Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.323/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.323/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,
Rennweg 10, Zürich,

                           gegen

Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, I. Strafkammer,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
         Art. 9 und 29 Abs. 1 BV (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Am 2. November 1999 brachte die Bezirksanwaltschaft
Uster gegen X.________ folgenden Sachverhalt zur Anklage:

        "Am 17. Mai 1999, ca. 06.50 Uhr, lenkte der Ange-
         klagte den Personenwagen der Marke 'VW Passat
         Variant', ZH 165'538, auf dem äussersten linken
         Fahrstreifen der Oberlandautobahn A53 in Richtung
         'Brüttisellen/Dietlikon'. Dabei überholte er -
         eigenen Angaben gemäss mit einer Geschwindigkeit
         von ca. 50 - 60 km/h - die sich auf dem mittleren
         Fahrstreifen in Richtung 'Zürich/Flughafen' nur
         stockend, mit einer Geschwindigkeit von zirka 20
         bis 30 km/h, fortbewegende, zirka 2 Kilometer lange
         Fahrzeugkolonne.

         Ohne sich durch entsprechende Kontrollblicke zu
         vergewissern und ohne auf den nachfolgenden Verkehr
         Rücksicht zu nehmen, wechselte der Angeklagte un-
         gefähr bei Kilometer 15.200, bei einer Geschwindig-
         keit von zirka 30 bis 40 km/h, vom linken auf den
         mittleren Fahrstreifen, wobei er zwar den rechten
         Blinker gestellt hatte, sich aber für den nachfol-
         genden Lenker des Personenwagens der Marke 'Nissan
         Maxima', Z.________, derart überraschend in eine
         Lücke von nur zirka 10 Metern zwängte, dass dieser
         zu einer scharfen Vollbremsung und einem gefähr-
         lichen Ausweichmanöver auf den rechten Fahrstreifen
         in Richtung 'St. Gallen/Schaffhausen/Winterthur'
         gezwungen wurde, um so eine heftige Kollision ge-
         rade noch knapp zu verhindern."

        Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksge-
richts Uster verurteilte X.________ am 1. Dezember 1999
gestützt auf diesen Sachverhalt, den er insbesondere auf-
grund der Zeugenaussagen von Z.________ für erwiesen hielt,
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG,
Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV zu einer Busse
von 1'800 Franken.

     B.- Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober
2000 die erstinstanzliche Verurteilung vollumfänglich. Zur
Frage der Tatbestandsmässigkeit führte es dabei aus (S. 11
Ziff. III. 1.), eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG liege dann vor, wenn der Täter
durch die Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer bereits beim Vorliegen
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine
konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte
Gefahr geschaffen werde, hänge nicht von der übertretenen
Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die
Übertretung geschehe (S. 12 Ziff. III. 3.). In Bezug auf den
zu beurteilenden Vorfall führte es anschliessend aus:

        "4. a) Vorliegendenfalls ist die erhöhte abstrakte
         Gefahr zweifellos schon aufgrund des Verhältnisses
         zwischen gefahrener Geschwindigkeit und vom Ange-
         klagten produziertem Abstand zu bejahen. Darüber
         hinaus ist wie festgestellt von einer Beinahe-
         Kollision auszugehen. Statt des Minimalabstandes
         von 5,3 Metern hat der Angeklagte gemäss seinen
         eigenen Angaben einen Abstand von zwei bis drei
         Metern zum Fahrzeug von Z.________ geschaffen. Es
         ist daher von einer Beinahe-Kollision auszugehen,
         wie dies der Zeuge Z.________ glaubhaft schilderte,
         indem er gemäss erstelltem Sachverhalt eine Voll-
         bremsung und ein Ausweichmanöver ausführen musste.
         Die Vorinstanz hat mit Recht auf die Gefahr eines
         Schleudertraumas auch bei relativ niedrigen Ge-
         schwindigkeiten hingewiesen. Ein solches hätte von
         einem auf Z.________ auffahrenden Fahrzeug ver-
         ursacht werden können, weil dieser eine Vollbrem-
         sung einleiten musste, nachdem der Angeklagte in
         die mittlere Fahrspur einschwenkte. Entscheidend
         dabei ist nicht die Geschwindigkeit, sondern die
         Differenz der Geschwindigkeit von zwei aufeinander-
         prallenden Fahrzeugen. Die objektiv grösste (wenn
         auch abstrakte) Gefahr entstand aber dadurch, dass
         Z.________ nicht umhin kam, auf die dritte Spur
         rechts der Autobahn auszuweichen."

        Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am
16. März 2001 auf die von X.________ gegen das obergericht-
liche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Es
erwog, das Obergericht habe die Tatbestandsmässigkeit des
X.________ vorgeworfenen Verhaltens mit zwei Alternativbe-
gründungen bejaht, was sich klarerweise aus der Formulierung
der (oben zitierten) Ziff. III. 4. a) ergebe, in welcher im
ersten Satz bejaht werde, dass X.________ eine erhöhte ab-
strakte Gefahr geschaffen habe. Dann fahre das Obergericht
mit der Formulierung "Darüber hinaus" fort und nenne weitere
Gründe für die Tatbestandsmässigkeit. Der Entscheid beruhe
somit auf zwei selbständigen Begründungen. Da X.________
nur eine anfechte, sei praxisgemäss auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Mai 2001
wegen Willkür (Art. 9 BV) und überspitztem Formalismus
(Art. 29 Abs. 1 BV) beantragt X.________, den Entscheid des
Kassationsgerichts aufzuheben und ihm eine Parteientschädi-
gung zu Lasten des Kantons Zürich zuzusprechen.

        Staatsanwaltschaft, Obergericht und Kassationsge-
richt verzichten auf Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim angefochtenen Urteil des Kassationsgerichts
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen End-
entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist
durch das Nichteintreten auf seine kantonale Nichtigkeits-
beschwerde in seinen rechtlich geschützten Interessen be-
rührt (Art. 88 OG) und er macht die Verletzung von verfas-

sungsmässigen Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG).
Da diese und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

     2.- Das Kassationsgericht geht im angefochtenen Ent-
scheid davon aus, dass das Obergericht die Tatbestands-
mässigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhal-
tens gestützt auf zwei selbständig tragende Begründungen
bejahte. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht,
dass das Kassationsgericht in einem solchen Fall befugt
ist, auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, mit
welcher nur eine Begründung angefochten wird. Er wirft dem
Kassationsgericht indessen vor, in "geradezu rabulistischer
Interpretation" des obergerichtlichen Urteils zum Schluss
gekommen zu sein, dieses habe die Tatbestandsmässigkeit des
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens mit zwei
selbständig tragenden Begründungen bejaht. "Die bedenkliche
sprachliche Qualität der obergerichtlichen Urteilsbegründung
(...) verbiete es, aus Formulierungen wie 'zweifellos schon
aufgrund' und 'Darüber hinaus' auf die Intention des Ober-
gerichts zu schliessen, es solle sich dabei um zwei eigen-
ständige Begründungen für das Vorliegen einer erhöhten Ge-
fahrensituation handeln." Werte man hingegen "die oberge-
richtlichen Erwägungen nicht wortklauberisch, sondern nach
ihrer logischen bzw. physikalischen Bedeutung, so kann kein
ernsthafter Zweifel bestehen, dass das Obergericht mit dem
Hinweis auf die durch den geschaffenen minimalen Abstand
resultierende "Beinahe-Kollision" nicht der angeblich kon-
kreten Kollisionsgefahr eine eigenständige, selbständige
Begründung unterlegen wollte. Vielmehr ist es offensichtlich
so, dass das Obergericht durch den Hinweis auf die "Beinahe-
Kollision", selbst wenn es diesen durch die Worte 'Darüber
hinaus' einleitete, nur die Intensität der Gefahr bzw. die
Nähe der Gefahrsverwirklichung dokumentieren wollte" (Be-
schwerde S. 5).

     3.- a) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar
ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als will-
kürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129
E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).

        b) Die harten Formulierungen, mit welchen der Be-
schwerdeführer das Kassationsgericht (rabulistische, wort-
klauberische Auslegung) und das Obergericht (bedenkliche
sprachliche Qualität des Urteils) kritisiert, stehen im Ge-
gensatz zur geringen Substanz seiner Vorwürfe. Die Auslegung
des Kassationsgerichts, wonach das Obergericht die Tatbe-
standsmässigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ver-
haltens gestützt auf zwei selbständige Begründungen bejahte,
ist alles anderes als willkürlich:

        c) Das Obergericht führt zunächst aus, das Tatbe-
standselement der "ernstlichen Gefahr" von Art. 90 Ziff. 2
SVG sei nicht nur erfüllt, wenn der Täter eine konkrete,
sondern bereits dann, wenn er eine erhöhte abstrakte Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme.
Daran anschliessend führt es im ersten Satz der unter B.-
im Wortlaut zitierten Erwägung aus, der Beschwerdeführer
habe unter den gegebenen Verhältnissen bereits durch sein
Einbiegen in die mittlere Fahrspur eine erhöhte abstrakte
Gefährdung geschaffen, weil die ihm zur Verfügung stehende
Lücke zwischen Z.________ und dessen Vordermann für dieses
Einbiegemanöver zu klein gewesen sei. Dann führt es weiter
aus, dass der Beschwerdeführer "darüber hinaus" eine Bei-
nahe-Kollision verursachte und damit eine konkrete Gefahr
schuf, deren Eintritt Z.________ nur durch eine Vollbremsung
verhindern konnte.

        Diese Ausführungen durfte dass Kassationsgericht
ohne weiteres so verstehen, dass das Obergericht den Be-
schwerdeführer auch dann wegen Verletzung von Art. 90
Ziff. 2 SVG verurteilt hätte, wenn Z.________ durch das
Einbiegemanöver nicht konkret gefährdet und zu einer Voll-
bremsung gezwungen worden wäre. Damit aber hätte der Be-
schwerdeführer Anlass gehabt, beide Begründungen anzufech-
ten, da selbst die erfolgreiche Anfechtung einer von ihnen
(z.B. mit der Behauptung, Z.________ nicht konkret gefährdet
zu haben) an der bestehenden Verurteilung des Beschwerde-
führers nichts hätte ändern können. Der Nichteintretensent-
scheid des Kassationsgerichts ist daher verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.

     4.- a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das
Kassationsgericht sei in überspitzten Formalismus verfallen,
indem es ihm vorwerfe, nicht beide Begründungen angefochten
zu haben. Werde "im Rahmen eines Rechtsmittels gerügt, es
sei willkürlich anzunehmen, dass bei einer Konkretisierung
der Gefahr Verletzungsfolgen zu befürchten gewesen wären, so
wird damit implizit auch gesagt, dass bei einer 'Beinahe-
Kollision' bzw. bei einer noch nicht so gravierenden Unter-
schreitung der Minimalabstände diese Gefahren (erst recht)
nicht bestanden. Es wäre in der Tat unverständlich, wollte
man vom Beschwerdeführer verlangen, er habe sowohl hinsicht-
lich der Annahme eines von ihm verursachten viel zu geringen
Abstandes als auch der daraus sich entwickelnden 'Beinahe-
Kollision' je einzeln darzulegen, dass sich bei einer Kon-
kretisierung ein und derselben Gefahr in einer tatsächlichen
Kollision trotzdem kein Verletzungsrisiko bestanden!" (Be-
schwerde S. 7).

        b) Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht in
seiner Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht in drei-
facher Hinsicht Willkür vorgeworfen: indem es davon ausge-

gangen sei, dass erstens die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf der rechten Fahrspur 120 km/h betragen habe, anstatt 100
oder 80 km/h, wie der Beschwerdeführer mutmasst, dass zwei-
tens Z.________ bei seiner Vollbremsung auf die rechte Fahr-
spur abgedrängt worden sei und dass drittens bei einer Auf-
fahrkollision zweier Fahrzeuge einer mit 20 km/h fahrenden
Kolonne die Gefahr von Schleudertraumen bestehe.

        Der erste Einwand ging an der Sache vorbei. Es ist
für die Verurteilung des Beschwerdeführers offensichtlich
unerheblich, ob die zulässige Geschwindigkeit 80 oder 120
km/h betrug, ist doch auf jeden Fall mit einem schweren Un-
fall zu rechnen, wenn ein mit 20 - 30 km/h auf der mittleren
Spur fahrendes Fahrzeug unvermittelt auf die rechte Spur ge-
drängt wird und dort mit einem "nur" 80 km/h fahrenden zu-
sammenprallt.

        Die beiden weiteren Einwänden dienten einzig dem
Nachweis, Z.________ sei durch das Einbiegemanöver des Be-
schwerdeführers nicht konkret an Leib und Leben gefährdet
worden, weil dieser entgegen der obergerichtlichen Annahme
nicht auf die rechte Fahrspur abgedrängt worden sei und ein
allfälliger Auffahrunfall wegen der geringen Geschwindigkeit
der Kolonne auf dem mittleren Fahrstreifen keine Verlet-
zungen - insbesondere keine Schleudertraumen - verursacht
hätte. Mit der alternativen Begründung des Obergerichts, der
Beschwerdeführer wäre auch unabhängig von einer konkreten
Gefährdung von Z.________ wegen grober Verkehrsregelverlet-
zung zu verurteilen, weil er durch sein Fahrmanöver (auch)
eine erhöhte abstrakte Gefahr - namentlich durch ein mög-
liches Abdrängen des letzten überholten Fahrzeugs auf die
"schnelle" rechte Fahrspur -, setzte sich der Beschwerde-
führer nicht oder jedenfalls nicht in einer den strengen
Begründungsanforderungen des Zürcher Rechts an die Begrün-
dung einer Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. dazu Titus Graf,
Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Zürich

2000, S. 30 ff.; D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe-
schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. A., Zürich 1986, S. 18) genügenden Weise auseinander. Das
Kassationsgericht konnte ohne überspitzten Formalismus davon
ausgehen, diese Begründung beziehe sich allein auf die durch
das Obergericht angenommene konkrete Gefährdung. Die Rüge
ist unbegründet.

     5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Be-
schwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG)

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: