Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.277/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.277/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       28. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Ge-
richtsschreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

N.G.________,
N.G.jun.________,
X.________ Immobilien AG,
Werbe-Gesellschaft mbH Y.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph
Sutter, Löwenstrasse 16, Postfach, Kreuzlingen,

                           gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen
Auer, Marktplatz 4, St. Gallen,
B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian
Rüesch, Oberer Graben 43, St. Gallen,
Verhöramt des Kantons  A p p e n z e l l   A.Rh.,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A p p e n z e l l  A.Rh.,

                         betreffend
              Einstellung des Strafverfahrens,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- N.G.________ und drei Mitbeteiligte führen mit Ein-
gabe vom 17. April 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen
den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell A.Rh. vom 13. März 2001.

        Die Staatsanwaltschaft sowie die privaten Beschwer-
degegner stellen in ihren Vernehmlassungen den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlichrecht-
lichen Abteilung forderte die Bundesgerichtskanzlei die
Beschwerdeführer bzw. ihren Rechtsvertreter mit Formular-
schreiben vom 20. April 2001 auf, bis spätestens am 16. Mai
2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.-- einzuzahlen, an-
sonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

        Der Kostenvorschuss ist am 21. Mai 2001 einbezahlt
worden. Die Beschwerdeführer erhielten mit Schreiben vom
30. Mai 2001 Gelegenheit, zur Frage der verspäteten Leistung
des Kostenvorschusses Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom
8. Juni 2001 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rer ein Fristwiederherstellungsgesuch. Im Gesuch wird ausge-
führt, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai
2001 vom Bundesgericht aufgefordert worden seien, bis
30. Mai 2001 in der Angelegenheit 4P.115/2001 einen Kosten-
vorschuss zu leisten. In der Meinung, dass es sich bei
diesem Schreiben um eine Fristerstreckung für das vorlie-
gende Verfahren gehandelt habe, hätten sie am 21. Mai 2001
den Kostenvorschuss einbezahlt.

     3.- Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung
einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuch-
steller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hin-
dernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln,
und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter
Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die
versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG).

        Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35
Abs. 1 OG ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern die Beschwerdeführer - die übrigens kein Gesuch um
Fristerstreckung für die Leistung des Kostenvorschusses ge-
stellt hatten - die Kostenvorschussverfügung vom 14. Mai
2001 auch bei nur minimalster Aufmerksamkeit in der von
ihnen geschilderten Weise verstanden haben konnten.

     4.- Es ergibt sich somit, dass das Gesuch um Frist-
wiederherstellung abzuweisen und demzufolge auf die staats-
rechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem haben sie den Beschwerde-
gegnern für das bundesgerichtiche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
     im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 und Art. 36a OG:

     1.- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leis-
tung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

     2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     4.- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 800.-- unter so-
lidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

     5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verhöramt
und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: