Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.313/2001
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1P.313/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       7. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Pfäffli.

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                         In Sachen

A. und B.X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Amtsgerichtspräsident von  B u c h e g g b e r g -
W a s s e r a m t,
Obergericht des Kantons  S o l o t h u r n, Strafkammer,

                         betreffend
            amtliche Verteidigung und Ablehnung
                     (Strafverfahren),

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Am 18. November 1999 ereignete sich auf dem Betrei-
bungsamt Wasseramt ein Vorfall, der zu einer Strafanzeige
des Amtsschreibers gegen A. und B.X.________ führte. Am
22. November 1999 eröffnete der Untersuchungsrichter die
Voruntersuchung, welche er mit Verfügung vom 31. Januar 2000
schloss. Die Akten überwies er gleichentags dem Amtsgerichts-
präsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der
Beschuldigten. Dieser liess den Beschuldigten am 14. Februar
2000 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. März 2000
und die Schlussverfügung zustellen.

     2.- Mit Eingabe vom 6. März 2000 ersuchten A. und
B.X.________ sinngemäss um Beiordnung eines Pflichtverteidi-
gers, um Gewährung des Armenrechts, um die Nichtigerklärung
der Voruntersuchung zufolge Befangenheit des Untersuchungs-
richters und um Vorladung verschiedener Personen als
Zeugen. Der Amtsgerichtspräsident wies mit Verfügung vom
8. März 2000 sämtliche Anträge ab. Dagegen erhoben A. und
B.X.________ am 13. März 2000 Beschwerde. Die Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde
mit Urteil vom 19. März 2001 ab, soweit sie darauf eintrat.
Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, auf die
Beschwerde könne insoweit nicht eingetreten werden, als
die Beschwerdeführer Anträge gestellt hätten, die mit der
angefochtenen Verfügung in keinem Zusammenhang stünden.
Die Voraussetzung für einen amtlichen Verteidiger bzw. Offi-
zialverteidiger seien nicht gegeben. Weiter erkannte die
Strafkammer im Schreiben vom 22. Dezember 1999 aufgrund der
vagen Andeutungen keinen Befangenheitsantrag gegen Unter-
suchungsrichter Blaser. Ausserdem wäre ein solcher völlig

unzureichend begründet gewesen, da nicht dargelegt worden
sei, aus welchen Gründen genau Untersuchungsrichter Blaser
den Beschwerdeführern gegenüber als befangen erscheine. Die
Weiterführung der Voruntersuchung durch Untersuchungsrichter
Blaser sei daher nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des ab-
gewiesenen Antrages auf Vorladung von verschiedenen Zeugen
seien die Beschwerdeführer zur Zeit nicht beschwert, da sie
ihre Anträge anlässlich der Hauptverhandlung nochmals vor-
bringen könnten. In diesem Punkt sei deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

     3.- A. und B.X.________ erhoben gegen das Urteil der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit
Eingabe vom 1. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     4.- Die Beschwerdeführer stellen ein Ausstandsbegehren
gegen sämtliche Bundesrichter, die in früher ergangenen Ent-
scheiden gegen sie mitgewirkt hatten. Auf ein solchermassen
begründetes Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden,
da die Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren gegen die
Beschwerdeführer ergangenen Entscheiden nicht geeignet ist,
diese Personen bei objektiver Betrachtung als befangen er-
scheinen zu lassen (BGE 119 Ia 221 E. 3). Eine derart begrün-
dete Ablehnung ist unzulässig, weshalb auch kein Ausstands-
verfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (BGE 114
Ia 278 E. 1).

     5.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrecht-
liche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmäs-
sigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c
mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom
1. Mai 2001 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer beschrän-
ken sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der eigenen
Sicht der Dinge, unterlassen jedoch eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Strafkammer des
Obergerichts. So legen die Beschwerdeführer beispielsweise
nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss der Straf-
kammer des Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten in
ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1999 einen allfälligen Be-
fangenheitsantrag gegen Untersuchungsrichter Blaser völlig
unzureichend begründet, willkürlich sein soll; im Uebrigen
ist auch aus der vorliegenden Eingabe nicht ersichtlich,
inwiefern gegen den besagten Untersuchungsrichter ein Befan-
genheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung vorliegen sollte. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde-
führer hinsichtlich der Verweigerung einer unentgeltlichen
Bestellung eines amtlichen Verteidigers eine willkürliche
Anwendung der entsprechenden Bestimmung der kantonalen Straf-
prozessordnung bzw. sinngemäss einen Verstoss gegen Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK geltend machen. Den
Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde schliesslich
auch insoweit nicht, als die Beschwerdeführer die am ange-
fochtenen Urteil beteiligten Oberricher als befangen ableh-
nen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

     6.- Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über
offensichtlich unzulässige Rechtsmittel auf dem Weg der
Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine mündliche und
öffentliche Verhandlung ist demnach abzuweisen.

     7.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vorn-
herein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdeführer haben somit die bundesgerichtlichen Kosten
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

        Mit dem vorliegenden Entscheid ist das von den
Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

              Demnach erkennt das Bundesericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

     2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

     5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 7. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: