Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.251/2001
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1P.251/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        4. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

Max  B a u m a n n, Goldbacherstrasse 51, Küsnacht,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Gemeinde  K ü s n a c h t, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch Frau Rechtsanwältin Nadja Herz,
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, Zürich,
Bezirksrat  M e i l e n,
Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h, vertreten durch die
Direktion der Justiz und des Innern,

                         betreffend
          Art. 8, 29 und 34 BV sowie Art. 2 KV/ZH
                  (Stimmrechtsbeschwerde),

hat sich ergeben:

     A.- Der Gemeinderat von Küsnacht beabsichtigt, die
Goldbacherstrasse mitsamt den Kanalisations- und Werklei-
tungen von der Alten Landstrasse bis zur Furtstrasse zu
erneuern und mit einem Trottoir zu versehen. Zu diesem
Projekt führte er am 14. Juni 1999 eine Orientierungsver-
sammlung im Sinne von § 13 des kantonalen Strassengesetzes
vom 27. September 1981 durch. Das Protokoll dieser Versamm-
lung focht Max Baumann mit Protokollberichtigungsbeschwerde
beim Bezirksrat Meilen an.

        In seiner Weisung zur Gemeindeversammlung vom
13. Dezember 1999 beantragte der Gemeinderat einen Kredit
von insgesamt Fr. 2'467'700.-- für dieses Projekt.

        Am 23. November 1999 erhob Max Baumann gegen die
Weisung Stimmrechtsbeschwerde beim Bezirksrat Meilen. Er
beantragte, es sei festzustellen, dass die Weisung den
gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche und die Rechte
der Stimmbürger verletze, und die Gemeinde sei zu ver-
pflichten, das Projekt der Gemeindeversammlung mit einer
korrekten Weisung zur Abstimmung vorzulegen. Ausserdem sei
der Gemeinde zu untersagen, die Abstimmung durchzuführen.

        Am Donnerstag dem 9. Dezember 1999 beschloss der
Bezirksrat Meilen, der Beschwerde gegen die Behandlung des
Geschäfts an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999
werde "keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wohl aber
nach der Behandlung des Geschäfts". Bei der Veröffentlichung
eines allfällig positiven Abstimmungsergebnisses sei auf die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Max Baumann hinzu-
weisen. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess er die Proto-
kollberichtigungsbeschwerde gegen das Protokoll der Orien-
tierungsversammlung teilweise gut.

        Den Zwischenentscheid zur Stimmrechtsbeschwerde
versandte der Bezirksrat Meilen am 10. Dezember 1999 per
Fax an die Gemeindeverwaltung Küsnacht sowie per Post deren
Vertreterin, Rechtsanwältin Nadja Herz und an Max Baumann,
bei welchen sie am Montag, dem 13. Dezember 1999 eingingen.

        Am 13. Dezember 1999 wurde das Projekt zur Er-
neuerung der Goldbacherstrasse von der Gemeindeversammlung
Küsnacht angenommen.

        Am 14. Dezember 1999 wurde Max Baumann nach seinen
unbestrittenen Angaben der Bezirksratsentscheid zur Proto-
kollberichtigung zugestellt.

     B.- Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 15. Dezember 1999 an
den Bezirksrat Meilen beantragte Max Baumann:

        "1.   Ausstandsbegehren

              Die Mitglieder des Bezirksrates, welche am
              Beschluss vom 9. Dezember 1999 mitgewirkt
              haben, seien für das weitere Verfahren wegen
              Befangenheit in den Ausstand zu versetzen.

         2.   Begehren um Ungültigerklärung des Gemeindever-
              sammlungsbeschlusses vom 13. Dezember 1999

         2.1. Die Beschlussfassung der Gemeindeversammlung
              Küsnacht vom 13. Dezember 1999 sei ungültig zu
              erklären.

         2.2. Eventualiter kann dieser Entscheid so lange
              aufgeschoben werden, bis über das Begehren vom
              23. November 1999, welchem aufschiebende Wir-
              kung erteilt wurde, rechtsgültig entschieden
              ist, da bei Gutheissung der Beschwerde vom
              23. November 1999 der Beschluss der Gemeinde-
              versammlung ohnehin ungültig wäre, während bei
              einer Abweisung der Beschwerde vom 23. Novem-
              ber 1999 der Beschluss der Gemeindeversammlung
              erst in Rechtskraft erwachsen kann, wenn auch
              über den vorliegenden Antrag 2.1. rechtskräf-
              tig entschieden ist."

Zur Begründung führte er an, die Unparteilichkeit des Be-
zirksrats sei in Frage gestellt, weil dieser ihn durch die
Vorab-Zustellung des Zwischenentscheides vom 9. Dezember 1999
an die Gegenpartei und die Zustellung des Protokollberichti-
gungsentscheids vom 9. Juni 1999 nach der Gemeindeversammlung
krass benachteiligt habe. Die Vollmacht von Rechtsanwältin
Herz sei von einem Gemeindeangestellten unterschrieben, der
dazu nicht befugt sei.

         Mit Eingabe vom 29. Dezember 1999 an die Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich stellte Max
Baumann den zusätzlichen Antrag, es sei festzustellen, dass
die Gemeinde Küsnacht nicht rechtsgültig vertreten sei und
mangels gültiger Vollmacht sämtliche bisherigen Eingaben von
Rechtsanwältin Herz unbeachtlich seien.

         Am 6. Januar 2000 beschloss der Bezirksrat Meilen:

        "I.   Von der Eingabe von Prof. Dr. Max Baumann vom
              15. Dezember 1999 gegen den Bezirksrat Meilen
              hinsichtlich Versand seines Beschlusses vom
              9. Dezember 1999 betreffend Stimmrechtsbe-
              schwerde Strassenprojekt Goldbacherstr. wird
              Vormerk genommen.

         II.  Die weitere Behandlung der Stimmrechtsbe-
              schwerde von Prof. Dr. iur. Max Baumann vom
              23. November 1999 wird bis zur rechtskräftigen
              Erledigung der unter Ziff. 1 genannten Eingabe
              sistiert.

         III. Dem Regierungsrat wird im Sinne der obgenann-
              ten Vernehmlassung beantragt,

              a) die Eingabe als Stimmrechtsbeschwerde
                 abzuweisen oder
              b) der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde keine
                 Folge zu geben.

         ..."

        Am 28. Februar 2001 beschloss der Regierungsrat des
Kantons Zürich:

        "I.   Die Beschwerde von Prof. Dr. Max Baumann,
              Küsnacht, vom 15. bzw. 29. Dezember 1999
              gegen den Beschluss des Bezirksrates Meilen
              vom 9. Dezember 1999 wird abgewiesen.

         II.  Dem Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat
              Meilen wird nicht stattgegeben.

         III. Die Kosten des Verfahrens werden von der
              Staatskasse getragen.

         IV.  .. (Mitteilungen)"

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. April 2001
beantragt Max Baumann:

        "1. Wegen Verletzung der Art. 8, 29 und 34 BV sowie
            Art. 2 KV-ZH sei der Entscheid des Regierungs-
            rates des Kantons Zürich vom 28. Februar 2001
            aufzuheben und - als sich daraus ergebend -

            a) festzustellen, dass die Gemeinde Küsnacht
               im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren (vor dem
               Bezirksrat Meilen) wie im Verfahren vor dem
               Zürcher Regierungsrat mangels gültiger Voll-
               macht nicht vertreten war und somit die Ein-
               gaben der Gemeinde Küsnacht nicht beachtet
               werden dürfen;

            b) sei dem gegen den Bezirksrat Meilen mit
               Stimmrechtsbeschwerde vom 15. Dezember 1999
               gestellten Ausstandsbegehren stattzugeben,
               so dass der Bezirksrat Meilen in den Ausstand
               zu treten hat.

         2. Eventualiter sei die Beschlussfassung durch die
            Gemeindeversammlung Küsnacht vom 13. Dezember
            1999 i.S. Projekt Goldbacherstrasse als ungültig
            zu erklären.

         3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

        Der Bezirksrat Meilen verzichtet auf Vernehmlassung
und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag

stellt die Direktion der Justiz und des Innern unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde Küsnacht bean-
tragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gegenstand dieses Verfahrens sind einzig die vom
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 15. Dezember 1999
und der Beschwerdeergänzung vom 29. Dezember 1999 aufgewor-
fenen Fragen bzw. deren Beantwortung durch den Regierungsrat
im angefochtenen Entscheid. Nicht dazu gehören insbesondere
die vom Bezirksrat zur Zeit sistierte Stimmrechtsbeschwerde
des Beschwerdeführers vom 23. November 1999 gegen die ge-
meinderätliche Abstimmungsweisung sowie die von ihm gegen
die Orientierungsversammlung und die Gemeindeversammlung
vom 13. Dezember 1999 angestrengten Protokollberichtigungs-
verfahren.

        a) Als Verletzung seiner politischen Rechte rügt
der Beschwerdeführer einerseits, der Bezirksrat Meilen habe
durch schwere Verfahrensfehler die freie Meinungsbildung der
Stimmberechtigten im Hinblick auf die Gemeindeversammlung
vom 13. Dezember 1999 beeinträchtigt. Damit erhebt er Stimm-
rechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG. Darauf hin
beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die poli-
tische Stimmberechtigung der Bürger in kantonalen Wahlen und
Abstimmungen. Als kantonal gelten auch Wahlen und Abstimmun-
gen in Gemeinden (BGE 119 Ia 167 E. 1a). Der Beschwerdefüh-
rer ist in Küsnacht stimmberechtigt und daher befugt, den
angefochtenen Beschwerdeentscheid des Regierungsrates über

die Durchführung einer Gemeindeabstimmung wegen Verletzung
seiner politischen Rechte anzufechten (BGE 118 Ia 184 E. 1b;
116 Ia 359 E. 3a).

        Anderseits macht der Beschwerdeführer geltend, der
Regierungsrat habe die Verfassung verletzt, indem er sein
Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat Meilen abgewiesen und
Rechtsanwältin Herz als Vertreterin der Gemeinde zum Verfah-
ren zugelassen habe. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang Verfassungsrügen erhebt, ist die Beschwerde als
staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1
lit. a OG entgegen zu nehmen.

        Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde ein-
zutreten ist, soweit sie gehörig begründet ist (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

        b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit
der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids, da die Stimmrechtsbeschwerde wie
auch die anderen staatsrechtlichen Beschwerden kassatori-
scher Natur sind (BGE 119 Ia 167 E. 1f S. 173). Entgegen
seiner nicht weiter begründeten Behauptung ist nicht er-
sichtlich, inwiefern der verfassungsmässige Zustand mit der
Aufhebung des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheids
nicht wieder hergestellt werden könnte.

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat
und der Regierungsrat hätten die Eingaben der Rechtsvertre-
terin der Gemeinde Küsnacht nicht entgegennehmen dürfen, da
die Vollmacht von Rechtsanwältin Herz bloss von einem Ge-
meindeangestellten, nicht vom dafür zuständigen Gemeinderat
unterzeichnet gewesen sei. "Der Grundsatz der Waffengleich-

heit im Prozess - als Ausfluss des verfassungsmässigen An-
spruches auf rechtliche Gleichbehandlung sowie der EMRK -
lässt in casu kein anderes Ergebnis zu als die vom Beschwer-
deführer verlangte Feststellung, dass die Gemeinde Küsnacht
weder im Verfahren vor dem Bezirksrat Meilen noch vor dem
Regierungsrat des Kantons Zürich rechtmässig vertreten war,
und dass der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben
ist (Beschwerde Ziff. 2.2.8 S. 8)."

        Damit legt der Beschwerdeführer zwar plausibel
dar, dass die von der Rechtsanwältin Herz eingereichte
Prozessvollmacht möglicherweise mangelhaft ist und die
kantonalen Instanzen daher allenfalls Anlass gehabt hätten,
sie zur Verbesserung zurückzuweisen. Inwiefern der Regie-
rungsrat aber eine verfassungs- bzw. konventionsmässige
Verfahrensgarantie und insbesondere den Grundsatz der Waf-
fengleichheit verletzt haben soll, indem er die Vollmacht
von Rechtsanwältin Herz akzeptierte, ergibt sich aus diesen
Ausführungen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb auf
diese Rüge nicht einzutreten ist; der Beschwerdeführer legt
nicht dar, dass und inwieweit er dadurch im Verfahren kon-
kret benachteiligt wurde und seinen Standpunkt nicht wirksam
vertreten konnte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Von
der angeführten Drohung mit der Kostenfolge liess er sich ja
offensichtlich nicht beeinflussen, sondern macht nur gel-
tend, "Bürger" würden sich nur zu oft dadurch abschrecken
lassen.

     3.- Gegenstand dieses Verfahrens ist einerseits, ob der
Bezirksrat derart schwerwiegende Verfahrensfehler begangen
hat, dass er befangen erscheint und dementsprechend das von
ihm am 6. Januar 2000 sistierte Verfahren nicht mehr weiter-
führen darf.

        a) Nach der im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen Ver-
fahrensfehler nur dann auf die Befangenheit der daran betei-
ligten Behördemitglieder schliessen, wenn es sich um beson-
ders schwerwiegende oder wiederholte Irrtümer handelt, die
schwere Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 135
E. 3a mit Hinweis).

        b) Die Vorab-Zustellung seines Entscheides vom
9. Dezember 1999 per Fax an eine der beiden Verfahrenspar-
teien stellt, wovon im Grunde auch der Bezirksrat und der
Regierungsrat ausgehen, fraglos einen nicht leicht zu neh-
menden Verfahrensfehler dar. Der Bezirksrat hat sich jedoch
aufgrund ernsthafter Überlegungen zu diesem Vorgehen ent-
schlossen, weshalb dem Regierungsrat zuzustimmen ist, dass
darin keine schwere Amtspflichtverletzung liegt, aufgrund
derer man für sich allein schon ohne weiteres auf die Be-
fangenheit der Behörde schliessen müsste. Es kann auf dessen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

        Andere Verfahrensfehler sind nicht dargetan. Ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht er-
sichtlich, welche Verfahrenspflichten der Bezirksrat ver-
letzt haben soll, indem er seinen Entscheid vom 9. Dezember
1999 über das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerde-
führers gegen die Orientierungsversammlung "erst" fünf Tage
später, am 14. Dezember 1999, zustellte. Der Zeitraum zwi-
schen Entscheid- und Zustelldatum liegt im üblichen Rahmen.
Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, aufgrund welcher
Bestimmung der Bezirksrat verpflichtet gewesen wäre, seinen
Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren vor der
Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999 zu fällen und
zuzustellen. Das ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere
wirft der Beschwerdeführer dem Bezirksrat keine Verfahrens-
verschleppung vor und behauptet nicht, er habe im Protokoll-

berichtigungsverfahren in dem Sinne aufschiebende Wirkung
verlangt und erhalten, dass die Abstimmung über das Projekt
Goldbacherstrasse bis zum Endentscheid ausgesetzt werden
müsste.

        Damit bleibt es dabei, dass dem Bezirksrat nur ein
einzelner ins Gewicht fallender Verfahrensfehler anzulasten
ist. Das reicht nach dem Gesagten nicht aus, um ihn als be-
fangen erscheinen zu lassen. Der Regierungsrat hat daher die
Verfassung nicht verletzt, indem er das Ausstandsbegehren
gegen den Bezirksrat abwies.

     4.- a) Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat habe
die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Hinblick
auf die Abstimmung vom 13. Dezember 1999 beeinträchtigt,
indem er seinen Zwischenentscheid vom 9. Dezember 1999 der
Gemeinde gleichentags per Fax, dem Beschwerdeführer indessen
nur auf dem ordentlichen, langsameren postalischen Weg zu-
stellte. Wäre der Entscheid auch ihm am 9. Dezember 1999
zugestellt worden, so hätte ihm dies ermöglicht, "unter Be-
rufung darauf über das Wochenende bis zur Gemeindeversamm-
lung weitere Stimmberechtigte auf den seltsamen Umgang der
Gemeinde mit Protokollen und anderen Dokumenten aufmerksam
zu machen und zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung auf-
zurufen" (Beschwerde Ziff. 3.5.1. S. 17).

        b) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer die Beeinträchtigung der Willensbildung
der Stimmberechtigten aus dem Umstand ableitet, dass der
Bezirksrat den (für ihn - den Beschwerdeführer - offenbar
in wesentlichen Punkten positiv ausgegangenen) Entscheid
über das Protokollberichtigungsbegehren gegen die Orien-
tierungsversammlung nicht vor der Abstimmung zustellte. Dies
ist jedoch nach dem in E. 3b Gesagten nicht zu beanstanden,

weshalb die Rüge von vornherein unbegründet ist. Aus der
fehlerhaften Zustellung des Zwischenentscheids allein, mit
welchem einzig über die aufschiebende Wirkung der Stimm-
rechtsbeschwerde, nicht aber über materielle Fragen ent-
schieden wurde, ergibt sich keine Beeinträchtigung der Wil-
lensbildung der Stimmberechtigten. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan,
inwiefern sich dieser verfahrensleitende Entscheid auf den
Besuch der Gemeindeversammlung und damit die Zusammensetzung
des Abstimmungskörpers hätte auswirken können. Die Rüge ist
unbegründet.

     5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Da die Vernehmlassung der Gemeinde
Küsnacht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine
für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen neuen Vorbrin-
gen enthält, ist auf die Durchführung eines zweiten Schrif-
tenwechsels zu verzichten. Unter diesen Umständen kann auch
offen bleiben, ob Rechtsanwältin Herz gehörig bevollmäch-
tigt ist.

        Praxisgemäss sind weder Kosten zu erheben noch der
Gemeinde Küsnacht eine Parteientschädigung zuzusprechen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Gemeinde Küsnacht, dem Bezirksrat Meilen und dem Re-
gierungsrat (Direktion der Justiz und des Innern) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: