Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.330/2001
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1P.330/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        5. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas
Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel,

                           gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons  B a s e l  -
L a n d s c h a f t,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons  B a s e l  -
L a n d s c h a f t,

                         betreffend
             Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK
         (Rechtsverweigerung, Verteidigungsrechte);

hat sich ergeben:

     A.- Im Rahmen des Strafverfahrens gegen X.________
vernahm das Statthalteramt Arlesheim am 3. Dezember 2000
A.________. Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 beantragte
X.________ die Entfernung dieser Einvernahme aus den Akten,
da ihm weder der Einvernahmetermin mitgeteilt worden noch
er von der Teilnahme an dieser Einvernahme ausgeschlossen
worden sei.

        Am 5. Januar 2001 schloss das (nunmehr zuständig
gewordene) Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons
Basel-Landschaft (BUR) X.________ und seinen Verteidiger von
der Einvernahme des A.________ vom 3. Dezember 2000 aus.

        Am 12. Januar 2001 stellte es diese Verfügung
X.________ zusammen mit der fraglichen Einvernahme vom
3. Dezember 2000 zu und machte ihn gleichzeitig auf sein
Recht aufmerksam, Fragen und Anträge dazu zu stellen. Zu-
sätzlich wurde er angefragt, ob er an seinen Anträgen
vom 4. Januar 2001 festhalte.

        Am 17. Januar 2001 teilte X.________ dem BUR mit,
dass er an seinen Anträgen vom 4. Januar 2001 festhalte.

        Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 teilte das BUR
X.________ mit, dass seine Verfügung vom 5. Januar 2001
rechtskräftig geworden sei, da innert Frist keine Beschwerde
erhoben worden sei.

        Am 1. März 2001 erhob X.________ Beschwerde an das
Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen Rechts-
verweigerung. Er beantragte, es sei festzustellen, dass

durch die Nicht-Anhandnahme seines Gesuches vom 4. Januar
2001 sein Recht auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
verletzt worden sei, und das BUR sei anzuweisen, das Proto-
koll der Einvernahme von A.________ aus den Akten zu weisen
und dessen Befragung zu wiederholen.

        Das Verfahrensgericht trat auf die Beschwerde mit
Präsidialbeschluss vom 23. März 2001 nicht ein. Es aufer-
legte die Kosten des Verfahrens X.________ und entzog ihm
die unentgeltliche Verbeiständung.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Mai 2001
wegen Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK beantragt
X.________:

     "1. Es sei der Beschluss des Beschwerdegegners 1 [Ver-
         fahrensgericht] vom 23. März 2001 aufzuheben.

        Dementsprechend sei festzustellen, dass der Be-
         schwerdegegner 1 mit seinem Nichteintretensbe-
         schluss vom 23. März 2001 Recht verweigert hat und
         dementsprechend sei der Beschwerdegegner 2 [BUR]
         anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme von Herrn
         A.________ vom 3. Dezember 2000 inkl. sämtlicher
         hiervon erstellter Kopien aus den Verfahrensakten
         zu entfernen, eventualiter ist die Sache zur neuen
         Entscheidung an den Beschwerdegegner 1 zurückzu-
         weisen.

      2. Subeventualiter sei der Beschluss des Beschwerde-
         gegners 1 vom 23. März 2001 im Kostenpunkt aufzuhe-
         ben und der Beschwerdegegner 1 anzuweisen, auf die
         Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und
         den Unterzeichnenden für seine vorinstanzlichen
         Bemühungen als unentgeltlicher Verteidiger zu ent-
         schädigen.

      3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegeg-
         ner.

         Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unent-
         geltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
         dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen."

     C.- Das Verfahrensgericht und das BUR beantragen in
ihren Vernehmlassungen, auf die Beschwerde nicht einzutreten
oder sie eventuell abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel
eingetreten werden kann (BGE 126 I 50 E. 1).

        Der angefochtene Entscheid des Verfahrensgerichts
bewirkt im Ergebnis, dass ein Einvernahmeprotokoll bei den
Akten verbleibt, das der Beschwerdeführer daraus entfernt
haben möchte. Dieser Entscheid schliesst das Strafverfahren
nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Als solcher
ist er nach Art. 87 Abs. 2 OG in der seit dem 1. März 2000
in Kraft stehenden Fassung mit staatsrechtlicher Beschwerde
nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte.

        Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Über die
Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 3. Dezember
2000 zu Lasten des Beschwerdeführers wird erst der Straf-
richter im Sachurteil zu befinden haben. Eine allfällige
verfassungswidrige Verwertung dieses Beweismittels im End-
entscheid könnte der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges jedenfalls mit staatsrechtlicher
Beschwerde rügen. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher
in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OG nicht einzutreten, da
der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergut-
zumachenden Nachteil bewirken kann.

        Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdefüh-
rer überhaupt ein rechtlich geschütztes Anfechtungsinteresse
im Sinne von Art. 88 OG hat. Dies ist jedenfalls fraglich,
erklärt er doch in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 8)
ausdrücklich, die Anfechtung der Verfügung vom 5. Januar
2001, mit welcher er von der Teilnahme an der Einvernahme
von A.________ ausgeschlossen wurde, habe nicht zur Dis-
kussion gestanden.

        Von vornherein nicht einzutreten ist auf die bei-
läufig erhobene formelle Rechtsverweigerungsrüge, da deren
Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492
E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Das Gleiche gilt für die Anfechtung
der Kostenerhebung und Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständigung wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen
Beschwerde.

     2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
deführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat
zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die
Beschwerde offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos
war (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Besonderen Untersuchungsrichteramt sowie dem Verfahrens-
gericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: