Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.324/2001
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1P.324/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        30. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin
Gerber.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech
Konrad Jeker, Postfach 525, Solothurn,

                           gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons  S o l o t h u r n,
Wirtschaftsdelikte,
Obergericht des Kantons  S o l o t h u r n, Strafkammer,

                         betreffend
      Art. 29 und 31 BV, Art. 5 Ziff. 1, 3 und 4 EMRK
                     (Haftentlassung),

hat sich ergeben:

     A.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn
führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Ver-
dachts auf Betrug und Veruntreuung in vielen Fällen. Nachdem
sich X.________ bereits vom 19. Oktober bis 23. Dezember
1998 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde er am
21. September 2000 zum zweiten Mal verhaftet, weil er sich
erneut des Betruges in mehreren Fällen sowie der Veruntreu-
ung verdächtig gemacht hatte. Das Obergericht verlängerte in
der Folge die Untersuchungshaft mehrmals, zuletzt mit Be-
schluss vom 31. Januar 2001 bis 30. April 2001. Es nahm zu-
nächst Kollusionsgefahr und anschliessend Wiederholungsge-
fahr an. Das Bundesgericht hiess am 14. Dezember 2000 eine
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs gut (1P.730/2000), wies aber das Gesuch um Entlassung
aus der Untersuchungshaft ab. Am 28. Februar 2001 wies das
Bundesgericht eine weitere staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag auf Haftentlassung ab (1P.98 und 99/2001).

     B.- Am 5. April 2001 erhob X.________ erneut Haft-
beschwerde und beantragte die Entlassung aus der Untersu-
chungshaft. Der Untersuchungsrichter beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 23. April 2001 die Abweisung der Haftbe-
schwerde und ersuchte gleichentags um die Verlängerung der
Haft wegen Fortsetzungsgefahr bis zehn Tage nach Abschluss
der Voruntersuchung, spätestens jedoch bis 31. Juli 2001. In
seiner Stellungnahme vom 26. April 2001 beantragte
X.________, er sei vor dem Haftverlängerungsentscheid per-
sönlich anzuhören, weil er bisher noch nie einem den Anfor-
derungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK genügenden Richter vorge-
führt worden sei.

     C.- Am 30. April 2001 wies das Obergericht des Kantons
Solothurn die Haftbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten
werden könne, und bewilligte die Fortdauer der Haft bis
10 Tage nach Abschluss der Voruntersuchung, einstweilen bis
29. Juni 2001. Es erwog, die vom Untersuchungsrichter bean-
tragte Haftverlängerung bis Ende Juli 2001 sei zu weitge-
hend, da die gesamte Dauer der Haft dann mehr als ein Jahr
betragen und in den Bereich der zu erwartenden Strafe gera-
ten würde. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers
hielt das Obergericht nicht für erforderlich.

     D.- Hiergegen erhob X.________ am 9. Mai 2001 staats-
rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die zuständige
kantonale Behörde sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu ent-
lassen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung.

        Das Untersuchungsrichteramt nimmt zur Beschwerde
Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das
Obergericht schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde.

        In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Be-
schwerde nicht mehr geltend, es fehle an den Haftvorausset-
zungen des dringenden Tatverdachts und der Fortsetzungsge-

fahr, sondern rügt die Verletzung von Verfahrensgarantien,
namentlich die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die
fehlende richterliche Anhörung (Art. 5 Ziff. 3 EMRK), die
Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 5
Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV). Diese auf die Bundesverfassung und die
EMRK gestützten Rügen prüft das Bundesgericht frei. Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweis-
würdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d).

     2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots, weil das Verfahren nicht mit der gebo-
tenen Raschheit vorangetrieben worden sei.

        a) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat die inhaftierte
Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas-
sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer liegt zum einen
vor, wenn die Haftfrist in grosse Nähe der konkret zu erwar-
tenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Zum anderen kann die
Untersuchungshaft die zulässige Dauer auch dann überschrei-
ten, wenn das Untersuchungsverfahren - wie der Beschwerde-
führer geltend macht - nicht genügend vorangetrieben wird.
Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der Kom-
plexität der Sache und des Verhaltens des Inhaftierten. Die
von den Justizbehörden geleistete Arbeit ist grundsätzlich
einer Gesamtwürdigung zu unterziehen: Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine
einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Ge-
samtbetrachtung. Perioden intensiver Aktivität können somit

den Umstand ausgleichen, dass das betreffende Dossier wegen
anderer Fälle zeitweise auf die Seite gelegt wurde (BGE 124
I 139 E. 2c S. 142).

        b) Diese Gesamtbetrachtung kann in der Regel erst
der Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs-
und Strafverfahren überblickt. Er ist verpflichtet, eine
allfällige Konventionsverletzung festzustellen und die sich
daraus ergebenen Konsequenzen zu ziehen (z.B. Anrechnung der
Untersuchungshaft auf die Strafe, Berücksichtigung bei der
Strafzumessung oder Einstellung des Verfahrens). Im Haftprü-
fungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht
mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Be-
schleunigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Ver-
fahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftent-
lassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzöge-
rung besonders schwer wiegt und von den Strafverfolgungsbe-
hörden auch bei einer besonders beförderlichen Weiterführung
des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden kann bzw. die
Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht ge-
willt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit
der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben
und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung
des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es ge-
nügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beför-
derlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die
Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhal-
tung bestimmter Fristen zu bestätigen (unveröffentlichter
Entscheid i.S. B. vom 21. Dezember 2000 E. 3c).

        c) Im vorliegenden Fall betrifft das Untersuchungs-
verfahren einen "alten" und einen "neuen" Teil. Hinsichtlich
des alten Teils - der nach Angaben des Untersuchungsrichter-

amtes 80 Geschädigte bei einer mutmasslichen Deliktssumme
von Fr. 900'000.-- umfasst - läuft bereits seit 1986 ein
Ermittlungsverfahren, das vom 19. Oktober bis 23. Dezember
1998 zur ersten Inhaftierung des Beschwerdeführers führte.
Der "neue" Teil betrifft die Strafvorwürfe, die seit der
Strafanzeige vom 8. September 2000 bekannt geworden sind und
zur erneuten Verhaftung des Beschwerdeführers am 21. Septem-
ber 2000 geführt haben. Der Beschwerdeführer macht in beiden
Verfahrensteilen eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
geltend.

        d) Das Obergericht ging in seinem Entscheid davon
aus, dass für die beförderliche Behandlung des Verfahrens
nur der neue Verfahrensteil massgeblich sei, da der Be-
schwerdeführer nur deswegen nochmals inhaftiert worden sei;
ihm sei deshalb auch keine erneute Einsicht in die Akten des
alten Verfahrens zu geben.

        Diese Auffassung erscheint problematisch: Das Er-
mittlungsverfahren - das am 15. September 2000 aufgrund der
neuen Strafuntersuchung ausgedehnt wurde - umfasst beide
Verfahrensteile; hinsichtlich beider Verfahrensteile soll
nach Auskunft des Untersuchungsrichteramtes demnächst das
Voruntersuchungsverfahren formell eröffnet werden. Der im
Dispositiv des Haftverlängerungsentscheids erwähnte Ab-
schluss der Voruntersuchung kann somit erst erfolgen, wenn
die Untersuchung hinsichtlich beider Verfahrensteile beendet
ist.

        Die Frage kann aber offen bleiben, wenn es schon im
neuen Verfahrensteil zu einer Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots gekommen ist, welche die Haftentlassung des Be-
schwerdeführers rechtfertigt.

        e) Im September 2000 wurde aufgrund einer neuen
Strafanzeige das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde-
führer ausgedehnt, Haftbefehl erlassen und eine Hausdurch-
suchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Die Kantonspoli-
zei wurde beauftragt, den Sachverhalt der neuen Anzeige ab-
zuklären und, gestützt auf den eingeholten Betreibungsregis-
terauszug, allfällige weitere Geschädigte zu suchen. Darauf-
hin führte die Kantonspolizei Ermittlungen durch, befragte
mutmasslich Geschädigte, erstellte zahlreiche Strafanzeigen
und befragte den Beschwerdeführer zu den neuen Vorwürfen.
Der Untersuchungsrichter ordnete am 28. September 2000 eine
zusätzliche Hausdurchsuchung an; im Oktober 2000 und Januar
2001 veranlasste er die rückwirkende Identifizierung von
Teilnehmern an Telefonaten des Beschwerdeführers. Ansonsten
betreffen die Eintragungen im Journal des Untersuchungsrich-
ters im Wesentlichen Verfahrensfragen (Vernehmlassungen zu
Haftbeschwerden, Akteneinsichtsgesuchen, Besuchsrecht, Ent-
lassung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers
usw.) und bestätigen den Eingang von Berichten und Einver-
nahmekopien der Kantonspolizei. Die letzten Einträge des
Journals vom 22. Januar und vom 2. Februar 2001 betreffen
Anträge auf Haftverlängerung. Am 25. April 2001 traf der
polizeiliche Schlussbericht beim Untersuchungsrichteramt
ein. Aus der Vernehmlassung des Untersuchungsrichteramts er-
gibt sich, dass ein juristischer Mitarbeiter seit März 2001
mit dem Fall beschäftigt ist, vorerst allerdings mit dem
alten Verfahrensteil, für den im Juni 2001 zahlreiche Kon-
frontationseinvernahmen geplant sind. Zum neuen Verfahrens-
teil lässt sich der Vernehmlassung des Untersuchungsrichter-
amts nur entnehmen, dass die Eröffnungsverfügung in Bearbei-
tung ist; dagegen fehlen Hinweise auf bevorstehende untersu-
chungsrichterliche Einvernahmen oder andere Zusatzermittlun-
gen.

        Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich das Unter-
suchungsrichteramt hinsichtlich des neuen Verfahrensteils
bisher damit begnügt hat, der Kantonspolizei Ermittlungsauf-
träge zu geben, deren Ermittlungen aber noch nicht ausgewer-
tet hat und noch keine eigenen ergänzenden Untersuchungs-
massnahmen durchgeführt hat. Solche Massnahmen sind auch in
naher Zukunft nicht geplant. Die Voruntersuchung wurde bis-
her noch nicht eröffnet.

        f) Bei dieser Sachlage liegt eine schwerwiegende
Verletzung des Beschleunigungsgebots vor: In umfangreichen
Fällen wie dem vorliegenden, mit einer Vielzahl von Tatvor-
würfen und mutmasslich Geschädigten, darf die Untersuchungs-
behörde nicht bis zum vollständigen Abschluss der polizei-
lichen Ermittlungen, einschliesslich aufwendiger Recherchen
nach weiteren Geschädigten, untätig bleiben, um erst dann
die Ermittlungsakten auszuwerten und allfällige untersu-
chungsrichterliche Einvernahmen, Konfrontationseinvernahmen,
ergänzende Ermittlungen usw. anzuordnen. Befindet sich der
Angeschuldigte in Untersuchungshaft, muss das Untersuchungs-
verfahren vielmehr beschleunigt zum Abschluss gebracht wer-
den, indem der Untersuchungsrichter die polizeilichen Er-
mittlungen mitverfolgt und seinerseits die je nach dem Er-
mittlungsstand möglichen und nötigen Massnahmen durchführt.

        Zwar ist anzuerkennen, dass ein gewichtiger Teil
der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffend fiktive
Anlagegeschäfte erst im Dezember 2000/Januar 2001 bekannt
wurde: Am 3. Januar 2001 informierten die Sachbearbeiter der
Kantonspolizei den Untersuchungsrichter über betrügerische
"Investmentgeschäfte" des Beschwerdeführers; diese Geschäfte
waren auch Gegenstand eines polizeilichen Berichts vom
18. Januar 2001. Ende Januar 2001 hatte die Kantonspolizei
jedoch die Mehrzahl der mutmasslich Geschädigten sowie den
Beschwerdeführer zu den neuen Vorwürfen einvernommen und

Strafanzeigen erstattet. Zumindest ab Februar 2001 hätte
somit der Untersuchungsrichter auch diese neuen Fälle bear-
beiten können und müssen; statt dessen begnügte er sich da-
mit, Randdatenerhebungen zur Ermittlung allfällig weiterer
Geschädigter anzuordnen. Das Untersuchungsrichteramt bringt
selbst nicht vor, es sei wegen unvorhersehbarer Arbeitsüber-
lastung durch andere wichtige und dringende Fälle verhindert
gewesen.

        Diese Untätigkeit des Untersuchungsrichteramtes
hinsichtlich des neuen Verfahrensteils lässt sich auch nicht
mit dem Argument rechtfertigen, die Behörde sei durch die
Bearbeitung des alten Verfahrensteils ausgelastet gewesen.
Zum einen hat das Untersuchungsrichteramt nach eigener Aus-
kunft erst im März 2001 mit der Bearbeitung des alten Ver-
fahrensteils begonnen; zum anderen hat der Beschwerdeführer
Anspruch darauf, dass insbesondere der neue Verfahrensteil,
der Anlass für seine erneute Inhaftierung war, vorrangig und
beschleunigt bearbeitet wird. Wenn das Untersuchungsrichter-
amt den alten Verfahrensteil über ein Jahr lang (von Januar
1999 bis zum Eingang der neuen Strafanzeige am 8. September
2000) nicht bearbeitet hat und deshalb heute Untersuchungs-
handlungen nachholen muss, darf sich dies nicht zu Lasten
des Beschwerdeführers im neuen Verfahrensteil auswirken.

        g) Es ist nicht ersichtlich, dass die bisherigen
Versäumnisse innert angemessener Frist durch eine besonders
beförderliche Weiterführung des Verfahrens ausgeglichen wer-
den könnten: Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ge-
samte Dauer der Haft bald ein Jahr betragen wird. Das Ober-
gericht hat die vom Untersuchungsrichter beantragte Verlän-
gerung bis Ende Juli 2001 als zu weitgehend erachtet, weil
die gesamte Haftdauer dann in den Bereich der zu erwartenden
Strafe geraten würde. Es hat daher die Verlängerung der Haft
nur bis zum 29. Juni 2001 bewilligt. Dann aber steht dem Un-
tersuchungsrichteramt nur noch ein Monat für die Eröffnung

und den Abschluss der Voruntersuchung hinsichtlich des alten
und des neuen Verfahrensteils zur Verfügung. Es erscheint
ausgeschlossen, dass das bisher Versäumte in dieser kurzen
Frist nachgeholt werden könnte. Auch nach Einschätzung des
Untersuchungsrichteramts ist frühestens Ende Juli 2001 mit
dem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen.

        h) Damit ist die Beschwerde schon wegen Verletzung
des Beschleunigungsgebots gutzuheissen und die Freilassung
des Beschwerdeführers anzuordnen. Die übrigen Rügen des Be-
schwerdeführers zum Haft- und Haftprüfungsverfahren brauchen
somit nicht mehr geprüft zu werden.

     3.- Zu prüfen ist somit nur noch die Rüge der Rechts-
verweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), weil das Obergericht auf
den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftver-
längerungsgesuch gestellten Antrag nicht eingetreten ist,
der darauf zielt, Kopien betreffend das Aufsichtsbeschwerde-
verfahren gegen Untersuchungsrichter A.________ aus den
Haftakten zu entfernen. Das Obergericht begründete sein
Nichteintreten damit, dass noch keine Verfügung des Untersu-
chungsrichters vorliege, mit der ein entsprechendes Gesuch
abgewiesen worden wäre, und es somit an einem zulässigen
Anfechtungsobjekt fehle.

        a) Der Beschwerdeführer hält dies für überspitzt
formalistisch: Erst im Zusammenhang mit dem Haftverlänge-
rungsgesuch des Untersuchungsrichters habe er Einsicht in
die Haftakten erhalten und feststellen können, das sich da-
rin die erwähnten Kopien befinden. In der knappen Vernehm-
lassungsfrist von 3 Tagen sei es ihm unmöglich gewesen,
zuerst beim Untersuchungsrichter eine entsprechende Verfü-
gung zu verlangen, die er dann beim Obergericht hätte an-
fechten können. Ausserdem habe der Untersuchungsrichter,
indem er die Urkunden zu den Akten nahm, bereits Fakten ge-

schaffen, welche den Inhalt einer entsprechenden Verfügung
vorweggenommen hätten. Der Inhalt einer entsprechenden Ver-
fügung sei damit so klar, dass es als überspitzter Formalis-
mus betrachtet werden müsse, wenn das Obergericht auf einer
schriftlichen Verfügung als Anfechtungsobjekt bestehe.

        b) Wie das Obergericht jedoch in seiner Vernehmlas-
sung ausgeführt hat, setzt die Beschwerde an das Obergericht
- mit Ausnahme der Beschwerde um Haftentlassung - einen Ent-
scheid oder die Säumnis des Untersuchungsrichters voraus. In
Bezug auf die Entfernung der umstrittenen Akten aus den
Haftakten lag jedoch weder das eine noch das andere vor. Das
Beharren auf einer Verfügung als Anfechtungsobjekt sollte
dem Untersuchungsrichter Gelegenheit geben, sich zu dem
neuen Antrag zu äussern und ihm gegebenenfalls stattzugeben,
womit sich ein gerichtliches Verfahren erübrigt hätte. Die
Vorgehensweise des Obergerichts stellte somit keinen leeren
Formalismus dar, sondern diente einem berechtigten Zweck. Es
ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein
Nachteil entstanden wäre: Das Obergericht hat in seinem Ent-
scheid über die Haftbeschwerde bzw. die Haftverlängerung
nicht auf die fraglichen Aktenkopien abgestellt und der Be-
schwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, eine entspre-
chende Verfügung des Untersuchungsrichters zu erwirken und
diese gegebenenfalls gerichtlich anzufechten.

     4.- Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich somit
als unbegründet. Im Übrigen ist die Beschwerde gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerde-
führer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Solothurn den im
Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführer für das bundes-
gerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG); dem
Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 2 OG). Da sich die Abweisung der Rechtsverweigerungsrüge

kostenmässig nicht auswirkt, wird der Antrag auf Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung ge-
genstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- In teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Be-
schwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Solothurn (Strafkammer) vom 30. April 2001 aufgehoben, aus-
genommen soweit auf die kantonale Beschwerde nicht eingetre-
ten wurde. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der
Haft zu entlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer mit
Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Untersuchungsrichteramt, Wirtschaftsdelikte, und dem Ober-
gericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. Mai 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:           Die Gerichtsschreiberin: