I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.237/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
1P.237/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 12. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen Schweizerische Stiftung für Sozialtourismus, Schaffhauser- strasse 14, Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Benz, Talstrasse 42 D, Postfach 18, Davos Platz, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft "Azalea & Belinda", Salzgäbastrasse, Davos Dorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, Davos Platz, L a n d s c h a f t D a v o s G e m e i n d e, Verwaltungsgericht des Kantons G r a u b ü n d e n, Kammer 4, betreffend Baubewilligungsverfahren, hat sich ergeben: A.- Das Grundstück Nr. 652 Davos Dorf war gemäss Zonenplan von 1991/92 der Zone für Kurbetriebe zugewiesen. Es ist mit einem Gebäude überbaut, welches bis Ende 1997 als Klinik und Kurbetrieb "Albula" geführt wurde. Mit Bau- gesuch vom 10. Mai 2000 ersuchte die Schweizerische Stiftung für Sozialtourismus die Landschaft Davos Gemeinde um Bewil- ligung für einen Umbau der ehemaligen Klinik "Albula" in eine Jugendherberge mit rund 300 Schlafplätzen. Am 16. Mai 2000 wurde das Baugesuch publiziert. Am 26. Mai 2000 erhob Rechtsanwalt Patrik Wagner namens der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft "Azalea & Belinda" Einsprache mit dem Antrag, die Baubewilligung zu verweigern. Gerügt wurden fehlende Zonenkonformität der Jugendherberge und übermässige Lärm- emissionen. Die Landschaft Davos Gemeinde erteilte am 8./13. Juni 2000 die Baubewilligung und wies die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. Sie erwog, dass sich das Grund- stück momentan noch in der Kurbetriebszone befinde, doch sei eine Umzonung in eine Zone vorgesehen, in welcher der Bau einer Jugendherberge ausdrücklich zulässig sei. Es seien auch keine übermässigen Lärmemissionen zu erwarten. B.- Am 28. August 2000 erhob die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft "Azalea & Belinda" Rekurs an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Baube- willigung aufzuheben; zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung. Die Schweizerische Stiftung für Sozialtourismus machte in ihrer Stellungnahme zum Antrag um aufschiebende Wirkung geltend, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe keinen Prozessführungsbeschluss beigebracht. Mit Präsidial- verfügung vom 11. September 2000 forderte das Verwaltungs- gericht die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf, bis zum 26. September 2000 einen Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer über die Ermächtigung der Verwaltung zur Erhebung des Rekurses beizubringen. Am 26. September 2000 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Vollmach- ten von 20 der insgesamt 21 Eigentümer ein und teilte mit, auf die Einberufung einer ausserordentlichen Eigentümerver- sammlung sei verzichtet worden; die ordentliche Versammlung werde am 27. Dezember 2000 stattfinden und mit Sicherheit die Vollmachtserteilung bestätigen. Die Schweizerische Stiftung für Sozialtourismus machte in ihrer Rekursvernehmlassung vom 4. Oktober 2000 wiederum geltend, es fehle an einer Prozessführungsermäch- tigung der Rekurrentin. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "Azalea & Belinda" beantragte mit Replik vom 9. November 2000, es sei ihr Frist einzuräumen bis zum 3. Januar 2001 zur Beibringung des Prozessermächtigungsbeschlusses. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2000 wies das Verwal- tungsgericht diesen Antrag im Sinne der Erwägungen ab. Es erwog, es bestehe kein Grund, der Rekurrentin Frist anzu- setzen zur Vornahme einer längst angezeigten Rechtshand- lung; es sei der Rekurrentin aber unbenommen, bis zum Tag der Urteilsfällung, der im Dezember liegen dürfte, einen solchen Beschluss beizubringen. Ein Wiedererwägungsgesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft "Azalea & Belinda" wurde am 1. Dezember 2000 abgewiesen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2000, mitgeteilt am 7. März 2001, erwog das Verwaltungsgericht, die Frage, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter den gegebenen Um- ständen rekurslegitimiert sei, könne offen bleiben, da auf alle Fälle diejenigen Eigentümer, welche den Verwalter der Gemeinschaft zu Einsprache und Rekurs bevollmächtigt hätten, rekurslegitimiert seien. Der Rekurs sei als von diesen per- sönlich erhoben entgegenzunehmen. In der Sache führte das Gericht aus, das Vorhaben entspreche nicht der geltenden Zonenordnung. Die vorgesehene Revision der Zonenordnung könne keine Vorwirkung entfalten. Dementsprechend hob es in Gutheissung des Rekurses die Baubewilligung auf. C.- Die Schweizerische Stiftung für Sozialtourismus hat am 3. April 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuhe- ben und auf den Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft "Azalea & Belinda" sei nicht einzutreten; die Baubewilligung sei zu bestätigen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. D.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Landschaft Davos Gemeinde stellt den Antrag, das Urteil des Verwaltungs- gerichts sei aufzuheben und auf den Rekurs der Stockwerk- eigentümergemeinschaft "Azalea & Belinda" sei nicht einzu- treten; die Baubewilligung sei zu bestätigen. In der Sache bringt die Gemeinde vor, in der Gemeindeabstimmung vom 4. März 2001 sei der neue Zonenplan angenommen worden, der die Umwandlung der Klinik in eine Jugendherberge erlaube. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "Azalea & Belinda" hat keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 setzte das Depar- tement des Innern und der Volkswirtschaft die vorliegend interessierende Zonenplanrevision vorzeitig in Kraft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Beschwerdeführerin rügt einzig, dass das Ver- waltungsgericht auf den Rekurs gegen die Baubewilligung ein- getreten ist. Sie beanstandet nicht, dass das Verwaltungs- gericht materiellrechtlich ihr Vorhaben als unvereinbar mit der zur Zeit des angefochtenen Entscheids geltenden Zonen- ordnung beurteilt hat. Die von der Gemeinde erteilte Baube- willigung wäre aber trotz dieser unbestrittenen materiellen Rechtswidrigkeit rechtsgültig geworden, wenn auf den Rekurs nicht eingetreten worden wäre. Nicht bestritten ist auch, dass das Vorhaben der Beschwerdeführerin nach der neuen, am 4. März 2001 angenommenen Zonenordnung zulässig wäre. Jeden- falls müsste die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts ein neues Baugesuch einreichen, wogegen wiederum Einsprachen erhoben werden könnten, was zu einer weiteren Verzögerung des Bauvorhabens führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat daher ein aktuelles Rechtsschutzinte- resse an ihrem Begehren. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Be- schwerdegegnerin erfülle die Prozessführungsvoraussetzungen nicht. Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB bedürfe die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Prozessführung der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stock- werkeigentümer. Eine solche Versammlung sei nicht durchge- führt worden. Ein Zirkularbeschluss bedürfe nach Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Eigentümer, was nicht erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht hat indessen den Rekurs nicht als Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft be- handelt, sondern - obwohl im Rubrum seines Urteils nicht entsprechend korrigiert - als Rekurs derjenigen Eigentümer persönlich, welche den Verwalter der Gemeinschaft zu Ein- sprache und Rekurs bevollmächtigt haben. Die Frage ist somit nicht, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Rekurs- erhebung ermächtigt war, sondern ob das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel als Rekurs der einzelnen Eigentümer an die Hand nehmen durfte. b) Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die einzelnen Eigentümer, welche den Verwalter zur Einleitung rechtlicher Schritte beauftragten, hätten quasi automatisch auch noch in eigenem Namen als berechtigte Nachbarn Rekurs erhoben. aa) Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offen- sichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a; 124 I 247 E. 5; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen). bb) Der Rekurs vom 28. August 2000 enthielt als Bezeichnung der Rekurrentin: "StWEG "Azalea & Belinda", Salzgäbastrasse, 7260 Davos Dorf, Eigentümerin der Parzelle 5626, Grundbuch Davos, vertreten durch die Hassler Verwaltungs AG, Talstrasse 37, 7270 Davos Platz, wiedervertreten durch den Unterzeichneten." In der Begründung war unter dem Formellen aufge- führt, die Verwaltung habe alle Eigentümer wegen des Bauvor- habens angeschrieben und betreffend Einsprache und Rekurs- möglichkeiten Vollmachten eingeholt. Die Eigentümer hätten die Hausverwaltung beauftragt, das Nötige gegen den Betrieb der Jugendherberge einzuleiten. Bei den Akten befinden sich 20 Vollmachten mit dem Wortlaut: "Vollmacht Es wird hiermit Vollmacht erteilt an die Hausverwaltung Hassler Verwaltungs AG, Tal- strasse 37, 7270 Davos Platz, mit dem Recht zum Beizug eines Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt und Notar Dr. Patrik Wagner, Davos, zur Erledigung des folgenden Geschäftes: Abwehr Baugesuch und Baubewilligung der Schweize- rischen Stiftung für Sozialtourismus, 8042 Zürich, betreffend Baugesuch Umbau Klinik Albula in Jugend- herberge, Geb. Assek. Nr. 243, Parzelle 652, Hor- laubenstrasse 7260 Davos Dorf. Die Vollmacht schliesst das Recht ein, die erfor- derlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschliessen, sie öffentlich beurkunden zu lassen und zur Eintragung ins Grundbuch anzumel- den, Gelder und andere Werte in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren, sowie über- haupt alle zur vollständigen Erledigung der oben aufgeführten Geschäfte erforderlichen Rechtshand- lungen vorzunehmen. Ort und Datum Der/die Vollmachtgeber/in ... StW-Eigentümer/in Azalea & Belinda (Unterschrift)" Aus den Vollmachten geht eindeutig hervor, dass die unterzeichnenden Eigentümer den Willen bekunden, gegen das Baugesuch Einsprache und Rekurs zu erheben. Nichts lässt darauf schliessen, dass diese Ermächtigung nur dann gelten soll, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft als ganzes auftritt. Dabei ist erheblich, dass - anders als in den von Art. 712t Abs. 2 ZGB anvisierten Fällen, in denen es um Pro- zesshandlungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft als sol- chen geht - auch jeder einzelne Stockwerkeigentümer indivi- duell Einsprache und Rekurs gegen benachbarte Bauvorhaben erheben kann. Es besteht diesbezüglich keine notwendige Streitgenossenschaft aller Eigentümer. Dass einzelne Eigen- tümer die Hausverwaltung nicht beauftragt haben, gegen das Projekt vorzugehen, schliesst daher nicht aus, dass andere einen Rekurs erheben wollten und konnten. Entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht nicht in unzulässiger Weise die Frage der Prozessführungs- befugnis nach Art. 712t ZGB mit derjenigen der Rekurslegi- timation vermischt. Vielmehr stellt sich die erste Frage gar nicht, wenn von einem Rekurs der einzelnen Eigentümer ausge- gangen wird. cc) Zutreffend ist, dass in der Rekursschrift die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Rekurrentin genannt wird. Indessen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, gegen welche Normen oder unumstrittenen Rechtsgrundsätze es ver- stossen soll, wenn ein im Namen der Gemeinschaft eingereich- tes Rechtsmittel als solches einzelner Eigentümer behandelt wird. Dies wäre allenfalls dann willkürlich, wenn es auf die Parteieigenschaft der Gemeinschaft als solcher ankäme. Dies ist aber bei Baurekursen von Nachbarn nicht der Fall, da auch jeder einzelne Eigentümer individuell Rekurs erheben kann. Es verhält sich nicht wesentlich anders, als wenn meh- rere Personen gemeinsam einen Rekurs einlegen und sich nach- träglich erweist, dass nur einige davon legitimiert oder prozessfähig sind; in solchen Fällen ist ohne weiteres klar, dass auf den Rekurs der verbleibenden Rekurrenten einzutre- ten ist und sich der Rekursgegner eine entsprechende Korrek- tur in der Bezeichnung der Rekurrenten gefallen lassen muss. Dass im Instruktionsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Stockwerkeigentümergemeinschaft ursprünglich aufgefordert worden ist, einen Prozessermächtigungsbeschluss beizubrin- gen, ändert daran nichts. Wäre ein solcher eingereicht wor- den, wäre der Rekurs als solcher der Gemeinschaft zu behan- deln gewesen. Dies schliesst nicht aus, ihn mangels eines solchen Beschlusses als Rekurs einzelner Eigentümer entge- genzunehmen. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts ist auch nicht im Ergebnis unhaltbar. Die meisten Stockwerkeigen- tümer haben ihren Willen bekundet, gegen das Vorhaben der Beschwerdeführerin zu rekurrieren. Der Entscheid des Ver- waltungsgerichts trägt diesem klar geäusserten Willen Rechnung. Man könnte sich eher fragen, ob nicht umgekehrt ein Nichteintretensbeschluss überspitzt formalistisch ge- wesen wäre. c) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich gel- tend, die einzelnen Eigentümer wären gar nicht zum Rekurs legitimiert gewesen, da sich das Haus der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft mehr als 70 Meter vom Bauvorhaben entfernt befinde und deutlich unterhalb der Klinik Albula liege. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem zur Legitimation nicht geäussert und damit die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. aa) Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht die Rekurslegitimation der einzelnen Eigentümer nicht ausdrück- lich begründet hat. Doch musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne weiteres klar sein, dass sich die Bejahung der Legitimation auf Art. 52 des Verwaltungsge- richtsgesetzes stützt, welcher inhaltlich mit Art. 103 lit. a OG übereinstimmt. Sie weist übrigens in ihrer Be- schwerde selbst auf Art. 103 OG hin. bb) Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführe- rin darauf, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2001 (1P.724/2000) in einem ähnlich gelagerten Fall auf eine staatsrechtliche Beschwerde eines Nachbarn nicht eingetreten sei. Die Legitimationsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 88 OG) sind nämlich enger als diejenigen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind im Rahmen von Art. 103 lit. a OG bzw. inhaltlich gleich lautender kanto- naler Bestimmungen Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Me- tern in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b und c, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 10 E. 3a, wonach es nicht willkürlich ist, die Legitimation für Nachbarn in 280 m Entfernung zu verneinen). Es ist keineswegs willkür- lich, sondern entspricht im Gegenteil dieser bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht die Legi- timation der Eigentümer von rund 70 Meter vom Bauvorhaben entfernten Wohnungen bejaht hat. d) Der angefochtene Entscheid kann schliesslich auch in seinem materiellen Ergebnis nicht als unhaltbar oder stossend betrachtet werden, selbst wenn zwischen- zeitlich das streitige Bauprojekt durch eine Änderung der Zonenordnung zonenkonform geworden ist. Es bleibt der Be- schwerdeführerin unbenommen, ein erneutes Baugesuch zu stellen. Dass sich für sie dadurch eine gewisse Verzögerung ergibt, ist nur die logische Folge davon, dass Bauvorhaben nach dem geltenden Recht zu beurteilen sind und nicht nach geplanten Vorschriften oder Zonenordnungen, die möglicher- weise in Zukunft in Kraft treten werden. Die Beschwerde- führerin ist nicht anders gestellt als jede andere Bau- herrin, die sich an die geltende Ordnung zu halten hat. 3.- Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Landschaft Davos Gemeinde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 4, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 12. Juli 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: