Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.291/2001
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1P.291/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      5. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

Politische Gemeinde S-chanf, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt
Domenic Gross, Laret 38, Pontresina,

                           gegen

Regierung des Kantons  G r a u b ü n d e n,

                         betreffend
                   Ortsplanungsrevision,

hat sich ergeben:

     A.- Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf be-
schlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. April 2000 eine
Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten unter
anderem je einen Teilzonenplan (Zonenplan/Genereller Gestal-
tungsplan) sowie einen Generellen Erschliessungsplan für die
Fraktionen "Cinuos-chel" und "Chapella".

        Auf Gesuch des Gemeindevorstandes S-chanf entschied
die Regierung von Graubünden am 20. März 2001 über die Ge-
nehmigung der Ortsplanung. Sie hielt dabei fest, dass für
die Fraktionen Cinuos-chel und Chapella keine Anlagen für
die gesetzeskonforme Entsorgung der Abwässer bestünden;
dieser rechtswidrige Zustand müsse raschmöglichst beseitigt
werden. Mit den Generellen Erschliessungsplänen Cinuos-chel
und Chapella könne im Grundsatz davon ausgegangen werden,
dass die raumplanerischen Voraussetzungen für eine gewäs-
serschutzrechtskonforme Entsorgung geschaffen seien, auch
wenn die möglichen Standorte für eine Abwasserreinigungs-
anlage (ARA) noch einer eingehenden Überprüfung und Optimie-
rung bedürften. Die Regierung gehe davon aus, dass bezüglich
der Anlagen zur Abwasserentsorgung umgehend die Detailpla-
nung in Angriff genommen werde. Danach seien die konkreten
Bauprojekte zu erstellen, die erforderlichen Baubewilli-
gungsverfahren durchzuführen und die Anlagen umgehend zu
realisieren. Solange die Fraktionen Cinuos-chel und Chapella
sowie der Campingplatz Chapella nicht an eine den gesetzli-
chen Anforderungen genügende ARA angeschlossen seien, müss-
ten die fraglichen Bauzonen bzw. die Campingzone planungs-
rechtlich als nicht hinreichend erschlossen und somit nicht
als baureif beurteilt werden.

        Gestützt auf diese Erwägungen beschloss die Regie-
rung unter anderem die Genehmigung der Teilzonenpläne
Cinuos-chel und Chapella mit gewissen Vorbehalten. Die
Generellen Erschliessungspläne Cinuos-chel und Chapella
genehmigte sie in Ziff. 6 des Beschlussdispositivs "im Sinne
der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgendem Vor-
behalt:

        a) Die Gemeinde S-chanf wird angewiesen, die
           Arbeiten für eine gesetzeskonforme Abwasser-
           beseitigung aus den Fraktionen Cinuos-chel und
           Chapella sowie aus dem Campingplatz Chapella im
           Sinne der Erwägungen umgehend an die Hand zu
           nehmen und schnellstmöglich abzuschliessen. In
           der Zwischenzeit wird die Gemeinde in diesen
           Gebieten mangels hinreichender Erschliessung
           keine Baubewilligungen für Neubauten oder wesent-
           liche Umbauten, die einen erhöhten Abwasseranfall
           nach sich ziehen, erteilen dürfen.

        b) ..."

     B.- Die Gemeinde S-chanf erhob staatsrechtliche Be-
schwerde mit dem Antrag, Dispositiv Ziff. 6 lit. a des
Regierungsbeschlusses aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung
der Gemeindeautonomie, des Willkürverbots und des Ver-
trauensprinzips (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf recht-
liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

     C.- Die Regierung beantragt mit Eingabe vom 23. Mai
2001 die Abweisung der Beschwerde.

        In einem zweiten Schriftenwechsel halten die
Parteien an ihren Standpunkten fest.

     D.- Am 22. Mai 2001 hat der Präsident der I. öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde einer Gemeinde
wegen Verletzung der Gemeindeautonomie ist nach der Recht-
sprechung eine Beschwerde "wegen Verletzung verfassungs-
mässiger Rechte der Bürger" im Sinne von Art. 84 Abs. 1
lit. a OG, auf welche die Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Art. 84 ff. OG anwendbar sind (Entscheid des Bundesgerichts
1P.127/2001 vom 30. Juli 2001 i.S. Commune de Gingins c.
Kanton VD, E. 2a; vgl. insbes. auch BGE 119 Ia 214 E. 1a
S. 216; 103 Ia 468 E. 4a S. 474; Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A., Bern 1994, S. 42).

        b) Mit staatsrechtlicher Beschwerde können Hoheits-
akte angefochten werden, die in irgendeiner Weise die Rechts-
stellung des einzelnen Bürgers berühren, indem sie ihn ver-
bindlich und erzwingbar zu einem Tun, Unterlassen oder
Dulden verpflichten oder sonstwie seine Rechtsbeziehung zum
Staat autoritativ festlegen (BGE 114 Ia 452 E. 1a S. 455 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht stellt primär auf den mate-
riellen Inhalt des angefochtenen Hoheitsakts und nicht auf
dessen Bezeichnung ab (BGE 125 I 119 E. 2a S. 121; 120 Ia
321 E. 3a; 113 Ia 232 E. 1 S. 234 mit Hinweisen). Die Ge-
meinde, die sich über eine Verletzung ihrer Autonomie be-
schwert, muss ebenfalls als Trägerin hoheitlicher Gewalt in
ihrer Rechtsstellung betroffen sein (BGE 124 I 223 E. 1b
S. 226 mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist die
Gemeinde auch legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde
die Verletzung ihrer Autonomie zu rügen. Ob ihr im betref-
fenden Bereich Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 124 I
223 E. 1b S. 226; 120 Ia 203 E. 2a S. 204, je mit Hinwei-
sen).

     2.- a) Die Regierung hielt in Dispositiv Ziff. 6a
Satz 2 des angefochtenen Entscheids sinngemäss fest, die
Gemeinde werde bis zum Abschluss der Arbeiten für eine ge-
setzeskonforme Abwasserbeseitigung aus den Gebieten Cinuos-
chel und Chapella sowie dem Campingplatz Chapella mangels
hinreichender Erschliessung keine Baubewilligungen für Neu-
bauten oder wesentliche Umbauten erteilen dürfen, die einen
erhöhten Abwasseranfall nach sich ziehen.

        aa) Die Gemeinde rügt, die Regierung habe hiermit,
die beiden Fraktionen Cinuos-chel und Chapella faktisch mit
einem Bauverbot belegt, indem sie der Gemeinde trotz Geneh-
migung der Erschliessungspläne für die Fraktionen verbiete,
dort Baubewilligungen zu erteilen. Damit greife sie unzuläs-
sigerweise in den Kompetenzbereich der Gemeindebaubehörde
ein und nehme ihr den Entscheid, ob eine Parzelle baureif
sei, generell vorweg; es sei aber ausschliesslich Sache der
Baubehörde der Gemeinde S-chanf, in einem konkreten Baube-
willigungsverfahren darüber zu befinden, ob eine bestimmte
Bauparzelle baureif sei oder nicht.

        Die Regierung macht dazu geltend, die Beschwerde-
führerin fasse den beanstandeten Satz als Verbot auf, bis
zur Erstellung der erforderlichen Anlagen Baubewilligungen
zu erteilen. Diese Interpretation sei jedoch unzutreffend.
Der fragliche Satz habe vielmehr den Charakter einer Rechts-
belehrung bzw. eines Hinweises auf die Rechtslage, wie sie
sich insbesondere aus Art. 17 GSchG ohnehin ergebe: Die
Fraktion Chapella mit dem Campingplatz sowie die Fraktion
Cinuos-chel lägen in Bauzonen und gehörten zweifellos zum
Bereich der öffentlichen Kanalisation im Sinne von Art. 17
lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 2 GSchG; die Gemeinde sei schon
direkt gestützt auf Art. 17 GSchG gehalten, in diesen Gebie-
ten keine Baubewilligungen zu erteilen bis Kanalisationen
und die ARA erstellt seien; die Regierung habe auf ein ent-

sprechendes ausdrückliches Verbot verzichtet, weil sie da-
rauf vertraut habe, dass die Gemeinde Art. 17 GSchG von sich
aus beachten würde.

        bb) Die Erschliessung ist Voraussetzung für die
Baureife eines Grundstückes. Eine Baubewilligung setzt vor-
aus, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b
RPG). Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die
für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und
die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen
so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen
Aufwand möglich ist. Erschlossen ist ein Grundstück nicht
schon, wenn die erforderlichen Erschliessungspläne rechts-
kräftig vorliegen, sondern erst, wenn die Erschliessungsan-
lagen erstellt sind (Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich
1999, Rz. 83 zu Art. 22) oder eine hinreichende Erschlies-
sung zumindest sichergestellt ist (vgl. BGE 119 Ib 124
E. 4a/cc S. 136; 118 Ib 66 E. 2a S. 73; EJPD/BRP, Erläu-
terungen RPG, Bern 1981, Rz. 14 zu Art. 19 und Rz. 32 zu
Art. 22).

        Die Erschliessungsanforderungen für die Erteilung
von Baubewilligungen werden in abwassertechnischer Hinsicht
in Art. 17 GSchG näher umschrieben (vgl. André Jomini, Kom-
mentar RPG, Zürich 1999, Rz. 32 zu Art. 19; Walter Haller/
Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3.A.,
Zürich 1999, Rz. 583). Danach dürfen Baubewilligungen im
Bereich öffentlicher Kanalisationen grundsätzlich nur er-
teilt werden, wenn gewährleistet ist, dass das verschmutzte
Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Art. 17
lit. a GSchG). Vorbehalten bleiben Sonderfälle nach Art. 12
Abs. 4 GSchG. Inwiefern der umstrittene Hinweis der Regie-
rung auch solche Ausnahmefälle erfassen soll, ist nicht
ersichtlich.

        cc) Die streitbetroffenen Gebiete umfassen Bau-
zonen. Damit liegen sie mindestens soweit im Bereich der
öffentlichen Kanalisation (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG).
Die Anwendbarkeit von Art. 17 lit. a GSchG steht ausser
Frage. Die Gemeinde bestreitet nicht ernsthaft, dass für die
beiden Fraktionen keine gewässerschutzrechtskonformen Ent-
wässerungsanlagen im Sinne von Art. 10 GSchG bestehen. Bis
solche realisiert sind, kann nicht davon gesprochen werden,
dass die Einleitung verschmutzten Abwassers in die Kanali-
sation im Sinne von Art. 17 lit. a GSchG gewährleistet wäre.
Vorher dürfen folglich keine Baubewilligungen erteilt
werden.

        Die Regierung hat die Beschwerdeführerin im zweiten
Satz von Ziff. 6a Dispositiv des angefochtenen Entscheides
auf diese nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestim-
mungen bestehende Rechtslage hingewiesen. Damit hat sie die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Trägerin hoheitli-
cher Befugnisse in keiner Weise verändert. Dass die Regie-
rung damit kein neues Verbot zur Erteilung von Baubewilli-
gungen ausgesprochen hat, mit dem in die Befugnisse der
Gemeinde eingegriffen würde, ergibt sich auch aus der von
der Regierung gewählten Formulierung, wonach die Gemeinde
bis zur Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Vorausset-
zungen keine Bewilligung werde erteilen dürfen. Soweit sich
die staatsrechtliche Beschwerde hiergegen richtet, kann da-
rauf nicht eingetreten werden.

        b) Soweit die Regierung die Gemeinde verpflichtet
hat, die Arbeiten für eine gesetzeskonforme Abwasserbeseiti-
gung aus den Fraktionen Cinuos-chel und Chapella sowie dem
Campingplatz Chapella im Sinne der Erwägungen umgehend an
die Hand zu nehmen und schnellstmöglich abzuschliessen, ist
die Gemeinde in ihrer Rechtsstellung als Trägerin hoheit-
licher Befugnisse betroffen und zur Anfechtung des Ent-
scheides der Regierung mit staatsrechtlicher Beschwerde
befugt.

        Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der
staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich erfüllt sind, ist
insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

     3.- a) Nach der Rechtsprechung ist eine Gemeinde in
einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht dafür
keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei
eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der
geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum
Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des
kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 124 I
223 E. 2b S. 226; 119 Ia 285 E. 4b S. 294, mit Hinweisen).
Im einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantona-
len Verfassungs- und Gesetzesrecht, wobei das Bundesgericht
die Anwendung des Gesetzesrechts nur auf Willkür hin über-
prüft (BGE 122 I 279 E. 8a S. 290).

        Kommt einer Gemeinde in einem bestimmten Sachbe-
reich Autonomie zu, so kann sie sich mit staatsrechtlicher
Beschwerde gegen eine Autonomieverletzung wehren und ver-
langen, dass die kantonale Behörde in formeller Hinsicht
ihre Befugnisse nicht überschreitet und korrekt vorgeht und
dass sie in materieller Hinsicht die kantonal- und bundes-
rechtlichen Vorschriften im autonomen Bereich nicht ver-
letzt. Dabei überprüft das Bundesgericht die Anwendung von
eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht frei
(BGE 122 I 279 E. 8c S. 291; 119 Ia 285 E. 4c S. 295 f.).

        b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Regierung habe
die ihr im Plangenehmigungsverfahren zustehende Befugnis mit
dem angefochtenen Entscheid klar überschritten. So habe die
Regierung ihr konkrete Vorschriften gemacht, mit welchen

Schritten und auf welche Art und Weise das Abwasser der
Fraktionen Cinuos-chel und Chapella zu entsorgen sei. Zum
einen sei die konkrete Anordnung der Errichtung spezifischer
Wasserentsorgungsanlagen im Plangenehmigungsverfahren nicht
vorgesehen; hierfür sehe das kantonale Gewässerschutzrecht
in den Art. 10 ff. des kantonalen Gewässerschutzgesetzes von
Graubünden vom 8. Juni 1997 (KGSchG) ein besonderes Verfah-
ren mit anderem Rechtsmittelzug vor. Zum anderen seien die
Anordnungen auch willkürlich, weil gemäss KGSchG die Auf-
sicht und Kontrolle, die Erstellung des generellen Entwäs-
serungsplans, der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseran-
lagen und die Behandlung verschmutzten Abwassers in die
Zuständigkeit der Gemeinden falle. Mit ihren detaillierten
Anordnungen greife die Regierung zu stark in den Entschei-
dungs- und Ermessensbereich der Gemeinde ein. Im Rahmen
einer weitergehenden Planung müsse der Gemeinde nach Art. 10
Abs. 2 GSchG die Möglichkeit zustehen, allenfalls auch
andere als zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen,
da es sich bei den Fraktionen Chapella und Cinuos-chel um
abgelegene Gebiete handle. Die Regierung habe Art. 10 Abs. 2
GSchG in willkürlicher Weise nicht beachtet. Zudem habe die
Regierung den Anspruch der Gemeinde auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie Anordnungen zur Abwasserbehandlung er-
lassen habe, ohne die Gemeinde vorher anzuhören.

        c) Wie das Bundesgericht schon wiederholt festge-
stellt hat, sind die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen
der Raumplanung und des Bauwesens autonom (BGE 118 Ia 446
E. 3c S. 454; 110 Ia 205 E. 2b S. 207; 108 Ib 237 E. 3b
S. 238). Dies gilt grundsätzlich auch mit Bezug auf die
Planung, den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen, die
Sache der Gemeinde ist (Art. 10, 12 Abs. 1 und Art. 17
Abs. 1 KGSchG sowie Art. 19 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 [KRG]).

        Die Autonomie der Gemeinden stösst aber dort an
ihre Grenze, wo Art. 10 lit. a GSchG die Kantone verpflich-
tet, für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und
zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser
aus Bauzonen zu sorgen, und das kantonale Recht die Gemein-
den für den Bau und Betrieb dieser Anlagen für zuständig
erklärt (Art. 12 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 KGSchG); den
Gemeinden steht keine relativ erhebliche Entscheidungs-
freiheit zu, die es ihnen erlauben würde, das verschmutzte
Abwasser aus Bauzonen durch andere Systeme als zentrale
Abwasserreinigungsanlagen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 GSchG
zu behandeln. Art. 17 Abs. 3 lit. a KGSchG erlaubt dem Kan-
ton Graubünden überdies, eine Gemeinde zu verpflichten,
innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungs-
anlage und das erforderliche Kanalisationsnetz zu erstellen
und sachgemäss zu betreiben.

        Die Fraktionen Chapella und Cinuos-chel umfassen
unbestrittenermassen Bauzonen, die ganzjährig von 85 bzw. 91
angemeldeten Einwohnern bewohnt werden. Zu diesen kommen mit
dem Campingplatz Chapella sowie zahlreichen Ferienhäusern
während der Ferienzeit noch etliche hundert Personen hinzu.
Der Regierung ist beizupflichten, dass die Gemeinde S-chanf
nach den vorstehend genannten Bestimmungen schon seit langem
verpflichtet gewesen wäre, die beiden Fraktionen an eine
zentrale Abwasserreinigungsanlage anzuschliessen. Bezüglich
dieser Grundsatzfrage kommt der Gemeinde keine erhebliche
Entscheidungsfreiheit zu. Sie kann sich folglich nicht über
einen Eingriff in ihre Autonomie beschweren. Die Beschwerde
erweist sich soweit als unbegründet.

        d) Das Amt für Raumplanung Graubünden hielt im Vor-
prüfungsbericht zur Totalrevision der Ortsplanung S-chanf
vom 18. Dezember 1998 fest, dass die abwassertechnische Er-
schliessung der Fraktionen Cinuos-chel und Chapella ungenü-
gend bzw. nicht vorhanden sei. Mit der Aufnahme eines Abwas-

serentsorgungskonzepts in den Entwurf für einen Generellen
Erschliessungsplan sei ein erster Schritt in die richtige
Richtung getan. Die Detailplanung für die Realisierung und
die Finanzierung der Anlagen sei aber unverzüglich aufzuneh-
men bzw. abzuschliessen, damit die Anlagen realisiert werden
könnten. Aus umweltrechtlicher Sicht sei eine Studie zur Ab-
wasserentsorgung in den Fraktionen unabdingbar.

        Die Regierung genehmigte in der Folge die ihr un-
terbreiteten Generellen Erschliessungspläne vom 12. April
2000, obwohl die Gemeinde ihnen keine Studie zur Abwasser-
entsorgung zugrunde gelegt hatte und gemäss Bericht zur
Ortsplanungsrevision noch keine Standortevaluation für die
im Generellen Erschliessungsplan Cinuos-chel eingetragenen
ARA erfolgt war. Unter den gegebenen Umständen war es durch-
aus sachgerecht, ja drängte es sich geradezu auf, die Ge-
nehmigung der Generellen Erschliessungspläne im Sinn von
Art. 17 Abs. 3 KGSchG mit Anweisungen hinsichtlich der
weiterführenden Detailplanung und Realisierung der abwasser-
mässigen Erschliessung zu verbinden.

        Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Art. 10 ff.
KGSchG die Aufnahme einer solchen Anordnung in den Genehmi-
gungsbeschluss über die Ortsplanung ausschliessen sollen.
Ebenso wenig ist erkennbar, in welcher Rechtsmittelmöglich-
keit die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Regie-
rung beschnitten worden sein soll, weil die Anordnung in den
Beschluss über die Genehmigung der Ortsplanung aufgenommen
wurde. Nach dem Dargelegten und nach den aktenkundigen, jah-
relangen Bemühungen des Kantons Graubünden, die Gemeinde zu
einer Realisierung einer gewässerschutzrechtskonformen ab-
wassermässigen Erschliessung der Fraktionen Chapella und
Cinuos-chel zu veranlassen, kann auch keine Rede davon sein,
dass die ergangenen Anordnungen für die Gemeinde überra-
schend und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) ergangen wären. Die Anordnungen waren
vielmehr schon im genannten Vorprüfungsbericht des Amtes für
Raumplanung weitgehend vorweggenommen worden.

        Die Gemeinde verhält sich ihrerseits widersprüch-
lich. Auf der einen Seite hat sie im Generellen Erschlies-
sungsplan Cinuos-chel, den sie zur Genehmigung einreichte,
Standorte für zentrale Abwasserreinigungsanlagen für Cinuos-
chel und Chapella eingetragen, ohne die von den kantonalen
Behörden verlangten Studien zur Abwasserbeseitigung vorge-
nommen zu haben. Auf der anderen Seite wendet sie sich
grundsätzlich gegen die Anweisung zur weiterführenden
Planung und Realisierung der im rechtskräftig gewordenen
Erschliessungsplan vorgesehenen Anlagen, weil noch keine
genügenden Entscheidgrundlagen vorlägen. Erschliessungspläne
werden erlassen, um umgesetzt zu werden. Die Anordnung der
Regierung zur schnellstmöglichen Detailplanung und Realisie-
rung der geplanten Abwasserbeseitigungsanlagen lässt genü-
gend Raum für eine Optimierung der Standorte. Die Beschwer-
deführerin bringt in materieller Hinsicht nichts vor, was
die angefochtenen Anordnungen zur sofortigen Planung und
Realisierung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Lichte der
Ausführungen der kantonalen Behörden im vorliegenden Ver-
fahren, auf die verwiesen werden kann, als nicht sachgerecht
erscheinen liesse.

        Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch
insoweit als unbegründet.

     4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unter-
liegenden Beschwerdeführerin werden keine Gerichtskosten
auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird der Politischen Gemeinde S-chanf
sowie der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: