene,
weisse Linie überfahren müssen, um dem richtigen Spurverlauf
zu folgen. Unter solchen Umständen wäre es für ihn auch bei

der gebotenen Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen, den
richtigen Spurverlauf zu erkennen. Aus der von ihm einge-
reichten Fotografie vom Unfalltag lasse sich indessen nicht
schliessen, wie sich die Sichtverhältnisse bei Nacht präsen-
tiert hätten, da diese in der Morgendämmerung aufgenommen
worden sei. Ferner sei das Obergericht in willkürlicher
Weise von den Feststellungen des Sachverständigen der EMPA
abgewichen, ohne sich mit dessen Stellungnahme auseinander
zu setzen.

        c) Es trifft nach dem Dargelegten nicht zu, dass
sich das Obergericht bei seinem Entscheid über die Erkenn-
barkeit des richtigen Fahrspurverlaufs auf die Annahme
stütze, die Begrenzungslinie gegenüber dem früheren Pannen-
streifen sei überhaupt nicht mehr sichtbar gewesen oder habe
überhaupt nicht mehr bestanden. Entscheidend war nach seinen
Erwägungen vielmehr, dass die Randmarkierungen, welche die
Fahrspur seitlich abgrenzten, im Verhältnis zur Begrenzungs-
linie auch nach der Aufnahme des Beschwerdeführers soviel
intensiver in Erscheinung träten, dass der Beschwerdeführer
den richtigen Verlauf der Fahrspur hätte erkennen können.
Dieser Schluss erscheint angesichts der bei den Akten lie-
genden Aufnahme des Beschwerdeführers jedenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar. Daran vermag auch der geltend
gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fotografie
nicht in der Nacht, sondern bei unterschiedlichen Lichtver-
hältnissen in der Morgendämmerung erstellte, nichts zu än-
dern. Der Beschwerdeführer gerät mit seiner Argumentation
zudem in einen Widerspruch, wenn er einerseits aus den
Unterschieden zwischen den Aufnahmen der Polizei und den
seinigen hinsichtlich der Sichtbarkeit der Begrenzungslinie
gegen den Pannenstreifen auf eine Manipulation der Aufnahmen
der Polizei schliessen will, andererseits geltend macht,
aus seiner in der Morgendämmerung aufgenommenen Fotografie

lasse sich nicht auf die Sichtverhältnisse während der Nacht
schliessen. Zu bemerken bleibt, dass sich die (vorläufige)
Stellungnahme der EMPA nicht zur Beweisfrage der Erkennbar-
keit des richtigen Spurverlaufs äussert, sondern einzig
dazu, ob die auf den verschiedenen Fotografien abgebildete
Strassenmarkierung identisch gewesen sei. Das Obergericht
brauchte sich daher vorliegend nicht damit auseinander zu
setzen. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots erweist
sich insoweit als unbegründet.

     5.- a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die
kantonalen Instanzen hätten den Vorwurf des Nichtanpassens
der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse in will-
kürlicher Weise auf einen unvollständig festgestellten Sach-
verhalt gestützt. So hätten sie die gefahrene Geschwindig-
keit auf 80 km/h veranschlagt und sich dabei allein auf
seine Angaben abgestützt, wonach er auf der Autobahn in der
Regel mit Tempomat fahre und im fraglichen Zeitpunkt mit
80 km/h gefahren sei. Indessen sei es zweifelhaft, ob er
den Tempomat tatsächlich bei 80 km/h eingestellt gehabt
habe und ob die Geschwindigkeitsanzeige mit der effektiv
gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimme. Da beide Vorin-
stanzen davon ausgegangen seien, dass sich der Unfall bei
einer Geschwindigkeit von wenig unter 80 km/h hätte ver-
meiden lassen und demnach eine solche Geschwindigkeit als
angepasst zu betrachten gewesen wäre, hätten sie hinsicht-
lich der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit weitere
Abklärungen vornehmen müssen, die er beantragt habe.

        b) Entgegen diesen Vorbringen gründet der Vorwurf
des Nichtanpassens der Geschwindigkeit nicht darauf, dass
der Beschwerdeführer mit einer bestimmten Geschwindigkeit
gefahren sei, wenn die kantonalen Instanzen aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers auch davon ausgingen, dass er

mit 80 km/h unterwegs gewesen war. Entscheidend war nach
ihren Erwägungen vielmehr, dass der Beschwerdeführer die
Warnblinker des wenige Minuten vor ihm an derselben Stelle
verunfallten und auf dem Pannenstreifen abgestellten Autos
wahrgenommen habe, und trotzdem mit im Wesentlichen unver-
minderter Geschwindigkeit weitergefahren sei, obwohl er mit
Gefahren habe rechnen müssen. Sie stützten sich dabei auf
die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er den Tempomat nur
ganz kurz aus- und sogleich wieder eingeschaltet habe, als
er das verunfallte Fahrzeug "als für ihn nicht relevant"
habe erkennen können. Zudem habe der Beschwerdeführer ange-
geben, dass ihm das Ausweichmanöver nur knapp misslungen
sei. Damit stehe fest, dass er die Leitelemente bei ange-
passter Geschwindigkeit nicht touchiert hätte.

        Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer mit
keinem Wort ein. Er legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb angesichts dieser Ausführungen eine
genaue Feststellung der in absoluten Zahlen gefahrenen Ge-
schwindigkeit erforderlich sein soll, um den Vorwurf des
Nichtanpassens der Geschwindigkeit in tatsächlicher Hinsicht
begründen zu können. Er misst mit seiner Argumentation der
absolut gefahrenen Geschwindigkeit eine Bedeutung zu, die
ihr nach dem Dargelegten nicht zukommt. Die erhobene Rüge
der lückenhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich dem-
nach als unbegründet, soweit angesichts der Begründungsan-
forderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde überhaupt
darauf eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 2 vorne).

     6.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre-
chend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kos-
ten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amts-
gericht Willisau, II. Abteilung, sowie der Staatsan-
waltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: