Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.27/2001
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1P.27/2001/bie

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                      15. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichts-
schreiberin Gerber.
                         _________

                         In Sachen

I.________, zzt. Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eich-
wilstrasse 4, Kriens, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, Zürich,

                           gegen

Kriminalgericht des Kantons  L u z e r n,
Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,
Obergericht des Kantons  L u z e r n, II. Kammer,

                         betreffend
                      Strafverfahren,

hat sich ergeben:

     A.- Am 11. Februar 2000 sprach das Kriminalgericht
des Kantons Luzern I.________ der mehrfachen Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall
nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG, und der Geldfälschung
nach Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilt ihn zu
12 Jahren Zuchthaus, abzüglich 802 Tage Untersuchungshaft,
und 12 Jahren Landesverweisung. Das Gericht hielt es für
erwiesen, dass I.________ im Frühjahr und Sommer 1997 zu-
sammen mit seinen Komplizen insgesamt 17.7 kg Heroin für
Fr. 24'000.--/kg gekauft und für Fr. 27'000.--/kg. ver-
kauft habe; weitere vier Kilogramm Heroin habe er für ins-
gesamt Fr. 72'000.-- gekauft und - wegen der mangelhaften
Qualität des Heroins - zum Ankaufspreis weiterverkauft.
200 g Heroin habe er zu einem unbekannten Preis verkauft.
Daneben habe er Anstalten zum Handel mit zwanzig Kilogramm
Heroin getroffen. Schliesslich habe er sich an der Fälschung
von Geldnoten beteiligt.

     B.- Hiergegen appellierte I.________ an das Obergericht
des Kantons Luzern mit dem Antrag, er sei im Sinne seines
Geständnisses (betreffend die Beteiligung an der Übernahme
vom 6 kg Heroin am 17. Juni 1997) wegen Widerhandlung gegen
Art. 19 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Gefängnis-
strafe von höchstens 18 Monaten, bedingt vollziehbar, zu
bestrafen; von allen anderen Vorwürfen sei er freizuspre-
chen.

        Das Obergericht sprach I.________ am 23. August
2000 vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur Übernahme von
20 kg Heroin frei, bestätigte aber im Übrigen den Schuld-

spruch des Kriminalgerichts und verurteilte I.________ zu
10 Jahren Zuchthaus, abzüglich 996 Tagen Untersuchungshaft,
und 12 Jahren Landesverweisung.

     C.- Gegen das Urteil des Obergerichts, dessen Begrün-
dung ihm am 29. November 2000 zugestellt worden war, erhob
I.________ am 15. Januar 2001 staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 5. März 2001 ersuchte er
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

     D.- Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer
an seinem Antrag und seinen Rügen fest.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein
kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1, 86 Abs. 1 OG). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde des legitimierten Beschwerde-
führers ist daher grundsätzlich einzutreten.

        b) Nicht einzutreten ist allerdings auf folgende
formellen Rügen, die der Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht erhebt:

        -  Die Protokolle der Telefonüberwachung seien
            nicht verwertbar, weil die Identität des Über-
            setzers (bzw. der Übersetzer) nicht bekannt
            sei und nicht feststehe, ob dieser (bzw. diese)
            gemäss § 106 StPO/LU auf Art. 307 StGB hinge-
            wiesen und zur wahrheitsgemässen Übersetzung
            aufgefordert worden sei (bzw. seien);

        -  Die abgehörten Telefongespräche seien dem
            Beschwerdeführer nur zum Teil vorgespielt
            worden;

        -  Das Foto von einer Inschrift an der Zellenwand
            (Fasz. 9 Foto 8 S. 31) und die Übersetzung die-
            ser Inschrift seien als anonyme Beweismittel
            nicht verwendbar.

           aa) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist
es nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem früheren
Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 121 I 30
E. 5f S. 38 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Verfahrens-
fehler, die von Amtes wegen zu beachten sind (BGE 117 Ia 491
E. 2a S. 495). Dieser Grundsatz liegt u.a. Art. 220 Abs. 2
BStP zugrunde, wonach eine Nichtigkeitsbeschwerde in Bundes-
strafprozessen wegen Verfahrensmängeln nur zulässig ist,
wenn der entsprechende Mangel in der Hauptverhandlung aus-
drücklich gerügt wurde. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die
Rechtsprechung der Strassburger Organe, indem sie unter Um-
ständen aus dem Verhalten eines gehörig verteidigten Ange-
klagten schliesst, dass dieser auf gewisse Ansprüche bzw.
auf die Geltendmachung gewisser Verfahrensmängel verzichtet
(vgl. zum Verzicht auf den Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom
24. Juni 1993 i.S. Schuler-Zgraggen gegen Schweiz, série A

no 263, § 58; vom 28. Mai 1997 i.S. Pauger gegen Österreich,
PCourEDH 1997 881 §§ 58 - 63 und vom 1. Juli 1997 i.S. Gus-
tafson gegen Schweden, PCourEDH, 1997 1149 § 47; je mit Hin-
weisen).

           Im vorliegenden Fall hätte der anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die angeb-
lichen Verfahrensmängel schon im Verfahren vor dem Krimi-
nalgericht oder zumindest im obergerichtlichen Verfahren
geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die ge-
nannten Verfahrensrügen nicht eingetreten werden.

           bb) Entgegen der vom Beschwerdeführer in der
Replik nachgeschobenen Eventualbegründung, begründet die
Nichterhebung der genannten Rügen im kantonalen Verfahren
auch keinen schweren Mangel der notwendigen Verteidigung,
der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde:
Dem Beschwerdeführer wurden ein Teil der aufgezeichneten
Telefongespräche vorgespielt; von allen übrigen Telefonge-
sprächen, die für das Verfahren relevant sein konnten, be-
fanden sich schriftliche Protokolle bzw. Zusammenfassungen
in den Untersuchungsakten. Der Beschwerdeführer bestätigte
im Untersuchungsverfahren die Richtigkeit der Übersetzung
der ihm vorgespielten Telefonaufzeichnungen (vgl. Fasz. 0
R1 Dep. 57). Er hat auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er
aus anderen Gründen (z.B. zur Identifikation der Stimmen)
weitere Original-Aufnahmen benötige. Unter diesen Umständen
bestand für den Verteidiger keine Veranlassung, auf dem Vor-
spielen aller Telefonaufzeichnungen zu beharren und Rügen
zur Identität der Übersetzers und der Qualität der Überset-
zung zu erheben. Jedenfalls liegt kein Fall einer offenkun-
dig ungenügenden Verteidigung vor, die das Gericht zum Ein-
schreiten verpflichtet hätte (vgl. hierzu BGE 124 I 185
E. 3b S. 189 f. mit Hinweis).

           cc) Nicht verspätet ist dagegen die Rüge der
Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Drogen-
geschäfts mit einem gewissen "Naki" bzw. "Nuki", soweit sie
sich gegen das obergerichtliche (und nicht das kriminalge-
richtliche) Urteil richtet: Zur Erhebung dieser Rüge hatte
der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Ver-
fahren Gelegenheit, nachdem er die schriftliche Urteils-
begründung des Obergerichts erhalten hatte. Auf diese Rüge
ist daher einzutreten (vgl. dazu unten, E. 5).

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte mit-
tels eines Stimmenvergleichsgutachtens geklärt werden müs-
sen, ob die Stimme auf den Tonbandaufnahmen tatsächlich die
seinige sei, was er immer bestritten habe. Als Vergleichs-
aufnahmen hätten seine im Untersuchungsgefängnis abgehörten
Telefongespräche herangezogen werden können.

        a) Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch
auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der
Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Be-
weisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tat-
sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich
sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162,
je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits ab-
genommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,
dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia
97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen).

        b) Das Obergericht (wie schon das Kriminalgericht)
wies den Antrag auf Durchführung eines Stimmenvergleichsgut-
achtens ab. Es führte aus, dass sowohl S.________ als auch

L.________ unabhängig voneinander die abgehörte Stimme als
diejenige des Angeklagten identifiziert hätten. Diese Iden-
tifikation werde auch durch den Inhalt gewisser Gespräche
bestätigt. Es bestehe kein ernstlicher Zweifel, dass es
sich beim fraglichen Gesprächspartner am Telefon (in den
Protokollen als "Hasan" bezeichnet) um den Beschwerdeführer
handle.

        c) Diese Würdigung des dem Obergericht vorlie-
genden Beweismaterials ist keinesfalls willkürlich:

           aa) Die Identifikation der Stimme des Beschwerde-
führers durch S.________ und L.________ erfolgte jeweils nach
Vorspielen der Tonbandaufzeichnung, aufgrund der Frage "Wer
spricht mit wem?", d.h. ohne Beeinflussung in eine bestimmte
Richtung. Die Stimme des Beschwerdeführers wurde von beiden
Befragten unabhängig voneinander eindeutig identifiziert.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung darauf
hin, dass sich die von S.________ und L.________ gegebene
Identifikation auch in anderen Fällen als richtig erwiesen
habe, namentlich bei Z.________, dem Schwager des Beschwerde-
führers (vgl. Fasz. 7 R4). Auch der Beschwerdeführer hat die
Identifikation seiner Stimme durch S.________ und L.________
zumindest in drei (nicht direkt drogenrelevanten) Telefonge-
sprächen bestätigt (vgl. Sachbeilage II, Abschlag 1, S. 32
Dep. 121).

           bb) Zwar haben S.________ und L.________ ihre
den Beschwerdeführer belastenden Aussagen bei den Konfronta-
tionseinvernahmen zurückgenommen. Sie haben dies aber in
pauschaler Weise getan und keine glaubhafte Alternative zur
Identität der Stimme auf den Telefonaufzeichnungen angegebe-
n. Zwar hat S.________ in der Einvernahme vom 17. November
1998 (Fasz. 3, R1 S. 15 Dep. 30 - 32 und Fasz. 4 R1 S. 23
Dep. 45) gesagt, er habe selbst im Namen von "Hasan" gespro-
chen. Diese Aussage kann aber die Telefongespräche nicht er-

klären, die zwischen "Hasan" und S.________ geführt worden
sind, bei denen es sich also um verschiedene Personen han-
deln muss.

           cc) Die kantonalen Instanzen hielten die Aussa-
gen von S.________ und L.________ u.a. deshalb für glaubwür-
dig, weil diese sich selbst dadurch schwer belastet hätten.
Diese Annahme ist - entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers - nicht willkürlich: Beide Aussagepersonen haben
detaillierte Geständnisse abgelegt, mit denen sie den Be-
schwerdeführer und sich selbst schwer belastet haben. Auch
wenn sie mit der Polizei kooperierten, um eine mildere
Strafe zu erhalten, bedeutet dies nicht, dass sie den Be-
schwerdeführer zu Unrecht belasten mussten. Die Einvernahme-
protokolle bestätigen auch nicht die These des Beschwerde-
führers, dass S.________ und L.________ systematisch die
Schuld auf den Beschwerdeführer abgewälzt hätten; vielmehr
wird sehr differenziert über die Beiträge jedes Einzelnen
berichtet, wobei S.________ wiederholt betont, dass er,
L.________ und der Beschwerdeführer gleichermassen verant-
wortlich gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 8. Januar 1998,
Fasz 0 R2, S. 14 ff. Dep. 45-49).

           dd) Als Grund für die Belastung seines Neffen
bzw. für seinen Widerruf gab S.________ an, er habe diesen
brieflich gewarnt und habe geglaubt, dieser sei bereits in
Mazedonien und nicht mehr in der Schweiz. Es erscheint je-
doch wenig glaubhaft, dass S.________ seinen Neffen aus
diesem Grund zu Unrecht beschuldigt haben sollte; dagegen
ist es durchaus nachvollziehbar, dass er nicht mehr gegen
seinen Neffen aussagen wollte, nachdem er erfahren hatte,
dass dieser noch in der Schweiz sei und seine Tatbeteili-
gung leugne. Für diese Auslegung spricht die Aussage von
S.________ im Schlussverhör vom 7. April 1998, wonach er
nicht bereit sei, in Gegenwart des Beschwerdeführers Aus-
sagen zu machen, die

diesen belasten, selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen,
weil der Beschwerdeführer sein Neffe sei (Fasz. O R2 S. 40
Dep. 98 und S. 42 Dep. 104).

           ee) Schliesslich wird die Identifikation des
Beschwerdeführers - wie die kantonalen Instanzen zu Recht
angenommen haben - auch durch den Inhalt bestimmter
Gespräche bestätigt (vgl. Zusammenfassung in der Anklage-
schrift, S. 33/34). Besonders beweiskräftig ist dabei das
vom Obergericht erwähnte Gespräch vom 22. Juli 1997, in dem
der Beschwerdeführer S.________ den Tod seiner Grossmutter
mitteilt und S.________ ihm kondoliert. Es ist unstreitig,
dass die Grossmutter des Beschwerdeführers am Vortag in des-
sen Anwesenheit in Mazedonien verstorben war (vgl. Sachbei-
lage II, Abschlag 1, S. 32 f. Dep. 123). Dann aber muss es
sich beim Gesprächspartner S.________'s um den Beschwerde-
führer gehandelt haben.

        d) Zu prüfen ist, ob das Obergericht in dieser
Situation willkürfrei davon ausgehen durfte, dass auch ein
Stimmenvergleichsgutachten seine Überzeugung nicht ändern
werde. Dagegen lässt sich einwenden, dass durch computerge-
stützte Sprecherverifikationsverfahren unter günstigen Be-
dingungen mit hoher Sicherheit nachgewiesen werden kann, ob
eine verdächtigte Person auf einer Aufnahme gesprochen hat
oder nicht (Beat Pfister, Personenidentifikation anhand der
Stimme, Kriminalistik Schweiz 2001, S. 291), einem derarti-
gen Gutachten somit ein hoher Stellenwert bei der Beweis-
würdigung zukommen kann. In der Mehrzahl der Fälle ist
allerdings kein aussagekräftiger Entscheid über die Identi-
tät des Sprechers möglich, sei es wegen der schlechten Sig-
nalqualität, sei es wegen der kurzen Dauer von brauchbaren
Gesprächsabschnitten (Pfister, a.a.O. S. 291). Hinzu kommt,
dass ein Stimmenvergleichsgutachten in der von der Vertei-
digung vorgeschlagenen Form, durch Vergleich der abgehörten
Telefongespräche mit Aufnahmen aus der Untersuchungshaft,

keine zuverlässigen Ergebnisse geliefert hätte; vielmehr
wäre hierzu die Anfertigung von Vergleichsaufnahmen unter
Mitwirkung des Beschwerdeführers nötig gewesen, auf denen
derselbe Text gesprochen wird wie auf den brauchbaren Ab-
schnitten der inkriminierten Aufnahme (Pfister, a.a.O.
S. 288 und 290). Stellt man diese Unsicherheiten über die
Beweiskraft eines Stimmenvergleichsgutachtens der vom Ober-
gericht vorgenommenen einlässlichen Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise entgegen, war es jedenfalls nicht will-
kürlich anzunehmen, die Sachlage sei schon klar erstellt und
die Überzeugung des Gerichts könne auch durch ein Stimmen-
vergleichsgutachten nicht mehr geändert werden.

        e) Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs noch der Verteidigungsrechte vor.

     3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor,
willkürlich festgestellt zu haben, dass sein Rufname "Zar"
sei, und daraus willkürlich auf seine Vorgesetztenfunktion
in der Organisation geschlossen zu haben. Wenn überhaupt,
dann sei S.________ der "Zar" gewesen, der mit dem Haupt der
Organisation, dem aus dem Balkan operierenden A.________
(genannt "X.________"), in engem Kontakt gestanden habe. Die
vom Obergericht zur Begründung der Vorgesetztenfunktion und
der zentralen Stellung des Beschwerdeführers ebenfalls er-
wähnten Reisen in den Balkan seien auf die Krankheit seiner
Grossmutter zurückzuführen. Schliesslich seien dem Beschwer-
deführer seine angeblich zentrale Rolle, seine Vorgesetzten-
funktion innerhalb der Organisation und sein Rufname nicht
vorgehalten worden, was eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und des Grundsatzes des "fair trial" bedeute (Art. 29
Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK, insbes. Ziff. 3 lit. a).

        a) Schon in der Anklageschrift wurde dem Beschwer-
deführer vorgeworfen, innerhalb der Bande einer hohen Hie-
rarchiestufe angehört und eine wichtige Rolle innegehabt zu
haben (S. 54): Er sei tief in den von Mazedonien aus ope-
rierenden Heroin- und Kokainhändlerring um "X.________" und
Konsorten verstrickt gewesen; sein Wirken habe ein Ausmass
erreicht, das ihn als einen der Hauptbeteiligten erscheinen
lasse. Er habe einen massgebenden Beitrag zum Betrieb eines
arbeitsteilig und planmässig organisierten Drogenhandels
geleistet (S. 46). S.________, L.________ und der Beschwer-
deführer seien immer wieder in Mazedonien zu Besprechungen
gewesen (S. 45). Der Beschwerdeführer habe die geliefer-
ten Drogen meist selber in Mazedonien bezahlt (S. 45), ihm
seien auch die einkassierten Verkaufserlöse übergeben wor-
den (S. 46 oben). Damit wusste der Beschwerdeführer, dass
ihm eine zentrale, hierarchisch hohe Rolle in dem von
"X.________" geleiteten Drogenhändlerring vorgeworfen wurde
und konnte sich gegen diesen Vorwurf verteidigen. Dies ge-
nügt den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte
der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren Gelegenheit,
sich zu seinem angeblichen Rufnamen "Zar" und den diesbe-
züglichen Beweismitteln zu äussern (vgl. Fasz. 0 R1 Dep. 55
und Fasz. 6 R1 S. 7 Dep. 10), d.h. ihm wurde das rechtliche
Gehör gewährt.

        b) In den aufgezeichneten Telefongesprächen wird
der Beschwerdeführer mehrfach als "Zar" angesprochen bzw.
bezeichnet (vgl. Gespräch vom 26. Juni 1997 [Sachbeilage II,
Abschlag 3 nach S. 129] und die hierzu gemachte Aussage
S.________'s [a.a.O. S. 130 Dep. 433]: "Mit dem Zar war
klar I.________ gemeint"; Gespräche vom 10. und vom 22. Juli
1997, Sachbeilage II, Abschlag 2 S. 43 und 44). S.________
bestätigte in seiner Einvernahme vom 22. Dezember 1997 (Ab-
schlag 3 S. 114 Ziff. 382), "Zar" sei der Spitzname des
Beschwerdeführers gewesen. Damit erweist sich die Feststel-

lung des Obergerichts nicht als willkürlich; angesichts der
dem Beschwerdeführer bekannten Telefongespräche und Aussagen
S.________'s konnte das Obergericht auch auf eine nähere Be-
gründung dieser Feststellung im Urteil verzichten.

        c) Richtig ist allerdings, dass auch andere Per-
sonen "Zar" genannt wurden: So spricht "Hasan" im Gespräch
vom 18. Juni 1997 (Sachbeilage II, Abschlag 2, S. 29)
S.________ als "Zar" an, und im Gespräch vom 26. Juni 1997
(Sachbeilage II, Abschlag 2, S. 36) nennen sich beide gegen-
seitig "Zar" und bezeichnen sogar noch eine dritte Person,
die "etwas Grosses" zu erledigen habe, als "Zar". Insofern
ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass sich
aus der Bezeichnung als "Zar" kaum Rückschlüsse auf die füh-
rende Stellung des Beschwerdeführers in der Drogenorganisa-
tion ableiten lassen. Ob die diesbezüglichen Ausführungen
des Obergerichts geradezu willkürlich sind, kann jedoch
offen bleiben:

        Wie aus den Strafzumessungserwägungen des Oberge-
richts (Ziff. 3.3. S. 19) hervorgeht, kam dem Rufnamen "Zar"
keine ausschlaggebende Bedeutung zu; vielmehr wurde die zen-
trale Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation
aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände abgeleitet, nament-
lich der Tatsache, dass ihm jeweils Drogenmengen im Kilobe-
reich anvertraut wurden, seine häufige Reisetätigkeit in
den Balkan, sein enger Kontakt zum Drahtzieher "X.________"
sowie seine Anweisungen aus dem Gefängnis.

        d) Der Beschwerdeführer hält auch die Feststellun-
gen, aus denen das Obergericht seine engen Beziehungen zum
Drahtzieher "X.________" und seine zentrale Stellung in
dessen Organisation abgeleitet hat, für willkürlich: Seine
häufigen Reisen nach Mazedonien seien durch die Krankheit

seiner Grossmutter bedingt gewesen. Aus den abgehörten Tele-
fongesprächen gehe hervor, dass S.________ und nicht er
direkte Gespräche mit "X.________" geführt habe.

        Es trifft zu, dass S.________ mehrfach mit
"X.________"  telefoniert hat und keine derartigen Gespräche
des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden sind. Aus den Ein-
vernahmen vom S.________ und L.________ geht jedoch hervor,
dass dem Beschwerdeführer wichtige Funktionen im Drogenhänd-
lerring X.________ zukamen: Bei ihm wurden die Drogenliefe-
rungen in der Regel deponiert (vgl. Einvernahme S.________'s
vom 18. November 1997, Sachbeilage II Abschlag 3 S. 79
Ziff. 263); mit ihm besprach S.________ vorgängig den Preis
für Heroinlieferungen (Telefongespräch vom 13. Juni 1997,
Sachbeilage II, Abschlag 2 S. 23); der Beschwerdeführer ver-
waltete die einkassierten Drogengelder (vgl. Einvernahmen
S.________'s vom 21. und 25. November 1997, Abschlag 3 S. 83
Ziff. 278 und S. 89 Ziff. 308; Einvernahmen L.________'s
vom 27. Januar und vom 3. Februar 1998, Sachbeilage II, Ab-
schlag 4, S. 79 Ziff. 336 und S. 80 Ziff. 339) und war für
das Bezahlen der Ware in Mazedonien zuständig (vgl. Einver-
nahme S.________ vom 2. Februar 1998, Sachbeilage II, Ab-
schlag 3 S. 165 Ziff. 529; Einvernahme L.________ vom
3. Februar 1998, Abschlag 4 S. 80 Ziff. 339). Für die Rich-
tigkeit dieser Darstellung sprechen die anlässlich der Haus-
durchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten in- und
ausländischen Banknoten im Wert von rund Fr. 17'500.--, an
denen Heroin- und Kokainspuren gefunden wurden, sowie ein
von ihm geschriebener Notizzettel mit einer Abrechnung, die
nach den glaubhaften Aussagen von L.________ und S.________
ein 6-Kilo-Heroingeschäft betraf (Fasz. 4 Beilagen 3-5). In
seiner Einvernahme vom 3. Februar 1998 (Abschlag 4 S. 84
Ziff. 357) bezeichnet L.________ ihn als "heimlichen Chef",
der die ganzen Finanzen im Griff gehabt habe, sich aber im

Hintergrund gehalten und immer eine Ausrede parat gehabt
habe, um nicht selbst das Heroin den Abnehmern bringen zu
müssen.

        e) Schon aus diesem Grund ist die Einschätzung des
Obergerichts, der Beschwerdeführer habe eine zentrale Rolle
in der Organisation eingenommen, nicht willkürlich und ver-
letzt die Unschuldsvermutung nicht. Was die Reisetätigkeit
nach Mazedonien betrifft: Selbst wenn diese durch die Krank-
heit der Grossmutter bedingt war, schliesst dies nicht aus,
dass der Beschwerdeführer diese Reisen auch zu Kontakten mit
Drogenlieferanten nutzte.

     4.- Der Beschwerdeführer hält auch die Feststellungen
des Ober- und des Kriminalgerichts für willkürlich, wonach
er Anweisungen aus dem Gefängnis erteilt und Druck auf
S.________ und L.________ ausgeübt habe, damit diese ihre
belastenden Aussagen zurücknehmen.

        a) S.________ hat am 20. Januar 1998 zu Protokoll
gegeben, ein serbischer Mithäftling habe ihm gesagt, dass
sein Neffe sich über ihn beschwert und ihn als Spion und
Verräter bezeichnet habe (Sachbeilage II Abschlag 3 S. 145
Ziff. 473; UA Doss I Fasz. 0 R2 S. 43 Dep. 106). Auf Vorhalt
räumte der Beschwerdeführer ein, dass er mit einem Serben
über seine Inhaftierung gesprochen habe und es möglich sei,
dass der Serbe dies S.________ weitergesagt habe (UA Doss I
Fasz. 0 R1 S. 22 Dep. 69). In der Arrestzelle des Beschwerde-
führers im Untersuchungsgefängnis Sarnen fand sich folgende,
auf serbokroatisch verfasste Nachricht:

        "Hasan hat gesagt, dass wir zurückziehen sollen und
         nichts über ihn zugeben sollen und sagen dass er
         nichts damit zu tun habe dann ist er schnell wieder
         draussen dann würde er helfen das ihr auch schnell
         rauskommen würden - Hasan" (Dossier IV, Fasz. 9
         Beil. 31 und 32).

        Auch diese Inschrift wurde dem Beschwerdeführer
vorgehalten (UA Doss I Fasz. 0 S. 22 R1 Dep. 68); eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

        b) Diese Nachrichten durfte das Obergericht will-
kürfrei als Aufforderung des Beschwerdeführers an die im
selben Untersuchungsgefängnis untergebrachten S.________
und L.________ verstehen, ihre belastenden Aussagen gegen
den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Die Tatsache, dass die
Inschrift auf serbokroatisch verfasst war, spricht nicht
gegen die Urheberschaft des Beschwerdeführers, da sowohl
er als auch L.________ und S.________ diese Sprache beherr-
schen; auch die von S.________ und L.________ verfassten
Nachrichten wurden teils in serbokroatischer Sprache ver-
fasst (vgl. Doss. IV Fasz. 9 Beilagen 21 und 29). Es ist
ungewiss, ob S.________ Gelegenheit hatte, diese Inschrift
zu lesen; jedenfalls aber erreichte ihn die mündliche Nach-
richt seines Neffen durch den serbischen Mitgefangenen.
S.________ hatte seinerseits im vorzeitigen Strafvollzug mit
L.________ Kontakt (UA Doss. III Fasz. 6 R1 S. 15 Dep. 26
und S. 21 Dep. 43) und hatte somit Gelegenheit, ihn im Sinne
des Beschwerdeführers zu beeinflussen.

        c) S.________ nahm seine den Beschwerdeführer be-
lastenden Aussagen erstmals im Schlussverhör vom 7. April
1998 (Fasz. 0 R2 S. 36 ff.) teilweise zurück und beschul-
digte statt dessen einen gewissen, angeblich zwischenzeit-
lich verstorbenen, B.________ (a.a.O. S. 40 f. Dep. 99 f.).
Als Grund für die vorherige Belastung des Beschwerdeführers
gab S.________ an, er habe seinem Neffen nach seiner Fest-
nahme einen Brief geschrieben, in dem er ihn gewarnt und
ihm geraten habe, die Schweiz so schnell wir möglich zu
verlassen. Er habe geglaubt, der Beschwerdeführer sei in
Mazedonien in Sicherheit (a.a.O. S. 41 f. Dep. 101 und 105).
An dieser Erklärung hielt er auch in den Konfrontationsein-
vernahmen mit dem Beschwerdeführer fest. Auf die Frage, ob

der Beschwerdeführer ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen
habe, antwortete er: "Nein, ich habe keinen Kontakt mit
I.________  gehabt" (Fasz. 4 R1 S. 25 Dep. 52). Auch
L.________ hat nicht ausgesagt, der Beschwerdeführer habe
ihn unter Druck gesetzt.

        d) Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich so-
mit - insoweit ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben -
nicht unmittelbar, dass S.________ und L.________ ihre Aus-
sagen auf Druck des Beschwerdeführers geändert haben (ent-
gegen S. 7/8 E. 2.1.1. des angefochtenen Urteils). Immerhin
aber gibt es indirekte Hinweise hierfür: Beide Aussageper-
sonen lehnten es ab, ihre belastenden Aussagen in Gegenwart
des Beschwerdeführers zu wiederholen (vgl. Fasz. 0 R2 S. 40
Dep. 98; S. 52 Dep. 104; Fasz. 0 R3 S. 41 Dep. 83 f.); beide
widerriefen ihre Aussagen, als sie mit dem Beschwerdeführer
konfrontiert wurden bzw. ihnen die Konfrontation angekündigt
wurde. Zudem erfolgte der Widerruf S.________'s kurze Zeit,
nachdem er die mündliche Nachricht erhalten hatte, sein
Neffe bezeichne ihn als Spion und als Verräter. Aus diesen
Indizien durfte das Obergericht - wie schon das Kriminalge-
richt - ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen, dass
S.________ und L.________ ihre Aussagen auf Druck des Be-
schwerdeführers geändert haben. Dass sie diesen Umstand in
der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich erwähnten, ist einleuchtend und spricht jeden-
falls nicht gegen die Feststellung des Obergerichts.

        e) Hinzuzufügen ist, dass diesem Punkt ohnehin
keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung zu-
kommt: Für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von
S.________ und L.________ ist es unwesentlich, ob der Wider-
ruf unter Druck des Beschwerdeführers oder aus anderen Grün-
den (z.B. familiären oder freundschaftlichen Rücksichten)
erfolgte. Auch die dominante Stellung des Beschwerdeführers

im Drogenhändlerring lässt sich bereits aus dessen Funktion
in der Organisation begründen (vgl. oben, E. 3d und e).

     5.- Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass ihm in der
Anklageschrift der Verkauf von 200 g Heroin an einen "Naki"
vorgeworfen worden sei, während im Urteil des Kriminalge-
richts "von einem gewissen Nuki" die Rede sei. Im Urteil
des Obergerichts sei unter "A. Sachverhalt" vom Verkauf
von 200 g Heroin an R.________ (Rufname "Nuki") die Rede,
während auf S. 9 ein gewisser "Naki" erwähnt werde. Das
Urteil des Obergerichts sei somit in sich widersprüchlich.
Zudem sei das Anklageprinzip verletzt: Angeklagt gewesen
sei der Verkauf von Drogen an "Naki" in Zürich-Seebach
dagegen wohne R.________ (genannt "Nuki") in Luzern und
habe mit dem Handel nichts zu tun. Schliesslich sei auch
das rechtliche Gehör verletzt, weil dem Beschwerdeführer
eine Tat mit R.________, genannt "Nuki", nie vorgehalten
worden sei.

        a) Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Angeklagt
war der Verkauf von Heroin an "Naki" im Frühling 1997 in
Zürich-Seebach. Im Urteil des Kriminalgerichts ist dagegen
von einem gewissen "Nuki" die Rede (Sachverhalt S. 3 Ab-
schnitt A. a) und Erw. 2.3.1. S. 8). "Nuki" ist der Rufname
von R.________, der ebenfalls der Beteiligung an Drogenge-
schäften verdächtigt wurde. Allerdings betrifft die Verwechs-
lung im Urteil des Kriminalgerichts nur den Namen und nicht
den zugrunde liegenden Sachverhalt: Die zitierten Beleg-
stellen betreffen "Naki" und nicht "Nuki" (R.________). Im
Urteil des Obergerichts wird im Sachverhalt (Abschnitt A)
zunächst die Anklage zusammengefasst; dabei wird irrtümlich
R.________ (Rufname "Nuki") als Abnehmer der 200 g Heroin
genannt. In den Erwägungen (E. 2.1.2. S. 9) wird jedoch der
Abnehmer richtig als "Naki" bezeichnet; die Drogenübergabe
soll in Zürich-Seebach (und nicht in Luzern) erfolgt sein.

Das Obergericht bezieht sich auf die zwischen "Naki" und
den am Drogenhandel Beteiligten geführten Telefongespräche.

        b) Damit erfolgte die Verurteilung vor Obergericht
- die im vorliegenden Verfahren angefochten wird - wegen
des Verkaufs von Drogen an "Naki" und nicht an "Nuki". Die-
ser Sachverhalt entspricht demjenigen der Anklageschrift,
weshalb weder eine Verletzung des Anklageprinzips noch des
rechtlichen Gehörs vorliegt. Fraglich könnte allenfalls
sein, ob der Beschwerdeführer durch die - soweit ersichtlich
erstmals im Urteil des Kriminalgerichts erfolgte - Verwechs-
lung von "Naki" mit "Nuki" irregeführt oder in seiner Ver-
teidigung beeinträchtigt worden ist. Dies ist jedoch nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht.

     6.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Ober-
gericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auf die Einvernahme der Dolmet-
scherin Frau M.________ als Zeugin verzichtet, die alle
Einvernahmen von S.________ und L.________ übersetzt habe.

        a) Diesen Beweisantrag stellte der Verteidiger des
Beschwerdeführers erstmals am 11. Mai 2000 vor Obergericht.
Zur Begründung führte er aus, Frau M.________ wisse aus ver-
schiedenen Gesprächen, die sie im Laufe des Verfahrens habe
mithören können, dass S.________ und L.________ den Be-
schwerdeführer zu Unrecht belastet hätten. Zu diesen Gesprä-
chen sei sie zu befragen. Aufgrund ihrer Wahrnehmungen könne
sie sehr gut beurteilen, ob die Belastungen von S.________
und L.________ bzw. deren Widerrufe glaubwürdig seien. In
seinem Plädoyer vom 14. Juni 2000 ergänzte der Verteidiger
diese Begründung wie folgt: Frau M.________ sei im Unter-
suchungsgefängnis Sarnen immer dabei gewesen, wenn der Be-
schwerdeführer Besuch von seiner Frau oder seiner Schwester

erhalten habe, um sicherzustellen, dass er nicht mit seinen
Verwandten über das Strafverfahren spreche. Nach Erhalt der
Anklage habe der Beschwerdeführer anlässlich eines solchen
Besuchs zu seiner Schwester gesagt, es werde eine Zuchthaus-
strafe von 12 Jahre beantragt. Daraufhin sei Frau M.________
in Tränen ausgebrochen und habe gesagt, das dürfe doch nicht
wahr sein, weshalb es so weit gekommen sei. Sie sagte, die
beiden (S.________ und L.________) hätten gelogen, das
wisse sie. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, sich bei
seinem Anwalt zu melden und den Sachverhalt zu schildern.
Frau M.________ habe sich jedoch nicht gemeldet, vermutlich
weil sie Angst hatte, nicht mehr als Übersetzerin tätig sein
zu dürfen.

        b) Das Obergericht wies den Beweisantrag ab. Es
hielt die Einvernahme von in Strafverfahren beteiligten
Übersetzern für sehr problematisch, auch wenn diese kein
Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Es gelte, die Übersetzer
speziell in Strafverfahren wie dem vorliegenden vor Beläs-
tigung, Einschüchterung, Bedrohungen und langfristigen Nach-
teilen zu schützen. Vorliegend sei zu beachten, dass von
der Einvernahme der Übersetzerin keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse zu erwarten seien. Bei dem ihr zugedachten
Beweisthema solle Frau M.________ beweisen können, dass
S.________ und L.________ den Angeklagten zu Unrecht belas-
tet hätten. Die Zeugin könnte jedoch höchstens bestätigen,
was S.________ und L.________ im Strafverfahren ausgesagt
haben. Diese Aussagen seien protokolliert. Die Prüfung der
Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sowie ihres Widerrufs sei
Sache des Gerichts und nicht der Zeugin.

        c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hat das Gericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht
falsch wiedergegeben: Vielmehr entspricht das vom Gericht
angenommene Beweisthema der schriftlichen Eingabe vom 11. Mai
2000, wonach Frau M.________ aufgrund ihrer Wahrnehmungen

sehr gut beurteilen könne, ob die Belastungen von S.________
und L.________ oder der Widerruf ihrer Belastungen glaub-
würdig seien.

        d) Das Gericht nahm an, dass alle von S.________
und L.________ in Gegenwart von Frau M.________ gemachten
Äusserungen protokolliert worden seien; dieser Feststellung
hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Er macht auch
nicht geltend, dass Frau M.________ falsch übersetzt habe,
der Inhalt der protokollierten Übersetzung also von den in
albanischer Sprache gemachten Aussagen von S.________ und
L.________ abweiche. Unter diesen Umständen hätte Frau
M.________ nur ihren subjektiven Eindruck von der Wahrheit
oder Unwahrheit der von ihr übersetzten Aussagen zum Aus-
druck bringen können. Die Glaubwürdigkeitsprüfung ist aber -
wie das Gericht zu Recht angenommen hat - nicht Sache der
Übersetzerin, sondern des Gerichts. Schon aus diesem Grund
erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung des Oberge-
richts nicht als willkürlich und verletzt somit das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers nicht.

     7.- a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einge-
treten werden kann.

        b) Da die Beschwerde nicht von vornherein aus-
sichtslos war, ist dem bedürftigen Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. er ist von den
Gerichtskosten freizustellen (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) hat er nicht beantragt.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats-
anwaltschaft, dem Kriminalgericht und dem Obergericht des
Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: