Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.248/2001
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1P.248/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        31. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Vethey und
Gerichtsschreiber Störi.

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                         In Sachen

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Hugo Feuz, Justingerweg 18, Postfach 195, Bern,

                           gegen

Generalprokurator des Kantons  B e r n,
Kassationshof des Kantons  B e r n,

                         betreffend
                Art. 9 BV (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern verur-
teilte H.________ am 3. Dezember 1999 wegen Gehilfenschaft
zu gewerbsmässigem Betrug, qualifizierter Veruntreuung, Geld-
wäscherei und Urkundenfälschung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus.

        Gegen dieses Urteil appellierten sowohl H.________
als auch der Generalprokurator des Kantons Bern. Beide Rechts-
mittel blieben erfolglos, der Kassationshof des Kantons Bern
bestätigte am 22. Dezember 2000 das erstinstanzliche Urteil
sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. April 2001
beantragt H.________, dieses Urteil des Kassationshofs auf-
zuheben. Zudem ersucht er, den Strafvollzug und die Einfor-
derung der ihm auferlegten Verfahrenskosten auszusetzen.

     C.- Mit Verfügung vom 10. Mai 2001 erkannte der Präsi-
dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge-
richts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

     D.- Der Generalprokurator beantragt in der Vernehm-
lassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Kassationshof stellt den Antrag,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim angefochtenen Urteil des Kassationshofs han-
delt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endent-
scheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch
die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich ge-
schützten Interessen berührt (Art. 88 OG) und er macht die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend (Art. 84
Abs. 1 lit. b OG).

        Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen
keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesge-
richt prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift
erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachver-
halt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestim-
mungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt
sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1;
125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Die vorliegende Beschwerde
genügt diesen Anforderungen nicht:

        So kritisiert der Beschwerdeführer zwar die Beweis-
würdigung des Kassationshofes und wirft die Frage auf, ob
sie willkürlich sei, kommt dann jedoch selber zum Schluss,
sie sei im kritisierten Punkt zwar falsch, "jedoch nicht
dermassen falsch, dass die qualifizierten Voraussetzungen
einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. weiter unten)
vorliegen würden" (Beschwerde Art. 30 S. 11). In der Folge
kritisiert er weiter, dass der Kassationshof den Beizug von
Akten aus einem anderen Verfahren abgelehnt habe, obwohl
sich daraus möglicherweise Rückschlüsse auf den Vorsatz des
Beschwerdeführers hätten ziehen lassen. Wörtlich führt er
aus, "dass die Vorinstanz diese Akten aufgrund einer grund-
sätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung nicht
ediert hat, mag deshalb falsch sein. Diese antizipierte

Beweiswürdigung erfüllt die qualifizierten Voraussetzungen
der willkürlichen Beweiswürdigung jedoch nicht" (Beschwerde
Art. 36 S. 13). Das sind offensichtlich keine Willkürrügen,
die geeignet wären, eine Verfassungsverletzung des Kassa-
tionshofs nachzuweisen.

        Weiter führt der Beschwerdeführer aus (Art. 41
S. 14 mit Verweis auf das angefochtene Urteil S. 8), der
Kassationshof habe festgehalten, beim Betrug seien die
Opfer durch eine raffinierte und planmässige Inszenierung
getäuscht worden. Bei derartigen besonderen Machenschaften,
die geeignet seien, auch kritische Opfer von weiteren Abklä-
rungen abzuhalten, sei nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zur sogenannten Opfermitverantwortung (BGE 122 IV
197 E. 3) Arglist anzunehmen, ohne dass zu prüfen wäre, ob
die Opfer in dem Sinne ein Selbstverschulden träfe, als sie
durch erhöhte Aufmerksamkeit und naheliegende Abklärungen
die betrügerischen Absichten der Täter leicht hätten erken-
nen können. Aufgrund dieser im Verfahren der staatsrechtli-
chen Beschwerde nicht überprüfbaren Rechtsauffassung des
Kassationshofs ist die Tatbestandsmässigkeit des Betruges
im vorliegenden Fall mit oder ohne "Selbstverschulden" der
Opfer gegeben. Die Rüge, der Kassationshof habe willkürlich
alle Hinweise auf ein solches "Selbstverschulden" der Opfer
nicht berücksichtigt, ist daher von vornherein nicht geeig-
net, den angefochtenen Entscheid im Ergebnis als willkür-
lich erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, genügt auch
diese Kritik (Art. 44 ff.) den gesetzlichen Anforderungen
an die Begründung einer Willkürrüge nicht.

     2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Generalprokurator und dem Kassationshof des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 31. Mai 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: