Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.230/2001
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1P.230/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        29. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Störi.

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                         In Sachen

X.________, zurzeit Strafanstalt Lenzburg, Lenzburg,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
Bahnhofstrasse 28, Buchs/SG,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  S t.  G a l l e n,
Kantonsgericht  S t.  G a l l e n, Strafkammer,

                         betreffend
    Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK
                     (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte
X.________ am 8. Januar 2001 wegen schwerer Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei zu 4 3/4
Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung. Es hielt
insbesondere für erwiesen, dass er vom Sommer 1998 bis Juli
1999 mit A.________ und B.________ mit rund 1,8 kg Heroin
und 0,3 kg Kokain handelte.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. März 2001
wegen Verletzung des in Art. 8 BV (recte: Art. 29 Abs. 2 BV)
verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, des in Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruchs auf Konfrontation
mit Belastungszeugen sowie des Grundsatzes "in dubio pro
reo" und willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________
Entscheid es Kantonsgerichts vom 8. Januar 2001 aufzuheben,
soweit er ihn betreffe. Ausserdem ersucht er um unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung.

        Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86
Abs. 1 OG). Das kantonsgerichtliche Urteil erging zwar
unter der Herrschaft des auf den 1. Juli 2000 in Kraft
gesetzten Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StPO),
nach welchem gegen Urteile des Kantonsgerichts, das in

keinen Fällen mehr erste Strafinstanz ist, keine kantonalen
Rechtsmittel mehr zulässig sind. Nach der klaren übergangs-
rechtlichen Regelung von Art. 347 Abs. 3 StPO bleibt jedoch
gegen altrechtliche erstinstanzliche Urteile des Kantons-
gerichts - und damit gegen den angefochtenen Entscheid -
die Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht zulässig.
Diese Rechtslage hat das Kantonsgericht in der Rechtsmittel-
belehrung zutreffend wiedergegeben. Es steht auch fest, dass
das St. Galler Kassationsgericht auf Rügen, wie sie der Be-
schwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vor-
bringt, eintrat. Diese scheitert daher an der fehlenden
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ist unter diesen Umständen abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 156 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht, Strafkammer, des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 29. Mai 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: