Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.318/2001
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1P.318/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      17. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler und Gerichts-
schreiber Kölliker.
                         ---------

                         In Sachen

K.E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech
Dr. Stephan Müller, Dornacherstrasse 10, Olten,

                            gegen

H.G.________, Beschwerdegegner,
Schätzungskommission des Kantons  S o l o t h u r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
     Art. 8, 9 und 26 BV (Entschädigung für Wegrecht),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Kaufvertrag vom 26. April 1948 erwarb
W.G.________ von A.E.________ ab dessen Parzelle GB Nr. 165
in X.________ eine Landfläche von 6 ar 15 m2 zum Preis von
Fr. 1'845.--. Sie wurde unter der Nr. 680 ins Grundbuch
aufgenommen. Dem dazugehörigen Mutationsplan Nr. 5396 glei-
chen Datums ist zu entnehmen, dass diese Parzelle von der
östlich gelegenen Parzelle GB Nr. 662 durch einen 2,5 m
breiten Landstreifen getrennt ist. Dieser Landstreifen, der
von der Parzelle GB Nr. 165 nicht abparzelliert wurde,
erstreckt sich gleich wie die Parzellen GB Nr. 680 und 662
bis zur Kreuzackerstrasse. Ein Wegrecht auf diesem Land-
streifen zu Gunsten Parzelle GB Nr. 680 und zu Lasten Par-
zelle GB Nr. 165 räumte der Verkäufer weder im Kaufvertrag
vom 26. April 1948 noch später schriftlich ein; ein dies-
bezüglicher Grundbucheintrag liegt nicht vor. Die Parzelle
GB Nr. 680 wurde danach mit einem Einfamilienhaus und später
auf der Nordseite zusätzlich mit einer Garage überbaut.

        In der Folge nahm A.E.________ weitere Abparzel-
lierungen von Parzelle GB Nr. 165 bzw. von Parzelle GB Nr.
658, der jene einverleibt worden war, vor: Mit Kaufvertrag
vom 26. April 1954 veräusserte er die neu ins Grundbuch
aufgenommene Parzelle GB Nr. 696, welche sich auf der
Nordseite von Parzelle GB Nr. 662 anschliesst. Der zwischen
den Parzellen GB Nr. 662 und 680 verlaufende Landstreifen
von 2,5 m Breite wurde gemäss (undatiertem) Mutationsplan
Nr. 5890 weiter bis an die Nordwestecke von Parzelle GB
Nr. 696 geführt und gestützt auf den Kaufvertrag wurde im
Grundbuch ein Geh- und Fahrwegrecht zu Gunsten dieser Par-
zelle und zu Lasten von Parzelle GB Nr. 658 eingetragen. Am
19. Juli 1962 veräusserte der Grundeigentümer von Parzelle
GB Nr. 658 eine weitere, gemäss Mutationsplan Nr. 6464 vom

März 1962 von dieser abgetrennten Parzelle, welche neu als
Parzelle GB Nr. 713 ins Grundbuch aufgenommen wurde. Diese
Parzelle grenzt im Süden an die Parzellen GB Nr. 680 und 695
und im Osten, durch den 2,5 m breiten Landstreifen getrennt,
an die Parzelle GB Nr. 696. Auf dem sich von der Kreuzacker-
strasse bis an die Nordostecke von Parzelle GB Nr. 713 ver-
laufenden Landstreifen räumte der Verkäufer zu Gunsten die-
ser Parzelle und zu Lasten von Parzelle GB Nr. 658 ein im
Grundbuch einzutragendes, unbeschränktes Geh- und Fahrweg-
recht ein.

        Der mit den erwähnten Geh- und Fahrwegrechten be-
lastete, 1 a 52 m2 umfassende Landstreifen wurde schliess-
lich von Parzelle GB Nr. 658 abgetrennt und als selbständige
Parzelle Nr. 788 ins Grundbuch aufgenommen. Diese Parzelle
trägt die Bezeichnung "Y.________-Weg".

        Am 9. Oktober 1985 erwarb H.G.________ von seinem
Vater die Parzelle GB Nr. 680. Die Wegparzelle GB Nr. 788
ging am 13. September 1989 von H.E.________ auf seinen Sohn
K.E.________ über. Im Jahre 1999 entstanden unter diesen
Parteien Meinungsverschiedenheiten über das Mitbenützungs-
recht der Familie G.________ an der Wegparzelle. Auslöser
hiezu war nach der Darstellung von H.G.________, dass ihm
und nicht seinem Mitbewerber K.E.________ das als Garage
nutzbare alte Feuerwehrmagazin der Gemeinde X.________
zugeschlagen worden war. Vergleichsverhandlungen über die
Bereinigung der Differenzen über das Mitbenützungsrecht
an der Wegparzelle scheiterten an der Höhe der von
K.E.________ gestellten Forderung.

     B.- Am 23. Dezember 1999 ersuchte H.G.________ die
Baukommission X.________, es sei ihm ein im Grundbuch
einzutragendes Wegrecht auf dem Y.________-Weg, GB

Nr. 788, gegen angemessene Entschädigung an dessen Grund-
eigentümer K.E.________ einzuräumen. Zur Begründung führte
er an, seine Familie sei schon immer davon ausgegangen, dass
ihrem Grundstück ein Wegrecht zu Lasten des Y.________-Weges
zustehe. Dies sei auch aus der Art und Weise zu schliessen,
wie der Unterhalt des Weges schon zu Zeiten seines Vaters
gehandhabt wurde. Nun habe sich ergeben, dass im Grundbuch
kein Wegrecht eingetragen sei. Dies mache sich der Grund-
eigentümer der Wegparzelle GB Nr. 788 rechtsmissbräuchlich
und wider Treu und Glauben zu Nutze, indem er für die Ein-
räumung und Eintragung eines Wegrechts einen weit übersetz-
ten Betrag fordere.

        Am 15. Februar 2000 verfügte die Baukommission,
H.G.________ sei die Mitbenützung des Y.________-Weges
gegen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Sollten
sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht
einigen, sei diese durch die kantonale Schätzungskommis-
sion festzusetzen. Am Unterhalt der Wegparzelle GB Nr. 788
habe sich H.G.________ angemessen zu beteiligen. Gemäss den
Erwägungen benützt H.G.________ diese Parzelle seit Jahr-
zehnten als Zufahrt zur eigenen Parzelle. Zudem werde sie
von zwei weiteren Anstössern, denen das Wegrecht im Grund-
buch eingeräumt worden sei, als Zufahrt zu ihrem Grundstück
benutzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.

     C.- Mangels Einigung unter den Parteien stellte
H.G.________ am 18. April 2000 bei der kantonalen Schät-
zungskommission das Begehren, die Höhe der Entschädigung
festzusetzen. K.E.________ beantragte in seiner Stel-
lungnahme vom 30. Mai 2000 unter anderem, es sei ihm eine
Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen und der Ge-
suchsteller zu verpflichten, inskünftig einen Drittel der
Unterhaltskosten zu bezahlen. Im Sinne einer Protokoll-

offerte erklärte sich H.G.________ daraufhin bereit, für das
einzuräumende Wegrecht Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit der
Übernahme eines Drittels der Wegunterhaltskosten war er
einverstanden.

        Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 stellte die kan-
tonale Schätzungskommission fest, dass eine Entschädigung
für das durch Verfügung der Baukommission X.________
vom 15. Februar 2000 eingeräumte Wegrecht zu Gunsten von
Parzelle GB Nr. 680 und zu Lasten von Parzelle GB Nr. 788
nicht geschuldet sei. Den Gesuchsteller und allfällige
Rechtsnachfolger verpflichtete sie, sich inskünftig zu einem
Drittel an den Unterhaltskosten von Parzelle GB Nr. 788 zu
beteiligen. Die Schätzungskommission begründete ihren Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass der Grundbuchauszug und
der Strassenerschliessungsplan die Parzelle GB Nr. 788 als
Wegparzelle ausweisen würden. Entsprechend sei bereits in
den Jahren 1962 resp. 1964 zu Gunsten der Parzellen GB
Nr. 696 und 713 ein Wegrecht grundbuchlich eingeräumt wor-
den. Daraus, dass die Liegenschaft H.G.________s von seinem
Rechtsvorgänger schon vor den beiden Grundstücken GB Nr. 696
und 713 überbaut wurde, sei zu folgern, dass die Erschlies-
sung der Liegenschaft GB Nr. 780 (recte: Nr. 680) über die
Parzelle GB Nr. 788 im Einverständnis des damaligen Grund-
eigentümers erfolgt sein müsse. Der Y.________-Weg (Parzelle
GB Nr. 788) könne keinem andern Zweck als der Erschliessung
zugeführt werden. Er habe keinen Handelswert. Entsprechend
hätten auch darauf begründete Wegrechte zu Gunsten von An-
stössern keinen Handelswert. Diesem Umstand sei vom Rechts-
vorgänger zumindest bezüglich der Parzellen GB Nr. 696 und
Nr. 713 Rechnung getragen worden, indem er für die Einräu-
mung der Wegrechte zu deren Gunsten keine Entschädigung
verlangt habe. Durch die zwangsweise Einräumung des Weg-
rechts trete beim Eigentümer des Weges kein Schaden ein.

     D.- Gegen dieses Urteil erhob K.E.________ Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Er beantragte, den Beschwerdegegner für die
Einräumung des Wegrechts auf Parzelle GB Nr. 788 zu einer
Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu verpflichten
und ihn zu verurteilen, inskünftig einen Drittel an den
Wegunterhalt zu bezahlen. H.G.________ rügte in seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die von der Vorinstanz ver-
fügte Kostenverteilung.

        Mit Urteil vom 20. März 2001 wies das Verwaltungs-
gericht beide Beschwerden ab.

     E.- Dagegen legte K.E.________ am 7. Mai 2001 staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Begeh-
ren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er rügt eine
Verletzung von Art. 8, 9 und 26 BV. Der Beschwerdegegner
H.G.________ beantragt, über die Beschwerde sei, soweit
darauf einzutreten ist, nach richterlichem Ermessen zu ent-
scheiden. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsge-
richts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kanto-
nalen Entscheid. Durch die zwangsweise Einräumung eines
Wegrechts ohne Entschädigung ist der Beschwerdeführer als
Eigentümer der damit belasteten Parzelle GB Nr. 788 unmit-
telbar beschwert. Auf seine frist- und formgerecht erhobene
staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 84
Abs. 1 lit. a, 86 Abs. 1 und 88 OG).

     2.- Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die
Frage, ob der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer für die von der Baukommission zu seinen Gunsten rechts-
kräftig verfügte Mitbenützung der Wegparzelle "Y.________-
Weg" entschädigungspflichtig ist. Die Schätzungskommission
und das Verwaltungsgericht verneinten dies mit der Begrün-
dung, dass der Eigentümer des Y.________-Wegs durch die
Einräumung eines Wegrechts keinen Schaden erleide. Der
Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der in
Art. 26 BV verankerten Eigentumsgarantie. Er wirft den
Vorinstanzen vor, den Begriff "Schaden" im Enteignungsrecht
viel zu eng zu fassen. Bei der formellen Enteignung gehe es
um die volle Schadloshaltung des Enteigneten; jeder Wert sei
zu ersetzen. Es sei weltfremd zu behaupten, das Wegrecht
verkörpere keinen Wert.

        a) Gegenstand einer formellen Enteignung können
neben dem Grundeigentum unter anderem auch Dienstbarkeiten
sein (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des
Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 7 zu Art. 5 EntG; Aldo Zaugg,
Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985,
Bern 1995, N. 5 S. 647). Das trifft etwa dann zu, wenn das
Enteignungsverfahren auf Begründung eines Wegrechts ausge-
richtet ist (BGE 102 Ib 173 E. 1 S. 175; Erich Zimmerlin,
Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, N. 1b
S. 468). Derartige Eingriffe ins Eigentum sind voll zu ent-
schädigen (Art. 26 Abs. 2 BV; § 104 Abs. 3 Planungs- und
Baugesetz des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 [PBG]).
Voraussetzung dazu ist, dass der Eigentümer dadurch über-
haupt einen Schaden erleidet. Der Betroffene soll durch die
Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als
er es ohne sie wäre (vgl. auch Georg Müller, Kommentar BV,
Rz. 66 zu Art. 22ter aBV; Heinz Hess/Heinrich Weibel,
a.a.O., N. 5 zu Art. 16 EntG; Erich Zimmerlin, a.a.O., N. 1
S. 487, mit Hinweisen).

        Obwohl Dienstbarkeiten selbständig enteignet
werden können, bilden sie doch für sich allein kein Handels-
objekt und weisen daher, im Gegensatz zu Grundstücken, kei-
nen eigentlichen Verkehrswert auf. Die Regeln des Enteig-
nungsrechts über die Entschädigungsbemessung sind daher bei
Enteignung von Dienstbarkeiten nur sinngemäss anwendbar.
Wird eine neue Dienstbarkeit begründet, gelangen hinsicht-
lich der Entschädigungsbemessung die Grundsätze über die
Teilenteignung zur Anwendung (BGE 122 II 246 E. 4 S. 249 f.,
mit Hinweisen). Durch eine Dienstbarkeit wird in der Regel
der Verkehrswert des belasteten Grundstücks, je nach Inhalt
der Servitut, mehr oder weniger beeinträchtigt. Nach den im
Enteignungsrecht geltenden Grundsätzen wird dem Eigentümer
eines dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks bei dessen Ent-
eignung nur jener Wert ersetzt, den das Grundstück bei Be-
rücksichtigung der darauf lastenden Servituten tatsächlich
hatte (BGE 102 Ib 173 E. 2 S. 176 f.). Der zu ersetzende
Schaden äussert sich in einer Verkehrswerteinbusse, die das
dienende Grundstück durch die Dienstbarkeit erleidet. Er
bestimmt sich daher grundsätzlich nach der Differenz zwi-
schen dem Verkehrswert der Parzelle vor und nach der Er-
richtung der Servitut. Neben diesem Minderwert sind all-
fällige weitere Nachteile zu ersetzen, die sich nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung vor-
aussehen lassen (BGE 122 II 246 E. 4 S. 250, mit Hinweisen).

        b) aa) Das Verwaltungsgericht erwog unter Hinweis
auf seine bisherige Rechtsprechung, dass mit Wegrechten be-
lastete Strassenparzellen, die nach Lage und Form keiner
baulichen Nutzung zugänglich sind, in der Regel keinen Ver-
kehrswert aufweisen. Nur unter besonderen Umständen könne in
diesen Fällen dem Enteigneten doch noch ein gewisser Schaden
aus der Abtretung des Eigentums am Strassenareal entstehen.
Privatstrassen gingen deshalb in der Regel kostenlos an das
Gemeinwesen über. Diese Rechtsprechung könne im Grundsatz
auch auf die zwangsweise Verfügung von Wegrechten zu Gunsten

von Privaten gemäss § 14 (recte: § 104) PBG übertragen wer-
den. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es werde damit
nicht Gleiches mit Gleichem verglichen. Bei der Übernahme
der Privatstrasse durch das Gemeinwesen erhalte der Grund-
eigentümer eine gleichwertige Entschädigung durch die ihm
nun zur Verfügung stehende öffentliche Strasse. Vorliegend
erhalte der Enteignete überhaupt nichts. Damit rügt der Be-
schwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.

        bb) Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen
Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach der Rechtsprechung
verletzt die rechtsanwendende Behörde die Rechtsgleichheit,
wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachli-
chen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene
Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei
ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in
Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind
(BGE 125 I 166 E. 2a S. 168, mit Hinweisen).

        cc) Eine mit Wegrechten belastete Strassenparzelle
besitzt grundsätzlich keinen Verkehrswert. Sie schafft le-
diglich eine der Voraussetzungen für die bauliche Nutzung
des Bodens, ist also eine zweckgebundene Anlage und in die-
ser Eigenschaft nicht der Überbauung zugängliches und unter
diesem Gesichtspunkt zu bewertendes Bauland (Heinz Hess/
Heinrich Weibel, a.a.O., N. 122 zu Art. 19 EntG). Wird sie
vom Gemeinwesen übernommen und dem Gemeingebrauch zugeführt,
ist in der Regel keine Entschädigung zu bezahlen, weil dem
Eigentümer dadurch kein Vermögensschaden entsteht (Meier-
Hayoz, Berner Kommentar, N. 123 zu Art. 664 ZGB). Die (auch)
ihm fortan zur Verfügung stehende öffentliche Strasse stellt
daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
eine Entschädigung für eine erlittene wirtschaftliche Ein-
busse dar, sondern ist Folge des neu geschaffenen Gemein-

gebrauchs. Eine Entschädigung für den enteigneten Strassen-
körper ist hier ebenso wenig geschuldet wie in denjenigen
Fällen, in denen dieser weiterhin im Privateigentum ver-
bleibt. Das Rechtsgleichheitsgebot wird demnach nicht ver-
letzt, die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

        c) aa) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
bei der Überführung einer privaten in eine öffentliche
Anlage habe jeder Anstösser an die öffentliche Anlage ent-
sprechend seinem Anteil Perimeterbeiträge zu bezahlen. Vor-
liegend aber entfalle eine solche Beitragserhebung. Weil
das Enteignungsobjekt weiterhin vollumfänglich dem privaten
Recht unterstehe, erhalte der Enteigner seine Erschliessung
"gratis". Auch dies mache deutlich, dass die Vorinstanzen
nicht Gleiches mit Gleichem verglichen und daher gegen das
Willkürverbot und Treu und Glauben verstossen hätten.

        bb) Das Willkürverbot nach Art. 9 BV wird verletzt
durch einen kantonalen Entscheid, der offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechts-
verweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene,
sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit ver-
nünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, 38 E. 2a S. 41).

        Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene,
vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nun in Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377
E. 3a S. 387, mit Hinweisen).

        cc) Allein gestützt auf das Ergebnis lässt sich den
Vorinstanzen nicht vorwerfen, der von ihnen angestellte Ver-
gleich sei schon dem Grundsatz nach unhaltbar. Entscheidend
ist vielmehr, ob sie aus diesem Vergleich im konkreten An-
wendungsfall die zutreffenden Schlüsse gezogen haben.

        Einen selbständigen Wert weist eine private Ver-
kehrsanlage nur dann auf, wenn sie vermögenswerte Nutzungs-
möglichkeiten bietet. Als solche fallen unter anderem An-
wartschaften auf Einkaufsbeiträge für zu beteiligende Grund-
stücke in Betracht (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O.,
N. 123 zu Art. 19 EntG). Das Verwaltungsgericht stellt sich
auf den Standpunkt, dass dem Grundeigentümer durch die Be-
lastung des Y.________-Wegs mit einem weiteren Wegrecht kei-
ne Anwartschaften auf Einkaufsbeiträge für weitere zu betei-
ligende Grundstücke verloren gingen. Diese Feststellung ist
an sich zutreffend, hingegen geht sie am Kern der Sache vor-
bei. Es geht hier nicht um die Frage, ob noch Anwartschaften
für weitere zu beteiligende Grundstücke bestehen, sondern ob
der Beschwerdeführer für die (zwangsweise) Einräumung eines
Wegrechts zu Gunsten des Beschwerdegegners einen solchen An-
spruch hat. Unerheblich ist hierbei, dass der Beschwerdefüh-
rer sich bis anhin weder am Bau noch am Unterhalt des Weges
beteiligte, da der Einkaufsbeitrag ausserdem auch den in
seinem Eigentum stehenden Bodenwert umfasst.

        Wird eine Quartierstrasse zur öffentlichen Strasse
erklärt, bevor sich alle Anstösser eingekauft haben, erfolgt
die Abtretung nicht entschädigungslos. Der Grundeigentümer
und die am Strassenbau beteiligten Anstösser haben Anspruch
auf eine Entschädigung, die der Höhe der noch ausstehenden
Einkaufsbeiträge entspricht (Peter Wiederkehr, Die Expro-
priationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 49). Die
neuen, an der Mitbenützung einer Privatstrasse interessier-
ten Anstösser können sich ihrer Beitragspflicht nicht da-
durch entziehen, dass die Strasse ohnehin nicht für andere

Zwecke nutzbar ist und daher keinen Handelswert aufweist.
Eine unentgeltliche Übernahme durch das Gemeinwesen erfolgt
im Allgemeinen erst, wenn sich alle Anstösser eingekauft
haben (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Band II, Basel/Frankfurt a.M. 1986,
Nr. 128 Ziff. IV lit. f S. 934). Diese für die Überführung
von Privatstrassen in das öffentliche Eigentum geltenden
Grundsätze über die Entschädigungsleistung der Anstösser
sind sinngemäss auch für weiterhin im Privateigentum ver-
bleibende Strassen anwendbar, da sich hier die Frage ge-
schuldeter Einkaufsbeiträge nicht anders stellt. Ist der
Beschwerdeführer, wie er geltend macht, durch die zwangs-
weise Einräumung des Wegrechts des Einkaufsbeitrags ver-
lustig gegangen, so hat er Anspruch auf eine entsprechende
Entschädigung aus formeller Teilenteignung. Es ist daher
vorliegend zunächst zu prüfen, ob der von ihm behauptete
Anspruch überhaupt besteht.

     3.- Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsvor-
gänger habe - im Gegensatz zu den Erwerbern von GB Parzelle
Nr. 696 und 713 - den Erwerbern von GB Parzelle Nr. 680
(Vater des Beschwerdegegners) und 662 kein Wegrecht einge-
räumt, da diese Parzellen ohnehin direkt von der Kreuzacker-
strasse her erschlossen seien. Trotz dieser Situation habe
der Beschwerdegegner die Erschliessung seines Gebäudes nicht
über sein Grundstück, sondern ohne jeden Rechtstitel und
ohne Entschädigungszahlung über die Wegparzelle Nr. 788 vor-
genommen.

        a) Als der Vater des Beschwerdegegners im Jahre
1948 die Parzelle GB Nr. 680 erwarb, wurde zwischen dieser
und der gegenüberliegenden Parzelle GB Nr. 662 ein 2,5 m
breiter Landstreifen ausgespart. Nach der Abparzellierung
einer weiteren Landfläche von Parzelle GB Nr. 658 im Jahre
1954 wurde dieser Landstreifen entsprechend verlängert und

schliesslich als selbständige Strassenparzelle ins Grundbuch
aufgenommen. Für den Strassenunterhalt kommen nach den unbe-
strittenen Ausführungen des Beschwerdegegners seit jeher
ausschliesslich die Anstösser auf. Der Weg wird vom Be-
schwerdegegner und seinem Rechtsvorgänger gleich wie von den
später dazugestossenen Eigentümern der Parzellen GB Nr. 696
und 713 seit jeher als Erschliessungsstrasse zu ihrem Grund-
stück genutzt. Die Befugnis hiefür wurde jenen über Jahr-
zehnte hinweg weder vom früheren noch vom derzeitigen Weg-
eigentümer abgesprochen. Soweit aus den Akten ersichtlich,
erhob der Wegeigentümer auch keine Einwände, als der Grund-
eigentümer von Parzelle GB Nr. 680 auf der Nordseite seines
Einfamilienhauses eine Garage baute, die offensichtlich nur
über die Wegparzelle "Y.________-Weg" erschlossen ist. Aus
all diesen Umständen ergibt sich mit aller Deutlichkeit,
dass der Y.________-Weg schon von Anfang an (auch) der
Erschliessung der unmittelbar angrenzenden Parzelle GB
Nr. 680 dienen sollte. Dem Einwand des Beschwerdeführers,
dem Grundeigentümer von Parzelle GB Nr. 680 sei kein Weg-
recht eingeräumt worden, weil diese über den Kreuzackerweg
erschlossen sei, kann nicht beigepflichtet werden, auch wenn
kein förmliches Wegrecht begründet wurde. Sollte die Er-
schliessung über den Kreuzackerweg erfolgen, ist nicht
ersichtlich, weshalb schon bei der Abparzellierung der
ersten beiden, direkt an die Grenze anstossenden Grund-
stücke im Jahre 1948 ein solcher Landstreifen gebildet und
dem Vater des Beschwerdegegners bereits damals gewährt
wurde, diesen zu begehen und - wohl später - auch zu be-
fahren. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers nicht in
Einklang zu bringen ist zudem die weitere Tatsache, dass
dessen Vater als damaliger Grundeigentümer am 15. Januar
1968 dem Vater des Beschwerdegegners für die Wiederherstel-
lung des Weges infolge Überbauung der Parzelle GB Nr. 713
eine Entschädigung von einem Drittel an die Kosten der
Zufahrt leistete.

        b) Die dargelegten und über fünf Jahrzehnte unbe-
strittenen Verhältnisse legen es nahe, dass A.E.________
beim Verkauf der Parzelle GB Nr. 680 dem Erwerber gestattet
hatte, den Weg künftighin als Erschliessungsstrasse zu sei-
nem erworbenen Grundstück zu benützen. Die überaus lange
Dauer dieser Nutzung lässt nicht auf eine bloss prekaristi-
sche Einräumung dieses Rechts schliessen. Die Frage, ob die
Entschädigung bereits im damaligen Kaufpreis für das Grund-
stück miteingeschlossen oder zusätzlich zu leisten war,
stellte sich im Zeitpunkt des damaligen Kaufgeschäfts. Ir-
gendwelche Bemühungen, einen Einkaufsbeitrag erhältlich zu
machen, wurden weder damals noch später unternommen. Es ist
daher davon auszugehen, dass nach gegenseitigem Verständnis
der damaligen Parteien für eine Entschädigung gar kein
Rechtstitel mehr bestand. Die vom Beschwerdeführer erst nach
Jahrzehnten dagegen erhobenen Einwände sind daher allein
schon aus diesem Grunde unbehelflich. Hinzu kommt, dass es
sich beim behaupteten, ausstehenden Einkaufsbeitrag um eine
privatrechtliche Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner
handelt, deren Geltendmachung zwischenzeitlich längstens
verjährt ist (Art. 127 OR). Hatte der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Verfügung der Baukommission über die zwangs-
weise Einräumung eines Wegrechts keinen Anspruch auf einen
Einkaufsbeitrag, so konnte er durch diesen Hoheitsakt eines
solchen auch nicht verlustig gehen. Die Verfügung der Bau-
kommission begründete auch keinen neuen derartigen Anspruch,
da sie inhaltlich nicht über das hinausgeht, worüber der Be-
schwerdegegner bereits seit Jahrzehnten verfügt. Durch den
nachträglich eingeräumten Rechtstitel sind dem Beschwerde-
führer daher im Vergleich zu früher keine weiteren vermö-
gensrechtlichen Nachteile entstanden. Insbesondere ist der
angebliche Verlust des Einkaufsbeitrags gegenüber dem Be-
schwerdegegner nicht auf diesen Rechtsakt der Baukommission
zurückzuführen. Demzufolge entfällt hiefür auch eine Ent-
schädigung aus materieller Teilenteignung.

     4.- Der Beschwerdeführer behauptet sodann, durch die
Einräumung des Wegrechts werde der Verkehrsfluss auf dieser
schmalen Strasse erschwert. Zudem müsse er zusätzliche Ver-
kehrsimmissionen dulden, was den Verkehrswert der Parzelle
GB Nr. 783 schmälere und den rückwärtigen, ruhigeren Teil
seines Grundstückes beeinträchtige.

        Ist davon auszugehen, das der Rechtsvorgänger des
Beschwerdeführers dem jeweiligen Grundeigentümer von Par-
zelle GB Nr. 680 ein Mitbenützungsrecht an der Wegparzelle
eingeräumt hatte, so sind darin naturgemäss auch die damit
verbundenen Beeinträchtigungen miteingeschlossen. Durch das
von der Baukommission am 15. Februar 2000 verfügte Mitbenüt-
zungsrecht, dessen Bestand erstmals im Jahre 1999 bestritten
wurde, wird der Y.________-Weg nicht stärker beansprucht als
zuvor. Die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie seit Jahr-
zehnten bestehen, haben sich dadurch nicht verändert. Im
Übrigen fällt die Mitbenützung des Weges durch eine zusätz-
liche Familie weder aus verkehrstechnischer Sicht noch be-
züglich Immissionen nennenswert ins Gewicht. Es ist somit
nicht ersichtlich, inwiefern das Vermögen des Grundeigentü-
mers durch die nachträglich von der Baukommission verfügte
Rechtseinräumung eine Einbusse erleiden soll.

     5.- Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,
durch das zusätzliche Wegrecht verliere er eine übertragbare
Ausnützungsziffer. Mit der Enteignung und der nachträglichen
Planung werde ihm entschädigungslos bauliche Ausnützung ent-
zogen.

        Mit dieser Begründung vermengt der Beschwerdeführer
zwei voneinander losgelöste Tatbestände. Streitgegenstand
bildet vorliegend einzig die Frage, ob das von der Baukom-
mission am 15. Februar 2000 zwangsweise verfügte Mitbenüt-
zungsrecht an der Strassenparzelle eine Entschädigungs-

pflicht aus formeller Teilenteignung auslöste. Die Prüfung
hat sich daher darauf zu beschränken, ob der Beschwerdefüh-
rer dadurch einer übertragbaren Ausnützungsziffer verlustig
ging, die zu entschädigen ist. Nicht Gegenstand dieses Ver-
fahrens bildet jedoch die Frage, welche Rechtsfolgen dies-
bezüglich der spätere Zonenplan vom 27. Juni 2000 und der
dazugehörige Erschliessungsplan bewirkten. Sofern aus diesem
Grund von der Ausnützungsziffer kein Gebrauch mehr gemacht
werden kann, wäre ein Entschädigungsanspruch im Zusammenhang
mit diesem Verfahren zu erheben.

        Mit dem eingeräumten Wegrecht wurde einzig dem
Beschwerdegegner die Zufahrt zu seinem Grundstück gesichert.
Der Status einer öffentlichen Strasse war damit nicht ver-
bunden. Die Verfügung der Baukommission hatte daher auch
keine Auswirkungen auf eine allenfalls auf der Strassen-
parzelle bestehende Ausnützungsziffer. Ein Vermögensschaden
erwuchs dem Beschwerdeführer demzufolge durch diesen Rechts-
akt nicht. Ob ein solcher durch die nachträgliche Nutzungs-
planung entstand, ist aus den vorerwähnten Gründen vorlie-
gend nicht zu prüfen.

     6.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Feststellung
des Verwaltungsgerichts, das Vermögen des Beschwerdeführers
werde durch das dem Beschwerdegegner zu Lasten der Strassen-
parzelle GB Nr. 788 eingeräumte Wegrecht nicht vermindert,
im Ergebnis weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot und den
Grundsatz von Treu und Glauben verstösst noch sich sonstwie
als verfassungswidrig erweist, namentlich keine Verletzung
der Eigentumsgarantie darstellt. Die staatsrechtliche Be-
schwerde ist somit abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 156 Abs. 1 OG). Dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner wird praxisgemäss keine Entschädigung
ausgerichtet (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Schät-
zungskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: