I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.285/2001
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1P.285/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 9. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts- schreiberin Leuthold. --------- In Sachen G.M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Römerstrasse 20, Postfach 1644, Baden, gegen D.A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts- anwältin Andrea Metzler, Bahnhofstrasse 24, Baden, A.G.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Brugg, Bezirksgericht B a d e n, 1. Abteilung, Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, Obergericht des Kantons A a r g a u, 1. Strafkammer, betreffend Art. 9, 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK (Strafverfahren), hat sich ergeben: A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 13. August 1999 gestützt auf den Schlussbericht des Bezirks- amtes Baden vom 14. Juni 1999 gegen G.M.________ Anklage wegen sexueller Handlungen mit Kindern und wegen Porno- grafie. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe in der Zeit von 1997 bis Mai 1998 L.A.________, geb. 1990, und D.A.________, geb. 1993, Pornofilme vorgeführt; ausserdem habe er D.A.________ seinen Penis gezeigt und sie gefragt, ob sie mit dem Geschlechtsteil spielen wolle; auch A.G.________, geb. 1992, habe er seinen Penis gezeigt und sie aufgefordert, damit zu spielen. Bei L.A.________ und D.A.________ handelt es sich um die Enkelkinder von Y.M.________ die seit 1994 mit dem Angeklagten verheiratet ist, bei A.G.________ um das Kind einer befreundeten Fa- milie. Die Staatsanwaltschaft beantragte, G.M.________ sei mit 8 Monaten Gefängnis bedingt und mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Mit Urteil vom 16. August 2000 sprach das Bezirks- gericht Baden den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Es sprach ihn der mehrfachen Pornografie schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Ge- fängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Auf die Forderung der Zivilklägerin A.G.________ trat das Be- zirksgericht nicht ein. Die Forderung der Zivilklägerin D.A.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die For- derung der Zivilklägerin L.A.________ wurde abgewiesen. B.- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erklärten die Zivilklägerinnen D.A.________ und A.G.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufungen seien ab- zuweisen; eventuell seien sie teilweise, nämlich im Sinne der Anklage vom 13. August 1999, gutzuheissen; darüber hinausgehende Anträge seien abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Ur- teil vom 1. März 2001 die Berufungen der Zivilklägerinnen teilweise gut. Es sprach den Angeklagten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen Pornografie schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Gefängnis, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs. Ausserdem verpflichtete es ihn, den Zivilklägerinnen D.A.________ und A.G.________ eine Genug- tuung von je Fr. 3'000.-- zu leisten und der Zivilklägerin D.A.________ für den geltend gemachten Schaden Fr. 803.-- zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Zivilklägerinnen D.A.________ und A.G.________ auf den Zivilweg verwiesen. C.- G.M.________ reichte mit Eingabe vom 19. April 2001 gegen das Urteil des Aargauer Obergerichts staatsrecht- liche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. D.- D.A.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.G.________ be- antragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Beschwerdegegnerinnen ersuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfah- ren. Das Bezirksgericht Baden, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung. E.- Das Gesuch, der staatsrechtlichen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichts vom 3. Juli 2001 abgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verlet- zung der in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Verteidigungsrechte, weil die kantonale Instanz seinen Antrag abgewiesen habe, es müsse eine Konfrontations- befragung der Kinder nachgeholt werden, sofern eine Gutheis- sung der Berufungen in Betracht gezogen werde. a) Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Ange- schuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Sie wurden vom Bundesgericht aus Art. 4 aBV abge- leitet (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133 mit Hinweisen); in der neuen Bundesverfassung sind sie als Konkretisierung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (vgl. Botschaft des Bundes- rates über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 187). Mit diesen Garantien soll dem Angeschuldigten im Sinne eines fairen Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegen- heit eingeräumt werden, eine belastende Aussage zu bestrei- ten und den betreffenden Zeugen zu befragen. Es genügt grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Laufe des Straf- verfahrens einmal Gelegenheit erhält, Fragen an Belastungs- zeugen zu stellen, sei es dann, wenn diese ihre Aussagen machen, oder aber in einem späteren Zeitpunkt (BGE 125 I 127 E. 6c/ee S. 136 f.; 124 I 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Plädoyer an der Berufungsver- handlung vor dem Obergericht vorgebracht, weder er noch der Beschwerdeführer hätten Gelegenheit gehabt, an den Befra- gungen der Kinder teilzunehmen. Sollte eine Gutheissung der Berufungen in Betracht gezogen werden, so müsste die Befra- gung der Kinder wiederholt werden. Das Obergericht wies diesen Beweisergänzungsantrag ab. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, D.A.________ und A.G.________ seien am 11. Juni 1998 befragt worden, ohne dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger den Einver- nahmen beigewohnt hätten. Der Verteidiger des Beschwerdefüh- rers habe mit Schreiben vom 9. November 1998 nach erfolgter Akteneröffnung "zurzeit auf weitere Beweiserhebungen" ver- zichtet. Nach einer zweiten Aktenauflage habe er mit Brief vom 29. März 1999 erneut "vorerst auf Beweisergänzungsan- träge" verzichtet, sich jedoch vorbehalten, solche Anträge allenfalls nach Eingang der Anklageschrift zu stellen. Nach- dem am 13. August 1999 Anklage erhoben worden sei, habe der Verteidiger den Antrag auf Einvernahme der Ehefrau des Be- schwerdeführers gestellt, sonst aber keine weiteren Beweis- ergänzungsanträge vorgebracht. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2000 habe der Verteidiger des Beschwerdeführers vorbehaltlos zur Sache plädiert und auf die Stellung weiterer Beweisanträge verzichtet. Ebenso wenig habe er in seinen Berufungsantworten vom 31. Oktober 2000 irgendwelche Beweisergänzungsanträge gestellt. Das Obergericht erklärte, es sei kein Grund ersichtlich, wes- halb der Beschwerdeführer mit seinem Antrag bis zum Plädoyer in der obergerichtlichen Verhandlung zugewartet habe. Die ihm vorgeworfenen Taten hätten vor Frühling 1998 stattge- funden, und die Kinder seien am 11. Juni 1998 befragt wor- den. Aufgrund des Alters der Kinder, die im Übrigen durch besonders geschulte Personen einvernommen worden seien, hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf Konfrontations- befragung der Kinder so früh wie möglich stellen müssen. Das Zuwarten bis zum Plädoyer vom 1. März 2001 verstosse klar gegen Treu und Glauben. c) Der Beschwerdeführer wendet ein, nach § 220 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) könnten neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel im gesamten Berufungsverfahren, mithin auch noch während der Berufungsverhandlung, vorgebracht werden. Es könne ihm da- her kein Verstoss gegen Treu und Glauben zur Last gelegt werden, wenn er seinen Beweisergänzungsantrag erst anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2001 gestellt habe. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe in seinen Erwägungen festgehalten, es sei - "ohne dass weitere Beweise abzunehmen wären" - über- zeugt, dass er die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten begangen habe. Es habe ihm damit das Recht, Fragen an die Kinder als Belastungszeugen zu stellen, aufgrund einer anti- zipierten Beweiswürdigung verweigert. Dieses Vorgehen ver- letze nach einem in der Neuen Zürcher Zeitung vom 13. Feb- ruar 2001 publizierten Urteil des Bundesgerichts vom 26. Ja- nuar 2001 die in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte. d) Die Berufung auf dieses Urteil ist unbehelf- lich. Im Unterschied zu der im erwähnten Entscheid des Bun- desgerichts behandelten Sache wurde im vorliegenden Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Belastungs- zeugen nicht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt, sondern deshalb, weil das Obergericht annahm, der Antrag sei unter dem Aspekt von Treu und Glauben ver- spätet gestellt worden. Daran vermag der vom Beschwerde- führer zitierte Satz aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Den oben (E. 1b) angeführten Überlegungen des Obergerichts ist klar zu entnehmen, dass es davon ausging, der Beschwerdeführer habe gegen Treu und Glauben verstossen und daher sein Recht auf Befragung der Belastungszeugen verwirkt, indem er den entsprechenden Antrag erst im Plädoyer an der Berufungsverhandlung vom 1. März 2001 gestellt habe. Es ist zu prüfen, ob diese Auf- fassung vor der Verfassung und der EMRK standhält. e) Hinsichtlich des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, Gesuche um Zeugenbefragungen seien den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Falls der Angeschuldigte nicht rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, könne er den Behörden nicht nachträglich vorwerfen, sie hätten seinen diesbezüglichen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; 121 I 306 E. 1b S. 309; 118 Ia 462 E. 5b S. 470). Ob ein Antrag auf Befragung von Belas- tungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzei- tig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. aa) Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerde- führer weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren den Antrag gestellt, es sei ihm Gelegen- heit zu geben, Fragen an die Kinder zu stellen. Er hätte allen Anlass gehabt, den Antrag bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht zu stellen. Es stand ja nicht von vorn- herein fest, dass das erstinstanzliche Gericht in Bezug auf den Anklagepunkt der sexuellen Handlungen mit Kindern zu einem Freispruch gelangen würde. Der Beschwerdeführer hätte deshalb schon damals alle Beweisanträge stellen sollen, die nach seiner Meinung zu seiner Entlastung führen konnten. Als ihm das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Januar 2000 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Frist zur Ergänzung der Beweismittel angesetzt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 24. Februar 2000 bloss, es sei seine Ehefrau als Zeugin zu befragen. Einen Antrag auf Konfrontation mit den Kindern stellte er, wie ausgeführt, nicht. Ein Zuwarten war umso weniger verständlich, als seit der Einvernahme der Kinder schon geraume Zeit (mehr als eineinhalb Jahre) verstrichen war, und eine erneute Einvernahme aus zeitlichen Gründen immer problematischer wurde. bb) Nachdem das Bezirksgericht den Beschwerde- führer vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen hatte, legten die Beschwerdegegnerinnen Berufung ein. Der Beschwerdeführer musste entgegen seinen Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde mit der Möglichkeit rechnen, dass die Berufung Erfolg haben werde. Es wäre deshalb geboten gewesen, wenigstens jetzt in sei- nen Berufungsantworten den Antrag auf Konfrontation mit den Kindern zu stellen. Er tat es nicht und liess der Sache weiterhin den Lauf. Als ihm das Obergericht mitteilte, es werde eine Berufungsverhandlung mit Befragung von Frau A.________ (Mutter von D.A.________ und von Frau G.________ (Mutter von A.G.________ als Zeuginnen durchführen, hätte er sein Begehren umgehend stellen sollen. Er tat es wiederum nicht. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es sei nach § 220 Abs. 1 StPO zulässig gewesen, diesen Antrag noch anlässlich der Berufungsverhandlung vorzubringen. Die Beschwerdegegne- rin A.G.________ hält dies für unzutreffend. Sie führt in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde aus, die Vorschrift von § 220 StPO beziehe sich auf die Beru- fungsschrift (§§ 217-219 StPO) und nicht auf die Berufungs- verhandlung (§ 222 StPO). Ausserdem übersehe der Beschwerde- führer, dass in seinem Falle von Gesetzes wegen keine obli- gatorische Verhandlung vorgesehen gewesen sei (§ 222 Abs. 1 StPO). Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Beweiser- gänzungsantrag in den Berufungsantworten zu stellen. Es kann offen bleiben, ob nach § 220 Abs. 1 StPO neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel auch noch an der Berufungsverhandlung geltend gemacht werden können. Auch wenn diese Frage - entsprechend der Ansicht von Beat Brühlmeier (Kommentar zur aargauischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 1980, N. 3 zu § 220 Abs. 1 StPO, S. 378) - bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Konfron- tationsbefragung der Kinder verspätet gestellt. Wie erwähnt, führte das Obergericht an der Berufungsverhandlung ein Beweisverfahren durch, indem es die Mütter der Kinder D.A.________ und A.G.________ als Zeuginnen befragte. Nach allgemeinen prozessualen Regeln müssen Beweisergänzungsan- träge während des Beweisverfahrens gestellt werden. Der Be- schwerdeführer brachte seinen Antrag auf Konfrontation mit den Kindern erst nach Abschluss des Beweisverfahrens und erst hinterher im Stadium der Parteivorträge vor. Wer wäh- rend des ganzen Verfahrens immer wieder Gelegenheit hatte, einen Antrag auf Konfrontation mit den Belastungszeugen zu stellen, der Sache stets ihren Lauf liess und erst hinter- her, als das Beweisverfahren bereits geschlossen war, seinen Antrag vorbringt, verstösst klarerweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Obergericht ist im vorliegenden Fall mit Recht zu diesem Schluss gelangt. Es verletzte daher die in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ge- währleisteten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht, wenn es dessen Beweisergänzungsantrag abwies. 2.- In materieller Hinsicht beklagt sich der Beschwerde- führer über eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er macht geltend, die Auffassung des Oberge- richts, er habe die ihm in der Anklage zur Last gelegten sexuellen Handlungen mit Kindern begangen, beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise und verstosse zudem ge- gen den Grundsatz "in dubio pro reo". a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Un- schuldsvermutung ist auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich aus der Un- schuldsvermutung (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35). Im vorliegenden Fall wird eine Verletzung dieses Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel gerügt. Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdi- gung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Ver- letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdi- gungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offen- sichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unter- drückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestan- den (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). b) Die Anklage warf dem Beschwerdeführer vor, er habe in der Zeit von 1997 bis Mai 1998 der 4-jährigen D.A.________ und der 5-jährigen A.G.________ seinen Penis gezeigt und die Mädchen gefragt, ob sie damit spie- len wollten. Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdeführer sowohl im Fall von D.A.________ als auch im Fall von A.G.________ von diesem Vorwurf frei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: aa) Frau A.________, die Mutter von D.A.________ habe den Beschwerdeführer nie gemocht. Es sei daher ohne weiteres möglich, dass sie die Aussagen ihres Kindes von vornherein gegen den Beschwerdeführer interpre- tiert habe. Da Frau A.________ als Kind offenbar selber Opfer sexueller Übergriffe geworden sei, bestehe zudem die Gefahr, dass sie verdrängte eigene Geschehnisse mit der Rea- lität vermische. Dandara habe in der polizeilichen Befragung angegeben, der Beschwerdeführer habe sein "Schnäbeli" aus der Hose genommen, was sie selber gesehen habe. Diese Aus- sage könnte - wie das Bezirksgericht erwog - darauf zurück- zuführen sein, dass D.A.________ von ihrer Mutter wiederholt auf solche Vorkommnisse angesprochen worden sei. Möglich wäre auch, dass das Kind, nachdem es unbestrittenermassen einen Ausschnitt aus einem Pornofilm gesehen habe, eine Fan- tasie entwickelt und diese sowohl seiner Mutter als auch der einvernehmenden Beamtin mitgeteilt habe. Zu beachten sei ausserdem die Tatsache, dass D.A.________ einen Penis mit dem brasilianischen Wort "pao" (d.h. "Schwanz") bezeichnet habe, welchen Ausdruck sie von ihrem Vater kenne. Damit liege die Annahme nahe, dass D.A.________ von ihrem Vater noch andere Dinge in sexueller Hinsicht erfahren habe und somit nicht zwingend nur aufgrund der behaupteten Über- griffe des Beschwerdeführers Aussagen über ungewöhnliche sexuelle Vorkommnisse machen könne. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, dass "viele Ursachen" für das Aussageverhalten von D.A.________ und deren Mutter verantwortlich sein könn- ten, weshalb gestützt auf deren Angaben erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestünden. bb) A.G.________ habe in der Untersuchung aus- gesagt, jemand habe sie am "Schnäggli" berührt, sie wisse jedoch nicht mehr wer; alsdann habe sie verneint, je be- rührt worden zu sein. Andere direkte Angaben habe A.G.________ nicht gemacht. Ihre Mutter habe demgegenüber ausgeführt, ihre Tochter habe ihr auf Nachfrage hin erzählt, der Beschwerdeführer habe ihr den "Pisellino" gezeigt und sie habe diesen berührt. Das Bezirksgericht hielt fest, die Problematik dieser Aussage liege darin, dass nach den Anga- ben von Frau G.________ selber offenbar der Vater bzw. beide Elternteile von einer Heilpädagogin seit längerer Zeit der Übergriffe auf die Tochter verdächtigt worden seien. Herr G.________ habe denn auch auf eine Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer gedrängt. Aufgrund dieser Umstände wäre es - wie das Bezirksgericht im Weiteren erwog - denk- bar, dass in der Familie G.________ tatsächlich Unregelmäs- sigkeiten vorgekommen seien und man nun die Gelegenheit wahrgenommen habe, von den Verdächtigungen gegen die eigene Person abzulenken. Das Bezirksgericht gelangte zum Ergebnis, auch bezüglich A.G.________ sei die Schuld des Beschwerde- führers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. c) aa) Das Obergericht führte in seinem Entscheid zunächst aus, seiner Ansicht nach seien die vom Bezirks- gericht angeführten Zweifel an der Schuld des Beschwerde- führers lediglich theoretischer Natur, denn es handle sich bei den dem Freispruch zugrunde liegenden Überlegungen des Bezirksgerichts sowohl im Fall D.A.________ wie auch im Fall A.G.________ im Wesentlichen um blosse Mutmassungen, für deren Richtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gebe. bb) Sodann befasste sich das Obergericht mit den Aussagen, welche die beiden Kinder in der polizeilichen Befragung und gegenüber ihren Müttern gemacht hatten, sowie mit den Angaben der als Zeuginnen abgehörten Mütter. Es hielt fest, die Aussagen von D.A.________ und A.G.________ seien zwar karg, doch liessen die Umstände, unter welchen die Kinder ihre Aussagen gemacht hätten, keine Schlüsse auf eine allfällige falsche Belastung zu. Die Aussagen der bei- den Mütter erachtete das Obergericht im Gegensatz zum Be- zirksgericht als glaubwürdig. Es erklärte, Frau A.________ und Frau G.________ hätten in ihren Befragungen anschau- liche, differenzierte und unvoreingenommene Aussagen ge- macht. In dieser Auffassung, die sich bereits aufgrund der Akten ergeben habe, sei es durch die anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 1. März 2001 von den Zeuginnen A.________ und G.________ gemachten Aussagen bestärkt wor- den. Demgegenüber hielt das Obergericht die Aussagen des Beschwerdeführers, der die ihm zur Last gelegten sexuel- len Handlungen mit Kindern bestritt, als fahrig und unglaub- würdig. cc) Nach eingehender Würdigung der Beweise ge- langte das Obergericht zum Schluss, es könne auf die Aus- sagen der Mütter von D.A.________ und A.G.________ abge- stellt werden, denn Frau A.________ und Frau G.________ hätten lediglich das wiedergegeben, was ihnen ihre Töchter berichtet hätten, ohne diesen vorher die Handlung wiederholt erzählt zu haben und ohne die Schilderung zulasten des Be- schwerdeführers zu interpretieren. Demgemäss sei davon aus- zugehen, dass D.A.________ und A.G.________ ihren Müttern auf deren Fragen hin von sich aus und ohne Beeinflussung ge- schildert hätten, der Beschwerdeführer habe den Penis aus seinen Hosen genommen und sie gefragt, ob sie damit spielen wollten. Nach der Darstellung von A.G.________ habe sie den Penis des Beschwerdeführers dabei berührt. Beide Kinder hät- ten die Umstände und die Örtlichkeiten je auf ihre Weise be- schrieben. Die inhaltlich weitgehende Übereinstimmung lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass D.A.________ und A.G.________ Fantasien entwickelt hätten, die der Realität nicht entsprochen hätten. Eine falsche Beschuldigung durch die Mädchen sei deshalb auszuschliessen, zumal sie den Be- schwerdeführer an sich geschätzt hätten, was ebenfalls gegen eine falsche Belastung spreche. Das Obergericht sei über- zeugt, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklage vor- geworfenen sexuellen Handlungen mit den Kindern D.A.________ und A.G.________ begangen habe. d) aa) In der staatsrechtlichen Beschwerde werden die Überlegungen des Obergerichts kritisiert. Die betreffen- den Vorbringen stellen jedoch - auch wenn wiederholt von Willkür gesprochen wird - zum grössten Teil eine rein appel- latorische Kritik dar, auf welche in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). bb) Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem die Auffassung des Obergerichts, es handle sich bei den vom Bezirksgericht angenommenen Zweifeln lediglich um theore- tische Mutmassungen, für deren Richtigkeit es keine objek- tiven Anhaltspunkte gebe. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Berufungs- antwort festgehalten, das Urteil des Bezirksgerichts, mit dem er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen wurde, sei nachvollziehbar und die schrift- liche Begründung leuchte ein. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es sich mit dieser Argumenta- tion der Staatsanwaltschaft nicht auseinander gesetzt habe. Diese Rüge geht fehl. Das Obergericht legte dar, weshalb es die vom Bezirksgericht für den erwähnten Freispruch ange- führte Begründung als unrichtig erachte. Damit brachte es zum Ausdruck, dass ihm diese Begründung - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - nicht eingeleuchtet hat. Dass diese Ansicht des Obergerichts willkürlich wäre, vermag der Be- schwerdeführer nicht darzutun. Im Weiteren kritisiert er die Erwägungen des Obergerichts, es bestünden keine Zweifel, dass Frau A.________ und Frau G.________ aufrichtig und wahrheitsge- treu ausgesagt hätten. Er nennt verschiedene Umstände, die das Obergericht "nicht oder nicht richtig beurteilt" habe. Wie ausgeführt, kann das Bundesgericht die Beweiswürdigung der kantonalen Behörde nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen, und Willkür liegt erst dann vor, wenn die Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich un- haltbar sind. Das Obergericht hielt fest, Frau A.________ sei dazu gestanden, dass sie den Beschwerdeführer nicht gut gemocht habe. Es bestehe aber kein Hinweis darauf, dass sie die Aussagen ihrer Tochter von vornherein gegen ihn inter- pretiert hätte. Zudem wäre Frau A.________, wenn sie den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten wollen, wohl kaum zu einer gemeinsam mit ihm durchgeführten familientherapeu- tischen Intervention in der Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Universitätsklinik Basel bereit gewesen. Diese Fest- stellungen des Obergerichts sind sachlich vertretbar. In Bezug auf Frau G.________ führte es aus, sie habe der Poli- zei gegenüber eine ebenso detaillierte wie differenzierte Schilderung darüber abgegeben, was A.G.________ ihr erzählt habe, und wie es überhaupt zu diesen Aussagen gekommen sei; auch habe sie das Wesen und den Charakter ihrer Tochter ein- gehend dargestellt. Auch diese Überlegungen der kantonalen Instanz lassen sich mit guten Gründen vertreten. Das Ober- gericht handelte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht willkürlich, wenn es annahm, Frau A.________ und Frau G.________ hätten aufrichtig und wahrheitsgetreu ausgesagt. Es hat bei der Würdigung der Beweise nicht gegen die Ver- fassung verstossen, wenn es zum Schluss gelangte, es sei er- wiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen mit den Kindern D.A.________ und A.G.________ begangen habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Die Rügen, das Obergericht habe die Art. 9 BV, 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, erweisen sich daher als unbegrün- det. Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat grundsätzlich den Beschwer- degegnerinnen D.A.________ und A.G.________ eine Parteient- schädigung zu leisten (Art. 159 Abs. 2 OG). Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen ist die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 152 Abs. 1 OG). Rechtsanwältin Andrea Metzler und Fürsprecher Franz Hollin- ger sind als amtliche Anwälte der Beschwerdegegnerinnen zu ernennen. Für den Fall, dass die ihnen zustehende Parteient- schädigung beim Beschwerdeführer uneinbringlich ist, hat die Bundesgerichtskasse die amtlichen Anwälte der Beschwerde- gegnerinnen D.A.________ und A.G.________ für das bundes- gerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.1 Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen D.A.________ und A.G.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- zu leisten. 3.2 Den Beschwerdegegnerinnen D.A.________ und A.G.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwältin Andrea Metzler und Fürsprecher Franz Hollinger werden zu deren amtlichen Anwälten ernannt. 3.3 Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteient- schädigungen gemäss Ziff. 3.1 hiervor sind Rechtsanwältin Andrea Metzler und Fürsprecher Franz Hollinger mit einem armenrechtlichen Anwaltshonorar von je Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Bezirks- gericht Baden, 1. Abteilung, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 9. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: