Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.252/2001
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1P.252/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       15. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber
Störi.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Y.________, Beschwerdegegner 1, vertreten durch Dr. Dominik
Vock, c/o Schürmann & Partner, Limmatquai 3, Zürich,
Verband Z.________, Beschwerdegegner 2,
Friedensrichteramt  Z ü r i c h, Kreise 3 und 9,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, 3. Abteilung,

                         betreffend
                       Kostenauflage,

hat sich ergeben:

     A.- X.________ reichte am 27. Oktober 2000 beim Frie-
densrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, gegen Y.________ und
den Verband Z.________ Strafklage ein wegen Ehrverletzung.
Nach deren Rückzug schrieb der Friedensrichter das Verfahren
am 19. Dezember 2000 als durch Rückzug des Strafantrags
erledigt ab und auferlegte die Kosten vollumfänglich
X.________.

        X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung ans
Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, ihm keine Kosten auf-
zuerlegen bzw. die Kosten wenigstens teilweise Y.________
und dem Verband Z.________ zu überbinden.

        Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 wies das Be-
zirksgericht Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Kosten dem
Rekurrenten und verpflichtete diesen, Y.________ eine Pro-
zessentschädigung von 350 Franken zu bezahlen.

     B.- Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich
erhebt X.________ mit Eingabe vom 25. März 2001 Nichtig-
keitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde.

        Mit Schreiben vom 11. April 2001 wurden Y.________,
der Verband Z.________, das Friedensrichteramt Zürich,
Kreise 3 und 9, sowie das Bezirksgericht zur allfälligen
Vernehmlassung eingeladen, wobei letzteres ersucht wurde,
sich zur Letztinstanzlichkeit seines Entscheides zu äussern,
insbesondere zur Frage, ob X.________ trotz fehlender
Rechtsmittelbelehrung nicht doch die kantonale Nichtigkeits-
beschwerde offen gestanden hätte.

        Das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, ver-
zichtet auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, auf die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
von X.________ nicht einzutreten. Er macht geltend, der kan-
tonale Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft und die staats-
rechtliche Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet. Als
Nichtigkeitsbeschwerde könne die Eingabe nicht entgegenge-
nommen werden, da die 10-tägige Frist für die Anmeldung
einer solchen nicht eingehalten worden sei. Der Verband
Z.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bezirksgericht
erklärt zur Letztinstanzlichkeit seines Entscheides, dass
dagegen "wohl" die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen
gestanden wäre.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des Bundesgerichts kann nur mit der Verletzung eidgenössi-
schen Rechts begründet werden (Art. 269 BStPO). Da der Be-
schwerdeführer nicht geltend macht, der angefochtene Ent-
scheid verletze materielles Bundesstrafrecht, ist auf die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Sie wäre im
Übrigen gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP in der Fassung vom
23. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, entgegen
der Auffassung des Beschwerdegegners 1, rechtzeitig.

        b) Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, auf
die sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beruft,
ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen
(Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die staatsrechtliche Beschwerde
ist allerdings nur gegen letztinstanzliche kantonale Ent-
scheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Aus der fehlenden

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ergäbe
sich an sich, dass gegen ihn kein kantonales Rechtsmittel
offen steht, da er nach der klaren Vorschrift von § 188 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 mit einer sol-
chen versehen sein müsste, wenn gegen ihn nach kantonalem
oder Bundesrecht die Berufung, der Rekurs oder die Nichtig-
keitsbeschwerde zulässig wäre. Die Rechtsmittelbelehrung ist
indessen zu Unrecht unterblieben. Gegen den angefochtenen
Beschluss steht nämlich, wie dies in ihren Vernehmlassungen
auch der Beschwerdegegner 1 und das Bezirksgericht dartun,
die Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht offen (§ 428
Ziff. 1 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919;
Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozess-
ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 -,  N. 3 ff. zu
§ 428). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher
mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Die Sache
ist dem Obergericht des Kantons Zürich zur allfälligen Beur-
teilung der Eingabe als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu
überweisen.

        c) Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist somit
weder als Nichtigkeitsbeschwerde noch als staatsrechtliche
Beschwerde einzutreten. Der Umstand, dass die Rechtsmittel-
belehrung zu Unrecht unterblieben war, war für den ohne
rechtskundigen Vertreter handelnden Beschwerdeführer nicht
ohne weiteres erkennbar. Es darf ihm deshalb kein Nachteil
daraus erwachsen, dass er den Fehler nicht erkannte. Es
rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Kosten zu ver-
zichten (Art. 156 Abs. 1, 2 und 6 OG) und dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu
Lasten des Kantons Zürich zuzusprechen (Art. 159 Abs. 5
i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

     2.- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2001
ans Bundesgericht wird dem Obergericht des Kantons Zürich
zur Behandlung überwiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Der Kanton Zürich hat Y.________ eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.

     5.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensrich-
teramt Zürich, Kreise 3 und 9, sowie dem Bezirksgericht
Zürich, 3. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: